627 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 lautet:

         „1. für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021,

           2. für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021,

           3. für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021,

           4. durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 beschafft wurden,

           5. für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 und

           6. für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021.“

2. Nach dem § 1 werden folgende §§ 1a und 1b samt Überschriften eingefügt:

„Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen

§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:

           1. Die Kostenersätze an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen werden unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstattet.

           2. Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.

           3. Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.

           4. Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.

           5. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID‑19

§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID‑19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.

(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID‑19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.

(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 umfasst den Aufwand gemäß § 1a Z 1 bis 4 und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.“

3. § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“