360 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Schusswaffenkennzeichnungsgesetz

2

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG)

Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen

§ 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem diese

           1. auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz hergestellt,

           2. aus dem EWR oder der Schweiz in das Bundesgebiet verbracht oder

           3. aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt

wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen. Dies hat im Falle der Z 1 unverzüglich nach deren Herstellung, jedoch spätestens vor deren Inverkehrbringen, im Falle der Z 2 oder 3 unverzüglich nach deren Verbringung oder Einfuhr zu erfolgen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht auch im Falle der nicht gewerblichen Verbringung und Einfuhr von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen; diesfalls hat die Kennzeichnung unverzüglich nach dem Verbringen oder nach der Einfuhr zu erfolgen.

(2) Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, soweit es sich um Einzelteile handelt. Wird ein wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.

(3) Die Kennzeichnung hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und gegebenenfalls die Typenbezeichnung zu umfassen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Absatz gekennzeichnet zu werden, hat dieser zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen.

(4) Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, sind gemäß Abs. 1 bis 3 sowie derart zu kennzeichnen, dass daraus die überführende Stelle ableitbar ist.

(5) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung oder zum Handel von nichtmilitärischen und militärischen Schusswaffen und Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a und b der Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994) sind ermächtigt, die Kennzeichnung im Sinne des Abs. 1 bis 4 durchzuführen. Den Gewerbetreibenden gebührt hierfür vom Inhaber des gekennzeichneten Gegenstandes ein angemessenes Entgelt. In Fällen des Abs. 4 kann die Kennzeichnung auch von einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden.

(6) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz), BGBl. Nr. 141/1951, bleiben unberührt.

(7) Der Bundesminister für Inneres hat die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

Kennzeichnung von Munition

§ 2. Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019 anzuwenden.

Ausnahmebestimmungen

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:

           1. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits im EWR oder in der Schweiz unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,

           2. das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,

           3. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden,

           4. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,

           5. Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sowie

           6. Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.

(2) Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung im Sinne des Abs. 1 Z 4, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 4 vorliegt.

Verwaltungsübertretung

§ 4. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß § 1 kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wegen Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 1 erforderliche Kennzeichnung durchführt.

Übergangsregelung

§ 5. Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfüllt, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 entsprechen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Verweisungen

§ 7. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Artikel 2

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28:

            „§ 28.    Einschreiten von Organen von Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates und von Statutspersonal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Inland“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die erforderlichen Konkretisierungen für die Kooperation mit

           1. der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO) und

           2. der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. Nr. L 295/1 vom 14.11.2019 S. 1, (im Folgenden Frontex-VO).“

3. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Verursachen Teammitglieder im Sinne des Art. 2 Z 17 der Frontex-VO in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, richtet sich die Einforderung des geleisteten Betrags nach Art. 84 Abs. 2 und 3 der Frontex-VO.“

4. Die Überschrift zu § 28 lautet:

„Einschreiten von Organen von Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates und von Statutspersonal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Inland“

5. In § 28 Abs. 2 wird nach dem Wort „Entsendestaates“ die Wortfolge „sowie Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO mit Zustimmung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache“ eingefügt.

6. In § 29 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wortfolge „sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO“ eingefügt.

7. Dem § 46 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, die Überschrift zu § 28, die §§ 28 Abs. 2 und 29 Abs. 1 und 2 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“