2773/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.09.2022
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Antrag

der Abgeordneten MMag. Katharina Werner, Bakk., Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  7/2022, wird wie folgt geändert:

 

In § 80 Abs. 5 wird der erste Satz auf  "Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 4 bleiben die Bestimmungen des ABGB und KSchG unberührt." geändert. Der zweite Satz wird gestrichen.

Begründung

Rechtsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten hinsichtlich des gesetzlichen Preisgleitrechts von Energieversorgern

Der Nationalrat hat im Rahmen der Verabschiedung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz aufgrund eines Abänderungsantrages von sechs Abgeordneten in das ElWOG (§80 Abs. 2a) ein gesetzliches Preisänderungsrecht von Energielieferanten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Kleinunternehmerinnen und -unternehmern eingeführt. Die Überwachung der Bedingungen und insbesondere der Rechtsschutz des bereits erwähnten gesetzlichen Preisgleitrechts wurde aber nicht hinreichend geregelt, da einerseits eine Überwachungskompetenz durch die E-Control Austria nur schwerlich aus dem bestehenden Gesetzeswortlaut ableitbar ist und andererseits durch den §80 Abs. 5 ElWOG  die Anwendung des KSchG auf den §80 Abs. 2a ElWOG ausgeschlossen und damit den Verbraucherinnen und Verbrauchern der kollektive Rechtschutz in diesem Zusammenhang verunmöglicht wurde.

Um Verbraucherinnen und Verbrauchern den Rechtsweg mittels Verbandsklagen durch gewisse im KSchG determinierte rechtsmittellegitimierte Institutionen (§§ 28 ff. KSchG) zu gewähren, sollte das KSchG auf den §80 Abs. 2a ElWOG Anwendung finden.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Konsumentenschutz zuzuweisen.