283 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betraut sind, haben eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) durchzuführen ist.“

2. In § 2 Abs. 4 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 SPG“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 5 entfällt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Vertrauenswürdigkeitsprüfung

§ 2a. (1) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den polizeilichen Staatsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Abs. 3) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.

(2) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht vertrauenswürdig, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.

(3) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist aufgrund einer Einwilligung sowie einer Erklärung des Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände, einschließlich Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben, durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung). Darüber hinaus sind Name, Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Beziehung zu zumindest drei Menschen anzugeben, die über Informationen verfügen, die eine Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ermöglichen, und bereit sind, darüber Auskunft zu erteilen (Referenzpersonen).

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) darf nicht vorgesehen werden.

(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Abs. 1 verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Abs. 8), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.

(6) Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 4, 54 Abs. 1, 55 Abs. 4, 55b Abs. 3 erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.

(7) In die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind nur jene Umstände einzubeziehen, die von Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Vertrauenswürdigkeitsprüfung den Angaben des Bediensteten oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von ihm ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, so ist dem Bediensteten im Rahmen der mündlichen Erörterung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung eines Bediensteten aufgrund eines Ersuchens der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion durchgeführt, ist das Ergebnis an diese zu übermitteln.

(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.

(9) Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 5 SPG zu unterziehen.“

5. In § 4 Z 3 wird nach dem Klammerzitat „(§ 55 SPG)“ die Wortfolge „und Vertrauenswürdigkeitsprüfungen (§ 2a)“ eingefügt.

6. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird das Klammerzitat „(§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997)“ durch das Klammerzitat „(§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG)“ ersetzt.

7. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 3 und 4, § 2a samt Überschrift, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 außer Kraft.“

8. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2a ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx bereits Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx durchzuführen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“