353 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 werden jeweils die Beträge „10.000 €“ durch die Beträge „15.000 €“ ersetzt.

2. In § 38a Abs. 5 wird der Betrag „60 Mio. Euro“ durch den Betrag „100 Mio. Euro“ ersetzt.

3. § 55 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. § 38a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“