2227/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.01.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Peter Wurm, Mag. Gerald Hauser, Dr. Susanne Fürst

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) wird wie folgt geändert:

 

§ 20 Abs. 1 lautet:

„Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Tag außer Kraft.“

 

 

 

 

 

Begründung

 

 

 

Das Covid-19-Impfpflichtgesetz bewirkt „Freiheit durch Zwang“ als völlig unzulässiges Grundrechtsprinzip Der Impfzwang ist ungeeignet und unverhältnismäßig, daher klar verfassungswidrig!

 

Trotz einiger Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf, die allesamt dem breiten Protest der Bevölkerung zu verdanken sind, bleibe der Impfzwang zur Erreichung der gesteckten Ziele ungeeignet und unverhältnismäßig und sei daher verfassungswidrig.

 

400.000 Stellungnahmen bzw. Zustimmungen zu Stellungnahmen hat es noch nie gegeben. Mehr als 5 Prozent aller Bürger und rund 25 Prozent jener Menschen, deren Status aktuell nicht den Vorgaben des Gesetzes entspricht, haben sich geäußert. Umso befremdlicher ist es, dass sich die Regierung mit ein paar kosmetischen Änderungen über diese Bürger hinwegsetzt und noch vor Aufnahme der parlamentarischen Beratung über die geänderte Version das Gesetz in einer Pressekonferenz als Faktum präsentiert. Das ist eine grobe Missachtung der Bürger und ihrer gewählten Vertretung im Parlament.

Die aktuellen Impfungen sind zur Erreichung des Ziels – nämlich des Schutzes des Gesundheitssystems vor Überlastung – nicht geeignet, weil gerade mit Blick auf Länder mit hoher Impfquote immer deutlicher werde, dass Impfquote und Verbreitung des Virus nicht korrelieren. Daher ist auch die 90 Prozent Impfquote, welche die Regierung damit erreichen will, eine völlig willkürlich festgelegte Zahl.

Probleme bestehen auch bei der Verhältnismäßigkeit angesichts des völlig unterbliebenen Ausbaus der Kapazitäten im Gesundheitsbereich und der durch Strafandrohung gegen Ärzte extrem eingeschränkten Möglichkeit der Befreiung vom Impfzwang aus gesundheitlichen und besonders psychischen Gründen.

Der durch den Impfzwang beabsichtigte Eingriff in die Grundrechte der Bürger ist völlig ungerechtfertigt. Dieser Eingriff dient in keiner Weise dem Schutz der Gesundheit, vor allemwenn man die immensen Kollateralschäden in Rechnung stellt. Hunderttausende Menschen psychisch derart unter Druck zu setzen, kann nicht gesundheitsfördernd sein. Das neue Grundrechtsprinzip, das die Regierung hier einführt, lautet ‚Freiheit durch Zwang‘. Das ist nicht akzeptabel.

Der Druck der Bevölkerung bei unzähligen Versammlungen und im Rahmen des Begutachtungsverfahrens Früchte getragen und daher umso mehr aufrechterhalten werden müsse. Abseits von der Ausnahme der Minderjährigen ist man auch beim Strafregime zurückgerudert. Bis 15. März drohen keine Strafen, danach folgt eine Willkürphase mit polizeilichen Kontrollen und erst dann – oder laut Regierung vielleicht auch gar nicht – soll durch den automatischen Datenabgleich gestraft werden. Spätestens mit dem Strafautomatismus wird die Regierung die Verwaltungsgerichtsbarkeit ins Chaos stürzen und zusammenbrechen lassen.

Insgesamt ist das Gesetz ein Tabu- und Systembruch mit unserer Verfassung. „Alle Bürger sind betroffen, egal welchen Status sie aktuell haben. Alle sind ungeimpft und ungeschützt dieser Regierung ausgeliefert, denn Gesundheitsminister Mückstein kann mit Verordnungen sowohl die Impfintervalle als auch die Impfstoffe frei verändern, wie es ihm passt.

Auch ist es keineswegs so, dass ein jüngst ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Zusammenhang mit einer in Tschechien verhängten Impfpflicht die Vorgehensweise in Österreich legitimiere. Dieses Urteil hat sich auf eine Impfpflicht mit jahrzehntelang erprobten Impfstoffen gegen ebenfalls altbekannte Krankheiten wie Mumps oder Röteln bezogen – auf Impfstoffe, die nachweislich eine sterile Immunität bieten und den gewünschten Effekt der Unterbrechung der Infektionsketten und damit verbundenen Eindämmung der Krankheiten auch tatsächlich bewirken.

Bei den COVID-Impfstoffen ist die Lage jedoch gänzlich anders. „Die Europäische Arzneimittel-Agentur EMA lässt in den Zulassungsdokumenten immer noch entscheidende Daten vermissen, was die Wirkung und Nebenwirkungen der Impfstoffe betrifft. Manche davon werden erst im Laufe der nächsten zwei Jahre vorliegen. Es bestehen daher massive Zweifel an der Eignung der Impfstoffe und an der Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht. Ich werde heute im Gesundheitsausschuss an die Angeordneten aller Parteien appellieren, die Ergebnisse der Forschung abzuwarten und dem Gesetz nicht zuzustimmen“, betont etwa der Verfassungs- und Völkerrechtler Univ. Prof. Dr. Michael Geistlinger als unabhängiger Experte im Gesundheitsausschuss vom 17. Jänner 2020.

Aus all diesen Gründen soll dieses Covid-19-Impfpflichtgesetz unmittelbar nach seiner Kundmachung wieder außer Kraft treten, da es ein absolut untauglicher Versuch ist, die Corona-Pandemie in Österreich erfolgreich zu bekämpfen.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.