2180/A XXVII. GP

Eingebracht am 16.12.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID-19-Compliance-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID-19-Compliance-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

 

§ 39f.

Sicherstellung einer COVID-19 Compliance

2. Nach § 39e wird folgender neuer § 39f samt Überschrift eingefügt:

„Sicherstellung einer COVID-19 Compliance

§ 39f. Zum Zweck der Sicherstellung der Einhaltung von COVID-19 Förderungsbestimmungen im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 16/2020, werden Überprüfungsmechanismen bereitgestellt.“

3. In § 43 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§§ 39a bis 39e)“ durch „(§§39a bis 39f)“ ersetzt.

4. In § 43 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(9) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.

 

Begründung:

 

Zum Zweck der Sicherstellung der Einhaltung von Förderungsbestimmungen im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 16/2020, sollen Überprüfungsmechanismen bereitgestellt werden.

Zu Z 1:

Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend der nachfolgenden Änderung anzupassen.

Zu Z 2:

Regelungen (Verordnungen, Richtlinien etc.) zur Vergabe von Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie sehen unter anderem vor, dass Leistungsempfänger bestimmte Förderungen im betrieblichen Bereich zurückzahlen müssen, wenn die im COVID-19-MG sowie in den darauf erlassenen Verordnungen (insbesondere COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - COVID-19-SchuMaV) vorgesehen Betretungsverbote (§ 8 Abs. 3 COVID-19-MG) und Einlasskontrollen (§ 8 Abs. 4 COVID-19-MG) nicht eingehalten wurden. In diesen Fällen soll die Rückforderung staatlicher Leistungen verwaltungseffizient und zielgerichtet verfolgt werden.

Zu Z 3:

Anlässlich der Aufnahme des neuen § 39f in den bestehenden Abschnitt 7a ist der Klammerausdruck in § 43 Abs. 7 entsprechend richtig zu stellen.

Zu Z 4:

Der neue § 39f soll rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft treten.