492 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (COVID‑19-Steuermaßnahmengesetz – COVID‑19‑StMG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 5

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 6

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 7

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 8

Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes

Artikel 9

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Z 2 lit. a lautet der vorletzte Satz:

„Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 zulässig.“

2. In § 9 Abs. 3 entfällt der erste Satz und folgender letzter Satz wird angefügt:

„Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 pauschal gebildet werden.“

3. § 17 Abs. 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Ziffern 2 bis 4 lauten:

         „2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

                                 – auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind oder

                                 – weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.

           3. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den gemäß Z 4 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung des Gewinnes gilt:

               a) Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben.

               b) Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.

           4. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 18 900 Euro. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 8 400 Euro.“

b) In Z 5 wird die Wortfolge „der höhere Umsatz stammt“ durch die Wortfolge „die höheren Betriebseinnahmen stammen“ ersetzt.

4. In § 41 Abs. 1 Z 11 wird der Verweis auf „§ 83 Abs. 3“ durch den Verweis auf „§ 83 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3“ ersetzt.

5. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) lit. a entfällt und die bisherige lit. c wird zu lit. a.

b) lit. b und c lauten:

             „b) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wenn die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt, sind die Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 wahrzunehmen;

                c) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung gemäß § 84a zu übermitteln, außer es kommt lit. b zur Anwendung.“

6. In § 67 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Der Arbeitgeber darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs. 4a), davon ausgenommen sind die in § 77 Abs. 4a Z 1 lit. a bis lit. j genannten Fälle.“

7. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird im ersten Satz der Prozentsatz „25%“ durch „20%“ ersetzt.

b) In Abs. 3 und in Abs. 4 Z 1 wird der jeweils der Prozentsatz „22%“ durch „20%“ ersetzt.

8. § 77 Abs. 4a lautet:

„(4a) Der Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermitteln (Kontrollsechstel).

           1. Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:

               a) Elternkarenz,

               b) Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,

                c) Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,

               d) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,

                e) Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,

                f) Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,

                g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,

               h) Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,

                 i) Teilpension gemäß § 27a AlVG oder

                j) Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.

           2. Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs. 1 zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind.“

9. § 83 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.“

10. Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt:

„Lohnbescheinigung

§ 84a. (1) Bei Auszahlungen von Einkünften gemäß § 25 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

(2) Die Lohnbescheinigung hat zumindest folgende für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten gemäß dem amtlichen Formular zu enthalten: Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge.“

11. In § 108h Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.

11a. In § 124 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „31. Dezember 2020“ die Wortfolge „31. Dezember 2023“.

12. In § 124b Z 274 erster Satz wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2022“ersetzt.

13. In § 124b Z 346 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Kalenderjahr 2020 ist für die Erhebung der Lohnsteuer gemäß § 47 Abs. 1 lit. a bis c das Finanzamt Graz‑Stadt zuständig.“

14. § 124b Z 348 wird wie folgt geändert:

a) In lit. b wird vor dem Satzzeichen die Wortfolge „ , davon ausgenommen sind Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze“ angefügt.

b) Lit. c lautet:

              „c) Zuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG‑Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 idF BGBl. I Nr. 44/2020; davon ausgenommen sind Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze.“

15. In § 124b Z 349 wird im zweiten Satz das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. April 2021“ ersetzt.

16. In § 124b Z 351 wird nach der Wortfolge „im Jahr 2020“ die Wortfolge „oder 2021“ eingefügt.

17. In § 124b Z 352 wird nach der Wortfolge „im Kalenderjahr 2020“ die Wortfolge „bzw. bis einschließlich 31. März 2021“ eingefügt.

18. § 124b Z 353 mit der Wortfolge „§ 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.“ entfällt.

19. § 124b Z 354 mit der Wortfolge „86 Abs. 1 und § 89 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“ erhält die Ziffer 354a.

20. In § 124b Z 355 lit. a Schlussteil entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018“.

21. In § 124b Z 356 wird folgender Satz angefügt:

„Für vor dem 1. Jänner 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die degressive Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2020 unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden.“

22. In § 124b Z 364 wird die Wortfolge „Im Kalenderjahr 2020 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG idF BGBl. I Nr. 51/2020“ durch die Wortfolge „Im Kalenderjahr 2020 und 2021 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von COVID‑19-Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG“ ersetzt.

23. In § 124b werden nach der Ziffer 365 folgende Ziffern angefügt:

    „366. § 17 Abs. 3a Z 1 bis Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

      367. § 41 Abs. 1 Z 11, § 47 Abs. 1, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 84a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, sind erstmalig anzuwenden, wenn

                                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

                                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

Abweichend von § 84a Abs. 1 kann die Lohnbescheinigung gemäß § 84a für das Kalenderjahr 2020 bis spätestens 31. März 2021 an das Finanzamt übermittelt werden.

      368. § 67 Abs. 2, § 69 Abs. 2, 3 und 4 Z 1 sowie § 77 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

      369. Bei den Veranlagungen 2020 und 2021 ist hinsichtlich der 10 %‑Grenzen in den §§ 4a Abs. 1, 4b Abs. 1 Z 5 lit. b, 4c Abs. 1 Z 2 sowie § 18 Abs. 1 Z 7 bis 9 auf die höhere Grenze aus der Veranlagung 2019 bzw. dem jeweiligen Veranlagungsjahr abzustellen.

      371. Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar.

      372. § 6 Z 2 lit. a und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 sind erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Dabei gilt:

               a) Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.

               b) Eine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.

                c) Die gemäß lit. a und lit. b zu berücksichtigenden Wertberichtigungs- und Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Der Gewinn ist

                                 – bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften und

                                 – bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach unternehmensrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind und deren jeweilige Umsätze iSd § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren mehr als 700 000 Euro betragen, in sinngemäßer Anwendung von § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung,

nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln.“

2. § 10a Abs. 3 zweiter Satz wird um die Wortfolge samt Satzzeichen „ ; § 12a bleibt dabei unberücksichtigt“ ergänzt.

3. In § 10a wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Als niedrigbesteuert iSd Abs. 3 in einem Wirtschaftsjahr gilt eine Körperschaft, wenn diese in einem Staat ansässig ist, der zum Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres in der Liste jener Drittländer geführt wird, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam als nicht kooperierende Länder eingestuft worden sind.“

4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Zinsschranke

§ 12a. (1) Ein Zinsüberhang im Sinne des Abs. 3 ist in einem Wirtschaftsjahr nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA im Sinne des Abs. 4 dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig. Ein Zinsüberhang ist jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig (Freibetrag).

(2) Abs. 1 ist anzuwenden auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Z 1 und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 3 Z 1 lit. a, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Davon ausgenommen sind Körperschaften, die

                                 – nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden,

                                 – über kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 verfügen und

                                 – keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.

(3) Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen. Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.

(4) Als steuerliches EBITDA gilt der vor Anwendung des § 12a ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang nach Abs. 3. Als verrechenbares EBITDA gelten 30% des steuerlichen EBITDA.

(5) Ungeachtet des Abs. 1 ist ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr zur Gänze abzugsfähig, wenn die Körperschaft in einen Konzernabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen wird und das Verhältnis zwischen ihrem Eigenkapital und ihrer Bilanzsumme (Eigenkapitalquote) am Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns (Eigenkapitalquotenvergleich). Dies gilt auch dann, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bis zu 2 Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt. Beim Eigenkapitalquotenvergleich ist Folgendes zu beachten:

           1. Die Ermittlung der Eigenkapitalquote des Konzerns hat zum Abschlussstichtag des Konzerns für das Wirtschaftsjahr zu erfolgen, in das der Jahresabschluss der Körperschaft eingegangen ist.

           2. Wurde der Jahresabschluss der Körperschaft nicht nach demselben Rechnungslegungsstandard wie im Konzernabschluss erstellt, hat eine Überleitung auf den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandard zu erfolgen. Die Richtigkeit der Überleitungsrechnung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

           3. Die Bewertung im Jahresabschluss der Körperschaft hat nach derselben Methode wie im Konzernabschluss zu erfolgen.

(6)

           1. Ein Zinsüberhang, der nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, ist auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). Dieser Zinsvortrag erhöht die Zinsaufwendungen im Sinne des Abs. 3 in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren, nicht aber das steuerliche EBITDA im Sinne des Abs. 4.

           2. a) Soweit das verrechenbare EBITDA im Sinne des Abs. 4 den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr übersteigt, ist dieses auf Antrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag).

               b) Soweit ein Zinsüberhang nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht abgezogen werden kann, ist dieser bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar. Dabei sind vorrangig die ältesten EBITDA-Vorträge zu verrechnen.

           3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die Voraussetzungen für den Übergang von nicht verrechneten Zinsvorträgen (Z 1) und nicht verrechneten EBITDA-Vorträgen (Z 2) auf Rechtsnachfolger im Rahmen von Umgründungen näher festzulegen.

(7) Liegt eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 vor, kommt § 12a ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses zur Anwendung. Dabei gilt Folgendes:

           1. Ein Gruppen-Zinsüberhang ist bei der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses des Veranlagungszeitraumes nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen Gruppen-EBITDA abzugsfähig. Ein Gruppen-Zinsüberhang ist jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig (Gruppen-Freibetrag). Dabei gelten als

               a) Gruppen-Zinsüberhang die um die steuerpflichtigen Zinserträge verminderten abzugsfähigen Zinsaufwendungen des Gruppenträgers und der unbeschränkt sowie beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten;

               b) Gruppen-EBITDA die Summe

                                 – der Gesamtbeträge der Einkünfte des Gruppenträgers und der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie

                                 – der Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten

neutralisiert um die darin enthaltenen steuerlichen Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Gruppen-Zinsüberhang nach lit. a;

                c) verrechenbares Gruppen-EBITDA 30% des Gruppen-EBITDA.

           2. Für den Eigenkapitalquotenvergleich gemäß Abs. 5 ist maßgeblich, dass der Gruppenträger vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird und die Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns. Für Zwecke der Ermittlung der Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe ist ein konsolidierter Gruppenabschluss zu erstellen, in den der Gruppenträger, die unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und Betriebsstätten der beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder vollständig einzubeziehen sind. Dieser Gruppenabschluss ist zum Abschlussstichtag des Gruppenträgers zu erstellen.

           3. Ein Gruppen-Zinsüberhang sowie nicht verrechenbares Gruppen-EBITDA können in sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 vom Gruppenträger auf Antrag vorgetragen werden.

           4. Zinsvorträge gemäß Abs. 6 aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erhöhen den Gruppen-Zinsüberhang; EBITDA-Vorträge gemäß Abs. 6 aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erhöhen das Gruppen-EBITDA.

           5. Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die Ermittlung des steuerlichen EBITDA (Abs. 4) sowie des Gruppen-EBITDA (Abs. 7 Z 1 lit. b), und insbesondere die dabei zu neutralisierenden steuerlichen Zu- und Abschreibungen, näher festzulegen.

(9) Bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des Abs. 3 bleiben Zinsaufwendungen für Darlehen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte, wobei der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministern für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt wird, die Voraussetzungen näher mit Verordnung festzulegen. Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des Abs. 4 bleiben Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten außer Ansatz.“

5. In § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a wird folgender Satz angefügt: „Für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs gemäß § 12a Abs. 5 ist ausschließlich das Eigenkapital der inländischen Betriebsstätte maßgeblich.“

6. In § 24a Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „unter Berücksichtigung“ die Wortfolge „des § 12a und“ eingefügt.

7. In § 26c Z 76 lit. c entfällt die Wortfolge „oder 2018“ und wird die Wortfolge „der jeweiligen“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

8. In § 26c werden nach der Z 76 folgende Ziffern angefügt:

      „77. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig bei der Veranlagung 2020 anzuwenden. Für die Anwendung des § 7 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2020 ab dem Kalenderjahr 2020 sind auch die in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze des Betriebes gewerblicher Art zu berücksichtigen.

        78. § 10a Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

        79. § 10a Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

        80. § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Bei der Ermittlung eines Zinsüberhangs gemäß § 12a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 bleiben Zinsaufwendungen außer Ansatz, die aufgrund von vor dem 17. Juni 2016 geschlossenen Verträgen anfallen. Dies gilt letztmalig bei der Veranlagung 2025.

        81. § 24a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „ ; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ wird gestrichen.

b) Nach dem Satz „Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union.“ wird folgender Satz angefügt:

„In Bezug auf Waren gilt Nordirland als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat.“

2. In § 10 Abs. 2 Z 9 wird das letzte Satzzeichen „ “ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

      „10. Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche.“

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 47 Z 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Jänner“ durch „Juli“ und jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ sowie in Z 4 die Wortfolge „1. Oktober 2020“ durch die Wortfolge „1. April 2021“ ersetzt.

b) In Abs. 52 Z 1 wird die Wortfolge „1. Jänner 2021“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2022 bzw. bei den von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Anlage 1 Z 33 lit. b und Z 9 iVm Anlage 1 Z 33 lit. b erfassten Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerben vor dem 1. Jänner 2021“ ersetzt.

c) In Abs. 52 Z 2 wird die Wortfolge „1. Jänner 2021“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2022“ ersetzt.

d) Nach § 28 Abs. 52 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53)

           1. § 1 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Z 9 und 10 sowie Anlage 1 Z 35, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. Das Vereinigte Königreich gilt als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat hinsichtlich:

               a) der Waren, die aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt befördert oder versandt werden, sofern die Beförderung oder Versendung vor dem 1. Jänner 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet;

               b) der Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführten Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem Gebiet des Vereinigten Königreichs und einem Mitgliedstaat sowie in Bezug auf die unter lit. a fallenden Waren. Dies gilt bis 31. Dezember 2025 und mit folgenden Einschränkungen:

                    aa) Erstattungsanträge eines im Gebiet des Vereinigten Königreichs ansässigen Unternehmers sind spätestens am 31. März 2021 zu stellen.

                    bb) Berichtigungen von Erklärungen gemäß § 25a Abs. 6 oder Art. 25a Abs. 12 sind vor dem 1. Jänner 2022 abzugeben.

           3. Unabhängig von § 6 und Art. 6 sind die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen steuerfrei. Bei diesen Umsätzen tritt abweichend von § 12 Abs. 3 der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht ein.

           4. Der Unternehmer kann auf die Anwendung der Z 3 verzichten.

           5. Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Jänner 2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

4. In Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994) wird nach Z 34 folgende Z 35 angefügt:

      „35. Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art (aus Unterpositionen 3924 90, 4014 90, 0511 99 39 und 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur).“

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „abzüglich der im § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a“ die Wortfolge „und lit. c“ eingefügt.

2. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels“ ersetzt.

3. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 wird in lit. b der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. b folgende lit. c angefügt:

              „c) von 61,50 Euro unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“. Erfolgt das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Euro zu. Die Erteilung oder Neuausstellung ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

4. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7, Z 28 und Z 29 wird jeweils der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

5. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 wird nach der Wortfolge „in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1“ die Wortfolge „und Abs. 1a“ eingefügt.

6. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird folgende Z 30 angefügt:

      „30. Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (§ 53a NAG), einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen.“

7. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 4b wird nach der Wortfolge „bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen“ die Wortfolge „ausgenommen in Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ “ eingefügt.

8. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 wird in Z 29 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 29 folgende Z 30 angefügt:

      „30. Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäische Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).“

9. In § 14 Tarifpost 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäische Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

10. In § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bestandverträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen, deren Bestandzeitraum zur Gänze zwischen 1. März 2020 und 31. März 2021 liegt und deren Ausführung wegen der COVID‑19 Krisensituation gänzlich unterbleibt, sind von den Hundertsatzgebühren befreit. Wurde die Hundertsatzgebühr bereits festgesetzt, so ist auf Antrag der Abgabenbescheid vom Finanzamt Österreich mit Bescheid aufzuheben. Wurde die Hundertsatzgebühr bereits selbstberechnet, ist auf Antrag vom Finanzamt Österreich ein Bescheid zu erlassen, wonach die Hundertsatzgebühr nicht festgesetzt wird.“

11. In § 37 Abs. 41 wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „31. März 2021“ ersetzt.

12. In § 37 wird nach Abs. 42 folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 3 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b und lit. c, § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7, Z 28, Z 29 und Z 30, § 14 Tarifpost 8 Abs. 4b, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 29 und Z 30, § 14 Tarifpost 14 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 bis 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

b) In Abs. 4 Z 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

2. § 48b Abs. 2a wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird nach dem Wort „Nächtigung“ die Wortfolge „und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte“ eingefügt.

b) In Z 1 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

c) In Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

d) Z 3 entfällt.

e) Im letzten Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , sowie die Berechnung und Entrichtung der zu tragenden Kosten“.

3. In § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen ist die Erteilung fachlicher Weisungen in Angelegenheiten des § 61 Abs. 4 Z 7.“

4. In § 60 Abs. 2 Z 6 wird vor dem Klammerausdruck folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie für die Entgegennahme und Bearbeitung von Lohnbescheinigungen gemäß § 84a Abs. 1 EStG 1988“

5. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 64)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62)“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese

               a) aus dem EU‑BStbG oder

               b) aus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU‑BStbG ergeben.

Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.“

6. In § 148 Abs. 3a wird der Verweis auf „§ 153c“ durch den Verweis auf „§ 153d“ ersetzt.

7. § 295 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 lautet:

„(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt

                                 – eines Feststellungsbescheides (§ 188) oder

                                 – eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, sind auf das Dokument gestützte Bescheide auf Antrag der Partei aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung zu stellen. Der an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretenden Abgabenfestsetzung steht, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Aufhebung erfolgt. § 209a Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß, wenn gegen den das Dokument ersetzenden Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben wird.“

b) In Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

8. In § 323 wird nach Abs. 69 folgender Abs. 70 angefügt:

„(70) § 48 Abs. 1 bis 4, § 56 Abs. 2, § 60 Abs. 2 Z 6 und § 61 Abs. 4 Z 7 und § 148 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 323e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

9. § 323c wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz des Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

b) Nach Abs. 11 werden folgende Abs. 11a und 11b eingefügt:

„(11a) Stundungen gemäß Abs. 11 bleiben bis 31. März 2021 aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 26. September 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

(11b) Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis 31. März 2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.“

c) Abs. 13 lautet:

„(13) Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab 15. März 2020 bis 31. März 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. April 2021 bis 31. März 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.“

d) In Abs. 14 Z 1 wird das Datum „15. Jänner 2021“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

e) In Abs. 14 lautet die Z 2:

         „2. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen (§ 205), die für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 festzusetzen wären,“

f) In Abs. 15 tritt an die Stelle der Wortfolge „31. Oktober 2020“ die Wortfolge „31. März 2021“.

10. § 323e lautet samt Überschrift:

„COVID-19-Ratenzahlungsmodell

§ 323e. (1) Abweichend von § 212 Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 ist ausgeschlossen.

(2) Für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

           1. Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 31. März 2021 fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.

           2. Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 4. März 2021 bis zum 31. März 2021 einzubringen.

           3. Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. Juni 2022.

           4. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

           5. Die während des Ratenzahlungszeitraumes an eine Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 noch nach der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.

Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.

(3) Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

           1. Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.

           2. In Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells wurden zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) entrichtet und es ist kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) eingetreten.

           3. Der Antrag ist vor dem 31. Mai 2022 einzubringen.

           4. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.

           5. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.

           6. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welcher Form die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 3 Z 5 zu erbringen ist.“

Artikel 6

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

In § 265a Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 116j lautet:

§ 116j. § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

2. Nach § 116k werden folgende § 116l samt Überschrift und § 116m eingefügt:

„Zusätzliche befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe

§ 116l. (1) Die Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, dass

           1. für dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und

           2. das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.

(2) Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, S. 1, oder

           2. vergleichbare Desinfektionsmittel

zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.

(3) Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.

§ 116m. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.“

3. § 116n wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf vor dem 1. April 2021 entstandene Vergütungsansprüche weiter anwendbar. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 hergestellt werden.“

Artikel 8

Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes

Das Internationale Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder sowie an sonstige völkerrechtlich Privilegierte (Internationales Steuervergütungsgesetz – IStVG)“

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Ist aufgrund internationaler Verpflichtungen eine Steuervergütung erforderlich, kommt dieses Bundesgesetz sinngemäß zur Anwendung, insoweit das Verfahren dazu nicht geregelt ist.“

3. Vor § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vergütbare Umsatzsteuer und Nachweispflichten“

4. Vor § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Pauschalierung und Ortskräftevorbehalt“

5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Umsatzsteuervergütungsverfahren“

6. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Sperrfrist und Rückzahlung zu Unrecht vergüteter Umsatzsteuer“

7. § 6 lautet samt Überschrift:

„Elektrizitäts- und Erdgasabgabe

§ 6. (1) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe.

(2) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe:

           1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 360 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

           2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe oder der Erdgasabgabe beantragt.“

8. § 7 lautet samt Überschrift:

„Zuständige Behörde

§ 7. Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.“

9. § 8 lautet samt Überschrift:

„Verarbeitung und Austausch von Daten und Informationen

§ 8. (1) Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die zuständige Behörde ermächtigt, Informationen und personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten und untereinander auszutauschen.

(2) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten zu übermitteln.“

10. § 9 lautet samt Überschrift:

„Verordnungsermächtigung

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, die Übermittlung der Daten sowie Durchführungsbestimmungen mit Verordnung näher zu regeln.“

11. § 10 lautet samt Überschrift:

„Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung

§ 10. Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des § 2 BAO.“

12. § 11 lautet samt Überschrift:

„Verweisungen

§ 11. (1) Verweisungen auf das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001) beziehen sich für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2004 auf dieses Bundesgesetz.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

13. Vor § 12 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Geschlechtsneutrale Formulierung“

14. Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schluss- und Übergangsbestimmungen“

15. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

16. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 14 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

17. Vor § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vollziehung“

18. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des § 8 und des § 9 ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch – soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.“

Artikel 9

Änderung des COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 96/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „in diesem Gesetz“ die Wortfolge „oder in einer auf § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gestützten Verordnung“ eingefügt.

2. Der Text des § 8b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für Zuschüsse auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2020.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ wird die Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden bei der Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe als Organ des zuständigen Finanzamtes tätig.“

Artikel 10

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 19 wird die Wortfolge „mit 1. Jänner 2021“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.