2180/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.12.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.12.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID‑19‑Compliance-Gesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung wurde das Transparenzdatenbankgesetz 2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021. Die Textgegenüberstellung wurde in dieser Fassung erstellt.

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

 

 

§ 39f.

Sicherstellung einer COVID‑19 Compliance

§ 39f.

Sicherstellung einer COVID‑19 Compliance

 

2. Nach § 39e wird folgender neuer § 39f samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Sicherstellung einer COVID‑19 Compliance

Sicherstellung einer COVID‑19 Compliance

 

§ 39f. Zum Zweck der Sicherstellung der Einhaltung von COVID‑19 Förderungsbestimmungen im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem COVID‑19 Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG, BGBl. I Nr. 16/2020, werden Überprüfungsmechanismen bereitgestellt.“

 

§ 39f. Zum Zweck der Sicherstellung der Einhaltung von COVID‑19 Förderungsbestimmungen im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem COVID‑19 Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG, BGBl. I Nr. 16/2020, werden Überprüfungsmechanismen bereitgestellt.

 

3. In § 43 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§§ 39a bis 39e)“ durch „(§§39a bis 39f)“ ersetzt.

 

(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39e) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.

 

(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39ef) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält §43 8 Absätze. Die NovAo müsste daher lauten:

4. In § 43 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

4. In § 43 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

„(9) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft.“

(9) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft.