53 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Erdölbevorratungsgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 163/2015 und BGBl. I Nr. 104/2019 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9,“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581, ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 57,“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Z 4, Z 7 lit. a sublit. bb und lit. c sowie Z 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, 4, 8, 9 und 10, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 und 3, § 16, § 17,  § 18, § 28 Abs. 6, 7 und 8 sowie § 31 Z 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Z 12 wird im zweiten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 und 14 werden angefügt:

       „13. „Erdölvorräte“ alle Vorräte an Energieprodukten gemäß der Liste in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;

         14. „Kombinierte Nomenklatur“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die kombinierte Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.“

4. In § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 1,“.

5. § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a sublit. aa lautet:

„aa) Waren der Unterpositionen 2707 20 00, 2707 30 00 und 2707 50 00 sowie 2710 12 11, 2710 12 15, 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50, 2710 12 70, 2710 12 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie“

6. Dem § 3 Abs. 2 Z 2 wird folgende lit. i angefügt:

               „i) „Naphtha“ ist ein Ausgangsstoff für die petrochemische Industrie (zB für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie. Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 °C bis 210 °C bzw. einem Teil dieses Bereichs;“

7. In § 3 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann“ ersetzt.

8. In § 3 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Z 5 werden folgende Z 6 bis 8 eingefügt:

         „6. „Zusatzstoffe/Oxigenate“ kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um seine Eigenschaften zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.). Zusatzstoffe umfassen die gemäß Z 3 angeführten Biokraftstoffe und Oxigenate (wie Alkohole (Methanol, Ethanol), Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether), ETBE (Ethyl-Tert-Butylether), TAME (Tert-Amyl-Methylether), Ester (z. B. Rapsöl oder Dimethylester) und chemische Verbindungen (z. B. Tetramethylblei, Tetraethylblei und Tenside), sowie Biokraftstoffe, die mit flüssigen fossilen Kraftstoffen vermischt werden;

           7. „Paraffinwachse“ gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe. Paraffinwachse sind Rückstände, die beim Entwachsen von Schmierölen gewonnen werden. Sie haben eine je nach Sorte feinere oder gröbere kristalline Struktur. Wesentliche Eigenschaften: Farblos, geruchlos, lichtdurchlässig und Schmelzpunkt über 45 °C;

           8. „Ethan“ ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C 2 H 6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird.“

9. In § 3 Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 8 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1 Z 10, Abs. 5 und 7, § 11 Abs. 6, § 14 Abs. 4, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 1 sowie § 30 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 Z 10 und Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „1. April“ durch die Wortfolge „1. Juli“ ersetzt.

11. In § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 25 Z 11 und § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

12. In § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 3, 6 und 7, § 19 Abs. 1, § 25 Z 1, § 28 Abs. 5 sowie § 31 Z 4, 5 und 6 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

14. In § 9 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „§ 69 der Insolvenzordnung“ durch „§ 67 der Insolvenzordnung“ ersetzt.

15. In § 9 Abs. 1 Z 3 und § 21 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

16. In § 9 Abs. 1 Z 9, § 11 Abs. 2 und 8 sowie § 21 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

17. § 9 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

18. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Wortfolge Anlage V ersetzt.

19. In § 13 wird die Wortfolge „31. März“ durch die Wortfolge „30. Juni“ ersetzt.

20. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „Monatsletzten im Februar“ durch die Wortfolge „31. Mai“ ersetzt.

21. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.“

22. Nach § 19 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Berechnungen aufgrund nachstehender Methodik durchzuführen:

           1. das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdöl nach Anlage I;

           2. das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs nach Anlage II;

           3. die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage III.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat

           1. Statistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage IV zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;

           2. zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage I und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage II die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;

           3. zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage III sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage IV die monatlich gemäß § 16 erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.“

23. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.“

24. Nach § 30 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Umfang der Pflichtnotstandsreserven bestimmt sich im Jahr 2020 nach § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 noch bis 30. Juni 2020 unter Heranziehung der Importe des Jahres 2018.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. xxx/XXXX aufrechten Verträge mit Lagerhaltern im Sinne des § 8 und Verträge gemäß § 7 Abs. 1 Z 3, deren vereinbarte Vertragsdauer nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/XXXX endet, bleiben von den Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. xxx/XXXX mit der Maßgabe unberührt, dass diese Verträge nicht am 31. März 2020, sondern am 30. Juni 2020 enden. Die diesbezügliche Verlängerung der Vertragslaufzeit berechtigt nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.“

25. Nach § 33 werden folgende Anlagen I bis IV eingefügt:

„Anlage I

BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN

Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen ist anhand der folgenden Methode zu berechnen.

1. Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2010, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 3) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:

—    4 %;

—    der mittlere Naphtha-Ertrag;

—    der effektive Naphtha-Nettoverbrauch.

2. Die Nettoeinfuhren aller anderen Mineralölprodukte im Sinne des Anhangs A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, mit Ausnahme von Naphtha, werden addiert, die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert.

Das Rohöläquivalent ist die Summe der Ergebnisse der Schritte 1 und 2.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Anlage II

BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DES INLANDSVERBRAUCHS

Das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wird wie folgt berechnet:

Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats ‚Erfasste Bruttoinlandslieferungen‘ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.

Anlage III

BERECHNUNG DER GEHALTENEN VORRATSMENGEN

Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt berechnet:

Bestände können bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.

Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert.

Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die die gewählte Methode muss während des gesamten Kalenderjahres beibehalten werden.

Die Anwender können

a)     sämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln oder

b)     bei der Berechnung nur die Vorräte an Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,2 ermitteln.

Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die

—    in Vorratsbehältern von Raffinerien,

—    in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,

—    in Tanklagern an Rohrleitungen,

—    auf Leichtern,

—    auf Küstentankschiffen,

—    auf Tankschiffen in Häfen,

—    in Bunkern von Binnenschiffen,

—    in Form von Tankbodenbeständen,

—    als Betriebsvorräte oder

—    von Großverbrauchern aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden.

Mit Ausnahme der Mengen in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen und in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl können diese Bestände jedoch nicht in die Berechnung der spezifischen Vorräte einbezogen werden, wenn diese getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden.

Folgende Vorräte können bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:

a)     noch nicht gefördertes Rohöl;

b)     Bestände, die

—    in Ölleitungen,

—    in Kesselwagen,

—    in Bunkern von Hochseeschiffen,

—    in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften,

—    von sonstigen Verbrauchern,

—    auf Tankschiffen auf See oder

—    als militärische Vorräte gehalten werden.

Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Anwender von den nach den vorstehenden Abs.ätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.

Die Verringerung um 10 % wird jedoch weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel  9 RL 2009/119/EG erforderliche Mindestbestand erreicht ist.

Anlage IV

Erstellung von Statistiken über die zu haltenden Vorräte und zur Übermittlung dieser Statistiken an die Kommission

Es sind entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder der Anzahl von Tagen des Inlandsverbrauchs — monatlich endgültige Statistiken über den Stand der am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen zu erstellen und der Kommission zu übermitteln. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anlage III genannten Methoden zur Berechnung der Vorräte angewandt wurde.

Befinden sich bei der Berechnung zu berücksichtigende Vorräte außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten und von den ZBS am letzten Tag des Berichtszeitraums gehaltenen Vorräte im Einzelnen aufzuführen. Österreich gibt ferner stets an, ob die Vorräte dort aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung durch ein oder mehrere Unternehmen, auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der ZBS gehalten werden.

Für sämtliche Vorräte, die im dem Hoheitsgebiet von Österreich für andere Mitgliedstaaten oder zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden, sind nach Kategorien von Erzeugnissen aufgeschlüsselte Statistiken über die am letzten Tag jedes Kalendermonats gehaltenen Vorräte zu erstellen und diese der Kommission zu übermitteln. In dieser Statistik sind stets insbesondere die Namen der jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. ZBS sowie die Mengen anzugeben. Die gemäß diesem Anhang erstellten Statistiken werden der Kommission binnen 55 Tagen nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Darüber hinaus sind sie der Kommission auf Anfrage binnen zwei Monaten zu übermitteln. Anfragen können bis zu fünf Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.“

26. In der Anlage wird die Wortfolge „Anlage zu § 11 Abs. 1“ durch „Anlage V“ ersetzt.