142 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) beschlossen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Übergabe eines Gutscheins anstelle der Entgeltrückzahlung

       § 1. (1) Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen ist und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 geschlossen wurde.

(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde. In diesem Fall kann der Veranstalter oder Betreiber den Gutschein an den Vermittler zur unverzüglichen Weiterreichung an den Besucher oder Teilnehmer übergeben.

(3) Hat der Veranstalter oder Betreiber nur einen Teil des vom Besucher oder Teilnehmer geleisteten Entgelts zu erstatten, weil nur ein Teil der damit bezahlten Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse entfallen ist oder die Kunst- oder Kultureinrichtung nur während eines Teils des damit bezahlten Zeitraums geschlossen wurde, so kann sich der Wert des Gutscheins auf den zu erstattenden Entgeltanteil beschränken.

(4) Wenn das zu erstattende Entgelt den Betrag von 70 Euro, nicht aber jenen von 250 Euro übersteigt, kann sich der Veranstalter oder Betreiber nur bis zum Betrag von 70 Euro durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien; den 70 Euro übersteigenden Teil des Entgelts hat er hingegen dem Besucher oder Teilnehmer zurückzuzahlen.

(5) Wenn das zu erstattende Entgelt den Betrag von 250 Euro übersteigt, hat der Veranstalter oder Betreiber dem Besucher oder Teilnehmer den Betrag von 180 Euro zurückzuzahlen; hinsichtlich des 180 Euro übersteigenden Teils des Entgelts kann er sich hingegen durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien.

(6) War das entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignis Gegenstand eines wiederkehrenden Abonnements, so kann der Besucher oder Teilnehmer anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird.

(7) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Veranstalter des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder Betreiber der Kunst- oder Kultureinrichtung entweder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde oder aber ein Rechtsträger ist, der entweder zumindest mehrheitlich im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht oder für den der Bund, ein Land oder eine Gemeinde haftet oder den Abgang trägt.

Übertragbarkeit und Einlösung des Gutscheins

       § 2. (1) Der Besucher oder Teilnehmer kann den Gutschein an jede natürliche Person übergeben.

(2) Der Inhaber des Gutscheins kann mit diesem bis zu dessen Wert das Entgelt für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis des Veranstalters oder für einen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung nach deren Wiedereröffnung bezahlen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, den Gutschein für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis oder für einen anderen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung einzulösen.

(3) Hat der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.

Kostenfreiheit und abweichende Vereinbarungen

       § 3. (1) Für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins dürfen dem Besucher oder Teilnehmer oder dem späteren Inhaber des Gutscheins keine Kosten angelastet werden.

(2) Ist der Besucher, der Teilnehmer oder der Inhaber des Gutscheins ein Verbraucher (§ 1 KSchG), so sind Vereinbarungen, die von den vorstehenden Bestimmungen zu ihrem Nachteil abweichen, unwirksam. Die freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem Wert von mehr als 70 Euro – beziehungsweise im Fall des § 1 Abs. 5 in einem höheren als dort vorgesehenen Wert – anstelle entsprechender Rückzahlungen ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich

       § 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden.

(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist die Bestimmung des § 2 Abs. 3 über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.

Vollziehung

       § 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.