2228/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Peter Wurm, Mag. Gerald Hauser, Dr. Susanne Fürst
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.01.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.01.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zum COVID‑19-Impfpflichtgesetz noch nicht abgeschlossen (NR-Plenum 20.01.2022; BR fehlt noch).

Um eine Textgegenüberstellung (TGÜ) für den gegenständlichen Antrag anzubieten zu können, wurde unpräjudiziell diese TGÜ nach der Kundmachung des COVID‑19-Impfpflichtgesetzes idF des BGBl. I Nr. 4/2022 (kundgemacht am 04.02.2022) mit Stichtag 05.02.2022 durchgeführt.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID‑19 (COVID‑19-Impfpflichtgesetz – COVID‑19‑IG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.

Das Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID‑19 (COVID‑19-Impfpflichtgesetz – COVID‑19‑IG) wird wie folgt geändert:

 

Hinweise der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 20. (1)“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden.

§ 20 Abs. 1 lautet:

 

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.

„Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Tag außer Kraft.“

§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgendenzweitfolgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.