1999/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.10.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.10.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine COVID‑19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit 31.12.2022 außer Kraft, s. auch NovAo 2.

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine COVID‑19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 53/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 Abs. 2 letzter Satz lautet:

 

 

„Nähere Bestimmungen, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen.“

 

(2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:

           1. bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,

           2. gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,

           3. sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

Detaillierungen dazu, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen.

 

 

(2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:

           1. bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,

           2. gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,

           3. sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

Detaillierungen dazuNähere Bestimmungen, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen.

 

Hinweis der PDion: Richtig müsste es lauten:

2. Nach § 5 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

2. Nach § 5 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

 

 

„(1c) § 2 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.“

(1c) § 2 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.