410 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI‑Beitragsgesetz 2020) erlassen und das Bundesschatzscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI‑Beitragsgesetz 2020)

§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhung der siebenten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB‑GCI VII) 35 851 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten (RE = Sonderziehungsrechte, SZR)

§ 2. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

           1. Fünfzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
(AfEF‑15).......................................................................................................................... 115 766 446 EUR

           2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – AfEF-MDRI)...................................................................... 8 200 212,84 SZR

           3. Neunzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation
(IDA-19)............................................................................................................................ 426 860 000 EUR

           4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – IDA‑MDRI)........................................................................... 23 840 000 SZR

§ 3. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC‑Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 6 950 000 EUR.

§ 4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesschatzscheingesetzes

Das Bundesschatzscheingesetz, BGBl. Nr. 172/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „500 Millionen Euro“ durch den Betrag „800 000 000 EUR“ ersetzt.

3. In § 4 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.