Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID‑19‑Compliance-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

§ 39f.

Sicherstellung einer COVID‑19 Compliance

2. Nach § 39e wird folgender neuer § 39f samt Überschrift eingefügt:

„Sicherstellung einer COVID‑19 Compliance

§ 39f. Zum Zweck der Sicherstellung der Einhaltung von COVID‑19 Förderungsbestimmungen im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem COVID‑19 Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG, BGBl. I Nr. 16/2020, werden Überprüfungsmechanismen bereitgestellt.“

3. In § 43 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§§ 39a bis 39e)“ durch „(§§39a bis 39f)“ ersetzt.

4. In § 43 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(9) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft.“