2009/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.10.2021
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Antrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger Hermann Weratschnig,

Kolleginnen und Kollegen, 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2021, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 25 wird wie folgt geändert:

Die Wortfolge „1. November 2021“ wird durch die Wortfolge „1. Mai 2022“ ersetzt.

 

Begründung:

Aufgrund von akut bestehenden erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten der Automobilindustrie, unter anderem bedingt durch die Corona-Krise und Engpässen bei der Halbleiterproduktion, können derzeit Fahrzeugbestellungsvorgänge nicht mit der erforderlichen zeitlichen Sicherheit geplant und abgewickelt werden. Wartezeiten für die Auslieferung von Fahrzeugen können sich dadurch über viele Monate erstrecken. Zweck des § 15 Abs. 25 ist der grundsätzliche Altbestandschutz von Kaufverträgen, welche vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurden. Dies dient der Rechtssicherheit und einem möglichst reibungsfreien Übergang zur neuen Rechtslage. Unter den akut bestehenden Umständen ist daher eine Erstreckung der Lieferfrist der Übergangsregelung erforderlich. Durch die unveränderte Voraussetzung eines Kaufvertragsabschlusses vor dem 1. Juni 2021 wird sichergestellt, dass die Anzahl der Kraftfahrzeuge, die in die Übergangsregelung fallen, durch die Verschiebung der Lieferfrist nicht vergrößert wird, sondern Rechtssicherheit für die bereits bestehenden Kaufverträge geschaffen wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.