2172/A XXVII. GP

Eingebracht am 16.12.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:

In den §§ 338 Abs. 2a erster Satz und 349 Abs. 2b erster Satz wird jeweils das Wort „Bundesgesundheitskommission“ durch das Wort „Bundes-Zielsteuerungskommission“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 85 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ein Kostenersatz für die Hilfe eines selbständig tätigen approbierten Arztes (§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998), der nicht nach Art. 29 der Richtlinie 2005/36/EG das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ist ausgeschlossen.“

2. § 91 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:

§ 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.“

 

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:

§ 30a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 sowie 31 bis 33 und 37 Versicherten sind darüber hinaus die Bestimmung über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten nach § 67 ASVG, die Bestimmungen über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den §§ 67a ff. ASVG sowie der Abschnitt VIII des Ersten Teiles des ASVG anzuwenden.“

 

 

Begründung

Zu Art. 1 (§§ 338 Abs. 2a und 349 Abs. 2b ASVG):

Die der Bundesgesundheitskommission eingeräumten Kompetenzen wurden von der mit dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017, eingeführten Bundes-Zielsteuerungskommission übernommen, weshalb eine entsprechende Berichtigung in §§ 338 Abs. 2a und 349 Abs. 2b ASVG vorzunehmen ist.

Zu Art. 2 (§§ 85 Abs. 2a GSVG und § 91 Abs. 1 zweiter Satz):

Die §§ 131 ASVG, 88 BSVG bzw. 59 Abs. 4 B-KUVG enthalten den Ausschluss eines Kostenzuschusses/der Kostenerstattung für die Hilfe einer/eines selbstständig tätigen approbierten Ärztin/Arztes, die/der nicht das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.  Das GSVG soll hier thematisch mit dem ASVG und BSVG harmonisiert werden, weil diese Regelung beim Kostenzuschuss bzw. Kostenersatz einzureihen ist.  Dieser Unterschied soll – auch im Hinblick auf eine Leistungsharmonisierung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – nunmehr behoben werden.

Zu Art. 3 (§ 87 Abs. 1 BSVG):

Das BSVG ist das einzige Sozialversicherungsgesetz, das für die Gewährung von Heilbehelfen die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung vorsieht. Dieses Erfordernis soll auf Vorschlag der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nunmehr aus Harmonisierungsgründen im Hinblick auf ein einheitliches Leistungsrecht innerhalb des Trägers entfallen.

Zu Art. 4 (§ 30a Abs. 2 erster Satz B-KUVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass die Regelungen über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den §§ 67a ff. ASVG für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33 sowie 37 B-KUVG Versicherten von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau anzuwenden sind.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss