116 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-gesetzblattgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungs-gesetz 1984, das ORF-Gesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Staatsbürgerschafts-gesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediensteten-gesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Schifffahrtsgesetz, das Seilbahngesetz 2003, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Ökostrom-gesetz 2012, das KWK-Gesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, die Insolvenzordnung, die Notariatsordnung, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden sowie ein 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG), ein Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) und ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beschlossen werden (4. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG)“

2. § 1 Abs. 1 zweiter und letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.“

3. In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Keine Fristen im Sinne des Abs. 1 sind die Fristen gemäß

           1. § 80 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 und

           2. § 22a Abs. 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA‑VG, BGBl. I Nr. 87/2012.“

4. § 2 samt Überschrift lautet:

„Sonderregelungen für bestimmte Fristen

§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

           1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,

           2. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und

           3. in Verjährungsfristen.

Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.

(2) Die Frist für die Zahlung des Strafbetrages beträgt

           1. bei in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 ausgefertigten Anonymverfügungen, abweichend von § 49a Abs. 6 VStG, sechs Wochen und

           2. bei Organstrafverfügungen, wenn ein Beleg gemäß § 50 Abs. 2 VStG verwendet und dieser in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wird, abweichend von § 50 Abs. 6 VStG, vier Wochen.

Im Anwendungsbereich des ersten Satzes beziehen sich Verweisungen auf die in den §§ 49a Abs. 6 und § 50 Abs. 6 VStG bezeichneten Fristen auf die im ersten Satz bezeichneten Fristen.“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 vorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 60 lautet:

§ 60. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B‑VG erstrecken, wenn die erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden können. Die Höchstdauer der Fristen gemäß Art. 139 Abs. 5 B‑VG darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B‑VG erstreckt wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.“

2. § 64a lautet:

§ 64a. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B‑VG erstrecken, wenn die erforderlichen gesetzlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden können. Die Höchstdauer der Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B‑VG darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B‑VG erstreckt wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.“

3. Dem § 94 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Die §§ 60 und 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 3 und 4 lautet:

         „3. der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs. 2, 64a und 65 VfGG);

           4. der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);“

2. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 59 Abs. 2, 60 und 61 VfGG);“

3. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im feststellenden Erkenntnis bestimmte Frist, innerhalb der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist, erstreckt wird (Art. 140a Abs. 1 B-VG; § 66 VfGG);“

4. In § 14 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 angefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird nach diesem folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3 Z 3 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 5

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Art. 117 Abs. 3 lautet:

„(3) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlusserfordernisse vorgesehen werden. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig; zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung.“

2. Art. 117 Abs. 3 lautet:

„(3) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlusserfordernisse vorgesehen werden.“

3. In Art. 151 Abs. 64 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ und das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

4. In Art. 151 Abs. 65 wird vor den Ausdrücken „Z 1“ und „Z 2“ jeweils der Ausdruck „Art. 19“ eingefügt.

5. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) Art. 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Art. 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Parteiengesetzes 2012

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.“

2. In § 10, § 28 und § 32 wird jeweils folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.“

3. Dem § 44 wird folgender Abs.23 angefügt:

„(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.“

„(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.“

Artikel 8

Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.“

2. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IVa samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt IVa

Außerordentliche Fördermaßnahme

Druckkostenbeitrag

§ 12b. (1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation im Bereich der Printmedien werden im Jahr 2020 Medieninhaber von Tageszeitungen mit einem einmaligen Betrag von 3,25 Euro pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten durchschnittlichen Druckauflage finanziell unterstützt.

(2) Ansuchen sind innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthalten.“

2a. Dem § 17 wird folgender Abs. 8a angefügt:

„(8a) Die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (§ 3 und § 14) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (§ 6) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (§ 7) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.“

3. Dem § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 4 Abs. 3 Z 4a und Abschnitt IVa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG), BGBl. Nr. 538/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.“

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 9 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Sofern der Stiftungsrat oder einer seiner Ausschüsse (Abs. 7) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig. “

2. In § 29 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Sofern der Publikumsrat oder einer seiner Ausschüsse (vgl. § 4a Abs. 2) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

3. Dem § 49 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 20 Abs. 6a und § 29 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

Das Volksbegehrensgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 wird geändert wie folgt:

1. § 24 samt Überschrift hat zu lauten:

„Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 24. (1) Werden durch Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt, so werden die in § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 festgelegten Fristen für diesen Zeitraum gehemmt. In einem solchen Fall werden auch die Fristen für die spätestmögliche Abgabe von Unterstützungserklärungen sowie für die Einbringung von Einleitungsanträgen entsprechend gehemmt. Weiters kann in einem solchen Fall der Mindestzeitraum zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums eines Volksbegehrens verkürzt werden, wenn bereits für ein anderes Volksbegehren ein Eintragungszeitraum festgelegt worden ist.

(2) Für die Dauer der Maßnahmen (Abs. 1) ist ein gemäß § 6 Abs. 2 bereits festgelegter Eintragungszeitraum abzuberaumen und nach Wegfall der Maßnahmen neu festzusetzen. Die diesbezügliche Entscheidung hat auch einen neuen Stichtag zu enthalten. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen. Beide Entscheidungen sind auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.“

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, hat der Fremde das Gelöbnis nach Aufforderung durch die nach § 39 zuständige Behörde schriftlich an diese zu übermitteln.“

2. Dem § 64a wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Verlängerungsanträge und Zweckänderungsanträge abweichend von Abs. 1 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen.“

2. Dem § 82 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen.“

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.

3. Dem § 125 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 8 und 9, die vor Ablauf des 31. Dezember 2020 gemäß § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 weitergelten, behalten ihre Gültigkeit bis zu dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, dem Widerruf oder dem Erlöschen der zugrundeliegenden Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG.“

4. Dem § 126 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 20 Abs. 2 und 7 sowie § 125 Abs. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 248d wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß § 207h Abs. 2 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die Zentralstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des § 207h Abs. 1 um ein Jahr.“

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 106 angefügt:

„(106) § 248d Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 61 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Landespatrons und“ die Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“ eingefügt.

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 100 angefügt:

„(100) § 61 Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt hinsichtlich der Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“ mit 28. Dezember 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 35 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

                „§ 35a.    Begleitmaßnahmen zu COVID-19“

2. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Begleitmaßnahmen zu COVID-19

§ 35a. § 18b Abs. 2 erster Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, ist auf Dienstverhältnisse nach diesem Bundesgesetz anwendbar.“

3. Dem § 90a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 207h Abs. 2 BDG 1979 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die Zentralstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des § 207h Abs. 1 BDG 1979 um ein Jahr.“

4. Dem § 100 wird folgender Abs. 92 angefügt:

„(92) In der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. der den § 35a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den in § 35a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

           2. § 90a Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. § 90a Abs. 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 115i wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß § 26b Abs. 2 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des § 26b Abs. 1 um ein Jahr.“

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 90 angefügt:

„(90) § 115i Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Abs. 3 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des Abs. 2 um ein Jahr.“

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 71 angefügt:

„(71) § 26a Abs. 7 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Hochschullehrgangs „Schulen professionell führen“ gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Personalstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz um ein Jahr.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 15 Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 46 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

                „§ 46a.    Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19“.

2. Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 46a. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 20 Abs. 1 oder 4 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Der den § 46a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 46a samt Überschrift in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den im § 46a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“

Artikel 22

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 132 wird folgender § 132a samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 132a. (1) Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie kann dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorsehen, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder Umwelt erforderlich ist.“

2. In § 135 wird folgender Abs. 37a angefügt:

„(37a) § 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz, BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 41a wird folgender § 41b samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 41b. (1) Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelte Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erforderlich ist.“

2. In § 43 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 24

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2019 und BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:

1. An § 42 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und eine Gesetzesänderung nicht in angemessener Zeit möglich ist, darf die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung anordnen, dass die Fahrverbote gemäß Abs. 1 und 2 vorübergehend auf allen oder bestimmten Straßen des Bundesgebietes nicht gelten. Eine solche Verordnung darf für höchstens drei Monate gelten; eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit um höchstens weitere drei Monate ist zulässig.

(12) Eine Verordnung nach Abs. 11 ist unverzüglich aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist. Endet die Gültigkeit einer Verordnung nach Abs. 11 oder wird die Verordnung aufgehoben, treten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 wieder in Kraft.“

2. An § 76 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Fahrzeugverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten Fußgängern die Benützung der gesamten Fahrbahn erlauben. Auf den in der Verordnung bezeichneten Straßen oder Straßenteilen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern, die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden. Soweit die Behörde das Halten und Parken in den in der Verordnung genannten Straßen oder Straßenabschnitten nicht verbietet, darf gehalten und geparkt werden. Eine solche Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen; zusätzlich ist der Inhalt solcher Verordnungen durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren.“

3. An § 103 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 42 Abs. 11 und 12 und § 76 Abs. 11 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft; aufgrund § 76 Abs. 11 erlassene Verordnungen treten spätestens mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. An § 149 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft.“

2. An § 150 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

3. Nach § 152a. wird folgender § 152b. samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 152b. (1) Die in diesem Bundesgesetz und in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen wurden, nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies aus einem der in § 16 Abs.1 genannten Gründe erforderlich ist.“

Artikel 26

Änderung des Seilbahngesetzes 2003

Das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 120 wird folgender § 121 samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise

§ 121. (1) Der Ablauf der in den §§ 26 Z 2, 27 Z 2, 28 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, geregelten Fristen, welche nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.

(2) Der Ablauf von Fristen zur Erfüllung von Nebenbestimmungen bzw. Vorschreibungen, welche mit Bescheiden gemäß der §§ 48 Abs. 1, 99 oder 105 festgesetzt worden sind und nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes erforderlich ist.“

Artikel 27

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Änderungen betreffend die bis 30.09.2020 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.“

2. Im § 51 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „und 9“ durch die Wortfolge „ , 9 und Abs. 4a“ und im letzten Satz die Wortfolge „oder 8“ durch die Wortfolge „ , 8 oder Abs. 4a“ ersetzt.

3. Dem § 91 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 37 Abs. 4a und § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), BGBl. I Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2019 wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 9 Z 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2019, lautet:

         „1. für Konzessionen, die 2015 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 30.4.2021;“

2. In § 21 Abs. 8 wird die Wortfolge „1. September 2020“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2021“ ersetzt.

Artikel 29

Änderung des Ökostromgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:

           § 56a    Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57c folgender Eintrag eingefügt:

           § 57d    Inkrafttretensbestimmung der ÖSG-Novelle BGBl. I Nr. XX/2020“.

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

4. Nach § 56 wird folgender § 56a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19

§ 56a. Eine am 16. März 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach §§ 15 Abs. 6, 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 27a Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.“

5. Nach § 57c wird folgender § 57d samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBI. I Nr. XX/2020

§ 57d. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 56a samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des KWK-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

2. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19

§ 12a. (1) Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.“

3. (Verfassungsbestimmung) In § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 7 ist auf Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden, weiterhin anwendbar.“

4. (Verfassungsbestimmung) § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift und § 13 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. die Daten über die Einkünfte, Einnahmen und das Einkommen,“

2. Nach § 13 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:

         „9. Die Bankkontodaten“

3. In § 13 Abs. 3 und Abs. 4 wird nach dem Wort „Zuschuss“ die Wortfolge „und auf Beihilfe“ eingefügt.

4. Nach § 30 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 eingefügt:

„(10) § 13 Abs. 1 Z 4 und 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf der Kundmachung in Kraft. § 13 Abs. 1 Z 4 und Z 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. I xx/2020 treten mit 31.12.2021 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass die zuvor in Kraft stehenden Bestimmungen wieder an ihre Stelle treten.“

Artikel 32

Änderung des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz

Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG)“.

2. § 1 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 2 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.“

3. In § 3 entfallen in der Überschrift die Worte „und Zustellungen“ sowie im Text der vorletzte und letzte Satz.

4. In § 8 Abs. 2 wird vor dem Punkt die Wortfolge „sowie Anordnungen für Zustellungen durch die Gerichte zu treffen“ eingefügt.

5. In § 9 Z 2 wird die Wendung „nach § 83 Abs. 1 bis 4“ durch die Wendung „nach § 83 Abs. 3 erster Satz“ ersetzt.

6. § 9 Z 3 lautet:

„die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 106 Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 276a, § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 1 und Abs. 4, § 294 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 2, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1, § 427 Abs. 3, § 430 Abs. 5, § 466 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und Abs. 5, § 478 Abs. 1 und § 491 Abs. 6 StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen, wobei diese Unterbrechung mit Ausnahme der in § 276a zweiter Satz StPO bezeichneten Frist nicht für Fristen in Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;“

7. In § 9 Z 4 wird vor dem Strichpunkt folgender Halbsatz eingefügt: „ , soweit im Einzelfall eine Durchführung der Haftverhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht möglich ist“

8. In § 9 Z 6 wird nach der Wendung „§ 200 Abs. 2 letzter Satz“ und in § 9 Z 7 nach der Wendung „§ 201 Abs. 1“ jeweils die Wendung „und Abs. 3“ eingefügt.

9. Der Inhalt des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1, § 3 samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 9 Z 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. In Verfahren, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird, beginnen Fristen, die auf Grund einer gemäß § 9 Z 3 oder § 10 erlassenen Verordnung unterbrochen waren, mit 14. April 2020 neu zu laufen.“

Artikel 33

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Abs. 2 entfällt die Wendung „die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen,“.

2. § 78 Abs. 4 und 5 entfallen.

3. § 80 Abs. 4 lautet:

„(4) Dem Insolvenzverwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.“

Artikel 34

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 90 wird folgender § 90a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Maßnahmen aufgrund von COVID-19

§ 90a. Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 9 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vorgenommen werden.“

2. Nach § 125a wird folgender § 125b eingefügt:

§ 125b. (1) Beschlussfassungen der Notariatskollegien in dringlichen Angelegenheiten nach § 125 Abs. 4 Z 1 bis 4 und 7 sowie § 125a NO können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss ist die Beteiligung zumindest der Hälfte aller Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Kann auch durch ein Vorgehen nach Abs. 1 eine Beschlussfassung der Notariatskollegien in angemessener Zeit nicht bewerkstelligt werden, so kann der Präsident der Notariatskammer eine Beschlussfassung durch die Notariatskammer anordnen. Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind davon und dem Ergebnis der Beschlussfassung umgehend zu informieren.“

3. § 135 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Beschlussfassungen der Notariatskammer können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss bedarf es der einfachen Mehrheit der Kammermitglieder.“

4. § 189 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) §§ 90a, 125b und 135 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 in Kraft. § 90a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 35

Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes

Das Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG), BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.

(2) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der in Abs. 1 genannten Versammlungen und Beschlussfassungen zu treffen, die im Rahmen der jeweils eingesetzten Kommunikationswege eine möglichst hohe Qualität der Rechtssicherheit bei der Willensbildung gewährleisten.“

2. In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.

(4) Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.

(5) Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von § 94 Abs. 3 AktG, § 30i Abs. 3 GmbHG oder § 24d Abs. 3 GenG dar.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. (1) Wenn es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, die in § 222 Abs. 1 UGB, § 22 Abs. 2 GenG, § 21 Abs. 1 VerG oder § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 VerG genannten Unterlagen in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden. Dasselbe gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind.

(2) Abweichend von § 277 Abs. 1 UGB sind die dort genannten sowie sämtliche gleichzeitig offenzulegenden Unterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag einzureichen. Abweichend von § 277 Abs. 2 UGB hat die Veröffentlichung spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.“

4. In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) § 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 in Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1. August 2020 liegen.“

Artikel 36

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020 wird wie folgt geändert:

1. In § 294 Abs. 5 und in § 296 Abs. 3 wird nach dem Wort „verzichtet“ jeweils die Wendung „oder es liegt ein Fall des § 286 Abs. 1a vor“ eingefügt.

2. § 514 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 294 Abs. 5 und § 296 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 37

2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG)

I. Hauptstück

Bürgerliche Rechtssachen

Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen

§ 1. Wenn der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.

Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen

§ 2. (1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.

(2) Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Abs. 1 als nicht erfolgt.

(3) Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Abs. 1 abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.

(4) Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Abs. 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

(5) Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten

§ 3. Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

Ausschluss von Konventionalstrafen

§ 4. Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.

Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen

§ 5. Ein dem Mietrechtsgesetz unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, kann abweichend von § 29 MRG schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, so gilt § 29 Abs. 3 lit. b MRG.

II. Hauptstück

Räumungsexekution

Aufschiebung der Räumungsexekution

§ 6. (1) Eine Räumungsexekution nach § 349 EO ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist dem betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben; die Äußerungsfrist wird nicht nach § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen.

(2) Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, sobald die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, aufgehoben wurden, oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Aufschiebung nur fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.

III. Hauptstück

Insolvenzverfahren

Fristen im Insolvenzverfahren

§ 7. (1) In Insolvenzverfahren ist § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020 nicht anzuwenden. Durch diese Bestimmung bereits unterbrochene Fristen beginnen neu zu laufen; bei Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird.

(2) Das Gericht kann verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.

(3) Die Fristen des § 11 Abs. 2 und der §§ 25a und 26a IO können nach Abs. 2 nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerung geeignet ist, aufgrund einer in Aussicht stehenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation den Abschluss eines Sanierungsplans zu erreichen, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist und der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. Die Verlängerung der Frist des § 11 Abs. 2 IO setzt überdies voraus, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 IO erfüllt sind.

(4) Die Frist des § 170 Abs. 1 Z 3 IO beträgt 120 Tage.

(5) Vor der Entscheidung nach Abs. 3 ist der Absonderungsgläubiger, Aussonderungsberechtigte oder Vertragspartner einzuvernehmen.

(6) Ein Beschluss über die Verlängerung einer Frist ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; er kann nicht angefochten werden.

Zustellungen in Insolvenzverfahren

§ 8. Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. § 75 Abs. 1 Z 1 IO ist nicht anzuwenden.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

§ 9. (1) Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 eingetretenen Überschuldung.

(2) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.

(3) Ist der Schuldner bei Ablauf des 30. Juni 2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

(4) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG.

Überbrückungskredite

§ 10. Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.

Stundung der Zahlungsplanraten

§ 11. (1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann, so kann er vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen nach Mahnung die Stundung der Verbindlichkeiten um eine Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, begehren.

(2) Das Gericht hat den wesentlichen Inhalt des Antrags in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Äußerung binnen 14 Tagen aufzufordern. Im Fall der Nichtäußerung ist Zustimmung anzunehmen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

(3) Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger nach § 147 IO dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.

(4) Wenn der Antrag spätestens binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt wird, lebt die Forderung erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Stundung abweisenden Beschlusses wieder auf.

(5) Die Entscheidung über den Antrag ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen.

IV. Hauptstück

Grundbücherliche Rangordnung

Verlängerung der Frist für die Ausnützung einer im Grundbuch angemerkten Rangordnung

§ 12. §§ 2 und 8 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, gelten auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechtes oder einer Löschung, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (§§ 55 und 56 Abs. 1 GBG).

V. Hauptstück

Eigenkapitalersatzrecht

Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz

§ 13. Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.

VI. Hauptstück

Gebührenrecht

Aussetzung von Gebührenerhöhungen

§ 14. Eine Erhöhung der in § 31a Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, genannten Gebühren und Beträge ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auszusetzen. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat Dezember 2020 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der für März 2017 veröffentlichten Indexzahl liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten.

Gebührenfreiheit für bestimmte Unterhaltsvorschussentscheidungen

§ 15. Abweichend von § 24 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985, ist für Entscheidungen über die Gewährung von Vorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, keine Pauschalgebühr zu entrichten. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Beschluss über die Bewilligung solcher Vorschüsse nach § 13 Abs. 1 Z 6 UVG bereits die Zahlungspflicht für eine Pauschalgebühr ausgesprochen wurde, tritt diese von Gesetzes wegen außer Kraft; bereits bezahlte Beträge sind insoweit zurückzuzahlen.

Gebührenfreiheit für bestimmte Pfandrechtseintragungen

§ 16. (1) Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt ist. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurden.

VII. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die §§ 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für § 2 gilt die Regelung des Abs. 1 über das Außerkrafttreten nicht.

(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist § 11 anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.

Artikel 38

Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe)

Subsidiäre Anwendbarkeit der Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in den Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit

§ 1. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes – COVID‑19‑VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020.

Unterbrechung der Fristen

§ 2. In allen bei einem Verwaltungsgericht anhängigen Nachprüfungsverfahren und Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen endet die Unterbrechung aller Fristen gemäß § 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID‑19‑VwBG am 6. April 2020. Die Fristen beginnen mit 7. April 2020 neu zu laufen. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, gilt der 7. April 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen gilt der 7. April 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.

Verlängerung von Fristen für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages

§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID‑19‑VwBG vorgesehene Verlängerung der Fristen endet für bei einem Verwaltungsgericht einzubringende verfahrenseinleitende Anträge und für Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 4. In den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen kann in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Entscheidung in Senaten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel oder im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolgen. In diesen Verfahren kann die Gewährung von Akteneinsicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen.

Aussetzen der Wirkung von Antragstellungen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

§ 5. Ist aufgrund der Angaben im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, erkennbar oder wendet der Auftraggeber glaubhaft ein, dass ein Vergabeverfahren gemäß §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 37 Abs. 1 Z 4 oder 206 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 oder gemäß § 25 Z 4 BVergGVS 2012 der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dient, so kommt dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Angebotsöffnung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung oder der Erteilung des Zuschlages keine aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf diesfalls vor der Entscheidung über den Antrag den Zuschlag erteilen, die Rahmenvereinbarung abschließen bzw. die Angebote öffnen.

Verordnungsermächtigung

§ 6. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 2 angeordnete Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung im Zusammenhang mit Verfahren in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

In‑ und Außerkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Artikel 39

Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes

Verlängerung von Fristen

§ 1. (1) Die Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der

           1. aufgrund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,

           2. aufgrund des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013,

           3. aufgrund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,

           4. aufgrund des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,

           5. aufgrund des Patentverträge-Einführungsgesetzes BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013,

           6. aufgrund des Markenschutzgesetzes 1970 BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2018,

           7. aufgrund des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018,

ein Antrag zu erheben, eine Erklärung abzugeben oder eine Handlung zu setzen ist, vorbehaltlich Abs. 2, nicht eingerechnet.

(2) Die Verlängerung von Fristen umfasst nicht:

           1. Fristen, die aufgrund von EU-Recht normiert sind,

           2. Fristen betreffend Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien und an den Obersten Gerichtshof,

           3. behördliche Fristen.

Verordnungsermächtigung

§ 2. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 angeordnete Verlängerung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Parteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen vorzusehen. Sie kann weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Parteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsgangs andererseits gegeneinander abzuwägen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.