3002/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Magª Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

 

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Örtliche Wahlbehörden können Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden sein.


 

2. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt.“

 

3. In § 6 entfällt der Abs. 4 und der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

 

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

(5) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.“

 

5. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Für jede Gemeinde, ausgenommen in Statutarstädten, wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. In Statutarstädten, in Wien insoweit nicht der Magistrat zuständig ist, tritt die Bezirkswahlbehörde an die Stelle der Gemeindewahlbehörde.“

 

6. § In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wortfolge „Die Gemeindewahlbehörde“ ersetzt.

 

7. In § 8 Abs. 3 sowie in § 9 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „einen“ die Wortfolge „oder zwei“ eingefügt sowie nach dem Wort „bestellen“ entfällt jeweils der Punkt und es wird die Wortfolge „und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“ eingefügt.

 

8. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Handschlag“ durch die Wortfolge „durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung“ ersetzt.

 

9. In § 14 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Wahlbehörden“ ein Beistrich angefügt sowie die Wortfolge „nach Möglichkeit unter Angabe einer E-Mail-Adresse der vorgeschlagenen Personen, “ eingefügt.

 

10. In § 15 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden“ die Wortfolge „sowie den besonderen Wahlbehörden“ eingefügt.

 

11. In § 15 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , bei Gemeindewahlbehörden von Statutarstädten im Bereich des Stimmbezirks“.

 

12. § 15 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5 sowie der §§ 6 Abs. 3, 14, 16 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 und 20 Abs. 2 bis 6 sinngemäß Anwendung.“

13. Dem § 15 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:

„(6) Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Möglichkeit in Anwesenheit von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien vom Wahlleiter zu ziehen ist.

(7) Vor der Vornahme der Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers hat der Wahlleiter anhand der Datenverarbeitung Zentrales Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu prüfen, ob bezüglich der Berufung eine Unvereinbarkeit im Sinn des § 10 Abs. 5 oder des § 12 Abs. 3 vorliegt. Nach der Berufung hat ein Wahlleiter die Berufung eines Beisitzers, eines Ersatzbeisitzers oder einer Vertrauensperson unverzüglich in der Datenverarbeitung ZeWaeR jeweils beim Datensatz der berufenen Person zu vermerken und die berufene Person, nach Möglichkeit per E-Mail, hierüber in Kenntnis zu setzen. Widerspricht die Person gegenüber dem Wahlleiter nicht binnen einer Woche, so gilt die Zustimmung zur Nominierung für eine bestimmte Wahlbehörde als erteilt. Im Fall eines Widerspruchs kann unbeschadet der Frist des § 14 Abs. 1 erster Satz eine andere Person vorgeschlagen werden.

(8) Die Wahlleiter haben die gemäß Abs. 7 erfassten Daten zum Zeitpunkt der Bildung der neuen Wahlbehörden (§ 6) in der Datenverarbeitung ZeWaeR zu bestätigen oder zu löschen. Andernfalls hat eine amtswegige Löschung stattzufinden.

(9) Der Bundesminister für Inneres kann die Daten von Beisitzern, Ersatzbeisitzern oder Vertrauenspersonen zum Zweck statistischer Auswertungen sowie zum Zweck der Kontaktaufnahme mit diesen Personen insbesondere im Zusammenhang mit Schulungsangeboten heranziehen. Gleiches gilt für den Landeswahlleiter für Personen seines Zuständigkeitsbereichs. Im Übrigen ist in der Datenverarbeitung ZeWaeR durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Wahlleiter nur zu den Daten jener Personen Zugang hat, zu deren Berufung er befugt ist.“

 

14. In § 16 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „mit Handschlag“ durch die Wortfolge „durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung“ ersetzt.

 

15. In § 16 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern“.

 

16. In § 17 Abs. 1 wird im ersten und im zweiten Satz jeweils nach dem Wort „Sprengelwahlbehörden“ die Wortfolge „sowie die besonderen Wahlbehörden“ eingefügt.


 

17. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.“

 

18. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine bislang im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.“

 

19. § 19 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen oder Volksbefragungen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.“

 

20. § 20 samt Überschrift lautet:

„Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden

§ 20. (1) Die Höhe der den Wahlleitern und deren Stellvertretern auszuzahlenden Entschädigungen richtet sich nach ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Wahlbehörde tätig wird, wobei jedenfalls Entschädigungen in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe auszuzahlen sind.

(2) Für die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:

          1. 33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

          2. 66 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

          3. 100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

          4. 50 Euro in Wahlbehörden (ausgenommen örtliche Wahlbehörden), die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.

(3) Die in Abs. 2 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von der jeweils zuständigen Behörde von Amts wegen zu veranlassen. Die jeweils zuständige Behörde ist im Falle des Abs. 2 Z 1 bis 3 die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes und im Falle des Abs. 2 Z 4 bei einer Tätigkeit in einer Bezirkswahlbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde sowie bei einer Tätigkeit in einer Landeswahlbehörde der Landeshauptmann.

(5) Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Abs. 4) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(6) Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.“

 

21. § 20a Abs. 4 Z 2 lautet:

        „2. den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß §§ 72 bis 74 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;“

 

22. § 23 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im ZeWaeR geführten Wählerevidenzen erstellt.“

 

23. In § 24 Abs. 1 wird nach dem Wort „Stichtag“ ein Beistrich angefügt und der Ausdruck „24.00 Uhr,“ eingefügt.

 

24. In § 24 entfällt der Abs. 3 und der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.


 

25. Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem ersten Tag des Einsichtszeitraums kann ein Wahlberechtigter unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde im Internet überprüfen.“

 

26. In § 25 Abs. 4 wird im zweiten Satz der Verweis „§ 24 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 24 Abs. 3“ ersetzt.

 

27. In § 25 Abs. 5 wird nach dem Wort „Gemeindewahlleiter“ ein Beistrich angefügt und die Wortfolge „in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter,“ eingefügt.

 

28. § 26 lautet:

§ 26. In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 25 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, der Wahlberechtigten die Überprüfung ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR (§ 25 Abs. 3 zweiter Satz) erleichtert.“

 

29. In § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „2012/56“ durch den Ausdruck „56/2012“ ersetzt; dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Landeswahlvorschlags des Landwahlkreises, dem die Gemeinde angehört, oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigen Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels Datenträger oder mittels elektronischer Übertragung auszufolgen. Bei elektronischer Übertragung sind die Daten zu verschlüsseln. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

 

30. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.“


 

31. Der bisherige Wortlaut des § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) gemäß § 3 Abs. 1 WEviG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.“

 

32. § 33 samt Überschrift lautet:

„Behandlung der nach dem WEviG erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

§ 33. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (§§ 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.“

 

33. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 40 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.“

 

34. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.“

 

35. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 34 Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit, das Wahllokal sowie ein durch die Datenverarbeitung ZeWaeR bei jeder Wahl für jeden Wahlberechtigten neu gebildeter Zahlencode zu entnehmen sein muss. Bis zum neunten Tag vor dem Wahltag ist über Ersuchen eines Wahlberechtigten diesem neuerlich eine den Zahlencode enthaltende Information zuzustellen.“

 

36. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wortfolge „einer Einschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.


 

37. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Stichtag schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 38 Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Erwachsenenvertreters oder eines Bevollmächtigten für einen Wahlberechtigten im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises oder des auf der amtlichen Wahlinformation aufscheinenden Zahlencodes, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 17 des Bundesgesetzes über den Führerschein, BGBl. I Nr. 120/1997) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des § 38 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.


 

38. § 39 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden Zahlencode zu enthalten hat. Die Gemeinde hat das Wahlkarten-Formular vor oder bei Ausstellung der Wahlkarte mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der Bezirkswahlbehörde zu versehen. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag sind auch eine Aufstellung gemäß § 49 Abs. 8, eine Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Nationalratswahl XXXX“ zu kennzeichnen.“

 

39. In § 39 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72)“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 72 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ersetzt.

 

40. In § 39 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „den Pflegling“ durch die Wortfolge „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.

 

41. § 40 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken.“


 

42. In § 40 Abs. 4 entfällt der erste Satz.

 

43. Dem § 40 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(6) Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 60 Abs. 3 Z 1, 2 und 8, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.

(7) Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Weg der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu verfolgen. Eine Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, zum Zweck des hierfür erforderlichen Datenabgleichs ist zulässig. Eine Person, die den Weg der für sie ausgestellten Wahlkarte verfolgen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Verfolgung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.“

 

44. In § 42 Abs. 3 wird im letzten Satz vor der Wortfolge „zur Führung“ die Wortfolge „am Stichtag“ eingefügt und es entfällt das Wort „entweder“ sowie die Wortfolge „oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.“


 

45. § 43 Abs. 1 Z 2 lautet:

        „2. die Landesparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, und zumindest eine Regionalparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises Abgeordnete zu wählen sind, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf;“

 

46. § 49 Abs. 5 lautet:

„(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.“

 

47. Dem § 49 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“

 

48. Dem § 49 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Weiters haben die Landeswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Landesparteilisten für das Anschlagen in den Wahlzellen (§ 57 Abs. 4) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen.“

 

49. § 52 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am achtundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag festzusetzen.“

 

50. § 52 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Alle Wahllokale müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigten Personen sind geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“

 

51. In § 54 wird im letzten Satz der Ausdruck „§ 106 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 106 Abs. 7“ ersetzt.

 

52. § 56 lautet:

§ 56. Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben.“

 

53. § 57 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Außerdem haben sich in jeder Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle die von der Landeswahlbehörde zur Verfügung gestellten Abdrucke der abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Landesparteilisten sowie die Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 zu befinden.“

 

54. Dem § 57 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In jedem Wahllokal hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“

 

55. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder im Postweg so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Wahlkarte entweder bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde oder spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Wahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Wahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Wahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.“

 

56. § 60 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

          1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

          2. die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind,

          3. die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,

          4. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,

          5. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) enthält,

          6. das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1, beschriftet ist,

          7. das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) zugeklebt ist,

          8. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

          9. die Wahlkarte, unbeschadet einer Behandlung nach § 40 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist.

(4) Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber (§ 40 Abs. 7) ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die nicht bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, an die auf der Wahlkarte aufscheinende Anschrift der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten an die Anschrift der Bezirkswahlbehörde, zugestellt werden können, und Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der gemäß Abs. 2 letzter Satz entstehenden Portokosten zu enthalten.“

(5) Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde möglichst vor Beginn der Wahlhandlung gegebenenfalls die gemäß § 40 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen, in dem auch die nach Abs. 2 dritter Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.“


 

57. Dem § 60 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.

(7) Nach Entgegennahme oder Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 1), entsprechend der Vorgabe der Datenverarbeitung ZeWaeR sortiert, amtlich unter Verschluss zu verwahren.“

 

58. § 61 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.“

 

59. In § 62 Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Wahlleiters“ die Wortfolge „zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung“ eingefügt.

 

60. Dem § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.“

 

61. § 64 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben (Zukleben führt zur Nichtigkeit der Stimmabgabe)!“ aufweisen. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 70 Abs. 2, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummern der jeweiligen Landeswahlkreise aufgedruckt sind.“


 

62. Dem § 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.“

 

63. In § 65 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsorgane“ durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt und vor der Wortfolge „die Wahlzeugen“ die Wortfolge „die Vertrauenspersonen,“ eingefügt.

 

64. In § 66 Abs. 1 entfällt im ersten Satz das Wort „selbständigen“ und im zweiten Satz wird die Wortfolge „Körper- oder sinnesbehinderte Wähler“ durch die Wortfolge „Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen“ ersetzt.

 

65. In § 66 Abs. 2 wird die Wortfolge „körper- oder sinnesbehindert“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.

 

66. Dem § 66 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtshandlungen einer Person in ihrer Eigenschaft als Erwachsenenvertreter ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1) sind nicht zulässig.“

 

67. In § 66 Abs. 4 wird die Wortfolge „blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.

 

68. In § 66 Abs. 5 wird das Wort „Pfleglingen“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ und die Wortfolge „Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „den in § 72 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.

 

69. Dem § 66 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls im Weg der Gemeinden zu verbreiten.“

 

70. § 68 Abs. 1 dritter bis sechster Satz lautet:

„Einem Wahlkartenwähler gemäß § 70 Abs. 2 hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 39 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert seines Landeswahlkreises zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß § 64 Abs. 1 hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.“

 

71. In § 68 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

 

72. In § 70 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

 

73. In § 71 Abs. 1 wird im letzten Satz nach dem Wort „Wahlbehörde“ die Wortfolge „ , den Vertrauenspersonen“ eingefügt sowie das Wort „insolange“ durch die Wortfolge „so lange“ ersetzt.

 

74. § 72 samt Überschrift lautet:

„Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe

§ 72. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.“

 

75. In der Überschrift zu § 73 wird das Wort „bettlägerige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.

 

76. In § 73 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde.“

 

77. § 73 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 38 Abs. 2 aus anderen Gemeinden sind gesondert aufzubewahren und in jedem Fall der Gemeindewahlbehörde zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im § 84 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis i, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die beige-farbenen Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Gemeinden nach den §§ 84 Abs. 4 und 85 Abs. 3 lit. g zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.“

 

78. § 74 letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 72) sinngemäß zu beachten.“

 

79. In § 75 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“

 

80. § 75 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels, der Stimmzettel-Schablone (§ 66 Abs. 1), der Aufstellungen gemäß § 49 Abs. 8 sowie für die Veröffentlichungen gemäß § 54 und § 57 Abs. 4 sind vom Bund zu tragen.“

 

81. In § 81 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Leere“ die Wortfolge „oder beschriftete“ eingefügt.

 

82. In § 84 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsorgane“ durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt.

 

83. § 84 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ „(6)“, „(7)“und „(8)“; nach § 84 Abs 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 40 Abs. 6 gebildeten Umschlägen sowie die von Wahlkartenwählern gemäß § 70 Abs. 3 abgegebenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in die Wahlurne. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 3 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 85) festzuhalten.“

 

84. § 84 Abs. 4 (neu) erster Satz lautet:

„Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts auszusondern, zu zählen und zu verpacken.“

 

85. In § 84 Abs. 4 (neu) lit. c, in § 84 Abs. 6 (neu) sowie in § 85 Abs. 2 lit. g wird jeweils die Wortfolge „aus anderen Regionalwahlkreisen“ durch die Wortfolge „mit beige-farbenen Wahlkuverts“ ersetzt.

 

86. In § 85 Abs. 2 lit. k wird vor der Wortfolge „die Zahl“ das Wort „gegebenenfalls“ und nach dem Wort „gemäß“ der Ausdruck „§ 40 Abs. 5 und“ eingefügt.

 

87. In § 85 Abs. 3 lit. k wird vor dem Wort „gemäß“ das Wort „gegebenenfalls“ und nach dem Wort „gemäß“ der Ausdruck „§ 40 Abs. 5 und“ eingefügt sowie am Ende der lit. k der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

 

88. In § 85 Abs. 3 wird nach der lit. k folgende lit. l angefügt:

„l) gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß § 40 Abs. 5.“

 

89. § 85 Abs. 9 lautet:

„(9) Die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag, 17.00 Uhr, mit der Niederschrift bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen können.“

 

90. § 86 Abs. 5 lautet:

„(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“

 

91. Dem § 86 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Veröffentlichung von amtlichen Stimmenergebnissen, auch wenn es sich um unvollständig kumulierte Stimmenergebnisse handelt, durch Mitglieder von Wahlbehörden und Vertrauenspersonen am Wahltag vor 17.00 Uhr ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.“

 

92. Dem § 87 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg zu erfolgen.“

 

93. In § 88 entfällt der Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.

 

94. In § 88 sowie in der Überschrift zu § 89 wird jeweils das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt.

 

95. § 89 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus nicht zuständig gewesenen örtlichen Wahlbehörden abgegebenen Wahlkuverts nach der gemäß § 84 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Wahlkarten gemäß § 70 Abs. 3 sind zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde so weiterzuleiten, dass sie bei dieser spätestens am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, einlangen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern aus nicht zuständig gewesenen örtlichen Wahlbehörden abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind die Wahlkarten anhand des auf diesen aufscheinenden QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Schließlich sind die Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.“

 

96. § 90 Abs. 1 erster bis sechster Satz lautet:

„Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 60 Abs. 2 oder 4 bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollständigkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 oder 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 3 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden.“

 

97. In § 90 Abs. 1 wird im neunten Satz das Wort „Hilfsorganen“ durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt.

 

98. § 90 Abs. 2 lautet:

„(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 mit den Wahlergebnissen gemäß § 88 Abs. 1 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit Hilfe der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“


 

99. Dem § 90 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.“

 

100. § 96 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Nach Einlangen der gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde diese anhand des jeweils auf der Wahlkarte aufscheinenden QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Auszählung (Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(2) Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, bei den gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten unter Zuhilfenahme der in der Datenverarbeitung ZeWaeR erfassten Wahlkarten-Daten die Richtigkeit der Anzahl und prüft die Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 oder 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 3 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift der Landeswahlbehörde (§ 99) festzuhalten.“

 

101. § 106 Abs. 4 erster Satz lautet:

„In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers anzuführen.“

 

102. In § 106 Abs. 4 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Bewerber, der nicht wählbar ist oder dessen schriftliche Erklärung nicht vorliegt, ist auf dem Bundeswahlvorschlag zu streichen.“


 

103. Dem § 106 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“

 

104. Dem § 106 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen hat zumindest 2,8 mm zu betragen.“

 

105. In § 118 Abs. 4 wird im letzten Satz die Wortfolge „und die für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

 

106. In § 124 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ und jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

 

107. In § 127 Z 2 wird im letzten Satz das Wort „Landes“ durch das Wort „Landeswahlkreises“ ersetzt.

 

108. Dem § 129 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 2, die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen § 6 Abs. 5 und § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 bis 4 sowie 6 bis 9, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 und 5, § 20 samt Überschrift, § 20a Abs. 4 Z 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 bis 5, § 26, § 27 Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 1, die Absatzbezeichnung „(1)“ des bisherigen § 31 sowie § 31 Abs. 2, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3 bis 5, § 40 Abs. 1 und 4 bis 7, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 5 und 6 sowie 8, § 52 Abs. 2, 6 und 7, § 54, § 56, § 57 Abs. 4 und 6, § 60 Abs. 2 bis 7, § 61 Abs 1, 3 und 4, § 64 Abs. 1 und 3, § 65 Abs. 1, § 66, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 72 samt Überschrift, die Überschrift zu § 73 sowie § 73 Abs. 1, 3 und 4, § 74, § 75 Abs 2 und 4, § 81 Abs. 2, § 84 Abs. 1, die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(7)“ der bisherigen § 84 Abs. 4, 5, 6, 7 und 8, § 84 Abs. 3 (neu), 4 (neu) und 6 (neu), § 85 Abs. 2 lit. g und k, Abs. 3 lit. k und l sowie Abs. 9, § 86 Abs. 5 und 6, § 87 Abs. 4, § 88, die Überschrift zu § 89, § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 1, 2 und 5, § 96 Abs. 1 und 2, § 106 Abs. 4, 6 und 7, § 118 Abs. 4, § 124 Abs.  2, § 127 Z 2 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 6 und 8 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“


 

109. Die Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

 

110. Die Anlage 3, Vorderseite, lautet:

„Anlage 3, Vorderseite                                                                                                                Papierfarbe: weiß

111. Die Anlage 3, Rückseite, lautet:

„Anlage 3, Rückseite                                                                                                              Papierfarbe: weiß


112. Die Anlage 4 lautet:

„Anlage 4

 

113. Die Anlage 6 lautet:

„Anlage 6

114. Der Anlage 7 wird folgende Anlage 8 angefügt:

„Anlage 8


Artikel 2

Änderung der Europawahlordnung

 

Die Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 91 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die Anlage 3 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“


2. Die Anlage 3 lautet:


Artikel 3

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

 

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 5a Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72 NRWO)“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 72 Abs. 1 NRWO erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.

 

2. In § 5a Abs. 8 Z 3 wird die Wortfolge „den Pflegling“ durch die Wortfolge „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.

 

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 5a Abs. 8 Z 2 und 3 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

 

Artikel 4

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

 

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 18 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ und jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

 

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 18 Abs. 2 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“


 

Artikel 5

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

 

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 19 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ und jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

 

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

 

Artikel 6

Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

 

Das Volksbegehrengesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

 

1. § 8 Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen ausgenommen an Samstagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr und an einem Werktag zusätzlich bis 20.00 Uhr offenzuhalten.

 

2. In § 8 Abs. 1 entfällt der fünfte Satz; im fünften Satz (neu) wird vor dem Wort „Sonntagen“ der Ausdruck „Samstagen,“ eingefügt.

 

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“


 

Artikel 7

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

 

Das Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 3 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern technisch möglich, kann die Antragstellung unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.“

 

2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Wahlberechtigter kann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.“

 

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

 

Artikel 8

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

 

Das Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 4 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern technisch möglich, kann die Antragstellung unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.“

 

2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Wahlberechtigter kann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.“

 

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“


 

Begründung

 

Der gegenständliche Gesetzesentwurf dient der Umsetzung des Abschnittes „Wahlrechtsreform“ aus dem Regierungsprogramm 2020-2024. Aus dem Wortlaut des erwähnten Abschnitts des Regierungsprogramms ergeben sich drei Schwerpunkte, die sich auf den gesamten Entwurf erstrecken:

·         Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

·         Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik

·         Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen.

Die Klubs der Regierungsparteien haben bei Erstellung des Entwurfs auf die umfangreichen Erfahrungen der im Bundesministerium für Inneres für die Administration von Wahlereignissen zuständigen Fachabteilung zurückgegriffen. Auf Ersuchen der Klubs hat die erwähnte Abteilung im Zuge der Erarbeitung des Entwurfs Konsultationen mit der Österreichischen Post AG getätigt und darüber hinaus im Rahmen von Workshops mit Vertreterinnen und Vertretern von für Menschen mit Behinderungen tätigen Organisationen die Möglichkeiten, Verbesserungen für den in Rede stehenden Personenkreis zu erwirken, eingehend ausgelotet und ein Einfließen zahlreicher Wünsche in den Entwurf begleitet.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Umsetzung einer so umfangreichen Wahlrechtsreform zahlreiche Behörden, Stellen und Institutionen auf unterschiedlichste Weise massiv betroffen sein können. Daher scheint für die Klubs die Durchführung eines parlamentarischen Ausschussbegutachtungsverfahrens unerlässlich. Bei den geplanten Gesetzesänderungen hat man sich vorläufig auf den Entwurf einer Novellierung der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) konzentriert, in der Absicht, dass inhaltlich gleichlautende Bestimmungen, insbesondere der Europawahlordnung und des Bundpräsidentenwahlgesetzes 1971, nur einmal – erst nach Berücksichtigung der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens – konzipiert werden müssen.

Die geplanten Änderungen der Bestimmungen des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Wählerevidenzgesetzes 2018, des Europa-Wählerevidenzgesetzes und des Volksbegehrengesetzes 2018 sind, bedingt durch umfangreiche Verweisungen auf die NRWO, inhaltlich von geringer Bedeutung, sieht man vom Vorhaben ab, bei Volksbegehren die Öffnungszeiten der Eintragungslokale während des Eintragungszeitraums mit Blick auf den seit Infkrafttreten des Volksbegehrengesetes 2018 – mit der Möglichkeit, Volksbegehren unabhängig vom Hauptwohnsitz in einer beliebigen Gemeinde  und auch via Internet unterstützten zu können – wesentlich gestiegenen Anteil an Online-Unterstützungen geringfügig (um insgesamt sechs bzw. acht Stunden) zu verkürzen (vgl. Art. 6 Z 1 und 2, § 8 Abs. 1 VoBeG).

 

Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen

Mit der gesetzlichen Verankerung des Erfordernisses, wonach alle Wahllokale zukünftig barrierefrei erreichbar sein müssen und in jedem Wahllokal eine barrierefrei erreichbare Wahlzelle vorhanden sein muss, konnte einer zentralen Forderung der oben erwähnten Organisationen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 1 Z 50 und 54, §§ 56 und 57 Abs. 6 NRWO).

 

 

 

Ebenso wichtig war den Organisationen die Schaffung einer zeitgemäßen Terminologie betreffend Menschen mit Behinderungen, die sich auf den gesamten Entwurf erstreckt (vgl. insbesondere Art. 1 Z 21, 22, 39, 40, 50, 64, 65, 67, 68, 69, 74, 75, 77 und 78, §§ 20a Abs. 4 Z 2, 38 Abs. 2, 39 Abs. 5 Z 2 und 3, 52 Abs. 6, 66, 72 bis 74 NRWO).

 

Wo es möglich war, wurde die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Insbesondere die gedruckte Information über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte soll in Hinkunft verpflichtend in leicht lesbarer Sprache bereitgestellt werden (vgl. Art. 1 Z 38 und 69; §§ 39 Abs. 4 und 66 Abs. 6 NRWO).

Als weitere Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen seien erwähnt:

·         Gesetzliche Verankerung einer Wahlkarten-Schablone, verwendbar von blinden oder stark sehbehinderten Personen zur selbstständigen Vornahme der Stimmabgabe mittels Briefwahl (vgl. Art. 1 Z 38 und 118, § 39 Abs. 3 sowie Anlage 8 NRWO);

·         Einführung einer Abschrägung des amtlichen Stimmzettels samt entsprechender Kennzeichnung der Abschrägung (ermöglicht erleichtertes Einlegen des Stimmzettels in die Schablone) (vgl. Art. 1 Z 79 und 117, § 75 Abs. 2 sowie Anlage 6 NRWO);

·         Gesetzliche Verankerung von Mindest-Schriftgrößen für Drucksorten, insbesondere des Informationsblatts für die Stimmabgabe mittels Wahlkarte (vgl. Art. 1 Z 38, 48, und 104, §§ 39 Abs 4, 49 Abs. 8 und 106 Abs. 7 NRWO);

·         Klarstellung, dass Erwachsenenvertreterinnen und -vertretern in Wahlangelegenheiten kein Vertretungsrecht zukommt (vgl. Art. 1 Z 37 und 66, §§ 39 Abs 1 und 66 Abs. 3 NRWO).

 

Maßnahmen zur Verbesserung der Wahlkartenlogistik

Die Lösung stellt eine Entflechtung der Auswertung der zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten auf die örtlichen Wahlbehörden dar, die insbesondere mit Blick auf die – nicht zuletzt durch die COVID-19-Pandemie – laufend angewachsene und immer größer werdende Menge an Briefwahl-Wahlkarten dringend angezeigt erscheint und dem Regierungsprogramm vollinhaltlich Rechnung trägt („Prüfung von Auszählung aller Urnen- sowie Briefwahlstimmen am Wahltag unter Beibehaltung sämtlicher Wahlgrundsätze, sodass das Ergebnis bereits am Wahltag bereitgestellt werden kann“):

·         Wahlkarten werden wie bisher von den Gemeinden ausgestellt. Vom Hersteller der Wahlkarten-Vordrucke (dem Drucksorten-Provider) wird bereits beim Druck jede Wahlkarten-Tasche mit einem – für eine Wahl oder auch für einen längeren Zeitraum unverwechselbaren – QR-Code versehen. Bei Ausstellung der Wahlkarte wird dieser Code seitens der Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch entsprechenden Vermerk in der Datenverarbeitung „ZeWaeR“ eindeutig zugeordnet (vgl. Art. 1 Z 38, und 41, §§ 39 Abs. 3 und 40 Abs. 1 NRWO).

·         In Umsetzung des entsprechenden Punkts im Regierungsprogramm („Drei Wochen vor einer Wahl müssen Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, die Briefwahl persönlich zu beantragen und unmittelbar im Anschluss auch auf der Gemeinde ihre Stimme abzugeben“) wird die bei Statutarstädten schon bisher angebotene Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl (anlässlich der persönlichen Beantragung der Wahlkarte unmittelbar nach ihrer Ausstellung) auf alle Gemeinden (zu den Amtszeiten) ausgedehnt („Quasi-Vorwahltag“) (vgl. Art. 1 Z 43, § 40 Abs. 5 NRWO).

 

 

·         Das hinkünftige Erfordernis der Gemeinden, die Wahlkarten-Vordrucke selbst mit der Anschrift der jeweiligen Gemeindewahlbehörde zu versehen (bisher waren die Vordrucke schon mit den Anschriften der Bezirkswahlbehörden versehen, was jedoch für über 2.000 logistisch nicht machbar ist), könnte in der Praxis häufig mit der Unterstützung von IT-Dienstleistern erfolgen (vgl. Art. 1 Z 38, § 39 Abs. 3 NRWO).

·         Alle zur Briefwahl verwendeten Wahlkarten, die bis Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei der jeweiligen Gemeindewahlbehörde (am Sitz der Gemeinde) bzw. bei der Bezirkswahlbehörde (am Sitz der jeweiligen Statutarstadt bzw. des Magistratischen Bezirksamts) vorliegen, werden nach Erfassung unter Verschluss genommen und für die Auswertung am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde zugeführt, sofern zumindest eine solche in einer Gemeinde eingerichtet ist. Andernfalls werden die Wahlkarten im Gemeindeamt für die Auswertung durch die Gemeindewahlbehörde aufbewahrt (vgl. Art. I Z 43, § 40 Abs. 5 und 6 NRWO). Zur Erleichterung der Tätigkeit der örtlichen Wahlbehörden am Wahltag werden die Wahlkarten – im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – schon bei der Erfassung hinsichtlich des allfälligen Vorliegens jener Nichtigkeitsgründe, die ohne Öffnen der Wahlkarten sichtbar sind, vorsortiert (vgl. Art. 1 Z 43, § 40 Abs. 6 NRWO).

·         Zur Briefwahl verwendete Wahlkarten, die einer Gemeinde nicht bis zum Freitag vor der Wahl zugestellt werden können, werden gemeinsam mit den Wahlkarten aus der – in Hinkunft gesetzlich verankerten – „Samstagsentleerung“ (die sich auf alle Briefkästen in Österreich erstreckt und in die auch die bei den Post-Verteilzentren am Samstag vor der Wahl aus dem Ausland eingetroffenen Wahlkarten einbezogen werden) am Wahltag gegen 16.00 Uhr – unbeschadet des auf die jeweilige Gemeindewahlbehörde lautenden Adressaufdrucks auf einer Wahlkarte – durch die Österreichische Post AG der zuständigen Bezirkswahlbehörde zugestellt. Das hierzu erforderliche Prozedere, bei dem eine an eine Gemeinde adressierte Wahlkarte unter Heranziehung einer Codierung ab einem bestimmten Zeitpunkt (Samstag vor dem Wahltag) dennoch der zuständigen Bezirkswahlbehörde (und nicht der Gemeinde) zugestellt wird, wird gesetzlich verankert und in der Folge mit der bezüglich der geplanten Lösung schon im Vorfeld kontaktierten Österreichischen Post AG administrativ umgesetzt (vgl. Art. 1 Z 43 und 55, §§ 40 Abs. 7 und 60 NRWO).

·         Zur Briefwahl verwendete Wahlkarten werden durch die jeweils laut Wählerverzeichnis zuständige Sprengelwahlbehörde – in kleinen Gemeinden durch die Gemeindewahlbehörde – nach Schließung des jeweiligen Wahllokals, aber noch vor der allgemeinen Stimmauszählung, ausgewertet (ausgewertet = Wahlkarte auf Nichtigkeitsgründe geprüft, Wahlkuvert anonymisiert und der späteren Stimmauszählung zugeführt). Zu diesem Zweck gelangen bei der Ausstellung der Wahlkarten ausschließlich blaue, ungummierte Wahlkuverts zum Einsatz (diese werden durch eine örtliche Wahlbehörde nur in jenen Fällen gegen mit der Nummer des jeweiligen Landeswahlkreises versehene beige-farbene Kuverts ausgetauscht, bei denen eine Stimmabgabe am Wahltag, nicht vor der zuständigen örtlichen Wahlbehörde, erfolgt) (vgl. insb. Art. 1 Z 70, § 68 Abs. 1 NRWO).

·         Mit der geplanten Lösung kann eine große Anzahl der abgegebenen Stimmen (inklusive Briefwahlstimmen) bereits am Wahltag in den späten Abendstunden oder allenfalls am darauffolgenden Tag in den frühen Morgenstunden ausgezählt sein (vgl. Art. 1 Z 83, § 84 Abs. 2 NRWO).

 

 

 

 

 

 

 

 

Die stark minimierte „Montagsrunde“ (Auswertung von Wahlkarten insbesondere aus der „Samstagsleerung“ bei den Bezirkswahlbehörden) sowie die „Donnerstagsrunde“ (Auswertung von Wahlkarten und Auszählung der beigefarbenen Wahlkuverts bei den Landeswahlbehörden) sind aber mit Blick auf die Vorgabe des Regierungsprogramms unerlässlich, einerseits, weil die Stimmabgabe mit Wahlkarten in einem regionalwahlkreisfremden Wahllokal weiterhin möglich sein muss („Die Regelungen bezüglich der Abgabe der Stimme mittels Briefwahlkarte in einem fremden Wahllokal bleibt bestehen. Wie bisher zählt die Bezirkswahlkommission diese Stimmen aus.“), andererseits, weil „fliegende Wahlkommissionen“, mit welchen insbesondere erkrankten oder behinderten Menschen eine Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde ohne zwingendes Erfordernis der Nutzung der Briefwahl ermöglicht wird, weiterhin bestehen bleiben („Fliegende Wahlkommissionen werden weiterhin bei Krankheitsfällen eingesetzt. …“) (vgl. insb. Art. 1 Z 96, § 90 Abs. 1 NRWO).

·         Für die beabsichtigte Wahlkartenlösung ist eine umfangreiche technische Neuausgestaltung der Wahlkartenlogistik, insbesondere eine wesentliche Erweiterung der Datenverarbeitung „Zentrales Wählerregister (ZeWaeR), alternativlos. Nicht nur wegen der Vorgabe des Regierungsprogramms in Richtung Verfolgbarkeit des Weges von Wahlkarten [„Briefwahl auf dem Postweg analog zu Paketsendungen nachvollziehbar machen (z. B. mit Barcode). Zumindest der Eingang bei der Wahlbehörde sollte bestätigt werden.“], sondern auch wegen der verschachtelten Bewegung der Wahlkarten muss das ZeWaeR als Steuerungsinstrument der Wahlkarten eingesetzt werden.

Einerseits werden (zuständige) Wahlbehörden und wahlberechtigte Personen den Status ihrer Wahlkarte (z.B. „im Postweg“, „bei Gemeindewahlbehörde XY“, „bei Bezirkswahlbehörde XY“) überprüfen können, anderseits wird das ZeWaeR ermöglichen, dass „Begleitzettel“ zu Wahlkarten-Konvoluten nicht handschriftlich ausgefüllt werden müssen, sondern stets elektronisch generiert werden können. (vgl. insb. Art. 1 Z 43, §§ 40 Abs. 7 und 87 Abs. 4 NRWO)

 

Maßnahmen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden

Die Erfahrungen der letzten Jahre mit einer stetig sinkenden Bereitschaft von Wahlberechtigten, sich von einer wahlwerbenden Gruppe als Beisitzerin oder Beisitzer einer Wahlbehörde oder allenfalls als Vertrauensperson nominieren zu lassen, und der Umstand, dass die Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden aufgrund des Erfordernisses, zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten vor der Auszählung der vor der Behörde abgegebenen Stimmen hinsichtlich allfälliger Nichtigkeitsgründe zu überprüfen, in Hinkunft zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen werden haben, macht eine grundlegende Reform der den genannten Personen zustehenden Entschädigungen unumgänglich (vgl. Art. 1 Z 20, § 20 NRWO).

Die Möglichkeit, eine Person zum Tätigwerden im Rahmen eines öffentlichen Ehrenamtes verpflichten zu können, wenn sie in der Gemeinde, in der sie als Mitglied einer Wahlbehörde tätig werden soll, ihren Hauptwohnsitz hat, entspricht in keiner Weise mehr den realpolitischen Gegebenheiten und soll daher entfallen. Aber auch in Hinkunft soll die Tätigkeit als „öffentliches Ehrenamt“ definiert sein (die Definition wurde – hervorstechend – in den § 6 Abs. 2 NRWO verschoben). Der genannte Personenkreis soll allerdings in Hinkunft angemessen entschädigt werden. Die Entschädigungen sollen „steuerfrei“ bezogen werden können, wozu es im Lauf des Jahres 2023 zur Klarstellung noch der Schaffung einer entsprechenden einkommenssteuerrechtlichen Ausnahmeregelung bedürfen wird. Für Rechtsstreitigkeiten über den Entschädigungsanspruch von Mitgliedern von Wahlbehörden bzw. von Vertrauenspersonen – ein entsprechender Verweis findet sich in § 15 Abs. 4 NRWO – wird eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit, insbesondere ein verwaltungsgerichtlicher Rechtszug, verankert (derzeit ist laut Gesetz „kein Rechtsmittel zulässig“) (vgl. Art. 1 Z 20, § 20 Abs. 4 und 5 NRWO).

Insbesondere – aber nicht nur – im Licht der zu verankernden Wahlkartenlogistik erscheint eine nach Öffnungszeiten der Wahllokale gestaffelte, angemessene Entschädigung der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden unerlässlich, werden doch Mitglieder von Sprengelwahlbehörden, insbesondere in größeren Städten, nach einem Tätigwerden von 6.00 bis 17.00 Uhr noch mehrere Stunden für die Auswertung der Briefwahl-Wahlkarten und die daran anschließende Stimmauszählung in beschlussfähiger Zusammensetzung zur Verfügung stehen müssen (vgl. Art. 1 Z 20, § 20 Abs. 1 und 2 NRWO).

An der seit 2003 bestehenden Pauschalierungsregelung, aufgrund welcher die Gemeinden für die bei ihnen im Zuge der Administration der Wahl entstehenden Kosten pro wahlberechtigter Person einen bestimmten Betrag erhalten, wird festgehalten, es besteht aber kein Zweifel daran, dass wegen des durch die geplanten, auch im Regierungsprogramm skizzierten Regelungen („Prüfung einer einheitlichen Abgeltung von Wahlbeisitzerinnen und Wahlbeisitzern“) bewirkten Anstiegs der bei den Gemeinden entstehenden Kosten der in § 124 Abs. 1 NRWO festgelegte Vergütungssatz – unbeschadet der Aktualisierung der Valorisierungsregelung (vgl. Art. 1 Z 107, § 124 Abs. 2 NRWO) – deutlich angehoben werden muss (vgl. Art. 1 Z 106, § 124 Abs. 1 NRWO).

Mit Hilfe des ZeWaeR soll auch die Administration von Wahlbehörden-Mitgliedern unterstützt werden. Mit der Erfassung von (nominierten) Beisitzerinnen und Beisitzern, Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzern sowie Vertrauenspersonen sollen – u.U. anfechtungsrelevante – Inkompatibilitäten verhindert werden. Die jeweiligen Wahlbehörden erhalten einen Überblick über die Quote der Nominierungen und können mit dem betroffenen Personenkreis z.B. wegen Schulungen individuell in Kontakt treten. Klargestellt ist, dass eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter immer nur Zugang zu den Daten jener Personen hat, für deren Bestellung sie oder er zuständig ist (vgl. Art. 1 Z 13, § 15 Abs. 7 bis 9 NRWO). Von Parteien nominierte Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der berufenden Wahlleiterin oder vom berufenden Wahlleiter, möglichst per E-Mail, verständigt, wobei ein Sich-Verschweigen innerhalb einer Woche als Zustimmung zur Nominierung gilt (vgl. Art. 1 Z 9 und 13, §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 7 NRWO).

Neben der Anhebung der Entschädigungen für Beisitzerinnen und Beisitzer ist laut Regierungsprogramm auch die „Prüfung der Einrichtung eines Pools für Bürgerinnen und Bürger zur Beschickung der Wahlkommissionen hinsichtlich der von den Parteien nicht besetzten Beiratspositionen“ vorgesehen. Eine solche Pool-Lösung, die eine Änderung des Art. 26a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes voraussetzen würde, stellt einen vielversprechenden Ansatz dar, um die tatsächliche Beschickung von Wahlbehörden mit Beisitzerinnen und Beisitzern zu verbessern. Ebenso kann sie dazu dienen, einem breiteren Kreis an Menschen einen Anreiz zu geben, einen aktiven Beitrag zu Wahlvorgängen und somit zum Funktionieren der Demokratie zu leisten. Die Schaffung einer dahingehenden Regelung könnte nach einer Evaluierung der sich aus den Änderungen in § 20 NRWO ergebenden Auswirkungen als nächster Schritt folgen.

Im Übrigen sollen für Wahlbehörden folgende Regelungen in die Nationalrats-Wahlordnung 1992 einfließen:

·         Ersatzloser Entfall der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten (nach Wegfall des administrativen Instanzenzugs im Jahr 2014 ist der Fortbestand dieser Behörden in Statutarstädten sinnesentleert, deren Aufgaben übernehmen in Hinkunft die Bezirkswahlbehörden, wie dies schon für den Wahltag nach geltendem Recht verankert ist) (vgl. Art. 1 Z 5 und 11, §§ 8 Abs. 1 und 15. Abs. 3 NRWO);

 

 

 

·         Verankerung einer positiven Regelung, dass die Ausübung mehrerer Funktionen in ein und derselben Wahlbehörde unzulässig ist (vgl. Art. 1 Z 4, § 6 Abs. 5 NRWO);

·         Verankerung des Erfordernisses einer Losentscheidung bei gleichem Anspruch auf den Sitz in einer Wahlbehörde auf allen Ebenen (derzeit nur bei Bundeswahlbehörde und Landeswahlbehörde vorgesehen) (vgl. Art. 1 Z 13, § 15 Abs. 6 NRWO);

·         Schaffung der Möglichkeit, für Vorsitzende einer Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahlbehörde mehr als eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen (auf anderen Ebenen bereits möglich) (vgl. Art. 1 Z 7, § 8 Abs. 3 NRWO);

·         Klarstellung des gesetzlichen Begriffs der „örtlichen Wahlbehörde“ (vgl. Art. 1 Z 1, § 2 Abs. 2 NRWO);

·         Klarstellung, dass Einrichtung, Organisation und Beschlussfähigkeit von besonderen („fliegenden“) Wahlbehörden in gleicher Weise wie bei Sprengelwahlbehörden erfolgt (im geltenden Recht nur rudimentär geregelt) (vgl. Art. 1 Z 10, § 15 Abs. 2 NRWO);

·         Verankerung der Zulässigkeit, dass alle Sprengelwahlbehörden auch zu einem späteren Zeitpunkt (in der Praxis: Wahltag) ihre konstituierende Sitzung abhalten können (derzeit nur in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zulässig) (vgl. Art. 1 Z 15, § 16 Abs. 3 NRWO);

·         Klarstellung, dass eine Ersatzbeisitzerin oder ein Ersatzbeisitzer jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer der gleichen Partei vertreten kann (vgl. Art. 1 Z 17, § 17 Abs. 3 NRWO);

·         Ergänzung der Regelungen über die Neuberechnung der Sitzverteilung von Beisitzerinnen und Beisitzern, für den Fall, dass eine wahlwerbende Partei der zurückliegenden Wahl keinen Wahlvorschlag mehr einbringt (vgl. 2017 Liste „FRANK“: die derzeit normierte Rechtsgrundlage, insbesondere in § 19 Abs. 3, scheint nicht auszureichen) (vgl. Art. 1 Z 18, § 19 Abs. 3 NRWO);

·         Zulässigkeit der Nachnominierung von Mitgliedern in Wahlbehörden bei „Leerbleiben“ während Legislaturperiode bzw. vor Wahlereignissen, um Unterbesetzungen entgegenzuwirken (derzeit fixe Frist, danach nie mehr Nachnominierung möglich) (vgl. Art. 1 Z 19, § 19 Abs. 5 NRWO).

 

Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Datenverarbeitung ZeWaeR stehen

An die Stelle der individualisierten, d.h. hinsichtlich der Zahl der in einem Haus nach den in den einzelnen Wohnungen lebenden Personen oder oftmals sogar nach Namen der Bewohnerinnen und Bewohner aufgeschlüsselten „Kundmachung in den Häusern“ tritt eine österreichweit einheitliche Kundmachung, die nur noch hinsichtlich des Ortes und der Zeiten, zu denen in einer Gemeinde eine Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse getätigt und allenfalls bezüglich einer beliebigen Person ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann, individualisiert ist. Die „neue“ Kundmachung, mit der dem entsprechenden Punkt des Regierungsprogramms („Prüfung von elektronischen Alternativen zur physischen Auflage des Wählerverzeichnisses in Gemeinden“) entsprochen werden soll, wird einen QR-Code aufweisen, der eine Überprüfung der „eigenen“ Eintragung einer Person in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde – ausschließlich unter Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) – erleichtern soll (vgl. Art. 1 Z 28, § 26 NRWO). Die Möglichkeit der Überprüfung wird nicht nur für Wählerverzeichnisse im Vorfeld von Wahlen, sondern generell hinsichtlich der Erfassung einer Person in der Wählerevidenz oder in der Europa-Wählerevidenz verankert (vgl. Art. 7 Z 2, § 5 Abs. 1 WEviG, sowie (vgl. Art. 8 Z 2, § 6 Abs. 1 EuWEG).

Zusätzlich zu den Wählerverzeichnissen in ausgedruckter Form, die die Gemeinden nur den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, auszufolgen haben, erhalten die zustellungsbevollmächtigen Vertreterinnen und Vertreter aller Landeswahlvorschläge – oder von diesen bevollmächtige Personen – die Wählerverzeichnisse der örtlichen Wahlbehörden von den Gemeinden in bearbeitbarer Form, sobald die Kandidatur der jeweiligen wahlwerbenden Gruppen in einem Landeswahlkreis feststeht (vgl. Art. 1 Z 29, § 27 Abs. 5 NRWO).

Im Übrigen sollen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung ZeWaeR folgende Regelungen in die Nationalrats-Wahlordnung 1992 einfließen:

·         Rechtliche Klarstellung des Umgangs mit exakt am Stichtag stattfindenden „Zuzügen“ und „Wegzügen“ von wahlberechtigten Personen durch Verankerung einer vorgegebenen Uhrzeit (24.00 Uhr) (vgl. Art. 1 Z 23, § 24 Abs. 1 NRWO);

·         Eintragung von Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern in das Wählerverzeichnis außerhalb des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens im Fall einer Antragstellung vor Ablauf des Einsichtszeitraums (mit der Präzisierung wird eine seit Jahrzehnten übliche Verwaltungspraxis positiv abgebildet) (vgl. Art. 1 Z 31, § 31 Abs. 2 NRWO);

·         Schaffung der Möglichkeit für Auslandösterreicherinnen und Auslandösterreicher, ihre Eintragung in der Wählerevidenz oder Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde, sofern technisch implementiert, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu beantragen (vgl. Art. 7 Z 1, § 3 Abs. 6 WeviG, sowie (vgl. Art. 8 Z 1, § 4 Abs. 7 EuWEG);

·         „Adresse“, definiert als Hauptwohnsitz und bei Auslandsösterreicherinnen und Auslandösterreichern als Wohnsitz im Ausland (vgl. Art. 1 Z 45, § 43 Abs. 1 Z 2 NRWO)

·         Entfernung des Hinweises über die Eintragung bei Wahlberechtigten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (die Regelung kann bereits seit Jahrzehnten als „totes Recht“ bezeichnet werden) (vgl. Art. 1 Z 24, Wegfall des § 24 Abs. 3 NRWO);

·         Klarstellung, dass bei der bereits durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2022 neugeregelten amtswegigen Veröffentlichung die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten getrennt auszuweisen ist (vgl. Art. 1 Z 34, § 35 Abs. 1 NRWO);

·         Vorverlegung des Zeitpunkts, zu dem eine amtliche Wahlinformation zuzustellen ist (vgl. Art. 1 Z 35, § 36 Abs. 3 NRWO);

·         Ausstattung sämtlicher amtlicher Wahlinformation mit einem Code für die Glaubhaftmachung der Identität bei Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte (mit dieser Regelung wird eine bereits österreichweit verbreitet geübte Praxis positiv in der NRWO verankert) (vgl. Art. 1 Z 35 und 37, §§ 36 Abs. 3 und 39 Abs. 1 NRWO).

 

Weitere im Rahmen des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 geplante Präzisierungen und Bereinigungen

Auf Anregung des Bundesministeriums für Inneres wird das geplante Gesetzesvorhaben zum Anlass genommen, auch die nachstehenden Präzisierungen und Bereinigungen in den Wahlrechtskodifikationen vorzunehmen:

·         Wegfall der Möglichkeit einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung auf Unterstützungserklärungen bei Nationalratswahlen und Bundespräsidentenwahlen, wie dies bereits bei Europawahlen verankert ist (wegen des Erfordernisses des persönlichen Erscheinens einer unterstützungswilligen Person bei der Gemeindebehörde kann auch die Möglichkeit der notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschrift auf einer Unterstützungserklärung als „totes Recht“ bezeichnet werden) (vgl. Art. 1 Z 44, § 42 Abs. 3 NRWO);

·         Präzisierung der Vorgangsweise der Bundeswahlbehörde und der Landeswahlbehörden beim Umgang mit Titeln und Graden bei Überprüfung von Landes- und Bundeswahlvorschlägen (nach geltendem Recht ist es oft schwierig, Angleichungen, Verbesserungen oder Änderungen auf den zu veröffentlichen Wahlvorschlägen vorzunehmen) (vgl. Art. 1 Z 47, 101 und 103, §§ 49 Abs. 6 und 106 Abs. 4 und 6 NRWO);

·         Wegfall der Verankerung der Spalte „leer“ für nicht mehr kandidierende Parteien auf dem amtlichen Stimmzettel (die geplante Gesetzesänderung entspricht einer bereits nach mehreren Wahlrechtskodifikationen der Länder geübten Praxis) (vgl. Art. 1 Z 46, § 49 Abs. 5 NRWO);

·         terminologische Vereinheitlichung der Ausdrücke „Hilfskräfte“ und „Hilfsorgane“ (vgl. Art. 1 Z 57, 63, 74, 82, 96 und 100, §§ 60 Abs. 7, 65 Abs. 1, 72 Abs. 3, 84 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 96 Abs. 2 NRWO);

·         Verankerung der Ermöglichung des Austauschs von Wahlzeuginnen und Wahlzeugen nach Nominierung, vergleichbar dem bereits zulässigen Austausch von Beisitzerinnen Beisitzern und Vertrauenspersonen (vgl. Art. 1 Z 58, § 61 Abs. 1 NRWO);

·         Verankerung der Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsetzung der Ordnungsgewalt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters (bei Ahndung von Verwaltungsübertretungen) (vgl. Art. 1 Z 59 und 60, § 62 Abs. 3 und 4 NRWO);

·         Verankerung eines amtlichen Veröffentlichungsverbotes von Teilergebnissen (Gemeinden, Bezirke, Länder) vor Schließung aller Wahllokale in Österreich („Wahlschluss“), sanktioniert durch eine Verwaltungsstrafe (die Regelung ist die logische Konsequenz aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, mit dem der 2. Wahlgang zur Bundespräsidentenwahl 2016 aufgehoben worden ist) (vgl. Art. 1 Z 91, § 86 Abs. 6 NRWO);

·         Anpassung der Regelungen betreffend den Bundeswahlvorschlag an die Regelungen betreffend die Landeswahlvorschläge (in Hinkunft sollten das „Geburtsdatum“ und der „Geburtsort“ mit Blick auf das Erfordernis der Überprüfung gemäß § 106 NRWO auch auf Bundeswahlvorschlägen anzuführen sein (vgl. Art. 1 Z 101, § 106 Abs. 4 NRWO).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.