Bundesgesetz, mit dem die XXVII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B‑VG vor Ablauf der XXVII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.