2009/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 14.10.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der PDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist das nochmalige Anführen des Gesetzestitels der zu novellierenden Rechtsvorschrift nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte der Titel nach der Promulgationsklausel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2021, wird wie folgt geändert: |
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§ 15 Abs. 25 wird wie folgt geändert: |
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Die Wortfolge „1. November 2021“ wird durch die Wortfolge „1. Mai 2022“ ersetzt. |
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(25) § 1 Z 4, § 2, § 3, § 6 und § 12 Abs. 1 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. November 2021 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden. |
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(25) § 1 Z 4,
§ 2, § 3, § 6 und § 12 Abs. 1
Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 18/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Auf Fahrzeuge,
für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem
1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung
gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher
Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. |