2652/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.06.2022
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Antrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2022, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.“

Artikel 2

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2022, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 6 wird die Zeichenfolge „ASVG“ durch die Wort- und Zeichenfolge “des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,“ ersetzt.

 

Begründung

Zu Art. 1 (§ 4 Abs. 5 des Epidemiegesetzes 1950):

Aus Gründen der Datenminimierung soll nicht mehr das PDF im eImpfpass gespeichert werden, sondern es soll nur noch eine Verlinkung auf das Impfzertifikat stattfinden. Es soll daher weder ein Impfzertifkat übermittelt noch im zentralen Impfregsiter gespeichert, sondern ein Link zur Verfügung gestellt werden. Der Link-Abruf durch die ELGA GmbH erfolgt über eine Schnittstelle zum EPI-Service, wobei die eindeutige Zuordnung zu einer individuellen Person anhand des im eImpfpass gespeicherten bPK-GH erfolgt. Die bereits an die ELGA GmbH übermittelten und im zentralen Impfregister gespeicherten PDFs sind zu löschen.

Zu Art. 2 (§ 5 Abs. 6 des COVID-19-Maßnahmengesetzes):

Es wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss