2066/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.11.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es im Eingang lauten: Das COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG, ……: |
Das COVID‑29-Maßnahmengesetz (COVID‑19‑MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. |
In § 1 Abs. 5c Z 1 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Intervall,“ ein Leerzeichen eingefügt. |
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(5c) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Vorschriften über |
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(5c) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Vorschriften über |
1. die an die Schutzimpfung und an durchzuführende Tests zu stellenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Intervall,Qualität und Modalität der Durchführung, |
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1. die an die Schutzimpfung und an durchzuführende Tests zu stellenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Intervall, Qualität und Modalität der Durchführung, |