2490/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.04.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.04.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und das Sozialhilfe-Statistikgesetz geändert werden

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden: daher müsste es im Einleitungssatz richtig heißen:

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, ……., wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH), wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 5 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

 

 

„Die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.“

 

(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:

 

 

(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:

           1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person     100%

 

           1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person      100%

           2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

               a) pro leistungsberechtigter Person                            70%

               b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person                             45%

 

           2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

               a) pro leistungsberechtigter Person              70%

               b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person                     45%

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 108/2019)

 

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 108/2019)

           4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:

               a) für die erste minderjährige Person                            12%

               b) für die zweite minderjährige Person                            9%

                c) für die dritte minderjährige Person                            6%

               d) für jede weitere minderjährige Person                            3%

 

           4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:

               a) für die erste minderjährige Person                             12%

               b) für die zweite minderjährige Person                                9%

                c) für die dritte minderjährige Person                             6%

               d) für jede weitere minderjährige Person                                3%

           5. Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:

               pro Person              18%

 

           5. Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:

               pro Person                              18%

 

2. Der Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

§ 6. Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.

 

§ 6. (1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.

 

„(2) Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall – abweichend von § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH) – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

(2) Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall – abweichend von § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH) – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.

 

3. In § 7 wird in Abs. 4 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 

 

„Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG keiner Anrechnung unterliegen.“

 

(4) Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG) und die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG sind nicht anzurechnen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. Darüber hinaus können Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung ausgenommen werden.

 

(4) Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG) und die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG sind nicht anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG keiner Anrechnung unterliegen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. Darüber hinaus können Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung ausgenommen werden.

 

4. In § 7 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „des Bezugsberechtigten“.

 

(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs des Bezugsberechtigten gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.

 

(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs des Bezugsberechtigten gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.

 

5. In § 7 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

 

 

„(5a) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Abs. 5 nicht anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.“

(5a) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Abs. 5 nicht anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.

 

 

6. In § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) § 5 Abs. 2, § 6 sowie § 7 Abs. 4, 5 und 5a in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“

(4) § 5 Abs. 2, § 6 sowie § 7 Abs. 4, 5 und 5a in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL soll im Eingang der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Einleitungssatz richtig heißen:

Das Sozialhilfe-Statistikgesetz, ……., wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH), wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Über Leistungen gemäß § 6 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 ist dabei gesondert, aufgegliedert nach Leistungen nach Abs. 1 und 2, zu berichten:

 

 

                a. Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher nach Geschlecht, Alter und Haushaltsgemeinschaft(skategorie)

 

 

                b. Gesamthöhe der Leistungen nach Dauer-, Einmal-, Sach- und Geldleistungen.“

 

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen.

 

 

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen. Über Leistungen gemäß § 6 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 ist dabei gesondert, aufgegliedert nach Leistungen nach Abs. 1 und 2, zu berichten:

 

 

                a. Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher nach Geschlecht, Alter und Haushaltsgemeinschaft(skategorie)

 

 

                b. Gesamthöhe der Leistungen nach Dauer-, Einmal-, Sach- und Geldleistungen.

 

 

2. In § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(3) § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.