2490/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.04.2022
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Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.“

2. Der Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall – abweichend von § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH) – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

3. In § 7 wird in Abs. 4 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG keiner Anrechnung unterliegen.“

4. In § 7 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „des Bezugsberechtigten“.

5. In § 7 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Abs. 5 nicht anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.“

6. In § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 2, § 6 sowie § 7 Abs. 4, 5 und 5a in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“

Artikel 2

Änderung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Über Leistungen gemäß § 6 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 ist dabei gesondert, aufgegliedert nach Leistungen nach Abs. 1 und 2, zu berichten:

                a. Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher nach Geschlecht, Alter und Haushaltsgemeinschaft(skategorie)

                b. Gesamthöhe der Leistungen nach Dauer-, Einmal-, Sach- und Geldleistungen.“

2. In § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Begründung

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) ist mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Entstehung des SH-GG waren Geschehnisse wie jene der Corona-Pandemie oder der Fluchtbewegung aus der Ukraine nicht absehbar. Um die Rahmenvorgaben des SH-GG aufgrund der Erfahrungen seit seinem Inkrafttreten flexibler zu gestalten, sollen den Ländern mit den gegenständlichen Änderungen mehr Spielräume für die Sicherstellung einer effizienten Basisversorgung in die Hände gegeben werden.

Probleme bereitete unter anderem das Fehlen einer Härtefallklausel im Zusammenhang mit dem berechtigten Personengruppen. Dies hatte zur Folge, dass Hilfebedürftige, die nicht dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 SH-GG angehörten, von Leistungen der Sozialhilfe – auch auf privatwirtschaftlicher Basis – gänzlich ausgeschlossen waren. Damit entfiel auch die – gerade in Pandemiezeiten – wichtige Möglichkeit der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung.

Aus diesen Erwägungen heraus soll nunmehr eine entsprechende Härtefallklausel in § 6 als neuer Absatz 2 verankert werden. Über die Auswirkungen der Einführung der neuen Härtefallklausel (z. B. Anzahl der Betroffenen, Höhe und Art der Leistungen, Personenmerkmale) soll im Rahmen der jährlichen Sozialhilfestatistik regelmäßig berichtet werden, weshalb auch das Sozialhilfe-Statistikgesetz geändert werden soll. In diesem Sinne haben die Länder hinkünftig Daten auch zum erweiterten Härtefalltatbestand des § 6 SH-GG an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu liefern.

Weiters zählen zu den geplanten Flexibilisierungsmaßnahmen unter anderem auch Änderungen beim Einkommensbegriff (§ 7 SH-GG) in Bezug auf die Nichtanrechnung von Krisenzuwendungen des Bundes (analog den derzeitigen COVID-Zuwendungen des Bundes in den Materiengesetzen). Als Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG, die die Länder künftig von einer Anrechnung auf die laufende Leistung ausnehmen können, sind etwa nicht nur Sonderzahlungen aus Erwerbstätigkeit sondern auch jene auf Basis von pensionsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen (s. § 25 Z 3 lit. a EStG).

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales