Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID‑19‑Compliance-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
§ 39f. |
Sicherstellung einer COVID‑19 Compliance |
2. Nach § 39e wird folgender neuer § 39f samt Überschrift eingefügt:
„Sicherstellung einer COVID‑19 Compliance
§ 39f. Zum Zweck der Sicherstellung der Einhaltung von COVID‑19 Förderungsbestimmungen im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem COVID‑19 Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG, BGBl. I Nr. 16/2020, werden Überprüfungsmechanismen bereitgestellt.“
3. In § 43 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§§ 39a bis 39e)“ durch „(§§39a bis 39f)“ ersetzt.
4. In § 43 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:
„(9) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft.“