2734/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 08.07.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 08.07.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste im Titel die Mehrzahl verwendet werden:

Bundesgesetz, ….. geändert werden

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non‑Profit‑Organisationen Unterstützungsfonds geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) soll im Eingang der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden: daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39f folgender Eintrag eingefügt:

 

 

§ 39g.

Veröffentlichung von COVID‑19‑Leistungen

am Transparenzportal

§ 39g.

Veröffentlichung von COVID‑19‑Leistungen am Transparenzportal

 

2. In § 1 Abs. 1 entfällt in der Z 5 das Wort „sowie“. In der Z 6 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

 

§ 1. (1) Das Transparenzportal dient

           1. …

 

§ 1. (1) Das Transparenzportal dient

           1. …

           5. der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie

 

           5. der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie

           6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.

 

           6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen. sowie

 

         „7. der Veröffentlichung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 39g.“

           7. der Veröffentlichung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 39g.

 

 

3. In § 2 wird in der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. In der Z 6 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

 

§ 2. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

           1. …

 

§ 2. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

           1. …

           5. Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck) und

 

           5. Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck) und,

           6. personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck).

 

           6. personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck).und

 

         „7. transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).“

           7. transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).

 

 

4. Nach § 39f wird folgender § 39g samt Überschrift angefügt:

 

 

„Veröffentlichung von COVID‑19‑Leistungen am Transparenzportal

Veröffentlichung von COVID‑19‑Leistungen am Transparenzportal

 

§ 39g. (1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID‑19‑Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:

§ 39g. (1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID‑19‑Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:

 

           1. COVID‑19 Ausfallbonus

           1. COVID‑19 Ausfallbonus

 

           2. COVID‑19 Verlustersatz

           2. COVID‑19 Verlustersatz

 

           3. COVID‑19 Fixkostenzuschuss

           3. COVID‑19 Fixkostenzuschuss

 

           4. COVID‑19 Lockdown‑Umsatzersatz

           4. COVID‑19 Lockdown‑Umsatzersatz

 

           5. COVID‑19 Ausfallbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

           5. COVID‑19 Ausfallbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

 

           6. COVID‑19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

           6. COVID‑19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

 

           7. COVID‑19 Lockdown‑Umsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

           7. COVID‑19 Lockdown‑Umsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

 

(2) Die Veröffentlichung umfasst je Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten bezogen auf ein Kalenderjahr folgende Informationen:

(2) Die Veröffentlichung umfasst je Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten bezogen auf ein Kalenderjahr folgende Informationen:

 

           1. die Leistungsdefinierende Stelle,

           1. die Leistungsdefinierende Stelle,

 

           2. den ausbezahlten Betrag,

           2. den ausbezahlten Betrag,

 

           3. die Firma oder sonstige Bezeichnung,

           3. die Firma oder sonstige Bezeichnung,

 

           4. die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,

           4. die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,

 

           5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister‑Kennziffer (KUR) sowie

           5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister‑Kennziffer (KUR) sowie

 

           6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.

           6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.

 

(3) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2025 am Transparenzportal anzuzeigen. Handelt es sich um einen Leistungsverpflichteten, ist die Verpflichtung zur Weitergabe der Mittel bei der Veröffentlichung zu vermerken.

(3) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2025 am Transparenzportal anzuzeigen. Handelt es sich um einen Leistungsverpflichteten, ist die Verpflichtung zur Weitergabe der Mittel bei der Veröffentlichung zu vermerken.

 

(4) Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Abs. 1 Z 1 bis Z 7 angeführten COVID‑19‑Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.

(4) Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Abs. 1 Z 1 bis Z 7 angeführten COVID‑19‑Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen:

„(…) gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, (…..) zu veröffentlichen.“

(5) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 2 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“

(5) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 2 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.

 

 

5. Im § 43 Abs. 7 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2025“.

 

(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.

 

(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 2025 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.

 

6. Im § 43 wird folgender Abs. 12 angefügt:

 

 

„(12) Die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 39g in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2022 ist auf COVID‑19‑Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden.“

(12) Die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 39g in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2022 ist auf COVID‑19‑Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non‑Profit‑Organisationen Unterstützungsfonds

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit 31.12.2023 außer Kraft.

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non‑Profit‑Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

 

Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

 

„Bundesgesetz über die Errichtung eines Non‑Profit‑Organisationen Unterstützungsfonds (NPO‑Fonds‑Gesetz)“

Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO‑Fonds‑Gesetz)

 

2. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „NPO-Unterstützungsfonds“ die Wortfolge „und für Veröffentlichungen nach Abs. 3a“ eingefügt.

 

(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen aus dem NPO‑Unterstützungsfonds der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB), errichteten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.

 

(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat sich zur Abwicklung der Förderungen aus dem NPO‑Unterstützungsfonds und für Veröffentlichungen nach Abs. 3a der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG), BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB), errichteten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu bedienen und mit dieser darüber eine Vereinbarung zu schließen. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH hat die Förderungen nach diesem Gesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes abzuwickeln. Sie kann sich zur Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben anderer Rechtsträger bedienen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.

 

3. In § 3 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

 

 

„(3a) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat bis 31. Oktober 2022 sämtliche bis zum 30. September 2022 nach den NPO‑Fonds Richtlinienverordnungen (BGBl. II Nr. 300/2020, Nr. 99/2021, Nr. 307/2021, Nr. 59/2022 sowie Nr. XX/2022) gewährte Förderungen über 1 500 Euro pro Kalenderjahr auf der Webseite seines Bundesministeriums zu veröffentlichen. Weitere Veröffentlichungen haben nach jedem Quartal bis spätestens zum darauffolgenden Monatsletzten zu erfolgen. Er ist ermächtigt, die dafür benötigten Daten (Bezeichnung der geförderten Organisation, Bundesland des Sitzes der geförderten Organisation sowie die Höhe der gewährten Förderung je Kalenderjahr) automationsunterstützt zu verarbeiten und für Abfragen öffentlich zugänglich zu machen. Die AWS hat ihm die dafür benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Er kann die Erfüllung dieser Verpflichtung jedoch auch der AWS übertragen. Die verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 wieder von der Webseite zu löschen.

(3a) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat bis 31. Oktober 2022 sämtliche bis zum 30. September 2022 nach den NPO‑Fonds Richtlinienverordnungen (BGBl. II Nr. 300/2020, Nr. 99/2021, Nr. 307/2021, Nr. 59/2022 sowie Nr. XX/2022) gewährte Förderungen über 1 500 Euro pro Kalenderjahr auf der Webseite seines Bundesministeriums zu veröffentlichen. Weitere Veröffentlichungen haben nach jedem Quartal bis spätestens zum darauffolgenden Monatsletzten zu erfolgen. Er ist ermächtigt, die dafür benötigten Daten (Bezeichnung der geförderten Organisation, Bundesland des Sitzes der geförderten Organisation sowie die Höhe der gewährten Förderung je Kalenderjahr) automationsunterstützt zu verarbeiten und für Abfragen öffentlich zugänglich zu machen. Die AWS hat ihm die dafür benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Er kann die Erfüllung dieser Verpflichtung jedoch auch der AWS übertragen. Die verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 wieder von der Webseite zu löschen.

 

(3b) Fehlerhafte oder unrechtmäßige Veröffentlichungen sind ohne unnötigen Aufschub richtigzustellen. Die betroffene Non‑Profit‑Organisation kann sich hierzu an die AWS wenden. Die Einarbeitung der Korrektur oder die Löschung der unrechtmäßigen Veröffentlichung hat auch außerhalb der in Abs. 3a genannten Veröffentlichungsfristen zu erfolgen.“

(3b) Fehlerhafte oder unrechtmäßige Veröffentlichungen sind ohne unnötigen Aufschub richtigzustellen. Die betroffene Non‑Profit‑Organisation kann sich hierzu an die AWS wenden. Die Einarbeitung der Korrektur oder die Löschung der unrechtmäßigen Veröffentlichung hat auch außerhalb der in Abs. 3a genannten Veröffentlichungsfristen zu erfolgen.

 

 

4. In § 6 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Am Ende der NovAo steht nach dem Ausführungszeichen ein weiterer Punkt. Dieser müsste mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

„(6) Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“.

(6) Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“.