2487/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.04.2022
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Antrag

gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger und Sigrid Maurer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungs­gerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien
(Parteiengesetz 2012 – PartG)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 247/2021, wird wie folgt geändert:

1.       (Verfassungsbestimmung) In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.

2.       (Verfassungsbestimmung) In § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort „Parteien“ die Wortfolge „ist Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung und“ eingefügt.

3.       (Verfassungsbestimmung) In § 1 lauten die Abs. 4 bis 6:

„(4) Für die Gründung einer politischen Partei ist eine Satzung zu beschließen und beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die Partei Rechtspersönlichkeit. Zudem haben die Parteien die Namen der für die Partei vertretungsbefugten Personen und im Falle der Änderung der Satzung eine aktualisierte Fassung derselben beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. Der Bundesminister für Inneres hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Parteienregister) zu führen, welches den Namen der Partei, das Datum der erstmaligen Hinterlegung der Satzung und die für die Partei vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Parteienregister und die Sammlung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung sind vom Bundesminister für Inneres in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über       

1.       die Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein nach demokratischen Grundsätzen legitimiertes Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung oder eine die Gesamtheit der Partei repräsentierende Delegiertenversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,

2.       die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

3.       die Gliederung der Partei,

4.       das Verfahren zur freiwilligen Auflösung der Partei.

(5) Die freiwillige Auflösung einer politischen Partei ist dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben. Der Bundesminister für Inneres hat die Auflösung im Parteienregister zu vermerken.

(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,

1.       Rechenschaftsberichte und Wahlwerbungsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu sowie Meldungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG) betreffend die über den laufenden Betrieb hinausgehenden Aufwendungen für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen,

2.         seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an denen eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, eine Gliederung einer Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt ist, bekannt zu geben, und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,

3.         Spenden, die politische Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, unzulässigerweise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen,

4.         im Falle konkreter Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts oder des Wahlwerbungsberichts oder bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 2 ff dieses Bundesgesetz Auskünfte und die Einsendung von Dokumenten zu verlangen und bei Weiterbestehen des Verdachtes Überprüfungen bei der politischen Partei im dafür erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, um die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts und deren Überein­stimmung mit diesem Bundesgesetz sowie Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu prüfen,

5.         im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungsaufwendungen, die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln und dieser im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und

6.         ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees zu führen, Mitteilungen über Meldungen von Personenkomitees an die unterstützen Personen oder Parteien zu übermitteln und gegebenenfalls Widersprüche dieser unterstützten Personen oder Parteien entgegenzunehmen und zu vermerken, sowie die Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten Person oder Partei sowie gegebenenfalls von der unterstützten Person oder Partei erhobene Widersprüche auf seiner Website zu veröffentlichen.“

4.       § 2 lautet:

㤠2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet

1.       „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,

2.       „wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

3.       „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klub­finanzierungs­gesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

3a.     „Personenkomitee“: ein von der politischen Partei verschiedener Zusammen­schluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen,

4.       „Wahlwerbungsaufwendungen“: sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden, spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer politischen Partei oder einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin,

5.       „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürliche oder juristische Personen

a.      einer politischen Partei,

b.      einer wahlwerbenden Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,

c.      einer nahestehenden Organisation,

d.      einem Personenkomitee, oder

e.      Abgeordneten oder Wahlwerbern, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

5a.     Sachleistungen und lebende Subventionen sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, den sich die politische Partei durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Sache oder Leistung erspart.

5b.     Nicht als Spende anzusehen sind

a.      Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen der politischen Partei oder der jeweiligen nahestehenden Organisation geregelt sind,

b.      Beiträge der der jeweiligen politischen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei geregelt sind,

c.      Zuwendungen von nahestehenden Organisationen oder von Personenkomitees an die politische Partei,

d.      zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

e.      Sachleistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an politische Parteien, sofern sie diskriminierungsfrei allen in ihren Organen vertretenen Parteien zur Verfügung gestellt werden,

f.       Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

g.      Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

h.      Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,- sowie

i.        die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat.

6.       „Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an

a.      eine politische Partei,

b.      eine wahlwerbende Partei, die keiner politischen Partei zuzuordnen ist,

c.      eine nahestehende Organisation,

d.      ein Personenkomitee, oder

e.      Abgeordnete oder Wahlwerber, zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei,

als angemessene Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Empfängers. Inserate (Z 7) fallen nicht unter diesen Tatbestand,

7.       „Inserat“: eine gegen angemessene Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, ist.“

5.       Die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 3 lauten:

„2. Abschnitt

Höhe und Aufteilung der Fördermittel

Parteienförderung“

6.       (Verfassungsbestimmung) In § 3 lautet der erste Satz: „Bund und Länder müssen, Gemeinden können, politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich angemessene Fördermittel zuwenden.“

7.       (Verfassungsbestimmung) In § 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind“ durch die Wortfolge „Dazu sind den politischen Parteien, die im Nationalrat oder in den Landtagen vertreten sind“ und die Wortfolge „gewährt werden“ durch die Wortfolge „zu gewähren“ ersetzt.

8.       (Verfassungsbestimmung) In § 3 lautet der vorletzte Satz: „Eine darüber­hinaus­gehende Zuwendung an diese politischen Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungsaufwendungen bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungs­körpern ist unzulässig.“

9.       Die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift zu § 4 lauten:

„3. Abschnitt

Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen und Rechenschaftspflicht

Wahlwerbungsaufwendungen und Wahlwerbungsbericht“

10.     In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag“, die Worte „Ausgaben“ durch die Worte „Aufwendungen“ sowie die Wortfolge „Ausgaben von“ durch die Wortfolge „Aufwendungen im Sinne des § 2 Z 4 von nahestehenden Organisationen,“ ersetzt.

11.     In § 4 wird der Abs. 2 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Jede politische Partei, die aufgrund einer Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen und in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format dem Rechnungshof zu übermitteln. Die Frist zur Übermittlung des Wahlwerbungsberichts kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um bis zu vier Wochen verlängert werden. Der Rechnungshof hat den Wahlwerbungsbericht ohne vorherige Kontrolle unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

(3) Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen gesondert auszuweisen:

Aufwendungen für

1.       Außenwerbung, insbesondere Plakatwerbung,

2.       Direktwerbung,

a.      Folder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,

b.      Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

c.      parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

3.       Inserate und Werbeeinschaltungen,

a.      in Printmedien,

b.      in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots,

c.      im Internet,

4.       mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe‑, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,

5.       zusätzlichen Personalaufwand,

6.       die Wahlwerber durch die politische Partei,

7.       natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers durch die politische Partei,

8.       Wahlveranstaltungen, sowie

9.       Sonstiges.

(4) Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees und einzelnen Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben der Partei alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln.

(5) Der Wahlwerbungsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei bestellt. Soweit die Partei bereits einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 bestellt hat, kann dieser Wirtschaftsprüfer auch die Prüfung des Wahlwerbungsberichts vornehmen.“

12.     Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen

§ 4a. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG), haben dem Rechnungshof innerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Wahltag die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament zu melden. Der Rechnungshof hat diese Informationen auf seiner Website unverzüglich zu veröffentlichen.“

13.     § 5 samt Überschrift lautet:

„Jährlicher Rechenschaftsbericht

§ 5. (1) Jede politische Partei, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten war, hat über ihre Erträge und Aufwendungen jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft abzulegen. Dieser Bericht hat in einer Anlage auch alle Gliederungen der Partei zu erfassen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine Partei im Sinne des § 1 als territoriale Gliederung (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) oder nicht-territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht gemäß Z 2 miterfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

1.       Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Bundesorganisation gemäß Abs. 3 und die Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen.

2.       Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 der politischen Partei hinsichtlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Gliederungen – gegliedert je nach einzelner Landes- und Bezirksorganisation und je nach einzelner nicht-territorialer Gliederung – auszuweisen. Der Ausweis hat unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, zu erfolgen.

a.      Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Landesorganisationen zusätzlich zu den Ausweisen gemäß Abs. 4 und 5 in einer Anlage das Immobilienvermögen und Kredite und Darlehen von dritter Seite über € 50.000,- auszuweisen. Dem Rechnungshof sind außerhalb des Rechenschaftsberichts Angaben zur Person des Kredit- oder Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.

b.      Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Ebene der Landeshauptstädte die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen.

c.      Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Bezirksebene und ihrer Organisationen auf Ebene der Statutarstädte, die nicht von lit. b erfasst sind, abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen anzuführen, wobei diese Summen hinsichtlich jeder einzelnen Bezirksorganisation und jeder betroffenen Statutarstadt gesondert auszuweisen sind.

d.      Die politische Partei hat hinsichtlich der Gemeindeorganisationen die Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen auszuweisen.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei jährlich bestellt. Bei einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit muss diese zumindest drei aufeinander folgende Jahre betragen. Die Höchstlaufzeit bei einer fortlaufenden Bestellung beträgt 10 Jahre.

(3) Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Bundesorganisation zum Stichtag 31. Dezember des Rechenschaftsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:

1.       Aktivseite:

a.      Anlagevermögen, gegliedert nach

i.        Grundstücken;

ii.       grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;

iii.      Geschäftsausstattung;

iv.      Anteile an Unternehmen;

v.       sonstigen Finanzanlagen;

b.      Umlaufvermögen, gegliedert nach

i.        Forderungen an Gliederungen der Partei;

ii.       Kassenbestand;

iii.      Bankguthaben und Schecks;

iv.      Forderungen aus der Parteienförderung;

v.       sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen;

c.      Gesamtsumme Aktivseite.

2.       Passivseite:

a.      Rückstellungen, gegliedert nach

i.        Pensionsrückstellungen;

ii.       Rückstellungen für Abfertigungen;

iii.      sonstige Rückstellungen;

b.      Verbindlichkeiten, gegliedert nach

i.        Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei;

ii.       Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen;

iii.      Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

iv.      Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern;

v.       sonstigen Verbindlichkeiten;

c.      Gesamtsumme Passivseite.

3.       Reinvermögen (Saldo aus Z 1 lit c und Z 2 lit c).

(3a) Die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/189, sind sinngemäß anzuwenden. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern und die Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:

1.       Fördermittel,

2.       Mitgliedsbeiträge,

3.       Erträge aus der Parteiorganisation,

4.       Erträge aus nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees,

5.       Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,

6.       Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

7.       Erträge aus Anteilen an Unternehmen,

8.       Erträge aus sonstigem Vermögen,

9.       Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

10.     Geldspenden (§ 2 Z 5),

11.     Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5),

12.     Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5),

13.     Sponsoring (§ 2 Z 6),

14.     Inseraten (§ 2 Z 7),

15.     sonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind.

(4a) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei gesondert

1.       Mitgliedsbeiträge ab einem Betrag von € 5.000,- pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Beitrages,

2.       den jeweiligen Ertrag unter Nennung der nahestehenden Organisation oder des Personenkomitees und

3.       Erträge aus Geldspenden (§ 2 Z 5), Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5) und Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5) ab einem Gesamtwert der Spende von € 500,- pro Jahr und Spender, unter Angabe, bei welcher Gliederung (§ 2 Z 1) oder nahestehenden Organisation (§ 2 Z 3) oder bei welchem Personenkomitee (§ 2 Z 3a) der politischen Partei die Spende gewährt wurde,

auszuweisen.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:

1.       Personalaufwand,

2.       Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibungen,

3.       Außenwerbung, insbesondere Plakate,

4.       Direktwerbung,

5.       Inserate und Werbeeinschaltungen,

6.       sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit,

7.       Aufwendungen für Veranstaltungen,

8.       Aufwendungen für den Fuhrpark,

9.       sonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten,

10.     Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

11.     Rechts-, Prüfungs- und Beratungsaufwand,

12.     Kreditzinsaufwand und Aufwand für Finanznebenkosten,

13.     Reise- und Fahrtkostenaufwand,

14.     Aufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden,

15.     Aufwendungen für nahestehende Organisationen,

16.     Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation,

17.     Aufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

18.     sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind.

(5a) Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von der Zahlung zu erfassen. Bezirks- und Gemeindeorganisationen dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.

(5b) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv, deren Gesamtbetrag € 50.000,- übersteigt, die Namen und Anschriften der Kredit- und Darlehensgeber sowie die konkrete Höhe der auf den jeweiligen Kredit- bzw. Darlehensgeber entfallenden Kredit- oder Darlehensschuld anzugeben. Hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iii und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv sind dem Rechnungshof außerhalb des Rechenschaftsberichts zusätzlich Angaben zur Person des Kredit- und Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die politische Partei,  eine ihr nahestehende Organisation oder eine Gliederung der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind. Nahestehende Organisationen und Gliederungen haben dazu der Partei zeitgerecht die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats die an die Beteiligungsunternehmen im Berichtsjahr geleisteten Zahlungen bekannt zu geben.

(6a) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen.

(7) Jede politische Partei hat den Rechenschaftsbericht samt der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen, Personenkomitees, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln. Die Meldung an den Rechnungshof hat in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erfolgen und kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um eine Nachfrist von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(8) Sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abgabe des Rechenschaftsberichts.“

14.     § 6 Abs. 1 lautet:

„§ 6. (1) Soweit im Folgenden für Spenden an eine politische Partei Höchstbeträge festgelegt sind, gelten diese für die Summe aus den Spenden an die politische Partei, den Spenden an ihre nahestehenden Organisationen und an die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie den Abgeordneten und Wahlwerbern zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für die politische Partei gewährten Spenden. Organe einer politischen Partei, Gliederungen einer politischen Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Abgeordnete und Wahlwerber haben dazu der Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln, damit der Partei die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Fristen möglich ist.“

15.     In § 6 Abs. 1a entfällt der zweite Satz.

16.     In § 6 entfallen die bisherigen Abs. 2 bis 4, Abs. 2 lautet neu:

„(2) Die politische Partei hat dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen.“

17.     In § 6 entfallen in Abs. 5 die letzten beiden Sätze.

18.     § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Politische Parteien, nahestehende Organisationen, Personenkomitees sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, dürfen keine Spenden annehmen von:

1.      parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

2.      Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3.      öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4.      gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400,

5.      Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand direkt oder mit mindestens 10 vH indirekt beteiligt ist,

6.      ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Einzelspende € 500,- übersteigt, ausgenommen sind EU-Bürger mit Wohnsitz in Österreich,

7.      natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die im Einzelfall den Betrag von € 500,- übersteigt,

8.      anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,- beträgt,

9.      natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende im Einzelfall mehr als € 150,- beträgt,

10.   natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

11.   Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.“

19.     In § 6 Abs. 6 werden in Z 8 und Z 9 jeweils die Beträge „500“ durch die Beträge „150“ ersetzt.

20.     In § 6 lauten die Abs 7 bis 10:

„(7) Nach Abs. 1a und 5 unzulässige Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind diese Spenden ebenso wie nach Abs. 6 unzulässige Spenden unverzüglich, mit sanktionsbefreiender Wirkung spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Für Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegen, gilt die sanktionsbefreiende Wirkung im Falle unaufgeforderter Weiterleitung bis zum 30. September des auf den Spendeneingang folgenden Jahres. Dem Rechnungshof sind zugleich das Eingangsdatum der Spende und der Grund der Unzulässigkeit mitzuteilen. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die nach Abs. 7 eingegangenen Beträge im Folgejahr an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Der Rechnungshof kann politische Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs 1 unterliegen, zur Stellungnahme über die Einhaltung der Vorschriften über Wahlwerbungsaufwendungen und Spenden auffordern und bei einem begründeten Verdacht über Verstöße die Unterlagen über das konkrete Ergebnis seiner Erhebungen an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat übermitteln.

(10) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 2 und 5 bis 7 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.“

21.     § 7 lautet:

„§ 7. (1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei Erträge aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sponsors für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) gesondert auszuweisen.

(2) Ebenso sind von jeder politischen Partei Erträge aus Inseraten, soweit diese Erträge pro Inserat den Betrag von € 2.500,- übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Inserenten und unter Nennung des Mediums, in dem das Inserat erschienen ist, für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) gesondert auszuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Sponsoring und Inseraten besteht für alle Sponsoring-Partner (§ 2 Z 6) und Medieninhaber (§ 2 Z 7), die der politischen Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln haben.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 1 bis 3 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.“

22.     Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichungen

§ 7a. Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.       Angaben über den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der politischen Partei sowie die statutenmäßige Regelung der Vertretung und die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter,

2.       die Satzungen (§ 1 Abs. 4),

3.       jeden Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 3) und jede im Zusammenhang mit einem Rechenschaftsbericht ergangene Entscheidung des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates sowie

4.       Wahlwerbungsberichte gemäß § 4.“

23.     Die Überschrift zu § 8 lautet:

„Prüfung durch Wirtschaftsprüfer“

24.     In § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechenschaftsberichte“ die Wortfolge „und der Wahlwerbungsberichte durch Wirtschaftsprüfer (§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2)“ eingefügt.

25.     In § 8 Abs. 4 wird vor dem Wort „Vermerk“ das Wort „schriftlichen“ und vor dem Wort „Prüfungsvermerk“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.

26.     In § 8 lautet Abs. 5:

„(5) Der Prüfungsvermerk ist in den schriftlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der schriftliche Prüfungsbericht ist zusammen mit dem Wahlwerbungsbericht oder dem Rechenschaftsbericht samt dessen Anlagen von der politischen Partei an den Rechnungshof zu übermitteln.“

27.     In § 9 wird in Abs. 2 folgende neue Z 4 eingefügt:

„4.     über keine aufrechte Bescheinigung gemäß § 52 Abschlussprüfer-Aufsichts­gesetz, BGBl. I Nr. 83/2016, verfügt.“

28.     § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, bleiben unberührt.“

29.     § 10 samt Überschrift lautet:

„Prüfung durch den Rechnungshof

§ 10. (1) Die von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte (§ 4 Abs. 2 bis 5) und Rechenschaftsberichte (§ 5) unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofs.

(2) Der Rechnungshof hat die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(3) Die übermittelten Rechenschaftsberichte sind samt der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit a und § 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) auf der Website des Rechnungshofs am 1. Jänner des auf das Berichtsjahr zweitfolgenden Jahres mit dem Hinweis auf eine allenfalls noch anhängige Prüfung zu veröffentlichen. Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den in § 5 geregelten Anforderungen entspricht, ist der Hinweis auf die Prüfung zu entfernen und das Prüfungsergebnis zu veröffentlichen.

(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht samt Anlagen oder im Wahlwerbungsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, oder im Berichtszeitraum die §§ 2 ff dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, ist der betroffenen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Rechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann.

(5) Im Fall eines begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen die §§ 2 ff dieses Bundesgesetzes kann zur Klärung des begründeten Verdachts der Rechnungshof die betroffene Partei auch unabhängig von der Prüfung eines Rechenschaftsberichts oder Wahlwerbungsberichts zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist auffordern und schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen.

(6) Räumt die nach Abs. 4 oder Abs. 5 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte oder den begründeten Verdacht nicht aus, oder hat die politische Partei innerhalb der vom Rechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, kann der Rechnungshof eine Überprüfung bei der Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Rechnungshof befugt, zur  Klärung der konkreten Anhaltspunkte oder zur Klärung des begründeten Verdachts durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die Parteien haben die Anfragen des Rechnungshofs ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt. Zum Ergebnis seiner Überprüfung ist der betroffenen Partei vom Rechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei Meinungsverschiedenheiten die Auslegung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag des Rechnungshofs oder der politischen Partei der Verfassungsgerichtshof. Die politischen Parteien sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungs­gerichts­hofes nach dieser Bestimmung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.“

30.     Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Personenkomitees

§10a. (1) Jene Mitglieder von Personenkomitees, welche die Liste der Mitglieder führen (Proponenten), haben das Personenkomitee unter Angabe der Mitglieder und der unterstützten Partei oder Wahlwerber beim Rechnungshof zu registrieren. Der Rechnungshof führt ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees, wobei die Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten Partei oder Wahlwerber auf der Website des Rechnungshofs zu veröffentlichen sind. Der Rechnungshof hat die betroffene Partei oder die betroffenen Wahlwerber von der Registrierung unverzüglich zu informieren. Diese können gegen die Zurechnung zur politischen Parteie Widerspruch erheben. Ein erhobener Widerspruch ist vom Rechnungshof im Verzeichnis anzumerken. Wurde gegen ein Personenkomitee Widerspruch erhoben, sind deren Aufwendungen und Spenden, entgegen den Bestimmungen in den §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Partei nicht zuzurechnen. Der Rechnungshof hat die unterstützen Wahlwerber und die Mitglieder der Personenkomitees über die gesetzliche Lage und die Auswirkungen eines Widerspruchs zu informieren.

(2) Hat ein Personenkomitee ohne vorangehende Registrierung beim Rechnungshof eine politische Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, materiell unterstützt, so sind deren Proponenten mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.“

31.     In § 11 entfällt der Abs. 5a.

32.     § 12 samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift lautet:

„5. Abschnitt

Sanktionen

Geldbußen

§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten begründeten Mitteilung über das konkrete Ergebnis seiner Erhebungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Geldbußen zu verhängen. Wurde vom unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Verwaltungsstrafe gemäß § 12a rechtskräftig verhängt, hat der Rechnungshof jedenfalls den Sachverhalt im Hinblick auf Verstöße nach diesem Bundesgesetz zu prüfen und gegebenenfalls eine Mitteilung nach dem ersten Satz an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erstatten oder diesem gegenüber anzugeben, warum er keine Mitteilung erstattet.

(1a) Der Rechnungshof hat Auskunftsersuchen des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats zu von ihm dem Senat mitgeteilten Sachverhalten innerhalb angemessener Frist zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Senat zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße im einzelnen Fall stellt.

(2) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Rechenschaftsbericht Angaben, die nach § 5 auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei noch durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß § 10 Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist bei Verstoß gegen § 5 Abs. 1 oder gegen § 5 Abs. 3 bis 5 oder gegen § 5 Abs. 5b oder gegen § 5 Abs. 6 oder Abs. 6a oder gegen § 7 Abs. 1 bis 3 eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne von § 10 Abs. 4 aufzufordern. Konnten die Mängel wegen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder ist die gemäß § 10 Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu € 50.000,- zu verhängen.

(3) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4a Z 3 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 2 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a oder § 6 Abs. 5 oder § 6 Abs. 6 angenommen und nicht gemäß § 6 Abs. 7 rückerstattet oder weitergeleitet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen, einer unterbliebenen oder einer unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(4) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 1a, 6 oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder behalten, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.

(5) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags für Wahlwerbungsaufwendungen um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße von bis zu 15 vH des Überschreitungsbetrages über die politische Partei zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße von bis zu 50 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße von bis zu 150 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine Geldbuße von bis zu 200 vH des vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Mehrere politische Parteien (§ 4 Abs. 1 Satz 2) haften solidarisch.

(6) Hat eine politische Partei den Wahlwerbungsbericht entgegen § 4 Abs. 2 oder den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht fristgerecht übermittelt, ist eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- zu verhängen. Hat die politische Partei den Wahlwerbungsbericht oder den Rechenschaftsbericht auch nach Verhängung einer Geldbuße nach dem vorstehenden Satz nicht dem Rechnungshof übermittelt, kann der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat auf Grund entsprechender vom Rechnungshof zu erstattender Mitteilung auf Aussetzung der Auszahlung der Parteienförderung gemäß  Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, längstens bis zur Übermittlung des Rechenschaftsberichts und auf deren Wiederaufleben erkennen.“

33.     Nach § 12 werden folgende §12a und §12b samt Überschriften eingefügt:

„Verwaltungsstrafen

§ 12a (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Verwaltungsstrafen zu verhängen.

(2) Wer vorsätzlich

1.       eine Spende entgegen § 5 Abs. 4 nicht ausweist oder entgegen § 6 Abs. 2 nicht meldet, oder

2.       eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 behält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.

(3) Wer wissentlich als Spender eine Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 5 in Teilbeträge zerlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.

(4) Wer wissentlich

1.       unrichtige Angaben über die Erträge und Aufwendungen oder über das Vermögen einer politischen Partei in einem Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht an den Rechnungshof übermittelt, um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen, wobei der Fehlbetrag mindestens € 50.000,- erreicht, oder

2.       um die Offenlegung oder Ausweisung von Mitteln der politischen Partei oder des Vermögens der politischen Partei im Rechenschaftsbericht zu umgehen einen Spender anweist, eine Spende zur Unterstützung einer politischen Partei an einen anderen Rechtsträger als die politische Partei zu leisten, wobei die Spende in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,- zu bestrafen.

(5) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,- zu bestrafen.

(6) § 19 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen anzuwenden.

Verfahren

§ 12 b (1) Für Verwaltungsstrafen nach diesem Gesetz gilt § 31 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 mit der Maßgabe, dass die Frist gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 mit jenem Datum beginnt, zu dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß § 5 Abs. 7 erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.

(2) Die Verhängung einer Geldbuße nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen einer Frist von drei Jahren zulässig, wobei der Lauf der Frist mit jenem Datum beginnt, zu dem der Rechenschaftsbericht über den Zeitraum, in dem das verbotene Verhalten beendet oder die Unterlassung des gebotenen Verhaltens begonnen wurde, gemäß § 5 Abs. 7 erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.

(3) Rechtskräftig verhängte Geldbußen gemäß § 12 werden zur Einbringung von den Auszahlungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012, in Abzug gebracht.“

34.     Die Abschnittsbezeichnung vor § 13 lautet:

„6. Abschnitt

Anwendung auf andere Rechtsträger“

35.     In §13 wird die Wortfolge „4 bis 12“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b“ ersetzt.

36.     Die Abschnittsbezeichnung vor § 14 lautet:

„7. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

37.     In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „und 4 bis 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, 2, 5 und 6“ ersetzt, nach dem Wort „verändert“ die Wort- und Zeichenfolge „, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren € 5,- Betrag aufzurunden sind“ eingefügt sowie folgender Satz angefügt: „Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu verlautbaren.“

38.     § 16 Abs. 10 und 11 lautet:

„(10) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 bis 6; die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 3; § 3; § 6 Abs. 10 sowie § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(11) § 2, die Abschnittsbezeichnung und Überschrift zu § 4; § 4; § 4a samt Überschrift; § 5 samt Überschrift; § 6 Abs. 1; § 6 Abs. 1a; § 6 Abs. 2, 5, 6 Z 4 bis 6, 8 und 9, Abs. 7, 9; § 7 Abs. 1 bis 3; § 7a samt Überschrift; die Überschrift zu § 8; § 8 Abs. 1, 4 und 5; § 9 Abs. 2 Z 4; § 10 Abs. 1 bis 6 samt Überschrift; § 10a samt Überschrift; § 12 samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift; §§ 12a; 12b samt Überschriften; die Abschnittsbezeichnung vor § 13; § 13; die Abschnittsbezeichnung vor § 14 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 247/2021 außer Kraft.


Artikel 2

Änderung des Mediengesetzes

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1.       Die §§ 26 und 27 samt Überschriften lauten:

„Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung

§ 26. (1) Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

(2) Bei allen entgeltlichen Veröffentlichungen (Abs. 1) mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zum Bundespräsidenten, insbesondere mit Bezugnahme auf eine politische Partei gemäß § 2 Z 1 PartG, eine wahlwerbende Partei gemäß § 2 Z 2 PartG, eine nahestehende Organisation gemäß § 2 Z 3 PartG oder ein Personenkomitee gemäß § 2 Z 3a PartG, auf Wahlwerber oder den Wahltag, ist im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag neben der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 auch der Name des Inserenten zu nennen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen, bei denen gemäß Abs. 1 kein Zweifel über die Entgeltlichkeit besteht.

Verwaltungsübertretung

§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer

1.       der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;

2.       als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 1 veröffentlicht werden;

3.       als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass entgeltliche Veröffentlichungen entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 2 veröffentlicht werden.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des § 24 der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.“

2.       § 55 Abs. 12 lautet:

„(2) Die §§ 26 und 27 samt Überschriften in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG)

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. I Nr. 136/2001, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1.         Die Überschrift zu § 36a lautet:

„2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen

A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a undArt. 127c Z 1 B-VG und § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012)“

2.         2.  § 36g lautet:

§ 36g. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei über die Zulässigkeit einer Überprüfung kann der Rechnungshof oder die politische Partei den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen (§ 10 Abs. 7 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012). Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden.“

3. § 94 Abs. 37 lautet:

„(37) Die Abschnittsbezeichnung des Abschnitts A. und § 36g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.


Begründung

Allgemeines:

Dieser Antrag orientiert sich an folgenden Gesichtspunkten:

·                Erhöhung der Transparenz bei der Finanzierung politischer Parteien

·                Stärkung der Kontrolle durch den Rechnungshof

·                Schaffung klarer und nachvollziehbarer Regeln betreffend Spenden und Spendenverbote, Inserate sowie Sponsoring

·                Klare Regelungen betreffend „nahestehende Organisation“ und „Personenkomitee“

·                Vereinfachung der Vollziehung des Parteiengesetzes, ohne die Transparenz der Finanzierung von politischen Parteien einzuschränken

·                Neustrukturierung der Gliederung des Rechenschaftsberichts

·                Angleichung der Regelungen betreffend Rechnungslegung an jene des Unternehmensgesetzbuches

·                Schaffung von Transparenz hinsichtlich „politischer Inserate“

·                Einführung eines eigenen Wahlwerbungsberichts

·                Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen gegen das Parteiengesetz

Artikel 1 (Parteiengesetz 2012)

Zu Z 1 bis 3 (§ 1 Abs. 2, 3 und 4 bis 6):

In Abs. 3 wird klarstellend aufgenommen, dass die Gründung politischer Parteien Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung ist. Das Wort „zivilgesellschaftlich“ soll dabei die Wertschätzung für gesellschaftspolitisches Engagement im Allgemeinen ausdrücken. Die Gründung einer politischen Partei stellt ebenso wie die Beteiligung an ihren Aktivitäten eine Möglichkeit dar, sich an der Mitgestaltung unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens in organisierter Form zu beteiligen. Dieser Grundgedanke sollte in den einleitenden Verfassungsbestimmungen des Parteiengesetzes Niederschlag finden.

Die Umformulierung von § 1 Abs. 4 1. Satz präzisiert lediglich sprachlich den bisherigen Zustand und führt zu keiner Änderung der Rechtslage.[1]

Zudem wird das bereits bisher vom Bundesminister für Inneres zu führende Parteienverzeichnis um die für die jeweilige politische Partei vertretungsbefugten Personen sowie eine Sammlung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung erweitert und so nach dem Vorbild des Vereinsregisters zu einem öffentlichen Parteienregister umgestaltet. Dadurch wird die Transparenz im Parteienwesen erhöht. Die Meldung vertretungsbefugter Personen erfolgt aus Gründen der Transparenz. Ein rechtsgeschäftlicher Verkehrsschutz, der über ein Indiz hinausgeht, ist damit nicht verbunden. Hinsichtlich der Satzungen war bisher geregelt, dass diese in der jeweils geltenden Fassung von der Partei im Internet zu veröffentlichen sind, wobei z.T. die Meinung vertreten wurde, dass bereits nach bisheriger Rechtslage auch eine implizite Pflicht zur Hinterlegung der geänderten Satzung beim Bundesminister für Inneres bestand.[2] Neben der Verpflichtung zur Bereitstellung der Satzung auf der Website der politischen Partei, die fortan in § 7a festgeschrieben wird, wird nunmehr klargestellt, dass jede Änderung der Satzung beim Bundesminister für Inneres zu melden ist. Die nunmehr normierte, zentrale Sammlung und Veröffentlichung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung durch den Bundesminister für Inneres soll es Bürgerinnen und Bürgern schnell und einfach ermöglichen, die jeweilige Satzung einer politischen Partei ohne viel Rechercheaufwand abrufen zu können.

Die Möglichkeit der freien Gründung politischer Parteien ist Ausfluss der demokratischen Mitwirkung und damit des demokratischen Grundprinzips. Dem Gedanken folgend, dass in einer Demokratie die Macht vom Volk auszugehen hat, wird auch für die Binnenstruktur einer Partei vorgegeben, dass das jeweilige Leitungsorgan einer Partei nach demokratischen Grundsätzen legitimiert sein soll. Dies kann auf verschiedene Arten, z.B. durch direkte Wahl der Bevölkerung in Form eines Bürgerbeteiligungsverfahrens oder über eine Wahl durch die Mitglieder einer Partei oder aufgrund eines Beschlusses einer die Partei repräsentierenden Delegiertenversammlung, erfolgen. Solcherart kann beispielsweise gewährleistet sein, dass alle Gliederungen einer Partei über die Entsendung von Delegierten repräsentativ vertreten sind.

Gemäß der Neufassung des Abs. 5 sind eine politische Partei bzw. deren Akteure zukünftig verpflichtet, die Auflösung einer politischen Partei an den Bundesminister für Inneres zu melden. Dadurch wird ein wahrheitsgetreuer Überblick über die aktiv operierenden politischen Parteien ermöglicht. Auf eine Sanktionierung, etwa bei Nichtmeldung von vertretungsbefugten Personen, wurde bewusst verzichtet. Die normierte Veröffentlichung der Satzung im Internet war bisher nicht gesondert sanktioniert, sondern stand vielmehr unter der Kontrolle der Öffentlichkeit.[3] Die Kontrolle der Öffentlichkeit wird nunmehr dadurch erleichtert, dass alle Satzungen zusammen mit dem Parteienregister öffentlich abrufbar sind.

In Abs. 6 werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen an die neuen Kompetenzen des Rechnungshofs in Bezug auf die Regelungen des Parteiengesetzes angepasst. Diese Bestimmungen werden sprachlich verbessert und um den zukünftigen Wahlwerbungsbericht erweitert. Gleichzeitig wird eine Vereinheitlichung der bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen, Ausgaben, Kosten, Zahlungen, Erträge und Aufwendungen auf Erträge und Aufwendungen vorgenommen.

Die bereits bisher in § 1 Abs. 6 geregelte Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Befugnisse des Rechnungshofs[4] wird um die neugefasste Ziffer 4 ergänzt. So umfasste die bisherige Ermächtigung zwar bereits die Möglichkeit, den Rechnungshof mit weitreichenden Befugnissen bei der Prüfung der Rechenschaftsberichte auszustatten,[5] für die Übertragung der erweiterten Kontrollbefugnisse hat man sich allerdings für eine spezielle verfassungsrechtliche Ermächtigung entschieden.

Die neu geschaffene Kompetenz des Rechnungshofs legt als Prüfungsmaßstab die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts, deren Übereinstimmung mit den Vorgaben des Parteiengesetzes sowie die generelle Prüfung von Verstößen gegen Bestimmungen des Parteiengesetzes fest. Durch die klare Verankerung der Zuständigkeiten des Rechnungshofs in Bezug auf Parteien wird die Grundlage für die umfangreichen einfachgesetzlichen Befugnisse des Rechnungshofs bei der Prüfung von Parteien geschaffen. Die Festlegung in dieser Form fußt auf dem Gedanken, dass in § 1 Abs 3 PartG eine sehr weitreichende Betätigungsfreiheit politischer Parteien verankert ist, die aus demokratiepolitischen Überlegungen und Gründen der Förderung der Meinungsvielfalt weiterhin gewahrt bleiben soll. Die Betätigungsfreiheit der Parteien wird weder durch die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage in der neu gefassten Z 4 noch durch die einfachgesetzliche Ausgestaltung in § 10 PartG tangiert.

Der Regelungsgehalt der bisherigen Ziffer 4 wird in Ziffer 5 verschoben und sprachlich angepasst.

Durch die neu geschaffene Z 6 wird die Kompetenzgrundlage dafür geschaffen, dass die Registrierung der Personenkomitees zukünftig beim Rechnungshof und nicht mehr beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu erfolgen hat. Dieser Änderung liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Registrierung beim Kontrollorgan systemkonformer erscheint, als eine Registrierung beim Sanktionsorgan.

Zu Z 4 (§ 2):

§ 2 Z 1: Die Definition der politischen Partei wird vereinfacht, indem die Klammerausdrücke zur näheren Erklärung von territorialen und nicht-territorialen Organisationseinheiten entfallen, wodurch es jedoch zu keiner inhaltlichen Änderung kommt. Vielmehr sind auch weiterhin sämtliche territorialen Organisationseinheiten sowie sämtliche Teilorganisationen der Parteien vom Begriff der politischen Partei umfasst. Dieses umfassende Verständnis des Begriffs der politischen Partei sollte durch den Hinweis auf Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterstrichen werden. So kann eine politische Partei aus einer Vielzahl an Rechtspersonen bestehen. Im Rahmen des Parteiengesetzes wird jedoch mit dem Begriff politische Partei stets die Gesamtheit dieser Rechtspersonen verstanden. In den Folgebestimmungen bezeichnet damit der Ausdruck politische Partei die Gesamtheit einer Partei, unabhängig davon, ob Gliederungen eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Auf ein redundantes Wiederholen, dass eben z.B. Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von einer Regelung umfasst sind, wird im weiteren Gesetzestext bewusst verzichtet, weil stets vom weiten Verständnis der Definition der politischen Partei auszugehen ist. Werden Gliederungen einer Partei im Gesetz an bestimmten Stellen genannt, ist der Umkehrschluss nicht zulässig, dass an anderer Stelle Gliederungen demgemäß nicht umfasst werden, weil stets vom weiten Verständnis des § 2 Z 1 auszugehen ist.

§ 2 Z 3: Die Definition der nahestehenden Organisation wird auf nahestehende Organisationen von nahestehenden Organisationen erweitert. Dadurch wird der Kritik Rechnung getragen, dass zum Teil in Reaktion auf das Parteiengesetz von 2012 Vereine gegründet wurden, um nicht auf die innerparteilichen Nominierungsrechte verzichten zu müssen und dennoch nicht unter die Transparenzregelungen des Parteiengesetzes zu fallen.[6] In der Definition werden als Anknüpfungspunkte weiterhin die Unterstützung und die Mitwirkung an der Willensbildung in Organen angeführt, die satzungsmäßig festgelegt sein muss. Auch die satzungsmäßige Verankerung, wonach in Vereinsfunktionen grundsätzlich nur Mitglieder einer bestimmten Partei gewählt werden sollen, entspricht einer solchen Mitwirkung bzw. Unterstützung und führt daher zur Qualifikation als nahestehende Organisation.

Die gesetzliche Ausnahme für Klubs und Bildungseinrichtungen der Parteien bleibt bestehen, die nach der herrschenden Meinung auch auf Zusammenschlüsse auf Gemeindeebene anzuwenden ist.

§ 2 Z 3a: Das materielle Erfordernis der Registrierungspflicht wird aus der Begriffsdefinition der Personenkomitees herausgelöst und in einer eigenen Bestimmung (§ 10a) festgeschrieben. Auf die zukünftige Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Unterstützung durch ein Personenkomitee zu erheben, wird bereits in der Definition Bezug genommen. Die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen finden sich ebenfalls im neu geschaffenen § 10a. Die Änderung des Wortes „Organisation“ in „Zusammenschluss“ sollte das Personenkomitee einerseits deutlich von den in § 2 Z 3 definierten nahestehenden Organisationen abgrenzen und andererseits verdeutlichen, dass ein Personenkomitee jedenfalls keine Organisationsform mit eigener Rechtspersönlichkeit erfordert.

§ 2 Z 4: Der Begriff der Wahlwerbungsausgaben wird auf Wahlwerbungsaufwendungen abgeändert. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine Vereinheitlichung der bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen und Erträge, bzw. Ausgaben, Kosten, und Aufwendungen auf Erträge und Aufwendungen vorgenommen wird. Zudem wird die Definition der Aufwendungen, die unter dem Begriff der Wahlwerbungsaufwendungen verstanden werden, präzisiert. So wird nun klargestellt, dass sämtliche über den gewöhnlichen Parteibetrieb hinausgehende Aufwendungen als Wahlwerbungsaufwendungen gewertet werden. Gewöhnliche Aufwendungen für die Parteiorganisation und sonstige sogenannte „Sowiesokosten“ stellen demgemäß keine Wahlwerbungsaufwendungen dar. Dies gilt z.B. für das ganzjährig beschäftigte Stammpersonal in der Parteizentrale, für Parteizeitungen, sofern die Häufigkeit der Erscheinung und die Auflage im selben Umfang erfolgt wie zu Nicht-Wahlkampf-Zeiten (vgl. § 4 Abs 3 Z 2 lit. c) oder Umfragen, die von den Parteien in regelmäßigen Abständen auch außerhalb von Wahlen durchgeführt werden. Insbesondere kommt es bei der Frage, ob eine Aufwendung wahlkampfspezifisch ist, nicht auf das Zahlungsdatum oder den Liefertermin an. Es wird daher klargestellt, dass es bei einem bestimmten Aufwand auf die Zweckwidmung zur Unterstützung des Wahlkampfs ankommt und dieser Umstand nicht etwa durch eine Zahlung oder Lieferung außerhalb der Zeitspanne zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag umgangen werden kann. Gegenstand der bundesgesetzlichen Regelung sind Wahlen zu Nationalrat und Europäischem Parlament, was durch die Nennung der beiden Wahlen klargestellt wird.[7]

§ 2 Z 5: Der Begriff der Spende definiert sich als Zahlung, Sachleistung oder als Zur-Verfügung-Stellung von Personal ohne entsprechende Gegenleistung an die in den lit. a bis e genannten Empfänger. Die Empfänger werden um die Personenkomitees ergänzt, was dazu führt, dass Zahlungen, Sachleistungen oder lebende Subventionen an Personenkomitees ebenfalls unter den Begriff der Spende im Sinne des ParteienG fallen. Hinsichtlich der Zuwendungen an Abgeordnete oder Wahlwerber wird der Zusatz „zur Unterstützung ihrer politischen oder wahlwerbenden Partei“ angefügt. Dieser Zusatz stellt keine Aufweichung des Spendenbegriffs dar, sondern soll vielmehr dem Problem Rechnung tragen, dass nach dem bisher geltenden Gesetzeswortlaut unbeschränkt alle unentgeltlichen und nicht marktüblichen Zuwendungen erfasst waren (z.B. Hochzeits- oder Weihnachtsgeschenke in der Familie). Um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, wird der Wortlaut dahingehend präzisiert, dass lediglich solche Zuwendungen, die zur Unterstützung der Partei den Abgeordneten oder Wahlwerbern zugewendet werden, auch als Spende anzusehen sind. Es ist daher darauf abzustellen, ob eine solche Zuwendung in einem Zusammenhang mit oder speziell für die politische Arbeit der Abgeordneten oder Wahlwerber bestimmt ist. Es fallen daher weiterhin alle Zuwendungen in einem Zusammenhang mit der politischen Arbeit der Abgeordneten und Wahlwerber in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die gewählte Formulierung der Unterstützung der politischen Partei mitumfasst daher auch alle Unterstützungsleistungen an Abgeordnete oder Wahlwerber für deren politische Arbeit. Die Umschreibung „ohne entsprechende Gegenleistung“ kann auch Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen eine Gegenleistung versprochen wird, diese allerdings den Wert der ursprünglichen Leistung eindeutig übersteigt. Diesfalls wäre das den Wert der ursprünglichen Leistung übersteigende Ausmaß als Spende zu behandeln.

§ 2 Z 5a: Es wird ein klarer Bewertungsmaßstab für Sachleistungen und lebende Subventionen festgelegt. Solche Sachspenden sind mit jenem Wert zu berücksichtigen, den sich die Partei durch die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung erspart. Eine Sachspende ist somit mit dem erlangten geldwerten Vorteil anzusetzen, das ist „jener Betrag, den eine Geldspende erreichen müsste, um der empfangenden politischen Partei die Finanzierung der Sachleistung zu ermöglichen. Bei der unentgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten entspricht dies in der Regel dem Betrag der ersparten Miete.“[8]

§ 2 Z 5b: In dieser Ziffer werden Ausnahmen vom Spendenbegriff festgelegt. Diese decken sich in weiten Teilen mit den bisherigen Ausnahmen vom Spendenbegriff, werden allerdings der Übersichtlichkeit halber in einer eigenen Ziffer aufgelistet.

In lit. a wird die Ausnahme der Mitgliedsbeiträge dahingehend beschränkt, dass solche Beiträge in Rechtsgrundlagen oder Beschlüssen geregelt sein müssen. Dadurch soll die Umgehung der Spendenbegrenzungen durch „freiwillige Mitgliedsbeiträge“ verhindert werden. Weiters erhält die bisherige Ausnahme von Mitgliedsbeiträgen dahingehend eine klarstellende Erweiterung, dass auch Mitgliedsbeiträge an nahestehende Organisationen nicht vom Spendenbegriff umfasst sind. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden, da auch nach geltender Rechtslage Mitgliedsbeiträge an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Gliederungen und nahestehenden Organisationen nicht als Spende anzusehen waren.[9] Die sprachliche Erweiterung der Ausnahme betreffend die Mitgliedsbeiträge durch explizite Nennung der nahestehenden Organisationen führt zu keiner Änderung des bisherigen Verständnisses, sollte aber die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes erhöhen.

Konsequent ist dieses Verständnis unter Einschluss der nahestehenden Organisationen auch in Zusammenschau mit der Behandlung nahestehender Organisationen im neuen Regime des Parteiengesetzes. So werden unter den neuen Spendenbestimmungen dieses Gesetzes die politische Partei und die nahestehende Organisation als wirtschaftliche Einheit aufgefasst, was z.B. dazu führt, dass die Spendenobergrenze für die politische Partei samt aller ihr nahestehenden Organisationen zusammen gilt. Aus diesem Grund ist es konsequent, dass auch die Zahlungen der nahestehenden Organisationen an die Partei nicht in den Spendenbegriff fallen (lit. c). Selbiges gilt für Personenkomitees.

In lit. b wird auch hinsichtlich der Beiträge von Mandataren und Funktionären auf das Bestehen einer Rechtsgrundlage dafür abgestellt.

Mit dem neuen Ausnahmetatbestand in lit. d soll klargestellt werden, dass die Gewährung von zweckgebundenen Förderungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften ebenfalls nicht unter den Spendenbegriff des ParteienG fällt. Dazu zählen Förderungen auf gesetzlicher Grundlage, die jedermann offenstehen und zu gleichen Bedingungen in Anspruch genommen werden können (z.B. Förderung von thermischen Sanierungen, Maßnahmen zur Förderung älterer Arbeitnehmer, etc.).

In lit. e werden diskriminierungsfrei erbrachte Sachleistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom Spendenbegriff ausgenommen. Unter den hier angedachten Sachleistungen wäre z.B. das Zur-Verfügung-Stellen des Gemeindesaals oder eines Schaukastens für Aushänge zu verstehen. Voraussetzung der Ausnahme ist, dass die Sachleistung allen Parteien diskriminierungsfrei bzw. unter Einhaltung für alle Parteien gleichermaßen geltenden und nachvollziehbaren Kriterien zur Verfügung gestellt wird.

Lit. h nimmt Kleinsteinnahmen im Einzelfall vom Spendenbegriff aus. Einnahmen aus diesen Einzelzuwendungen sind damit als sonstige Erträge zu verbuchen. Aus dem Grundgedanken, dass eine nicht ins Gewicht fallende finanzielle Zuwendung an eine Partei als Ausdruck der politischen Meinungsäußerung angesehen werden kann,[10] sollte es Personen – unabhängig von einer für die Partei geltenden Spendenobergrenze – möglich sein, eine solche Zuwendung tätigen zu können. Damit wird auch das Ziel verfolgt, eine Verwaltungsvereinfachung im Spendenvollzug zu bewerkstelligen. Daher werden Spenden bis zu einem Betrag von € 150,- formal vom Spendenbegriff ausgenommen und jedenfalls zugelassen, selbst wenn die politische Partei die für sie geltende Spendenobergrenze bereits erreicht hat. Dabei ist es transparenter, diese Zahlungen zur Gänze vom Spendenbegriff auszunehmen, da andernfalls Parteien aufgrund der Buchführungsregelungen Spenden in einer Höhe über der Spendenobergrenze ausweisen hätten und es nicht transparent wäre, welche einzelnen Zuwendungen darin enthalten sind, die jedenfalls zuzulassen wären. Aus diesem Grund erscheint es konsequent, solche Kleinstzuwendungen gänzlich vom Spendenbegriff auszunehmen.

Zur neuen lit. i: Ausgenommen vom Begriff der Sachspende bzw. lebenden Subvention sind lediglich das unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellen der eigenen Arbeitskraft, da ehrenamtliches zivilgesellschaftliches Engagement für eine Partei einen wesentlichen Beitrag im Rahmen einer gelebten Demokratiekultur darstellt, sowie das Zur-Verfügung-Stellen eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Sowohl bei der Ausnahme der Zur-Verfügung-Stellung der eigenen Arbeitskraft als auch bei der Zur-Verfügung-Stellung eigener Sachen soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass politische Parteien vielfach durch ehrenamtliches Engagement aufgebaut und getragen werden. Die Ausnahme der Sachen, die ein Unternehmer überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, soll Fällen vorbeugen, in denen z.B. ein auf die Vermietung von Plakatflächen spezialisierter Unternehmer seine Flächen unentgeltlich zur Verfügung stellt.

§ 2 Z 6: Bei der Definition des Sponsorings wurde die Aufzählung der Empfänger um Personenkomitees ergänzt. Zudem wurde die bisherige Nennung einer Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, gestrichen, da die Bezeichnung politische Partei ohnedies umfassend und damit einschließlich sämtlicher Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen ist. Eine gesonderte Nennung von Gliederungen der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wäre daher irreführend. Die inhaltliche Beschreibung, welche Leistungen unter den Begriff des Sponsorings fallen, wird allgemeiner gefasst. Demnach versteht man unter Sponsoring eine Zuwendung als angemessene Gegenleistung für eine werbliche Leistung des Zuwendungsempfängers, wobei neben Zahlungen für solche werblichen Leistungen auch andere Formen der Zuwendungen, wie eben eine Sachleistung oder das Zur-Verfügung-Stellen von Personal, umfasst sind.

§ 2 Z 7: Zukünftig werden nicht mehr nur Schaltungen in Medien, deren Inhaber die politische Partei selbst ist, vom Begriff des Inserats erfasst sein.[11] Einer möglichen Umgehung der Offenlegung der Erträge aus Inseraten und einer Nennung der Inserenten wird dadurch vorgebeugt, dass auch Medien von nahestehenden Organisationen, Abgeordneten oder Wahlwerbern mitumfasst werden.

Zu Z 5 bis 8 (§ 3):

Die Kompetenzbestimmung zur Parteienförderung wird zu einem eigenen Abschnitt.

§ 3 (Kompetenzbestimmung zur Parteienförderung auf Bundes- und Landesebene) wird von einer Kann-Bestimmung zu einer Muss-Bestimmung. Bereits bisher war durch den verfassungsgesetzlich festgelegten Korridor samt Mindestbeträgen die Gewährung von Parteiförderung durch Bund und Länder faktisch vorgegeben. Die nunmehrige Änderung trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Finanzierung einer politischen Partei über Spenden durch das Parteiengesetz beschränkt wird. Aus diesem Grund wird die Finanzierung der Parteien über staatliche Mittel, wie diese sowohl auf Bundesebene als auch auf Ebene der Länder derzeit vorgesehen ist, sichergestellt. Die zulässige Höhe der Förderung bleibt durch diese Änderung unberührt, da die diesbezüglichen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen nicht geändert werden. Es wird jedoch klargestellt, dass innerhalb des vorgesehenen Korridors eine angemessene Förderhöhe durch den einfachen Gesetzgeber zu bestimmen ist.

Neben dieser obligatorischen Förderung von Parteien auf Bundes- und Landesebene besteht weiterhin die Option für den Landesgesetzgeber, auch eine Förderung von Parteien auf Gemeindeebene vorsehen zu können. Die bereits bisher bestehenden Möglichkeiten, wie z.B. das Vorsehen einer Wahlkampfkostenrückerstattung oder einer Förderung im Rahmen der Wahl zum Europäischen Parlament, bleiben durch die Änderung in § 3 unberührt.

Zu Z 9 bis 11 (§ 4):

Durch die nunmehrige Verankerung einer gesonderten Rechenschaftspflicht für die Wahlwerbungsaufwendungen in einem Wahlwerbungsbericht, welche in § 4 geregelt wird, war es aus systematischer Sicht geboten, die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen samt diesbezüglicher Rechenschaftspflicht zusammen mit der jährlichen Rechenschaftspflicht in einem Abschnitt zu vereinen. Dadurch werden beide Rechenschaftspflichten zusammen in einem Abschnitt geregelt.

§ 4 Abs 1: Die Umbenennung der Beschränkung von Wahlwerbungsausgaben hin zu Wahlwerbungsaufwendungen trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine Vereinheitlichung der bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen und Erträge bzw. Ausgaben, Kosten und Aufwendungen auf Erträge und Aufwendungen vorgenommen wird.

Die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen wird auf Wahlen zum Nationalrat und dem Europäischen Parlament eingeschränkt. Dadurch wird der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs entsprochen, dass eine Regelung zur Begrenzung der Wahlwerbungsaufwendungen jenem Gesetzgeber zukommt, in dessen Kompetenz die Regelung des Wahlrechts fällt.[12] Nach dieser Ansicht sind daher die Länder für die Regelung von Wahlkampfkostenobergrenzen hinsichtlich der sie betreffenden allgemeinen Vertretungskörper zuständig. Die überwiegende Mehrheit der Länder hat von dieser Option Gebrauch gemacht und Wahlkampfkostenobergrenzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeits­bereich festgelegt. Aus § 13 ergibt sich überdies, dass die Beschränkung der Wahlwerbungs­aufwendungen für politische und wahlwerbende Parteien gleichermaßen gilt.

Durch die Neudefinierung des Begriffs der Wahlwerbungsaufwendungen in § 2 Z 4 wird klar­gestellt, dass all jene Aufwendungen in die sogenannte Wahlkampfkostenobergrenze einzurechnen sind, die im kritischen Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag wirksam geworden sind, sodass eine Umgehung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen durch spätere Rechnungslegung oder Zahlung nicht möglich ist.

Aufwendungen nahestehender Organisationen werden in die Obergrenze der zulässigen Wahlwerbungsaufwendungen ebenso einbezogen, wie bisher bereits die Aufwendungen von Personenkomitees und einzelner Wahlwerber.

Die Sanktionierung der Überschreitung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen findet sich nun in § 12 Abs. 5.

§ 4 Abs. 2: Zukünftig werden Parteien, die zur Nationalratswahl oder zur Wahl des Europäischen Parlaments angetreten sind und Anspruch auf Mittel aus dem Parteien-FörderungsG 2012 haben, verpflichtet, einen Bericht über ihre entsprechenden Wahlwerbungsaufwendungen zu erstellen und dem Rechnungshof spätestens sechs Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Diese Abgabefrist kann vom Rechnungshof um bis zu vier Wochen verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist entweder aufgrund eines begründeten Ersuchens der Partei oder aber auf Initiative des Rechnungshofs möglich. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Partei, die zur Abgabe verpflichtet ist, keinen entsprechenden Wahlwerbungsbericht abgegeben hat. Diesfalls hat der Rechnungshof die Partei aufzufordern, binnen einer Nachfrist von vier Wochen, gerechnet ab der ursprünglichen Abgabefrist, den entsprechenden Bericht zu übermitteln.

Die Beschränkung auf Parteien, die Anspruch auf Mittel aus dem Parteien-FörderungsG 2012 haben, ergibt sich daraus, dass die Bevölkerung insbesondere dann ein erhöhtes Anrecht auf Information hat, wenn an die betroffene Partei Steuermittel ausbezahlt werden. Zudem sollten Parteien, die den Einzug in den Nationalrat oder in das Europäische Parlament verpasst haben und zudem auch keine Wahlkampfkostenrückerstattung gem. § 1 Abs. 3 Parteien-Förde­rungsG 2012 erhalten, nicht über Gebühr mit der Erstellung eines Wahlwerbungs­berichts und den Kosten eines Wirtschaftsprüfers zur Kontrolle dieses Berichts belastet werden.

Kompetenzrechtlich findet die Entgegennahme und Kontrolle des Wahlwerbungsberichts durch den Rechnungshof in § 1 Abs. 6 Deckung. Klargestellt wird zudem, dass Wahlwerbungsberichte in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat zu übermitteln sind.

Die unverzügliche Veröffentlichung der Wahlwerbungsberichte durch den Rechnungshof stellt eine Information über die Aufwendungen einer Partei für ihren jeweiligen Wahlkampf zeitnah zur Wahl sicher. Der Umstand, dass der Wahlwerbungsbericht unverzüglich vom Rechnungshof zu veröffentlichen ist, hindert den Rechnungshof nicht, nach der Veröffentlichung der Berichte die Inhalte zu prüfen und bei Unstimmigkeiten Stellungnahmen einzuholen bzw. Prüfungen vor Ort durchzuführen (vgl. § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 6).

Die Sanktion für die nicht fristgerechte Übermittlung des Wahlwerbungsberichts entspricht jener für die nicht fristgerechte Übermittlung des jährlichen Rechenschaftsberichts und ist in § 12 Abs. 6 geregelt.

§ 4 Abs. 3: Diese Bestimmung enthält eine Liste aller gängigen Wahlwerbungsaufwendungen. Entgegen der bisher vertretenen Ansicht, dass Wahlwerbungsaufwendungen nicht aufzuschlüsseln sind,[13] legt die Bestimmung nun klar fest, dass der Wahlwerbungsbericht neben der Angabe der Gesamtsumme der von einer Partei für einen Wahlkampf aufgewendeten Mittel zumindest alle in Abs. 4 aufgezählten Wahlwerbungsaufwendungen gesondert auszuweisen hat. Diese Angaben ermöglichen einen Überblick, für welche Werbemaßnahmen wie viel Geld aufgewendet wurde. Neben der Information über diese Einzelaufwendungen wird damit die Nachvollziehbarkeit der angegebenen Gesamtsumme verbessert. Die Beibehaltung der Klarstellung, dass hinsichtlich parteieigener Printmedien im Ausmaß der höheren Auflage bzw. der höheren Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten zu berücksichtigen sind, ergäbe sich bereits aus der Neudefinition der Wahlwerbungsaufwendungen, nach der „sämtliche über den laufenden Betrieb hinausgehende“ Aufwendungen zu den Wahlkampfaufwendungen zählen. Aus Gründen der Klarheit wurde die Formulierung, die sich bisher in § 4 Abs. 2 Z 7 fand, aber beibehalten. Ziffer 3 lit. c betrifft insbesondere Inserate auf Dritteseiten, die Finanzierung von Werbung auf Social Media Plattformen aber auch beispielsweise entgeltliche Einschaltungen auf Video-Sharing-Plattformen, wohingegen die Finanzierung einer eigenen Internetseite für einen Wahlwerber unter Ziffer 6 fallen würde. Elektronische Newsletter aber wäre beispielsweise durch die Z. 2 lit.a „sonstige Direktwerbung“ erfasst.

§ 4 Abs. 4: In dieser Bestimmung wird die Verpflichtung der Gliederungen, Personenkomitees, nahestehenden Organisationen und Wahlwerber zur vollständigen, korrekten und zeitgerechten Übermittlung aller erforderlichen Informationen zu den bei ihnen angefallenen Wahlwerbungsaufwendungen an die Partei normiert. Dadurch wird sichergestellt, dass die Partei die Verpflichtung zur Abgabe des Wahlwerbungsberichts fristgerecht erfüllen kann.

§ 4 Abs. 5: Auch der Wahlwerbungsbericht ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers erfolgt durch die Partei und entspricht dem nunmehr angepassten Bestellungsverfahren für die jährlichen Rechenschaftsberichte. Ist ein Wirtschaftsprüfer für den jährlichen Rechenschaftsbericht bereits ausgewählt worden, obliegt ihm die Prüfung des Wahlwerbungsberichts. Eine strengere Regelung hinsichtlich der Wirtschaftsprüfer scheint nicht geboten, da in § 10 Abs. 4 klargestellt wird, dass eine Kontrolle der Wahlwerbungsberichte durch den Rechnungshof möglich ist. Dies war unter anderem der Grund dafür, warum auch hinsichtlich der jährlichen Rechenschaftsberichte die Prüfung von zwei Wirtschaftsprüfern auf einen Wirtschaftsprüfer reduziert wurde (vgl. § 5 Abs. 2).

Zu Z 12 (§ 4a):

In Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags nehmen auch die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG) an der politischen Debatte teil. In Wahlkampfzeiten besteht ein Bedürfnis nach erhöhter Transparenz über Ausgaben für politische Kommunikation. Diese Bestimmung begründet daher eine Pflicht der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, ihre allfälligen Mehraufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag offen zu legen. Sollte es daher seitens der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Aufwendungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit gekommen sein, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, sind diese Mehraufwendungen bekannt zu geben. Diese Offenlegung sollte möglichst transparent und nachvollziehbar gestaltet sein, weshalb eine Aufschlüsselung der Mehraufwendungen angelehnt an die Ausweispflichten der Parteien im Wahlwerbungsbericht vorgesehen wird. Da Adressat der Bestimmung nicht die in diesem Gesetz geregelten politischen Parteien sind, wird auf die Sanktionierung verzichtet.

Zu Z 13 (§ 5):

Da der 3. Abschnitt um den § 4 erweitert wurde, entfällt dieser Teil der Überschrift vor § 5. Zudem wird in der Überschrift zu § 5 präzisiert, dass darin die Bestimmungen für den jährlichen Rechenschaftsbericht geregelt sind, was durch das Hinzukommen der Pflicht zur Erstellung eines gesonderten Wahlwerbungsberichts erforderlich erschien.

§ 5 Abs. 1: Durch die Änderungen in § 5 Abs. 1 werden nur mehr jene Parteien der Rechenschaftspflicht unterworfen, die entweder im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind. Dadurch wird der gelebten Praxis entsprochen, dass Kleinparteien, die weder im Nationalrat noch in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind und dementsprechend auch keine laufende Parteienförderung erhalten, in der Regel keine Rechenschaftsberichte abgeben. Zudem war die Rechenschaftspflicht für Kleinparteien, die nicht im Nationalrat oder Landtag vertreten sind, auch im Lichte des Grundrechts auf Chancengleichheit der Wahlwerber (Art 26 B-VG) bedenklich.[14] Der Begriff der politischen Partei ist im Sinne der Begriffsdefinition in § 2 Z 1 umfassend zu verstehen.

Der Rechenschaftsbericht gliedert sich in zwei Berichtsteile. Darüber hinaus sind mehrere Anlagen zu erstellen. Wesentliche Neuerung ist, dass im ersten Berichtsteil betreffend die Bundesorganisationen statt den Einnahmen und Ausgaben, nunmehr durch die Begriffe Erträge und Aufwendungen eine Erweiterung und Klarstellung vorgenommen wird, und auch das gesamte Vermögen und die Schulden der Bundesorganisation darzustellen sind. Dazu sieht Abs. 3 eine vereinfachte Bilanz vor, aus der das Gesamtvermögen einer Partei ersichtlich ist. Aufgrund der vorgegebenen Mindestgliederung sind bestimmte Vermögenswerte sowie Schulden einer Partei ersichtlich. Eine darüber hinaus detailliertere Aufgliederung ist der Bundesorganisation unbenommen. Die Erträge und Aufwendungen sind entsprechend den Absätzen 4 und 5 offen zu legen.

Der zweite Berichtsteil erfasst die territorialen und nicht-territorialen Gliederungen einer Partei. Grundsätzlich haben diese Organisationseinheiten ihre Erträge und Aufwendungen nach den Mindestgliederungen der Absätze 4 und 5 auszuweisen. Für eine Reihe von Organisations­einheiten wird in Abs. 1 Ziffer 2 lit. a) bis d) Ergänzendes und Abweichendes normiert.

So bestimmt lit. a für eine politische Partei hinsichtlich der Landesorganisationen, dass diese, zusätzlich zur Offenlegung ihrer Erträge und Aufwendungen, Angaben zu ihrem Immobilienvermögen und ihren Krediten und Darlehen zu machen haben. Über die schlichte Angabe sämtlichen Immobilienvermögens sowie den Krediten und Darlehen über € 50.000,- Euro in einer eigenen Anlage zum Rechenschaftsbericht hinaus sind dem Rechnungshof gegenüber eine Reihe von Zusatzinformationen offen zu legen, wie etwa Angaben zum Kredit- oder Darlehensgeber, zur Laufzeit und zu den konkreten Vertragsbedingungen. Bei der Beurteilung, ob eine einzelne Immobilie oder eine Kredit- oder Darlehensschuld im Ausmaß von über € 50.000,- vorliegt, wird auf den Buchwert und nicht auf den Verkehrswert abgestellt.

Lit. b legt den Regelfall der Ausweisung der Erträge und Aufwendungen gem. den Abs. 4 und 5 hinsichtlich der Organisationen einer politischen Partei auf Ebene der Landeshauptstädte fest.

Lit. c sieht für Organisationen einer politischen Partei auf Bezirksebene und auf Ebene der Statutarstädte abweichend vom Regelfall, nämlich der Ausweisung der Erträge und Aufwendungen gemäß den Absätzen 4 und 5, lediglich eine Gegenüberstellung der jeweiligen Gesamtsumme der Erträge und der Gesamtsumme der Aufwendungen vor. Die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen sind für jede Bezirksorganisation und für jede Organisation auf Ebene der Statutarstädte einzeln auszuweisen. Hinsichtlich sämtlicher Statutarstädte, die auch Landeshauptstädte sind, gilt die weitergehende Ausweispflicht gem. lit. b.

Lit d. schreibt für die Organisationseinheiten auf Gemeindeebene eine Ausweisung der Gesamtsumme der Erträge und der Gesamtsumme der Aufwendungen von allen Gemeindeorganisationen gemeinsam vor.

Die Z 2 legt damit ein alle territorialen Gliederungen einer Partei umfassendes Rechenschaftsregime fest, das entsprechend der Größe einer Organisationseinheit den Detailgrad festlegt. Wobei die größten Organisationseinheiten die detailliertesten Offenlegungsvorschriften betreffen und dieser Detailgrad nach unten hin abnimmt.

Zusammenfassend baut sich der Rechenschaftsbericht folgendermaßen auf:

Bundesebene

Bilanz für Vermögen und Schulden, Erträge und Aufwendungen
nach der Gliederung der Abs. 4 und 5

Landesebene

Immobilienvermögen/Kredite und Darlehen über € 50.000,-,
Erträge und Aufwendungen nach der Gliederung der Abs. 4 und 5

Ebene der Landeshauptstädte
Erträge und Aufwendungen nach der Gliederung der Abs. 4 und 5

Bezirksebene/Statutarstädte

Summe der Erträge und Summe der Aufwendungen
je Bezirksorganisation/Organisation einer Statutarstadt

Gemeindeorganisationen

Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen aller Gemeindeorganisationen zusammen

Nicht-territoriale Gliederungen/Teilorganisationen

Erträge und Aufwendungen nach der Gliederung der Absätze 4 und 5

Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 a und § 5 Abs. 5b), Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a).


§ 5 Abs. 2: Der jährliche Rechenschaftsbericht ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers soll durch die Partei selbst erfolgen und nicht mehr durch den Rechnungshof. Eine mögliche Beeinflussung des Ergebnisses einer Wirtschaftsprüfung lediglich durch die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers ist nicht zu befürchten. Zudem wird vom Erfordernis zweier Wirtschaftsprüfer aus Kosten- und Effizienzgründen abgesehen. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfer durch die Parteien hat jährlich zu erfolgen, wobei ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers, in Anlehnung an internationale Vorgaben,[15] jedenfalls nach zehn Jahren vorgegeben ist. Nach zumindest drei Jahren Pause kann der Wirtschaftsprüfer wieder für bis zu zehn Jahre für die Prüfung des Rechenschaftsberichts der Partei herangezogen werden. Eine strengere Regelung hinsichtlich der Wirtschaftsprüfer scheint nicht geboten, da in § 10 Abs. 4 klargestellt wird, dass eine Kontrolle der Rechenschaftsberichte durch den Rechnungshof möglich ist.

§ 5 Abs. 3: Für die Bundesorganisationen der Parteien wird eine vereinfachte Form der Bilanzierung zur Offenlegung des Vermögens und der Schulden der Bundespartei vorgesehen. Zur besseren Vergleichbarkeit sind ab dem zweiten Jahr der Bilanzierungspflicht zusätzlich die jeweiligen Zahlen des Vorjahres anzugeben.

§ 5 Abs. 3a: Es werden jene Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs aufgezählt, die für die Buchführung der Bundesparteiorganisation sinngemäß anzuwenden sind. § 198a beinhaltet die Begriffsbestimmungen für jene Bestimmungen, die auf die Buchführung der Bundesparteiorganisation sinngemäß anzuwenden sind. § 190 UGB bestimmt die Führung der Bücher, § 191 und 193 Abs. 1 UGB Inventar, Eröffnungs- und Schlussbilanz, § 195 UGB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, § 196 UGB Vollständigkeit und Verrechnungsverbot, § 196a UGB Wirtschaftlicher Gehalt, § 197 Bilanzierungsverbote. § 198 UGB bestimmt den Inhalt der Bilanz, wobei die Einschränkung auf die Absätze 1 bis 8 dem Umstand Rechnung trägt, dass sich Parteien eben von Unternehmen unterscheiden (z.B. latente Steuern). § 200 UGB Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung unter Bedachtnahme der Gliederungsvorschriften des PartG. Auch im Verweis auf § 201 UGB sollen einschränkend die Unterschiede zwischen Parteien und Unternehmen Berücksichtigung finden: So ist von einer Fortführung der Partei, auch im Falle einer Wahlniederlage, auszugehen und nicht eine Bewertung zu Liquidationswerten vorzunehmen (keine Anwendung des „Going Concern“). Der Hinweis auf §§ 203 bis 211 UGB ist auch in vereinfachter Form zu verstehen. So wird das AFRAG nicht vollständig umzusetzen sein, sondern z.B. eine finanzmathematische Ermittlung statt versicherungsmathematischen Gutachten bei der Wertermittlung von Pensionsrückstellungen. Die erstmalige Bewertung von Immobilien kann durch übliche Wertfeststellungen (wie z.B. Anwendung von Immobilienpreisspiegeln) ohne Notwendigkeit der Einholung von Gutachten vorgenommen werden. Bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgenommen werden. Ein Anlagenspiegel ist nicht zu erstellen.

§ 5 Abs. 4 und 4a: In dieser Bestimmung findet sich die Aufzählung jener Erträge, die im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen sind. Die überarbeitete Liste der auszuweisenden Erträge ist nach der typischen Relevanz des Ertrags gereiht. Durch die Änderung des Betrags in Z 2 werden die Parteien dazu verpflichtet, Erträge aus Mitgliedsbeiträgen bereits ab einem Betrag von € 5.000,- jährlich unter Angabe des Namens des Mitglieds auszuweisen. Diese Nennung der Mitglieder ab einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von € 5.000,- strebt das Ziel an, die Finanzierung der Parteien transparenter zu gestalten und Umgehungen der Spendenbeschränkungen hintanzuhalten. Aus Z 2 ergibt sich außerdem, dass sämtliche Mitgliedsbeiträge einer Person zusammenzurechnen sind. Ist daher beispielsweise eine Person beitragspflichtiges Mitglied mehrerer Gliederungen der politischen Partei, sind alle diese Mitgliedsbeiträge zusammenzurechnen. Dies ergibt sich aus dem weiten Parteibegriff des § 2 Z 1. Unabhängig von dieser namentlichen Nennung sind statutarisch vorgeschriebene Mitgliedsbeiträge vom Spendenbegriff ausgenommen (vgl. dazu § 2 Z 5a lit. a). Die Offenlegung der Erträge aus nahestehenden Organisationen und aus Personenkomitees dient der Transparenz. Gemäß § 2 Z 5a lit. c sind Zuwendungen einer nahestehenden Organisation an ihre politische Partei nicht als Spende zu qualifizieren.

Um eine größtmögliche Transparenz sicherzustellen, haben die Parteien jedoch die Erträge aus nahestehenden Organisationen und aus Personenkomitees in einer Anlage zum Rechen­schafts­bericht gesondert auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grundlage der Zahlung ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft darstellt. Vielmehr dient diese Offenlegung der Darstellung der Zahlungsströme von nahestehenden Organisationen und Personenkomitees an ihre politische Partei. Zudem wurde die Ausweisung der Spenden unterteilt in Geldspenden, lebende Subventionen und Sachleistungen.

Weiters wird die Verpflichtung zur Angabe der Namen der Spender ab einer Spende in Höhe von € 500,- im Rechenschaftsbericht aus systematischen Überlegungen innerhalb der Bestimmung der Rechenschaftspflicht, und nicht mehr in der Bestimmung über Spenden (§ 6) geregelt. Erträge aus Sponsoring und Inseraten werden zukünftig gesondert ausgewiesen. Die bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Einnahmen und Erträge werden auf Erträge vereinheitlicht. Zur besseren Vergleichbarkeit sollten zusätzlich die jeweiligen Zahlen des Vorjahres angegeben werden. Für die erstmalige Erstellung der Angaben sind allerdings, mangels Vergleichsbeträgen, nur die Beträge des betreffenden Jahres darzustellen.

§ 5 Abs. 5: Spiegelbildich zur Auflistung der Erträge in Abs. 4 enthält Abs. 5 die Aufzählung jener Aufwendungen, die im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen sind.

Mit der Zuordnung der Aufwendungen zu den einzelnen Kategorien wird nachvollziehbar und transparent dargestellt, wofür eine Partei ihre Mittel verwendet hat. Damit ist daher auch § 4 Parteien-Förderungsgesetz 2012 genüge getan, wonach jede politische Partei, die Fördermittel nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012 erhält, über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen und die Verwendung in einem eigenen Abschnitt des Rechenschaftsberichts nachzuweisen hat.

Die um einige Posten ergänzte Liste der auszuweisenden Aufwendungen ist wiederum nach typischer Relevanz des jeweiligen Aufwands gereiht. Die bisher zum Großteil synonym verwendeten Begriffe Ausgaben, Kosten und Aufwendungen werden auf Aufwendungen vereinheitlicht. In der Regel stellt der Personalaufwand den größten Aufwands-Posten dar. Damit eine gewisse „Kostenwahrheit“, aber auch mehr Transparenz, erreicht werden kann, sind in Z 1 die Personalausgaben der jeweiligen Organisationseinheit anzugeben, damit die von der „Zahlstelle“ getätigten und verrechneten Ausgaben anderer Organisationseinheiten in der jeweiligen anderen Organisationseinheit ausgewiesen werden und nicht ein falsches Bild von Einnahmen und Ausgaben gezeigt wird.

Die Ziffern 3 bis 6 sind aufgrund ihres Zusammenspiels mit dem Wahlwerbungsbericht besonders hervorzuheben. Der Wahlwerbungsbericht stellt die Öffentlichkeitsarbeit einer Partei für den kritischen Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag detailliert dar. Im jährlichen Rechenschaftsbericht sollten die sehr detaillierten Ausweisungen der einzelnen Posten der Öffentlichkeitsarbeit in größere Überpunkte zusammengefasst werden. So findet sich in Z 3 der Aufwand für Außenwerbung, insbesondere Plakate, in Z 4 die Direktwerbung, in Z 5 Inserate und Werbeeinschaltungen und in Z 6 der sonstige Sachaufwand für die Öffentlichkeitsarbeit. Zu sehen ist, dass im Rahmen des Wahlwerbungsberichts der Posten der Direktwerbung nochmals unterteilt wird in den Aufwand für Folder, Wahlkampfgeschenke und parteieigene Printmedien. Im jährlichen Rechenschaftsbericht werden diese Unterpunkte zusammengefasst unter dem Aufwand für Direktwerbung ausgewiesen. Selbiges gilt hinsichtlich des Aufwands für Inserate und Werbeeinschaltungen in Z 5. Dieser Überpunkt, der sich ebenfalls im Wahlwerbungsbericht wiederfindet, enthält damit konsequenter Weise sämtliche Inserate und Werbeeinschaltungen in Printmedien, Hörfunkmedien/Audiovisuellen Medien/Kinospots und im Internet. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit sollten zusätzlich die jeweiligen Zahlen des Vorjahres angegeben werden. Für die erstmalige Erstellung der Angaben sind allerdings, mangels Vergleichsbeträgen, nur die Beträge des betreffenden Jahres darzustellen.

§ 5 Abs. 5a: Dieser Abs. legt für sämtliche Gliederungen einer Partei das Erfordernis der Vornahme einer Rechnungsabgrenzung fest. Lediglich Bezirks- und Gemeindeebene werden von dieser Verpflichtung zur Rechnungsabgrenzung ausgenommen und dürfen weiterhin eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.

§ 5 Abs. 5b: Der Absatz sieht Regelungen zur Offenlegung der Kredit- und Darlehensgeber der Bundespartei vor. Kredite und Darlehen insbesondere außerhalb von Bankinstitutionen und damit von natürlichen Personen und privaten Unternehmen können – ähnlich wie Großspenden – den Anschein von Abhängigkeiten auslösen. Aus diesem Grund wird eine Veröffentlichungspflicht sämtlicher Namen von privaten Kredit- und Darlehensgebern samt Angabe der konkreten Kredit- oder Darlehensschuld vorgesehen, sofern die Kredit- oder Darlehenssumme den Betrag von € 50.000,- übersteigt. Bei der Beurteilung, ob eine Kredit- oder Darlehensschuld im Ausmaß von über € 50.000,- vorliegt, wird auf den Buchwert abgestellt. Zusätzlich wird eine Offenlegungspflicht sowohl hinsichtlich dieser Kredite und Darlehen, als auch hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gegenüber dem Rechnungshof vorgesehen, die Angaben über Laufzeiten und konkrete Vertragskonditionen beinhalten.

§ 5 Abs. 6: Diese Bestimmung betrifft die sogenannten Beteiligungsunternehmen, also Unternehmen, an denen eine politische Partei mindestens 5 % direkte oder 10 % indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Ergänzt wird die Liste der Beteiligungsunternehmen, die dem Rechenschaftsbericht beizulegen ist, durch die Angabe der Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung. Die Firmenbuchnummer dient im Wesentlichen der einfacheren Nachvollziehbarkeit insbesondere auch für den Rechnungshof, da sich die Firma der Beteiligungsunternehmen durch Umbenennungen ändern kann. Durch die eindeutige Identitätsfeststellung mittels Firmenbuchnummer ist künftig auch vom Erfordernis der identen Wiedergabe der Firma (Groß- bzw. Kleinbuchstaben, Interpunktion) abzugehen. Die Angabe der Höhe der Beteiligung soll einen Rückschluss darauf zulassen, ob es sich um eine geringe Beteiligung oder eine wesentliche Beteiligung handelt. Hinsichtlich der Erfassung der Rechtsgeschäfte zwischen Beteiligungsunternehmen und Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, besteht die Kritik der geringen Aussagekraft, da derzeit der Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichts abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben ist. Von Interesse ist allerdings, welche Erträge Beteiligungsunternehmen aus Rechtsgeschäften mit Einrichtungen im staatsnahen Bereich erzielen. Aus diesen Daten könnte nämlich abgelesen werden, ob Beteiligungsunternehmen bestimmter Parteien besonders von Aufträgen aus dem staatsnahen Umfeld profitierten. Aus diesem Grund wird die Meldeverpflichtung der Rechtsgeschäfte dahingehend abgeändert, dass zukünftig alle seitens der Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, geleisteten Zahlungen an die Beteiligungsunternehmen bekannt zu geben sind. Dies stellt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung – und damit Einsparung – für den Rechnungshof dar.

§ 5 Abs. 6a: In Anlehnung an die Offenlegung der Beteiligungsunternehmen (Abs. 6) werden die Parteien dazu verpflichtet, eine Liste aller ihrer Partei nahestehenden Organisationen zu erstellen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen. Unvollständige und unrichtige Angaben werden durch § 12 Abs. 2 sanktioniert.

§ 5 Abs. 7: Diese Bestimmung regelt die Verpflichtung zur Abgabe des Rechenschaftsberichts samt sämtlichen aufgezählten Anlagen. Die mit 30. September des Folgejahres festgelegte Abgabefrist kann vom Rechnungshof um bis zu drei Monate verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist entweder aufgrund eines begründeten Ersuchens der Partei oder aber auf Initiative des Rechnungshofs möglich. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Partei, die zur Abgabe verpflichtet ist, keinen entsprechenden Rechenschaftsbericht abgegeben hat. Diesfalls hat der Rechnungshof die Partei aufzufordern, binnen einer Nachfrist von maximal drei Monaten, gerechnet ab dem ursprünglichen Abgabedatum, den entsprechenden Bericht zu übermitteln. Klargestellt wird zudem, dass der Rechenschafts­bericht in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat zu übermitteln ist. Die Sanktion für die nicht fristgerechte Übermittlung des Rechenschaftsberichts entspricht jener für die nicht fristgerechte Übermittlung des Wahlwerbungsberichts und ist in § 12 Abs. 6 geregelt.

Im Zusammenhang mit der Übermittlung des Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof wird die Verpflichtung zur parteiinternen Kooperation im Sinne einer vollständigen, korrekten und zeitgerechten Übermittlung aller für die Partei erforderlichen Informationen durch ihre Gliederungen, Personenkomitees und ihre einzelnen Wahlwerber normiert, damit es der Partei ermöglicht wird, umfassend Rechenschaft abzulegen.

§ 5 Abs. 8: Aus den einzelnen Bestimmungen über Meldungen, gesonderte Ausweisungen etc. ergibt sich klar die Verpflichtung für eine Partei, Aufzeichnungen über ihr Vermögen und ihre Erträge und Aufwendungen zu führen.[16] Da allerdings bisher keine Regelungen hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen bestanden, wird eine klare Aufbewahrungspflicht der Bücher und Belege über einen Zeitraum von sieben Jahren festgelegt. Die Frist beginnt mit der Abgabe des jährlichen Rechenschaftsberichts für das Jahr zu laufen, über das mit dem Bericht Rechenschaft abgelegt wird. Wird deshalb am 30. September 2020 der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2019 an den Rechnungshof übermittelt, sind die Bücher und Belege aus dem Jahr 2019, welche die Grundlage für den Bericht bilden, jedenfalls bis 30. September 2027 aufzubewahren.

Zu Z 14 bis 20 (§ 6):

§ 6 Abs. 1: Einführend wird festgelegt, dass sämtliche für Spenden geltende Höchstbeträge stets für die politische Partei und ihr gesamtes Umfeld zusammen gelten. Das Umfeld der politischen Partei wird in Abs. 1 beschrieben mit nahestehenden Organisationen, den einer Partei zuzurechnenden Personenkomitees sowie den einzelnen Abgeordneten und Wahlerwerbern einer Partei. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Regelungen des Parteiengesetzes möglichst gleich für alle Parteien gelten sollen, unabhängig davon, ob eine Partei zentralistisch über eine (große) Organisationseinheit oder aber verteilt auf viele eigenständige Organisationseinheiten und nahestehende Organisationen organisiert ist. Diese klare Definition des Adressatenkreises löst die bisher unklare, interpretationsbedürftige Bestimmung des § 6 Abs. 9 aF ab, wonach die Spendenregeln „sinngemäße Anwendung“ finden würden. Um möglichen Umgehungskonstruktionen durch die Schaffung einer Vielzahl an Akteuren in der Einflusssphäre einer Partei vorzubeugen, war eine Klarstellung des personellen Anwendungsbereichs der Höchstgrenzen erforderlich.

Aus der nunmehr präzisierten Bestimmung, wonach eben die Spendenobergrenzen für eine politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 einschließlich ihres Umfelds gilt, lassen sich auch die Ausnahmen vom Spendenbegriff z.B. für Zahlungen nahestehender Organisationen bzw. Personenkomitees an die Parteien erklären. So würde sich eine Spende andernfalls doppelt auswirken, nämlich in einem ersten Schritt als Spende an die nahestehende Organisation bzw. an das Personenkomitee und in einem weiteren Schritt, wenn die nahestehende Organisation bzw. das Personenkomitee die Spende an die Partei weiterleitet. Dieses Ergebnis der doppelten Erfassung entspräche nicht dem Zweck der Regelung. Vielmehr sollen Spenden und Zuwendungen dort erfasst werden, wo sie erstmals in die Sphäre einer Partei (einschließlich ihres Umfelds) gelangen. Als ergänzender Schritt hat sich das Gesetz zum Ziel gesetzt, die Zahlungsflüsse innerhalb der verschiedenen Akteure möglichst offen und transparent zu gestalten, um so nachvollziehen zu können, wo eine Spende eingelangt ist und schlussendlich auch Verwendung findet.

§ 6 Abs. 2: Es wird ein einheitliches und für jedermann leicht einsehbares System einer ganzjährigen Einnahmentransparenz etabliert. So werden zukünftig vierteljährlich sämtliche Spenden, die eine politische Partei einschließlich ihres in Abs. 1 umschriebenen Umfelds einnimmt, an den Rechnungshof gemeldet. Der Rechnungshof hat daraufhin sämtliche ihm gemeldeten Spenden über € 500,- samt Name des jeweiligen Spenders, Datum und Spendenempfänger gesondert zu veröffentlichen. Der Rechnungshof hat dazu zukünftig für jede Partei eine Spendenliste auf seiner Website zu führen und vierteljährlich um die seitens der Parteien gemeldeten Spenden zu aktualisieren. Damit ist eine Nachschau sämtlicher Spendenaktivitäten zentral auf der Homepage des Rechnungshofs möglich. Innerhalb der Spendenlisten der einzelnen Parteien hat der Rechnungshof die Spenden wiederrum nach Spendenempfänger zu gliedern, damit es für die interessierte Öffentlichkeit auch unterjährig möglich ist, sich einen Überblick über die Spendenaktivitäten z.B. einer nahestehenden Organisation zu verschaffen.

Zur Erhebung der in einem Vierteljahr eingelangten Spenden wird der Partei eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Dies sollte Parteien ausreichend Zeit geben, um die entsprechenden Informationen innerhalb ihrer Organisationen einholen zu können, was insbesondere bei Parteien mit einer sehr kleinteiligen Struktur oder einem weitverzweigten Umfeld einen gewissen Aufwand darstellt. Dem Rechnungshof gegenüber sind für sämtliche Spenden die Namen der Spender offenzulegen. Dieses System einer umfassenden und ganzjährigen Erfassung der Spendeneinnahmen zentral beim Rechnungshof erübrigt die bisher bestehenden Meldeverpflichtungen von Spenden, wie insbesondere die bisher in Abs. 5 aF vorgesehene ad hoc-Meldung von Spenden über € 2.500,-.

§ 6 Abs. 6:

Z 4: Die Privilegierung für Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, soll aufgrund von Sachlichkeitserwägungen entfallen.

Z 5: Das Spendenannahmeverbot für Spenden von Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, wird ausgeweitet. Demgemäß dürfen zukünftig keine Spenden mehr angenommen werden, wenn sie von einem Unternehmen oder einer Einrichtung stammen, an denen die öffentliche Hand direkt beteiligt ist. Gleiches gilt hinsichtlich Unternehmen, an denen die öffentliche Hand eine indirekte Beteiligung im Ausmaß von über 10 % hält. Die Festlegung eines Grenzwerts im Falle indirekter Beteiligungen der öffentlichen Hand sollte eine Rechtssicherheit dahingehend gewährleisten, dass nicht kleinste Beteiligungen der öffentlichen Hand über verschiedene Unternehmensebenen hindurch unbewusster Weise zu sanktioniertem Verhalten führen. Gerade in Fällen, in denen lediglich eine indirekte öffentliche Beteiligung in geringem Ausmaß besteht, liegt nicht der Verdacht einer Zuwendung öffentlicher Mittel über den Umweg von staatlich kontrollierten Unternehmen hin zu einer bestimmten Partei nahe.

Z 6: Hinsichtlich ausländischer Spenden wird die Regelung präzisiert. Ausländische Spenden sind einerseits Spenden von juristischen Personen, die keinen Sitz im Inland haben, andererseits von natürlichen Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Das Abstellen auf das Personalstatut bei natürlichen Personen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch bei den Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht in der Regel auf die Staatsbürgerschaft abgestellt wird. Da es Wahlen gibt, die hinsichtlich des Wahlrechts auf die Unionsbürgerschaft abstellen, wurden Unionsbürger mit Wohnsitz in Österreich von dem Spendenverbot ausgenommen. Die Wertgrenze dient der Vereinfachung des Vollzugs dieser Bestimmung durch die Parteien. In der Regel haben Parteien keine näheren Angaben zu ihren Spendern, insbesondere ist die Staatsbürgerschaft meist unbekannt. Um die diesbezüglichen Nachforschungspflichten der Parteien zu minimieren, wurde eine Wertgrenze eingeführt.

Z 8 und 9: Die Betragsgrenzen für anonyme und weitergeleitete Spenden werden auf € 150,- abgesenkt. Damit entspricht die Höhe dem Grenzwert für Spenden. § 2 Z 5a lit. h nimmt Einzelzuwendungen im Ausmaß unter € 150,- vom Spendenbegriff aus. Streng genommen hätte sich dadurch eine Wiederholung dieser Beträge im Rahmen der hier geregelten Spendenverbote erübrigt, da selbst im Falle eines Komplettverbots anonymer Spenden Einzelzuwendungen im Ausmaß unter € 150,-, mangels Qualifikation als Spende, weiterhin möglich gewesen wären. Um diesen Gedanken für jedermann nachvollziehbar und auf den ersten Blick erkennbar festzulegen, wurden die Beträge auf € 150,- vereinheitlicht.

§ 6 Abs. 7: Die Behandlung unzulässiger Spenden wird neu geregelt. In Zukunft wird nach dem Grund der Unzulässigkeit von Spenden differenziert. So kann eine Spende deshalb unzulässig sein, weil die Partei die Spendenobergrenze bereits erreicht hat oder weil ein Spender eine Spende von mehr als € 7.500,- tätigte. In diesen Fällen wird eine klare Rückzahlungsregelung geschaffen. Demnach haben Parteien nun nach Möglichkeit die solcherart unzulässig (gewordenen) Spendenbeträge an den jeweiligen Spender rückzuerstatten. Die Frist für diese Rückerstattung ist mit vier Monaten festgelegt. Dies ergibt sich daraus, dass Parteien nun vierteljährlich sämtliche Spenden an den Rechnungshof zu melden haben, wobei ihnen zusätzlich zum Vierteljahr eine vierwöchige Frist zur Erstellung und Erstattung der Meldung eingeräumt wird. Demnach sollte eine Partei spätestens nach vier Monaten von der Unzulässigkeit einer Spende Kenntnis erlangt haben. Sollte eine Rückerstattung nicht möglich sein, ist wie mit verbotenen Spenden vorzugehen.

Verbotene Spenden sind Spenden, die entgegen eines der in Abs. 6 festgelegten Spendenverbote getätigt werden. Diese Spenden sind unverzüglich, spätestens allerdings mit Einreichen des entsprechenden Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof weiterzuleiten.

Da die Bestimmungen des Parteiengesetzes, mit Ausnahme spezieller Bestimmungen wie jener über die Rechenschaftspflichten, grundsätzlich auf alle politischen Parteien anwendbar sind, unabhängig davon, ob die jeweilige politische Partei in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten ist, wird für solche nicht vertretenen Parteien die Verpflichtung zur Weiterleitung bis zur fiktiven Abgabefrist des Rechenschaftsberichts sanktionsfrei gestellt. Damit wird den geringeren Ressourcen derartiger Kleinparteien Rechnung getragen.

§ 6 Abs. 8: Die Pflicht des Rechnungshofs, nach Abs. 7 eingegangene Beträge weiterzuleiten, bleibt in vereinfachter Form weiter bestehen.

§ 6 Abs. 9: Die Bestimmungen über Spenden gelten für alle politischen Parteien. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Spendenbestimmungen gegenüber Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegen, soll die Aufgabe des Rechnungshofs zu einer, in der Regel wohl anlassbezogenen, Überprüfung und bei Verdacht auf Verstöße zur Übermittlung von Unterlagen an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bundesgesetzlich verankert werden. Vor einer Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat ist die Partei vom Rechnungshof unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme aufzufordern.

Da der zeitliche Anwendungsbereich des § 6 Abs. 9a bereits verstrichen ist, ist diese Bestimmung aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.

§ 6 Abs. 10: Diese Bestimmung legt die Kompetenz der Länder fest, strengere Vorschriften als der Bund zu erlassen. Durch die systematische Verschiebung des Regelungsgehalts der bisherigen Absätze 4 und 5 in den § 5 über die Gestaltung des Rechenschaftsberichts war der Verweis zu korrigieren. Zudem wird die Bestimmung dahingehend präzisiert, dass den Landesgesetzgebern unbenommen bleibt, strengere Vorschriften für ihr jeweiliges Bundesland vorzusehen.

Zu Z 21 (§ 7):

§ 7 Abs. 1: Sponsoring wurde als zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft über eine angemessene Zahlung für eine werbliche Leistung in die Begriffsdefinition (§ 2 Z 6) aufgenommen, um eine klare Abgrenzung zwischen Sponsoring und Spende festzulegen. Gleichzeitig ist der Name des Sponsors ab einem jährlichen Sponsoring von € 7.500,- in der entsprechenden Anlage zum Rechenschaftsbericht anzuführen. Bereits definitionsgemäß hat ein Sponsor typischerweise kein besonderes Interesse anonym zu bleiben, sondern vielmehr zielt Sponsoring gerade darauf ab, den Namen, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen eines Sponsors derart zu fördern, dass das entsprechende Sponsoren-Logo oder der Firmenname eines Sponsors öffentlich verwendet wird. Aus diesem Grund und in Zusammenschau mit der Absenkung der Grenzwerte für namentliche Offenlegung von Spendern war die Schwelle für eine gesonderte Ausweisung auf € 7.500,- abzusenken.

Zudem sind Einnahmen aus Sponsoring zukünftig nach dem jeweiligen Sponsoring-Partner in der entsprechenden Anlage zum Rechenschaftsbericht aufzugliedern. Dies sollte eine bessere Nachvollziehbarkeit gewährleisten, welche territoriale Gliederung einer Partei oder welche nicht-territoriale Teilorganisation Empfänger einer bestimmten Sponsoring-Leistung war.

§ 7 Abs. 2: Zukünftig soll bei Einnahmen aus Inseraten der Name des Inserenten bereits ab einem Einzelinserat von € 2.500,- im Rechenschaftsbericht offengelegt werden. Zudem sind die Einnahmen aus Inseraten nach den Organisationseinheiten, die als entsprechende Medieninhaber fungieren, aufzugliedern. Dadurch wird zusätzlich ersichtlich, auf welchen Organisationsebenen Medien betrieben werden.

§ 7 Abs. 3: Aufgrund der Erweiterung der von einer Offenlegung der Inserateneinnahmen betroffenen Medieninhaber in § 2 Z 7 wurde durch Verweis auf die entsprechende Bestimmung eine redundante Wiederholung der Medieninhaber vermieden. Inhaltlich legt die Bestimmung eine Kooperationsverpflichtung der entsprechenden Akteure mit ihrer jeweiligen Partei fest, indem sie verpflichtet werden, ihrer Partei zeitgerecht, korrekt und vollständig alle Angaben zu übermitteln, die für die Partei erforderlich sind, um ihrer Verpflichtung im Rechenschaftsbericht gerecht zu werden. Bei den betroffenen Akteuren handelt es sich um die in § 2 Z 6 genannten möglichen Sponsoring-Partner und die in § 2 Z 7 genannten Medieninhaber.

§ 7 Abs. 4: Diese Bestimmung legt die Kompetenz der Länder fest, strengere Vorschriften als der Bund zu erlassen. Sie wird dahingehend präzisiert, dass den Landesgesetzgebern unbenommen bleibt, strengere Vorschriften für ihr jeweiliges Bundesland vorzusehen. Zudem war aufgrund der umfassenden Neuregelung des Spendenmeldesystems diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung mit qualifizierter Mehrheit im Bundesrat neu zu erlassen.

Zu Z 22 (§ 7a):

Der neu geschaffene § 7a legt entsprechend seiner Überschrift Offenlegungspflichten fest, wonach eine politische Partei bestimmte Mindestinformationen auf ihrer Website zugänglich zu machen hat. So sind der Sitz der politischen Partei, eine zustellfähige Anschrift sowie die Namen vertretungsbefugter Organe anzuführen. Außerdem hat die politische Partei ihre Satzung in der jeweils geltenden Fassung auf der Website zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichungspflicht tritt neben die Verpflichtung der Übermittlung der Satzung in der jeweils geltenden Fassung an den Bundesminister für Inneres zum Zwecke der Führung des Parteienregisters samt Satzungssammlung (§ 1 Abs. 4).

Neben der Verpflichtung zur Übermittlung des Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof hat die Partei ihre Rechenschaftsberichte auch auf ihrer Website zu veröffentlichen. Der Verweis auf § 10 Abs. 3 stellt einerseits klar, dass der Rechenschaftsbericht samt allen dazugehörigen Anlagen zu veröffentlichen ist, andererseits wird dadurch festgehalten, dass der Veröffentlichungsverpflichtung entsprochen wird, wenn der Rechenschaftsbericht spätestens am 1. Jänner des auf die Abgabeverpflichtung des Berichts folgenden Jahres veröffentlicht wird.

Da sämtliche Informationen auch auf anderem Wege zu veröffentlichen sind, wird auf eine gesonderte Sanktionierung der Bestimmung bewusst verzichtet.

Zu Z 23 bis 26 (§ 8):

Da die Kontrollbefugnis des Rechnungshofs in Bezug auf die Rechenschaftsberichte gestärkt wird, erhält § 8 eine neue Überschrift, um die Orientierung innerhalb des ParteienG zu erleichtern.

§ 8 Abs. 1: In diesem Absatz wird die Bestimmung über den neu hinzugekommenen Wahlwerbungsbericht ergänzt. Zudem erfolgt die legistische Klarstellung, dass in dieser Bestimmung die Prüfung der Rechenschaftsberichte durch die Wirtschaftsprüfer geregelt wird, was dem Umstand Rechnung trägt, dass zukünftig der Rechenschaftsbericht und der Wahlwerbungsbericht ebenfalls einer umfassenden Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

§ 8 Abs. 4 und 5: Die sprachlichen Änderungen in Abs. 4 und 5 gehen auf die Praxis der Wirtschaftsprüfung zurück und sollten die Vorgehensweise eines Wirtschaftsprüfers klar im Gesetz abbilden. So wird der Prüfungsvermerk der Wirtschaftsprüfer schriftlich erstattet. Zudem wird der Prüfungsvermerk in einen schriftlichen Prüfungsbericht aufgenommen und nicht am Rechenschaftsbericht angebracht. Dieser Prüfungsbericht wird anschließend zusammen mit dem Rechenschaftsbericht samt Anlagen von der Partei an den Rechnungshof übermittelt.

Zu Z 27 und 28 (§ 9):

§ 9 Abs. 2: Durch die Schaffung der neuen Ziffer 4 wird gesetzlich klargestellt, dass ein Wirtschaftsprüfer einer politischen Partei zur Prüfung und Kontrolle des Rechenschaftsberichts über eine aufrechte Bescheinigung gem. § 52 APAG verfügen muss.

§ 9 Abs. 5: Der Hinweis auf das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz soll der aktuellen Gesetzeslage angepasst werden.

Zu Z 29 (§ 10):

Die Überschrift verdeutlicht, dass die Bestimmungen zur Kontrolle und die Sanktionen nun in separaten Paragrafen normiert werden sollen.

§ 10 Abs. 1: Es wird der in § 4 neu geschaffene Wahlwerbungsbericht mitaufgenommen.

§ 10 Abs. 3: Es wird eine klare Regelung zur Veröffentlichung von Rechenschaftsberichten durch den Rechnungshof geschaffen. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, der interessierten Öffentlichkeit möglichst zeitnah einen Einblick in die übermittelten Rechenschaftsberichte zu gestatten. Die Frist wurde bewusst mit dem auf das Berichtsjahr zweitfolgenden 1. Jänner gewählt. So sind die Rechenschaftsberichte gem. § 5 Abs. 7 am 30. September des Folgejahres zu übermitteln, wobei die Möglichkeit besteht, dass die Abgabefrist durch Ersuchen einer politischen Partei für diese um bis zu drei Monate verlängert wird. Außerdem besteht nach § 5 Abs. 7 die Möglichkeit, dass der Rechnungshof eine Partei, die gem. § 5 Abs. 1 zur Abgabe eines Rechenschaftsberichts verpflichtet ist, auch aus eigenem auffordert, binnen einer Nachfrist von maximal drei Monaten, gerechnet ab dem 30. September, den entsprechenden Rechenschaftsbericht nachzureichen. Aus dieser Überlegung heraus sollten alle Rechenschaftsberichte spätestens mit 31. Dezember beim Rechnungshof eingelangt sein, und dementsprechend können alle gemeinsam am 1. Jänner veröffentlicht werden. Da die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte nun unabhängig davon ist, ob der Rechnungshof seine Prüfung bereits abgeschlossen hat, ist für die Dauer einer noch anhängigen Prüfung auf diese durch einen Vermerk hinzuweisen.

§ 10 Abs. 4: Die Bestimmung des Abs. 4, wonach der Partei die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wird, sollten dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte für unrichtige oder unvollständige Angaben vorliegen, wird um den neu eingeführten Wahlwerbungsbericht ergänzt. Zudem wird neben den Fällen unrichtiger und unvollständiger Angaben ganz generell klargestellt, dass der Rechnungshof auch bei möglichen Verstößen gegen Bestimmungen der §§ 2 ff des Parteiengesetzes das Recht hat, die entsprechende Partei zur Stellungnahme aufzufordern, wobei sich insbesondere im Bereich der neu eingeführten Bilanzierungsvorschriften (§ 5 Abs. 3f), der Prüfungsmaßstab an gängigen, auch für private Unternehmen geltenden, Bestimmungen und Prinzipien, wie etwa dem Wesentlichkeitsprinzip (§ 189a Z 10 UGB) zu orientieren hat. Für das Vorliegen eines Anhaltspunktes ist es allerdings unerheblich, ob die in Frage kommende Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung sanktioniert ist oder nicht, weil in diesem sensiblen Bereich die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen von höchstem öffentlichem Interesse ist. Nunmehr kann der Rechnungshof direkt alle ihm erforderlich erscheinenden Akten und Unterlagen zur Ausräumung der Unstimmigkeit oder des möglichen Verstoßes anfordern, um die konkreten Anhaltspunkte für unrichtige oder unvollständige Angaben zu klären. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Rechnungshof ein direktes und unmittelbares Belegeinschaurecht erhält, was konsequenterweise in einem ersten Schritt durch die Anforderung bestimmter Unterlagen vollzogen werden soll.

§ 10 Abs. 5: Im Anwendungsbereich des Abs. 4 fußt die Unstimmigkeit oder der Verdacht auf Verstöße gegen das Parteiengesetz auf Angaben oder Ausführungen im Rechenschaftsbericht oder im Wahlwerbungsbericht. Als Auffangtatbestand wird nun der neue Abs. 5 eingefügt, der dem Rechnungshof ohne Bezugnahme auf Angaben in einem Rechenschaftsbericht oder in einem Wahlwerbungsbericht die Möglichkeit einräumt, im Falle eines begründeten Verdachts auf einen Verstoß gegen die §§ 2 ff des Parteiengesetzes die betreffende Partei zur Stellungnahme aufzufordern und die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zu verlangen, um den begründeten Verdacht  betreffend Verstöße gegen das Parteiengesetz zu klären.

§ 10 Abs. 6: Anstelle des bisher vorgesehenen, vom Rechnungshof zu beauftragenden dritten Wirtschaftsprüfers soll der Rechnungshof selbst originäre und direkte Kontroll- und Einschaurechte erhalten, wenn im Verfahren zur Kontrolle der Rechenschaftsberichte konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten und für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Parteiengesetzes durch die Stellungnahme der Partei nicht ausgeräumt werden konnten. Die Prüfungsmaßstäbe des Rechnungshofs nach dem Parteiengesetz sind die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Rechenschafts- und Wahlwerbungsberichten, sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Parteiengesetzes (vgl. dazu ausführlich die Ausführungen zu § 1 Abs. 6). Der Umfang der Kontroll- und Einschaurechte bemisst sich nach den vom Rechnungshof gemäß Abs. 4 beschriebenen konkreten Anhaltspunkten bzw. dem gemäß Abs. 5 beschriebenen begründeten Verdacht. Die Überprüfungsmöglichkeit des Rechnungshofs an Ort und Stelle ist in Anlehnung an die Bestimmungen im Rechnungshofgesetz geregelt. Die Befugnisse umfassen insbesondere die Einräumung eines originären und direkten Kontroll- und Einschaurechts für Organe des Rechnungshofs sowie spiegelbildlich die Verpflichtung aller Beteiligten zur Kooperation. Zur Wahrung der Rechte der Parteien wird gesetzlich festgelegt, dass der Partei zum Ergebnis der Überprüfung des Rechnungshofs nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist.

§ 10 Abs. 7: Mit dieser Verfassungsbestimmung wird der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung bei Auslegungsdivergenzen zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei über die Zulässigkeit der Überprüfung berufen. Um den Entscheidungen Wirksamkeit zu verschaffen, ordnet die Bestimmung eine subjektive umfassende Verbindlichkeit an. Zudem wird die Möglichkeit der Vollstreckung der Erkenntnisse nach § 10 Abs. 7 PartG in inhaltlicher Entsprechung des Art. 146 B-VG festgelegt. Abs. 7 stellt somit die ausschließliche verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs in Bezug auf Meinungsverschiedenheiten betreffend die Zulässigkeit der Überprüfung einer Partei durch den Rechnungshof dar. Einfachgesetzlich findet das Verfahren in § 36a Verfassungsgerichtshofgesetz Niederschlag.

Zu Z 30 (§ 10a):

§ 10a Abs. 1: Die Vorgabe zur Registrierung eines Personenkomitees wird im neu geschaffenen § 10a verankert. Die Registrierungspflicht für Personenkomitees stellt eine materielle Vorgabe dar und war daher aus der Begriffsdefinition herauszulösen. Die Registrierung der Personenkomitees wird zukünftig beim Rechnungshof und nicht mehr beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat erfolgen. Beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat handelt es sich um das eigens geschaffene Sanktionsorgan für Verstöße gegen das Parteiengesetz. Eine Registrierung beim Sanktionsorgan erschien allerdings nicht systemkonform.

Neu hinzu kommt die Möglichkeit einer Partei oder eines Wahlwerbers, Widerspruch gegen die Meldung der Unterstützung durch ein registriertes Personenkomitee zu erheben. Aufgrund des Umstands, dass die Spendeneinnahmen wie auch die Ausgaben eines Personenkomitees unmittelbar der unterstützen Partei oder dem Wahlwerber zugerechnet und dementsprechend als Spenden sowohl in der Quartalsmeldung an den Rechnungshof, als auch im jährlichen Rechenschaftsbericht auszuweisen bzw. in die Wahlwerbungsaufwendungen einzurechnen sind, erscheint es notwendig, der unterstützten politischen Partei und den unterstützten Wahlwerbern die Möglichkeit einzuräumen, eine allenfalls unerwünschte Unterstützung abzulehnen. Scheinbare, aber tatsächlich nachteilige Unterstützungen werden dadurch hintangehalten, und die Kostenplanung für die Parteien wird erleichtert. Da die böse Absicht einer vorgeschobenen Unterstützung auch erst nach einiger Zeit ersichtlich werden kann, wurde die Möglichkeit des Widerspruchs zeitlich nicht befristet.

Der Widerspruch ist vom Rechnungshof im Verzeichnis der Personenkomitees anzumerken, sodass volle Transparenz gegeben ist. Ein entsprechender Widerspruch führt dazu, dass sich die Partei bzw. der Wahlwerber die entsprechenden Spenden nicht wie eigene (gem. § 6 Abs. 1) zurechnen lassen müssen und die durch das Personenkomitee getätigten Aufwendungen nicht wie eigene (gem. § 4 Abs. 1) einzurechnen haben. Diese Möglichkeit verfolgt das Ziel, dass sich eine politische Partei oder ein Wahlwerber von einem Personenkomitee lösen kann. Eine missbräuchliche Verwendung der Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, ist allerdings nicht angezeigt. So würde ein solcher Widerspruch zwar dazu führen, dass eine direkte Zu- und Einrechnung gem. §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erfolgt, jedoch wären trotz Widerspruch getätigte Unterstützungsleistungen als Sachspenden anzusehen, die dann als solche im Rechenschaftsbericht anzugeben wären, da andernfalls eine unrichtige bzw. unvollständige Angabe im Rechenschaftsbericht gem. § 12 Abs. 2 vorliegen würde.

Die Vorgabe, dass der Rechnungshof die Wahlwerber und die Mitglieder der Personenkomitees über die rechtliche Lage zu informieren hat, dient dem Zweck, dass den Beteiligten die Auswirkungen der Gründung und Registrierung eines Personenkomitees unter Umständen gar nicht bekannt sind. Dabei hat die Information jedenfalls die Mitwirkungs- und Informationspflichten anzuführen, denen die Personenkomitees unterworfen werden und die den Zweck verfolgen, dass die jeweilige politische Partei über sämtliche für sie relevanten Informationen zur Erstellung sowohl der Quartalsmeldungen der Spenden, als auch der Ausweisungen zu Einnahmen von Inseraten und Sponsoring sowie der Ausgaben zur Einrechnung in die Wahlwerbungsaufwendungen verfügt.

§ 10a Abs. 2: Um die Nicht-Registrierung eines Personenkomitees entsprechend ahnden zu können, wird ein Verwaltungsstraftatbestand für den Fall der Nichtregistrierung geschaffen. Zur Verfolgung dieses Verwaltungsstraftatbestands ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat berufen. Für die Strafbemessung ist § 19 VStG anzuwenden. Für die Bemessung der Unterstützungsleistung ist die in § 2 Z 5a enthaltene Bewertungsregel heranzuziehen.

Zu Z § 31 (§ 11):

Durch die nunmehrige Registrierungspflicht von Personenkomitees beim Rechnungshof als Kontrollorgan und nicht mehr wie bisher beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat als Sanktionsorgan war Abs. 5a zu streichen, da die Führung des Registers nun nicht mehr zu den Aufgaben des Senats zählt.

Zu Z 32 (§ 12):

Die Geldbußen werden in einem eigenen Paragrafen vereint, da eine Trennung von den Bestimmungen über die Rechnungshofkontrolle aus systematischen Überlegungen geboten erscheint.

§ 12 Abs. 1: Diese Bestimmung ist in Zusammenschau mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe des unverändert gebliebenen § 11 Abs. 1 zu sehen. Demgemäß gibt die Verfassung vor, dass der Senat seine Entscheidung „aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen“ zu treffen hat. Der Senat ist daher bei der Verhängung von Geldbußen an den vom Rechnungshof festgestellten Sachverhalt gebunden.[17] Diese Einschränkung gilt allerdings lediglich in Bezug auf Geldbußen, nicht etwa bei Geldstrafen.[18] Hinsichtlich Geldstrafen stehen dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit alle Methoden der Beweisaufnahme zur Verfügung. Es sind daher Konstellationen denkbar, in denen der Senat ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen die §§ 2 ff des Parteiengesetzes einleitet, ohne dass es zuvor zu einer Mitteilung des Rechnungshofs gekommen ist. Führt ein solcherart eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren vor dem Senat zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten, wird nun eine Verpflichtung für den Rechnungshof eingeführt, den Sachverhalt neuerlich zu prüfen und nach Abschluss dieser Überprüfung entweder eine Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erstatten oder aber dem Senat gegenüber anzugeben, warum keine entsprechende Mitteilung erstattet wird.

§ 12 Abs. 2: Dieser Abs. ist die zentrale Sanktionsnorm für unrichtige und unvollständige Angaben im Rechenschaftsbericht, die sich bislang in § 10 Abs. 6 fand. Zudem wird in Abs. 6 klargestellt, dass für die Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichts eine Geldbuße im gleichen Rahmen verhängt werden kann, wobei in diesem Fall bei Verharrung im rechtswidrigen Zustand zusätzlich die Parteienförderung ausgesetzt werden kann. Der zulässige Rahmen der Geldbußen wurde auf bis zu € 50.000,- vereinheitlicht.

§ 12 Abs. 3: Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 10 Abs. 7 aF ergänzt um die legistisch notwendigen Anpassungen an die Neuerungen des Parteiengesetzes. Trotz Beibehaltung des Worts „Betrag“ wird durch Aufnahme des Verweises auf § 5 Abs. 4, welcher die Ausweisungen gem. § 5 Abs. 4 Z 10 bis 12 beinhaltet, die Bedeutung der Norm, nämlich dass auch Sachspenden mitumfasst sind, bestätigt. Der Wert bei Sachspenden ist gemäß der neu eingeführten Bewertungsrichtlinie für Sachspenden (§ 2 Z 5b) mit jenem Betrag, den eine Geldspende erreichen müsste, um der empfangenden politischen Partei die Finanzierung der Sachleistung zu ermöglichen, anzusetzen.[19]

§ 12 Abs. 4: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 12 Abs. 3.

§ 12 Abs. 5: Diese Bestimmung enthält das neue und verschärfte Geldbußensystem bei Überschreitung der zulässigen Wahlwerbungsaufwendungen. Im Falle der Überschreitung der Wahlwerbungsaufwendungsobergrenze (§ 4 Abs. 1) drohen nun verschärfte Geldbußen. So ist bei Überschreitungen der Wahlwerbungsaufwendungen zwischen 0 und 10 % eine Geldbuße in Höhe von bis zu 15 % des Überschreitungsbetrags zu verhängen. Im Falle einer Über­schreitung um 10 bis 25 % kommt, zusätzlich zu den 15 % des ersten Überschrei­tungsbetrags, eine Geldbuße im Ausmaß von bis zu 50 % des zweiten Über­schrei­tungs­betrags (10-25 %) hinzu. Dies steigert sich bis zu 200 % des vierten Überschreitungsbetrages. Die maximalen Geldbußen der ersten drei Stufen (unter der Prämisse, dass sie ausgeschöpft wurden) sind damit folgende:

Wahlwerbungsaufwendungsobergrenze € 7 Millionen

 

Geldbuße bei einer Überschreitung von 10 %:

maximal     € 105.000,-

Geldbuße bei einer Überschreitung von 25 %:

maximal     € 630.000,-

Geldbuße bei einer Überschreitung von 50 %:

maximal  € 3.255.000,-

Bei Überschreitungen von über 50 %:

Erhöhung der Geldbuße von € 3.255.000,- um bis zu 200 % des vierten Überschreitungsbetrages.

Da sich die Geldbußen jeweils am konkreten Überschreitungsbetrag orientieren und betragsmäßig gestaffelt sind, werden grundsätzliche Abwägungen getroffen, die die Umstände eines Einzelfalls bestmöglich berücksichtigen sollten. So sollten Härten bei geringfügigen Überschreitungen vermieden werden, wodurch das Gesetz bereits eine ausreichende Gesamtwürdigung vornimmt. Zudem steht der generalpräventive Gedanke im Vordergrund, der die Parteien zu einem fairen Wahlkampf und damit der Achtung des verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf Chancengleichheit der Wahlwerber gemäß Art 26 B-VG anhalten soll. Ein Verschulden der Partei oder ihrer Organe an der Überschreitung ist nicht Voraussetzung zur Verhängung der Geldbußen.

§ 12 Abs. 6: Diese Bestimmung sieht für die nicht fristgerechte Abgabe des Wahlwerbungsberichts oder des jährlichen Rechenschaftsberichts eine Geldbuße von bis zu € 50.000,- vor. Kommt eine zur Abgabe eines Wahlwerbungsberichts gem. § 4 Abs. 1 oder eines jährlichen Rechenschaftsberichts gem. § 5 Abs. 1 verpflichtete Partei auch nach Verhängung einer Geldbuße ihrer Pflicht zur Abgabe eines solchen Berichts nicht nach, wird die Möglichkeit des Verlusts der Parteienförderung angeordnet. Die Parteienförderung kann dementsprechend bis zur tatsächlichen Abgabe des ausständigen Rechenschaftsberichts verloren gehen. In Anbetracht der beträchtlichen Geldbußen, etwa bei Überschreitung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen, schien es geboten, zusätzlich zu einer Geldbuße bei Nichtabgabe eine weitere Möglichkeit zu schaffen, um eine politische Partei zur Abgabe eines Rechenschaftsberichts zu motivieren. Der Gedanke dahinter ist, dass es keinesfalls „kosteneffizienter“ sein sollte, keinen Rechenschaftsbericht abzugeben und dafür eine, wenn auch beträchtliche, Geldbuße zu bezahlen. Um einem solchen taktischen Vorgehen zuvor zu kommen, besteht die Möglichkeit, zusätzlich zur Geldbuße bei Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichts den Entfall der Parteienförderung auszusprechen. Da es sich beim gänzlichen Entfall der Parteienförderung um eine sehr eingriffsintensive Maßnahme handelt, sollte diese erst nach ergebnisloser Verhängung einer Geldbuße zur Anwendung kommen.

Zu Z 33 (§§ 12a und 12b):

Diese beiden Bestimmungen enthalten Verwaltungsstrafen und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen.

§ 12a Abs. 3: Erstmals wird ein Verwaltungsstraftatbestand auch für wissentlich handelnde Spender geschaffen. Zukünftig ist also auch für Spender das Zerlegen einer Spende in Teilbeträge verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Die Formulierung „zur Umgehung“ bringt zum Ausdruck, dass das Unterlaufen der gesetzlichen Bestimmungen der wahre Grund für die Aufteilung in Teilbeträge gewesen sein muss. Etwa eine versehentliche Überweisung an verschiedene Institutionen kann daher nicht zur Verwirklichung des Tatbestands führen.

§ 12b Abs. 4: In Abs. 4 werden zwei neue Verwaltungsstraftatbestände aufgenommen. In Z 1 wird die wissentliche Rechenschaftsberichtsfälschung und in Z 2 die illegale Parteienfinanzierung unter Strafe gestellt. Zur Strafbemessung ist § 19 VStG zu beachten.

§ 12b Abs. 1: Durch Abs. 1 wird der Anwendungsbereich der Verjährung von Verwaltungsstraftatbeständen an die Umstände des Parteiengesetzes angepasst. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass das Verjährungsregime von Verwaltungsstrafen für die Sanktionen des Parteiengesetzes nicht zweckmäßig erscheint. Dadurch, dass die jährlichen Rechenschaftsberichte erst am 30. September des Folgejahres für ein abgelaufenes Kalenderjahr bzw. Rechenschaftsjahr zu übermitteln sind, waren Verwaltungsstraftatbestände aufgrund der in § 31 VStG angeordneten Verfolgungsverjährung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Abgabe der Rechenschaftsberichte verjährt. Hinsichtlich der angeordneten Geldbußen war bisher unklar, welcher Verjährung diese Tatbestände unterliegen. Durch die Schaffung klarer Vorgaben für die Verfolgungsverjährung bei Verwaltungsstraftatbeständen und einer speziellen Verjährungsnorm für Geldbußen wird die Wirksamkeit des gesamten Sanktionssystems des Parteiengesetzes sichergestellt. Für Geldbußen wird eine spezielle Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt. Der Lauf der Frist beginnt mit dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt der Abgabe des Rechenschaftsberichts für Handlungen und Unterlassungen im Berichtszeitraum.

§ 12 Abs. 3: In Abs. 3 wird für rechtskräftig verhängte Geldbußen der Abzug von der Parteienförderung des Bundes vorgesehen.

Zu Z 34 und 35 (§ 13): In § 13 wird die Anwendung der Bestimmungen des Parteiengesetzes auf wahlwerbende Parteien festgelegt. In die Aufzählung der auch auf wahlwerbende Parteien anzuwendenden Rechtsnormen wird § 2 ergänzt, was trotz Fehlens einer ausdrücklichen Anordnung bereits bisher der Rechtsauffassung entsprochen hat.[20] Durch Aufnahme des § 4 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen auch für wahlwerbende Parteien gelten. Da wahlwerbende Parteien keine Parteienförderung nach dem Parteien-FörderungsG 2012 erhalten, sind die Bestimmungen über den Wahlwerbungsbericht und den jährlichen Rechenschaftsbericht für wahlwerbende Parteien nicht anwendbar. Die Aufzählung der §§ 6 bis 12b führt die grundsätzliche Geltung wesentlicher Bestimmungen des Parteiengesetzes, etwa jener über Spenden, Sponsoring und Inserate, auch für wahlwerbende Parteien fort.

Zu Z 36 und 37 (§ 14):

§ 14 Abs. 2: Die Bestimmung zur Valorisierung wird an die Änderungen des ParteienG angepasst. Zudem wird angeordnet, dass sämtliche Beträge nach der Valorisierung auf 5-Euro Beträge aufzurunden sind. Dies sollte den Vorteil bringen, dass trotz Valorisierung ganze Euro-Beträge als Grenzwerte gelten. Dadurch wird die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Gesetzes erhöht. Die entsprechenden, für ein Jahr geltenden Grenzbeträge sind vom Rech­nungs­hof mittels Verordnung kundzumachen und um den tatsächlichen Bedeutungsgehalt der im Gesetz genannten Beträge deutlicher und für jedermann öffentlich einsehbar zu machen.

Zu Z 38 (§ 16):

§ 16 Abs. 10 und 11: Die neuen Bestimmungen des Parteiengesetzes treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft, weil die Novelle bevorzugt mit Beginn eines Rechenschaftsjahres in Kraft treten sollte. Die Rechenschaftsberichte für das Jahr 2022 sind bereits nach neuer Rechtslage zu erstellen. Neben den neu hinzugekommenen Bilanzierungsvorschriften, die eine Eröffnungsbilanz erfordern, ist hauptsächlich die Gliederung der Erträge und Aufwendungen von den neuen Vorgaben betroffen. Dabei handelt es sich im Grunde aber um eine abweichende Darstellung bereits vorhandener Daten.

Artikel 2 (Mediengesetz)

Im Mediengesetz wird in § 26 Abs. 2 eine neue, umfassende Impressumspflicht politischer Inserate zu Wahlkampfzeiten aufgenommen. Dabei wird – angelehnt an die bisherige Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Ver­öffentlichungen – der Medieninhaber verpflichtet, bei Inseraten mit Bezug auf politische Parteien, Wahlwerber oder den Wahltag verpflichtend sowohl eine Kennzeichnung der Entgeltlichkeit der Veröffentlichung vorzunehmen und dabei auch den Namen des Inserenten anzuführen. Dabei wäre etwa neben der entgeltlichen Einschaltung oder des Inserats der Hinweis „Anzeige: Musterpartei“ anzugeben. Ausdrücklich klargestellt wird zudem, dass sich der neu geschaffene Abs. 2 nicht nur auf entgeltliche Veröffentlichungen mit politischem Inhalt, bei denen ein Zweifel über die Entgeltlichkeit entstehen könnte, beschränkt. Vielmehr sind auch alle Arten von Werbeanzeigen und Inseraten mit politischem Inhalt von der Regelung erfasst.

Die Möglichkeit, Inhalte und Inserate zu schalten, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es ist lediglich aus Gründen der Transparenz anzuführen, wer der Inserent hinter einer entgeltlichen Veröffentlichung mit politischem Inhalt ist. Dies gibt der Bevölkerung die Möglichkeit nachzuvollziehen, wer welche politischen Inhalte und Werbungen verbreitet, und zudem ermöglicht es auch eine wirksame Kontrolle der Werbetätigkeit politischer Parteien in Wahlkampfzeiten durch die kritische Öffentlichkeit. Da es Werbung inhärent ist, dass das werbetreibende Unternehmen über sein Produkt oder über seine Dienstleistung unter seinem Namen informiert, ist keine Beeinträchtigung der Interessen eines Inserenten durch die Offenlegung seines Namens zu befürchten.

Damit die in § 26 neu hinzukommende Offenlegungspflicht von Inserenten bei politischen Inhalten und Werbung nicht zahnlos bleibt, wird ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht in die Verwaltungsstrafnorm des § 27 eingebettet. Da kein Systembruch innerhalb des Sanktionssystems des Mediengesetzes, welches Verwaltungsstraftatbestände mit einer Zuständigkeit zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens bei den Bezirksverwaltungs­behörden vorsieht, herbeigeführt werden sollte, fällt die Ahndung dieser neuen „Impressumspflicht für politische Inhalte in Medien“ nicht dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, sondern den Bezirksverwaltungsbehörden zu.

Artikel 3 (Verfassungsgerichtshofgesetz 1953)

In § 36g VfGG wird das neu geschaffene Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit der Überprüfung einer Partei durch den Rechnungshof gem. der Verfassungsbestimmung § 10 Abs. 7 PartG aufgenommen.



[1] Vgl dazu Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 1 Rz 12; Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 1 Rz 5.

[2] Vgl Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 1 Rz 18 mwN.

[3] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 1 Rz 5.

[4] Vgl dazu auch Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 1 Rz 23.

[5] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 1 Rz 10.

[6] Sickinger/Huter/Skrabal/Breitschopf, Parteienfinanzierung, Abgeordneteneinkünfte, Medientransparenz, Lobbygesetzgebung, Informationsfreiheit (2019), 16.

[7] Vgl dazu VfGH 13. 12. 2016 Rechtssatz 20128 GZ E729/2016.

[8] Vgl dazu UPTS 14. 12. 2018, 610.005/0003-UPTS/2018.

[9] Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 2 Rz 32; Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 2 Rz 21.

[10] Vgl dazu Poier, Novellierung des Parteienrechts bzw. der Parteienfinanzierungsregelungen – Stimmt die Richtung?, in Khol/Karner/Sobotka/Rausch/Ofner/Halper (Hrsg.), Österreichisches Jahrbuch für Politik 2019, 279; aA Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 6 Rz 7.

[11] Zum bisherigen Verständnis vgl Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 2 Rz 32; Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien § 2 Rz 48.

[12] VfGH 13. 12. 2016 Rechtssatz 20128 GZ E729/2016.

[13] Der beispielhaften Aufzählung in § 4 Abs 2 aF lag nämlich das Verständnis zu Grunde, dass die Wahlwerbungsausgaben nicht nach den in § 4 Abs 2 aF angegebenen Arten von Wahlwerbungsausgaben aufzuschlüsseln wären: vgl dazu UPTS 4. 11. 2015, 610.006/0005-UPTS/2015.

[14] So Bußjäger, Rechtsfragen zum neuen Parteienrecht, ÖJZ 2013, 643 (647).

[15] Vgl VO (EU) 537/2014 vom 16. April 2014, ABl. L 158/77.

[16] Vgl aber UPTS 22.10.2015, 610.016/0008-UPTS/2015.

[17] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 11 Rz 1.

[18] Zur Unterscheidung vgl etwa Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 11 Rz 2.

[19] Vgl UPTS 14.12.2018, 610.005/0003.

[20] Eisner/Kogler/Ulrich, Das Recht der politischen Parteien2 § 13 Rz 1.