2430/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 05.04.2022
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Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Mag. Christian Ragger

und weiterer Abgeordneter

betreffend Schaffung einer bundesweit einheitlichen Definition von begünstigt Behinderten zum niederschwelligen Zugang für die Unterstützung der  persönlichen Mobilität im öffentlichen Verkehr

 

Viele Menschen mit Behinderungen beklagen den unterschiedlich gehandhabten und verstandenen Begriff der Begünstigung. Sieht etwa das Arbeitsrecht, wie hier das Behinderteneinstellungsgesetz, den vorliegenden Grad der Behinderung von 50% für eine Begünstigung für ausreichend an, so stößt die Erfordernis von 70% in anderen Bereichen (etwa vergünstigte Eintrittskarten oder Bahntickets, siehe Klimaticket Spezial) auf Unverständnis. Warum hier mit zweierlei Maß gemessen wird, ist vor allem auch deshalb sehr bedrückend, da auch bei 50% bereits derart Einschränkungen vorliegen können, die auf die Erwerbsfähigkeit und somit das Einkommen stark Auswirkungen zeigen.

Jemand, der zu 50% behindert ist und womöglich auch noch eine Arbeitsunfähigkeit vorzuweisen hat, kommt daher nicht in den Genuss zahlreicher Vergünstigungen im öffentlichen Leben. Für die meisten ermäßigten Dienstleistungspreise ist indes eine höherstufige Behinderung vorzuweisen. Dass somit dann ein erheblicher Anteil von Menschen mit Behinderungen trotz sozial schwacher Ausgangslage nicht in den Genuss von Ermäßigungen kommt, ist beschämend und unverständlich. Als Ausgangspunkt neuer gesetzlicher Regelungen muss daher hinkünftig das Behinderteneinstellungsgesetz Beachtung finden, um eine klare und unmissverständliche Definition von begünstigten Behinderten zu schaffen und Einheitlichkeit herzustellen.

Das Behinderteneinstellungsgesetz definiert in seiner derzeit gültigen Fassung unter §2 Begünstigt Behinderte wie folgt:

„Begünstigte Behinderte

§ 2.

(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1.

Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2.

Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3.

Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)

sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)

das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)

nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)

nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.“

Damit nun alle Personen ab einem 50-prozentigen Grad der Behinderung in den Genuss von Begünstigungen und Ermäßigungen bei etwa Eintrittskarten, Tickets und Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel kommen können, muss eine bundesweit einheitliche Regelung für Begünstigungen und insbesondere der Definition von begünstigt Behinderte geschaffen werden, die Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit den Betroffenen bietet. Das Behinderteneinstellungsgesetz soll hierzu die Grundlage des Gesetzes liefern.

 

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ersucht, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der eine bundesweit einheitliche und für den gesamten öffentlichen Verkehr bindende Definition von begünstigt Behinderten geschaffen wird, die inhaltlich folgende Punkte umfasst:

-       einheitliche Definition von begünstigt Behinderten ab einem 50 prozentigen Grad der Behinderung

-       Anwendung in Bezug auf ermäßigte Dienstleistungen, Tickets und Fahrkarten (z.B. Klimaticket Spezial etc.) zum niederschwelligen Zugang für die Unterstützung der persönlichen Mobilität im öffentlichen Verkehr

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.