2064/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Dauer der COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.“

2. § 85 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Dauer einer COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 87 ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.“

3. Dem § 117 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:

Dem § 36 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:

Dem § 64 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

Begründung

Zu Artikel 1:

Die derzeit geltenden berufsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie laufen Ende 2021 aus.

Aufgrund der angespannten Personal- und Ausbildungssituation ist zu befürchten, dass nicht sichergestellt werden kann, dass alle Personen mit ausländischem Ausbildungsabschluss bis Jahresende die Möglichkeit hatten, ihre im Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Auflagen im Hinblick auf ergänzende Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren und sich anschließend in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen. Damit diese nicht mit 1. Jänner 2022 ihre Berechtigung verlieren und dem Gesundheits- und Pflegebereich nicht mehr zur Verfügung stehen, besteht daher für diese Personengruppe der Bedarf an einer letztmaligen Verlängerung der Frist um sechs Monate.

Von dieser Verlängerung sollen jene Berufsangehörigen erfasst sein, die aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Ausbildungsangebots während der Pandemie erschwerte Bedingungen zur Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen hatten.

Für das bis Ende 2021 noch geltende Absehen von der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister für Berufsangehörige mit inländischem Ausbildungsabschluss besteht hingegen kein Bedarf einer Verlängerung, da die Beantragung und Durchführung der Registrierung im Gesundheitsberuferegister bereits seit über einem Jahr ohne Einschränkungen wieder möglich ist.

Zu Artikel 2 und 3:

Auf Grund der Entwicklung der Covid-19-Pandemie ist die bisherige Befristung einzelner berufsrechtlicher Sonderbestimmungen im MTD-Gesetz und SanG bis 31. Dezember 2021 nicht ausreichend. Daher werden diese Fristen bis 30. Juni 2022 verlängert.

Es handelt sich dabei um das Tätigwerden im Zusammenhang mit der in der Pandemie anfallenden Laboratoriumsmethoden von Angehörigen des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes ohne ärztliche Anordnung und von Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben.

Sanitäter:innen sollen weiterhin die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der der Covid-19-Pandemie, nämlich Testungen (§ 9 Abs. 1 Z. 3a und b) und Impfungen, durchführen dürfen.

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss