Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 1 wird das Zitat „§ 58c Abs. 2“ durch das Zitat § 58c Abs. 7 ersetzt.

2. In § 58c erhält Abs. 1a die Absatzbezeichnung „(3)“ und die Abs. 1b, 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“, „(9)“ und „(10)“.

3. In § 58c wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er

           1. als Staatsbürger zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,

           2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder

           3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,

und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.“

4. In § 58c Abs. 3 (neu) wird die Wortfolge „die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können“ durch die Wortfolge die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 durch den Vorfahren entfällt ersetzt und entfällt der letzte Satz.

5. In § 58c werden nach Abs. 3 (neu) folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:

„(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie

           1. einer Person ist, die als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ermordet wurde, oder

           2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ermordet wurde.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft zuvor durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat.“

6. In § 58c wird in Abs. 6 (neu) das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt und wird in Abs. 7 (neu) das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat Abs. 1, 2, 3 oder 4“, das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ sowie das Wort „wiedererworben durch das Wort „erworben“ ersetzt.

7. In § 58c Abs. 8 (neu) entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 1)“.

8. § 58c Abs. 10 (neu) lautet:

„(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.“

9. In § 66 Z 1 wird in lit. c das Zitat „§ 58c Abs. 3“ durch das Zitat „§ 58c Abs. 8“ und in lit. e das Zitat „§ 58c Abs. 4“ durch das Zitat „§ 58c Abs. 9“ ersetzt.

10. Dem § 64a wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) Die §§ 46 Abs. 1, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX in Kraft.“