2063/A XXVII. GP
Eingebracht am 18.11.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird wie folgt geändert:
In § 50 Abs. 8 wird die Zeichenfolge „31.12.2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.
Begründung
Hierdurch wird die Regelung, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt ist, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach dem Epidemiegesetz wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleistungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist, bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss