663 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 2                Änderung des Börsegesetzes 2018

Artikel 3                Änderung des Finalitätsgesetzes

Artikel 4                Änderung des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes

Artikel 5                Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 6                Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 7                Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 4 und § 5. Konzessionserteilung“ der folgende Eintrag zu § 5a eingefügt:

            „§ 5a.    Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 7. Erlöschen der Konzession“ die folgenden Einträge zu den §§ 7a und 7b eingefügt:

            „§ 7a.    Auflösung eines Kreditinstitutes

              § 7b.    Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der V. Abschnitt:

„V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

              § 22.    Kapitalerhaltungspuffer

           § 22a.    Kombinierte Kapitalpufferanforderung

2. Unterabschnitt: Makroprudenzielle Instrumente

              § 23.    Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

           § 23a.    Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

           § 23b.    Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für antizyklische Kapitalpuffer

            § 23c.    Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute

           § 23d.    Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

            § 23e.    Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

            § 23f.    Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer

            § 23g.    Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

           § 23h.    Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung

3. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungsmaßnahmen

              § 24.    Ausschüttungsbeschränkungen

           § 24a.    Kapitalerhaltungsplan

           § 24b.    Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung

            § 24c.    Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

           § 24d.    Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30:

            „§ 30.    Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 69:

            „§ 69.    Zuständigkeit der FMA und aufsichtliches Überprüfungsverfahren“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:

            „§ 70.    Aufsichtsbefugnisse“

7. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 70a die folgenden Einträge zu den §§ 70b bis 70d eingefügt:

         „§ 70b.    Zusätzliche Eigenmittelanforderung

            § 70c.    Aufsichtliche Erwartung

           § 70d.    Zusätzliche Liquiditätsanforderung“

8. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zur Anlage 1 und 2 zu § 22.

9. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „107. und § 108. Inkrafttreten und Vollzugsklausel“ die folgenden Einträge eingefügt:

         „§ 109.    Umsetzungshinweis

          Anlage    zu § 23a: Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

          Anlage    zu § 23e: Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

          Anlage    zu § 24: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags

          Anlage    zu § 24c: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags auf die Verschuldungsquote

          Anlage    zu § 25: Auslagerungsbestimmungen

          Anlage    zu § 37a: Informationsbogen für Einleger

          Anlage    zu § 39b: Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken

      Anlage 1    zu § 43: Gliederung der Bilanz

      Anlage 2    zu § 43: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung“

10. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

11. In § 1a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 4 angefügt:

         „4. CRR‑Institute: Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

12. In § 2 wird die folgende Z 7 eingefügt:

         „7. Abwicklungsbehörde: eine Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Z 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014;“

13. In § 2 werden nach der Z 8 die folgende Z 9 und 10 eingefügt:

         „9. Bankensektor: ein Sektor im Inland, der mehrere oder alle Kreditinstitute umfasst;

        10. Drittlandsgruppe: Gruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist;“

14. In § 2 werden die Z 23 bis 25 eingefügt.

      „23. Global Systemrelevantes Institut (G‑SRI):

               a) Gruppe, an deren Spitze ein EU‑Mutterinstitut, eine EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder

               b) ein Kreditinstitut oder CRR‑Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines EU‑Mutterinstituts, einer EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft ist und

das oder die von der FMA gemäß § 23c Abs. 3 oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 auf Basis von Art. 131 Abs. 2 oder 2a der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;

        24. Global Systemrelevantes Nicht‑EU‑Institut (Nicht‑EU‑G‑SRI): ein Global Systemrelevantes Nicht‑EU‑CRR‑Institut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

        25. Systemrelevantes Institut (SRI):

               a) Gruppe, an deren Spitze ein EU‑Mutterinstitut, eine EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat steht, oder

               b) ein Kreditinstitut oder CRR‑Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

das oder die von der FMA oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 gemäß Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;“

15. § 2 Z 42 lautet:

      „42. bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Die FMA hat eine Ausfertigung des Bescheides auch der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens des bedeutenden Tochterunternehmens zu übermitteln;“

16. In § 2 entfallen die Z 43 bis 45.

17. In § 2 wird nach der Z 59a die folgende Z 60 eingefügt:

      „60. geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;“

18. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981 und Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1967, hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der §§ 22 bis 24d, 39 Abs. 2d in Verbindung mit 69 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 4, 70 Abs. 4a Z 1, 8, 9 und 11, 70b bis 70d sowie hinsichtlich der Einbeziehung dieser Rechtsgeschäfte in die Betragsgrenze gemäß § 5 Abs. 4; hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß § 69 Abs. 2 ist nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen; die Ausschüsse gemäß § 29 (Nominierungsausschuss), § 39c (Vergütungsausschuss), § 39d (Risikoausschuss) und § 63a Abs. 4 (Prüfungsausschuss) sind vom zuständigen Aufsichtsorgan der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzurichten; weiters hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung im Sinne des § 39 Abs. 5 und eine Compliance-Funktion im Sinne des § 39 Abs. 6 Z 2 einzurichten;“

19. In § 3 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „übergeordneten Kreditinstitutes“ durch die Wortfolge „gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens“ ersetzt.

20. In § 3 Abs. 1 Z 10 wird die Wortgruppe „und Art. 99 bis 101“ durch die Wortgruppe „und Teil 7a“ ersetzt.

21. § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b lautet:

             „b) auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4a und Z 6 bis 14, §§ 38 bis 39b mit Ausnahme des § 39 Abs. 2d in Verbindung mit § 69 Abs. 3, §§ 41 bis 42, § 65, §§ 69 bis 70a, §§ 71 bis 73a und §§ 98 bis 99e, wobei hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß § 69 Abs. 2 nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen ist.“

22. In § 3 Abs. 1 Z 12 wird die Wortgruppe „der §§ 23 bis 24a“ durch die Wortgruppe „der §§ 22 bis 24d“ ersetzt.

23. In § 3 Abs. 4a Z 1 lautet.

         „1. die §§ 22 bis 24d, 25, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 2d, 3, 4, 6 und Abs. 5 letzter Satz, 39a, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 69 Abs. 3 bis 3d und 6, 70 Abs. 1e, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Abs. 1b und 6, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;“

24. § 3 Abs. 7 lit. c lautet:

              „c) die §§ 1 Abs. 3, 22 bis 24d, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 2d, 39 Abs. 5 letzter Satz, 39 Abs. 6 Z 2 und 3, 39a, 39e, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 69 Abs. 3 bis 3d und 6, 70 Abs. 1e, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Abs. 1b und 6, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind;“

25. § 3 Abs. 10 lautet:

„(10) Für Kreditinstitute, die keine CRR‑Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß § 109a Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 22 bis 24d und § 39a nicht anzuwenden.“

26. Dem § 3 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die FMA hat der Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) (Verordnung (EU) 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12) unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen, die es Kreditinstituten, die keine CRR‑Kreditinstitute sind, ermöglichen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen. Diese Mitteilung der FMA hat insbesondere auch Angaben darüber zu enthalten, inwieweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf derartige Kreditinstitute anzuwenden sind.“

27. In § 4 Abs. 3 Z 3 wird nach der Wortfolge „Aufbau des Kreditinstitutes“ die Wortfolge „unter Angabe der Mutterunternehmen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe“ eingefügt.

28. In § 5 Abs. 1 wird nach Z 2 die folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. die aus dem gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 vorgelegten Geschäftsplan hervorgehenden geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a wirksam und der Art, dem Umfang und der Komplexität der geplanten Bankgeschäfte angemessen sind;“

29. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „zu stellenden Ansprüchen“ die Wortfolge „im Einklang mit den Kriterien des § 20b Abs. 1“ eingefügt.

30. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Geschäftsleiter rechtfertigen würden; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;“

31. In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 15 angefügt:

      „15. die Voraussetzungen des § 5a erfüllt werden.“

32. § 5 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. Kreditinstitute, die durch die FMA als Global Systemrelevantes Institut oder als Systemrelevantes Institut eingestuft werden, beziehungsweise im Falle einer als Global systemrelevantes Institut oder als systemrelevantes Institut eingestuften Gruppe nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierende Kreditinstitut.“

33. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

§ 5a. (1) Gehört der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 3 WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR‑Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR‑Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU‑Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU‑Mutterunternehmen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR‑Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU‑Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU‑Mutterunternehmens

           1. mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung von Geschäftsbereichen unvereinbar wäre, die durch Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder

           2. gemäß einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU‑Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU‑Mutterunternehmen schwächen würde.

(3) Als zwischengeschaltetes EU‑Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR‑Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b dieses Bundesgesetzes oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR‑Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 3 BaSAG als zwischengeschaltetes EU‑Mutterunternehmen, wenn

           1. es sich bei keinem der in Abs. 1 genannten CRR‑Institute um ein CRR‑Kreditinstitut handelt, oder

           2. ein zweites zwischengeschaltetes EU‑Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Abs. 2 Z 1 zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EU‑Mutterunternehmen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:

           1. den Bilanzsummen aller CRR‑Institute der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union, wobei, je nach Anwendbarkeit, entweder die konsolidierte Bilanzsumme des jeweiligen CRR‑Instituts oder die Bilanzsumme des jeweiligen CRR‑Instituts auf Einzelbasis heranzuziehen ist, und

           2. den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, § 21 WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.

(5) Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:

           1. Firma und Bilanzsummen der CRR‑Institute mit Sitz im Inland, die der Drittlandsgruppe angehören,

           2. Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, § 21 WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;

           3. Firma und Art eines zwischengeschalteten EU‑Mutterunternehmens gemäß Abs. 3, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.“

34. § 6 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

         „2. das Kreditinstitut, mit Ausnahme der Aufsichtsanforderungen gemäß Art. 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Aufsichtsanforderungen gemäß Teil 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß den §§ 70b oder 70c nicht nachkommt oder seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

           3. die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 Z 3 oder § 70 Abs. 4b Z 3 vorliegen;“

35. § 7a erhält die folgende Überschrift:

„Auflösung eines Kreditinstitutes“

36. Nach § 7a wird der folgende § 7b samt Überschrift eingefügt:

„Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

§ 7b. (1) Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaften bedürfen einer Konzession, soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland bedürfen einer Konzession gemäß diesem Paragraphen oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU, wenn sie aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Teilkonsolidierung unterliegen und soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften haben bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Konzession oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 6 oder Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU zu stellen. In Fällen, in denen die FMA nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, haben die in Abs. 1 genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften diesen Antrag zeitgleich auch an die FMA zu übermitteln.

(3) Die Antragstellerin hat dem Antrag gemäß Abs. 2 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:

           1. Informationen zum organisatorischen Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Sitz und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe,

           2. die Namen der Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten (Geschäftsleiter), unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a,

           3. wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat, Angaben, die zur Prüfung der Kriterien gemäß § 20b Abs. 1 erforderlich sind,

           4. Angaben zur internen Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe und

           5. alle sonstigen Informationen, die erforderlich sein könnten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 oder 6 prüfen zu können.

Die FMA kann durch Verordnung festlegen, welche sonstigen Informationen die Antragsteller dem Antrag gemäß Z 5 anzuschließen haben.

(4) Erfolgt ein Konzessionsverfahren gemäß diesem Paragraphen zeitgleich mit einem Verfahren zur Beurteilung der Antragstellerin gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU in einem anderen Mitgliedstaat, so hat sich die FMA mit der zuständigen Behörde, die das Verfahren gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU durchführt, abzustimmen.

(5) Die FMA hat eine Konzession gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die FMA ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Gruppe, der die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört,

           2. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsleiter,

           3. die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet,

               a) alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren,

               b) Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und

                c) die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;

           4. der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

               a) die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe,

               b) die Beteiligungsstruktur und

                c) die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe,

           5. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft erfüllt die Anforderungen gemäß § 20b Abs. 1 und

           6. die Geschäftsleiter der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erfüllen die Anforderungen des § 30 Abs. 7a.

(6) Die FMA hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft von der Konzessionspflicht zu befreien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die FMA ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde betreffend die Gruppe, der die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört;

           2. die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf CRR‑Institute oder CRR‑Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen;

           3. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der FMA gemäß BaSAG oder von einer anderen Abwicklungsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden;

           4. ein Tochterkreditinstitut ist als dafür verantwortlich benannt, sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;

           5. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft beteiligt sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um CRR‑Institute oder CRR‑Finanzinstitute handelt;

           6. es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis.

Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von einer Konzessionierung gemäß diesem Absatz befreit sind, sind nicht vom Konsolidierungskreis gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

(7) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat laufend zu überwachen, ob die in Abs. 5 oder, soweit anwendbar, Abs. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde auf Anfrage alle Angaben zu machen, die notwendig sind, um den organisatorischen Aufbau der Gruppe und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 oder, soweit anwendbar, Abs. 6 laufend überwachen zu können. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat diese Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist.

(8) Stellt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie gegenüber der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft angemessene Aufsichtsmaßnahmen anzuwenden, um die Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen oder wiederherzustellen. Im Fall einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind dabei insbesondere auch die Auswirkungen der Aufsichtsmaßnahmen auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen. Die Aufsichtsmaßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

           1. Das Aussetzen der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind, die von der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten werden;

           2. Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4b sowie die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 98 Abs. 1b oder 1c;

           3. die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Anteilseigner zu übertragen;

           4. die befristete Benennung einer anderen Finanzholdinggesellschaft, einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen CRR‑Instituts innerhalb der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen;

           5. die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;

           6. die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, Beteiligungen an CRR‑Instituten oder an anderen Unternehmen der Finanzbranche zu veräußern oder zu reduzieren;

           7. die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.

(9) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht in Österreich niedergelassen, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession gemäß Abs. 5, die Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 6, eine Feststellung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz oder die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 8 mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat betreffend die Entscheidungen gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6 oder 8 eine Bewertung zu erstellen und diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterzuleiten, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Übermittlung einer solchen Bewertung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6 oder 8 zu treffen. Gemeinsame Entscheidungen sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu übermitteln. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuzustellen.

(10) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in Österreich niedergelassen, so hat die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Art. 21a Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU und über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 21a Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erhalt einer in Art. 21a Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bewertung mit der konsolidierenden Behörde eine gemeinsame Entscheidung über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Art. 21a Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU oder über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 21a Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU zu treffen.

(11) Bei Uneinigkeit der zuständigen Behörden innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 9 oder 10 hat eine Entscheidung vorläufig zu unterbleiben und hat die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA zu verweisen. In einem solchen Fall ist die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 9 oder 10 im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Nach Ablauf der Zeiträume gemäß Abs. 9 oder 10 oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

(12) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat im Hinblick auf gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 9 die Zustimmung des betroffenen Koordinators einzuholen, wenn weder sie selbst noch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, als Koordinator gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmt sind. Stimmt der Koordinator der gemeinsamen Entscheidung nicht zu, so hat die FMA als konsolidierende Behörde die Angelegenheit, je nach Betroffenheit, entweder an die EBA oder die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) zu verweisen. Wurde eine Angelegenheit von der FMA gemäß diesem Absatz oder durch eine andere zuständige Behörde gemäß Art. 21a Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU an die EBA oder EIOPA verwiesen, so ist die gemeinsame Entscheidung sodann im Einklang mit dem Beschluss der EBA oder der EIOPA zu treffen. Eine im Einklang mit diesem Absatz getroffene Entscheidung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.

(13) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat bei Abweisung eines Antrags auf Konzessionierung gemäß Abs. 5 der Antragstellerin innerhalb von vier Monaten

           1. nach Eingang des Antrags gemäß Abs. 2 oder

           2. wenn der Antrag auf Konzessionierung die gemäß Abs. 3 notwendigen Angaben und Informationen nicht vollständig enthält, nach Erhalt der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Informationen,

den abweisenden Bescheid samt Begründung zuzustellen. Die FMA kann die Abweisung des Antrags auf Konzessionierung erforderlichenfalls mit der Anwendung der in Abs. 8 genannten Maßnahmen verbinden. In jedem Fall hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Abs. 2 über die Erteilung einer Konzession oder die Abweisung des Antrags auf Konzessionierung zu entscheiden und die Entscheidung der Antragstellerin zuzustellen.“

37. Im Einleitungsteil des § 8 wird die Wortfolge „der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12)“ durch die Wortfolge „der EBA“ ersetzt.

38. In § 8 Z 2 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 2 die folgenden Z 2a bis 2c eingefügt:

      „2a. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;

        2b. die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;

         2c. den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;“

39. § 8 Schlussteil entfällt.

40. In § 9 Abs. 7 wird der Verweis „22b“ durch den Verweis „23h“ ersetzt.

41. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 14 samt Überschriften eingefügt:

„Österreichische CRR‑Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

§ 13a. (1) Ein CRR‑Finanzinstitut mit Sitz in Österreich darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen, soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

           1. Das Mutterunternehmen ist in Österreich als CRR‑Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz im Inland;

           2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland tatsächlich ausgeübt;

           3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

           4. das Mutterunternehmen muss gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

           5. das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

           1. das CRR‑Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in Österreich oder in mehreren Mitgliedstaaten als CRR‑Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

           2. die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Jedes CRR‑Finanzinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

           1. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;

           2. die Höhe der Eigenmittel des CRR‑Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

           3. die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut oder Mutterkreditinstituten;

           4. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

           5. die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR‑Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

           6. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das CRR‑Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

(4) Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR‑Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 3 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR‑Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Jedes CRR‑Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 überprüfen zu können.

(6) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 5 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR‑Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

Tochterunternehmen österreichischer CRR‑Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

§ 14. (1) Ein CRR‑Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR‑Finanzinstituten ist, die die in § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 13a Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

           1. Sowohl das Mutterfinanzinstitut als auch das Enkelunternehmen sind in Österreich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten als CRR‑Finanzinstitute berechtigt;

           2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;

           3. das übergeordnete Kreditinstitut muss in Österreich als CRR‑Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz im Inland haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen CRR‑Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

           4. das übergeordnete Kreditinstitut und das CRR‑Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des im entsprechenden Mitgliedstaat tätig werdenden CRR‑Finanzinstitutes (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

           5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen;

(2) Jedes CRR‑Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

           1. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1;

           2. die Höhe der Eigenmittel des CRR‑Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

           3. die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen übergeordneten Kreditinstitut oder Kreditinstituten;

           4. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

           5. die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR‑Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

           6. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das CRR‑Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

(3) Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR‑Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR‑Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(4) Jedes CRR‑Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 überprüfen zu können.

(5) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 4 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR‑Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.“

42. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „geeignete Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 bis 4d“ durch die Wortfolge „geeignete Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b bis § 70d“ ersetzt.

43. In § 20a Abs. 4 Z 2 wird der Verweis „2004/39/EG“ durch den Verweis „2014/65/EU“ ersetzt.

44. Dem § 20a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Führen zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten betreffend einen interessierten Erwerber zeitgleich mit einem Verfahren gemäß diesem Paragraphen ein Konzessionierungsverfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU durch, so hat sich die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, abzustimmen. In einem solchen Fall wird der Fortlauf des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 2 von Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU gehemmt, auch wenn das Verfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU länger als 20 Arbeitstage dauert.“

45. § 21b Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3, 5 und 6, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 lit. a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 1a und 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 lit. c, Art. 164 Abs. 6, Art. 178 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 298 Abs. 4, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 lit. a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1 und Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 394, Art. 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.“

46. Die Bezeichnung des V. Abschnittes lautet:

„V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente“

47. Die Bezeichnung des 1. Unterabschnittes des V. Abschnittes lautet:

„1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung“

48. Die §§ 22 bis 23h samt Überschriften lauten:

„Kapitalerhaltungspuffer

§ 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer hat 2,5 vH jenes Gesamtrisikobetrags zu betragen, der gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 129 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalerhaltungspuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22a. (1) Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers, gegebenenfalls ergänzt um die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, den Systemrisikopuffer, den Puffer für Systemrelevante Institute und den Puffer für Global Systemrelevante Institute erforderlich ist.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung

           1. der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in § 70b vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß § 70c zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;

           2. eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung eines der anderen Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen oder

           3. der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Art. 92a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 102 und 103 BaSAG einsetzen.

2. Unterabschnitt: Makroprudenzielle Instrumente

Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

§ 23. (1) Beabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium (§ 13 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(3) Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß §§ 23a, 23c, 23b, 23d, 23e oder 23h dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.

Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

§ 23a. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten, der dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Kapitalpufferquoten zu entsprechen hat und nach Maßgabe von Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und ihr empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke der Art. 130 Abs. 3 und 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1) und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:

           1. Die Höhe der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland nach Maßgabe der Anlage zu § 23a;

           2. die Höhe der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen Behörden oder Stellen gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder zuständigen Drittlandsbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, und von der FMA nach Maßgabe von Abs. 5 und § 23b für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten seitens der FMA anerkannt werden;

           3. die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Art. 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.

(4) Die FMA hat quartalsweise zumindest die folgenden Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und gegebenenfalls zu aktualisieren:

           1. Die anzuwendende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

           2. das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;

           3. den gemäß Abs. 7 berechneten Puffer-Richtwert;

           4. die Begründung für die Pufferquote;

           5. im Falle einer Anhebung der Pufferquote den voraussichtlichen Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die höhere Pufferquote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;

           6. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 5 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;

           7. im Falle einer Herabsetzung der Pufferquote den Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, wobei die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums anzugeben sind;

           8. im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.

Die FMA hat alle Schritte zu unternehmen, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen Behörden oder Stellen gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 angemessen sind. Die FMA hat dem ESRB jede Änderung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben gemäß Z 1 bis 7 mitzuteilen.

(5) Wird die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt oder gemäß Abs. 3 festgesetzt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:

           1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

           2. den Mitgliedstaat oder das Drittland, für den diese antizyklische Kapitalpuffer-Anforderung anzuwenden ist;

           3. beim erstmaligen Festsetzen der Pufferquote für den antizyklischen Kapitalpuffer auf einen Wert über 0 vH und im Falle einer Anhebung einer Pufferquote den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen die höhere Quote zur Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben und

           4. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 3 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

(6) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalpuffer zur Bedeckung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.

(7) Die FMA hat für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Abs. 8 herangezogen wird, zu berechnen. Der Puffer-Richtwert hat in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch übermäßiges Kreditwachstum im Inland bedingten Risiken zu berücksichtigen und den spezifischen Gegebenheiten der nationalen Volkswirtschaft gebührend Rechnung zu tragen. Der Puffer-Richtwert hat auf der Abweichung des Verhältnisses des Volumens der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend zu basieren, wobei unter anderem ein Indikator für das Kreditwachstum im Inland und ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der im Inland gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt und etwaige Vorgaben des ESRB im Sinne des Art. 135 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen sind.

(8) Die FMA hat quartalsweise die Intensität der prozyklisch wirkenden Risiken im Inland und die Angemessenheit der geltenden Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu überprüfen und die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gegebenenfalls festzusetzen oder anzupassen. Dabei hat sie den gemäß Abs. 7 berechneten Puffer-Richtwert, gegebenenfalls Vorgaben des ESRB gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchstaben a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU zur Festsetzung einer Pufferquote und weitere Variablen, die die FMA für wesentlich erachtet, zu berücksichtigen, um die Intensität prozyklisch wirkender Risiken zu mindern.

(9) Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen mit Risikopositionen im Inland, liegt zwischen 0 vH und 2,5 vH und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten festgelegt. Für die in der Anlage zu § 23a genannten Zwecke darf die FMA für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern sie dies auf Grundlage der in Abs. 8 genannten Zwecke als gerechtfertigt ansieht.

(10) Wird die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von der FMA erstmalig auf einen Wert über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote von der FMA zu einem späteren Zeitpunkt angehoben, so hat die FMA ein Datum festzulegen, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese erhöhte Quote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer erstmalig anzuwenden haben. Dieses Datum hat nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Abs. 4 bekanntgegeben wurde, zu liegen. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

(11) Setzt die FMA die bestehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten herab, hat sie, unabhängig davon, ob die Quote auf null gesenkt wird oder nicht, einen voraussichtlichen, für die FMA nicht bindenden, Zeitraum festzulegen, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist.

Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für antizyklische Kapitalpuffer

§ 23b. (1) Die FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.

(2) Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Art. 138 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.

(3) Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht und geht die FMA davon aus, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen, kann die FMA für dieses Drittland für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen eine andere Pufferquote festsetzen. Beabsichtigt die FMA einen von einer Drittlandsbehörde festgesetzten antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden oder zu erhöhen, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.

(4) Macht die FMA von der Befugnis gemäß Abs. 3 Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.

(5) Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Abs. 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß § 23a Abs. 4 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute

§ 23c. (1) Die FMA hat auf konsolidierter Basis Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln und einer Teilkategorie zuzuordnen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium auf Global Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, und deren Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die diesen Global Systemrelevanten Instituten zugewiesenen Kapitalpufferanforderungen und gegebenenfalls Anpassungen der Kapitalpufferanforderungen hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Global Systemrelevante Institute einzustufen.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die Festlegung und Einstufung von Global Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland und deren Zuordnung zu einer Teilkategorie kann auf Basis der jeweils auf quantifizierbaren Indikatoren beruhenden einfachen oder zusätzlichen Methode erfolgen:

           1. Die einfache Methode berücksichtigt die gleich zu gewichtenden Kriterien

               a) Größe der Kreditinstitutsgruppe,

               b) Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem,

                c) Ersetzbarkeit der von der Kreditinstitutsgruppe erbrachten Finanzdienstleistungen oder der zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,

               d) Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und

                e) grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern.

           2. Die zusätzliche Methode berücksichtigt, ergänzend zu den in Z 1 lit. a bis d genannten Kriterien als weiteres, ebenfalls gleich zu gewichtendes Kriterium, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

Anhand der einfachen und zusätzlichen Methode ist von der FMA ein Gesamtbewertungsergebnis zu ermitteln, das die Festlegung und Zuordnung von Global Systemrelevanten Instituten zu einer Teilkategorie ermöglicht.

(4) Global Systemrelevante Institute sind in fünf Teilkategorien einzuteilen. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Methode gemäß Abs. 3 Z 1 bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten haben eindeutig definiert zu werden und dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten ansteigt, zu folgen, was einem linearen Anstieg der Anforderungen an zusätzlichem harten Kernkapital, ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten Teilkategorie, zu entsprechen hat. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Schieflage des Global Systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie der Global Systemrelevanten Institute entspricht eine Kapitalpufferanforderung von 1 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags. Der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 und 4 und unter Verwendung der in Abs. 4 genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die FMA

           1. die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen;

           2. ein Unternehmen gemäß Abs. 1, dessen Gesamtbewertungsergebnis gemäß Abs. 3 Z 1 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als Global Systemrelevantes Institut einstufen;

           3. unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Abs. 3 Z 2 die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.

(6) Global Systemrelevante Institute haben einen aus hartem, nicht anderweitig verwendeten Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten (Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute), der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers ist die Subkategorie, der ein Global Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland einer Teilkategorie zuzuordnen und eine Kapitalpufferanforderung vorzuschreiben.

(7) Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis einer Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute und einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, so hat sie die jeweils höhere Pufferanforderung zu erfüllen.

(8) Hat ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e zu erfüllen, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 5 oder einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6. Übersteigt die Summe aus der für die Zwecke von § 23e Abs. 7 bis 10 berechneten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer und der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, der dasselbe Kreditinstitut oder dieselbe Kreditinstitutsgruppe unterliegt, 5 vH, hat die FMA das Verfahren gemäß § 23d Abs. 6 anzuwenden.

(9) Die FMA hat dem ESRB eine Liste mit den Namen der Global Systemrelevante Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevantes Institut eingestuft ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 beizulegen. Die FMA hat diese Anzeige jährlich zu aktualisieren.

(10) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einholen.

Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

§ 23d. (1) Die FMA hat auf Einzelbasis, subkonsolidierter und konsolidierter Basis Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium über Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, diesen Systemrelevanten Instituten zugewiesene Kapitalpufferanforderungen, gegebenenfalls Anpassungen ihrer Kapitalpufferanforderungen und ausgenutzte Anwendungsspielräume hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen hinweisen, die möglicherweise als Systemrelevantes Institut einzustufen oder nicht mehr einzustufen sind, und der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Systemrelevantes Institut einzustufen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut gemäß Abs. 1 durch Bescheid festzustellen. Die Systemrelevanz hat auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien unter Berücksichtigung einschlägiger EU-Vorgaben bewertet zu werden:

           1. Größe,

           2. Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs,

           3. Bedeutung der grenzüberschreitenden Aktivitäten,

           4. Verflechtungen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem.

(4) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die FMA kann Systemrelevante Institute dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer zwischen 0 vH und 3 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 3 und der ergänzenden Voraussetzung gemäß Abs. 6 auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute).

(6) Die FMA kann Systemrelevante Institute gemäß Abs. 1 auch dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer von mehr als 3 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 3 auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute). Ergänzende Voraussetzung der Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung über 3 vH ist der Erlass eines Rechtsaktes seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 131 Abs. 5a Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU oder das Verstreichen der in Art. 131 Abs. 5a dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU genannten Frist.

(7) Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland eine Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 vorzuschreiben.

(8) Voraussetzung für das Vorschreiben einer Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 seitens der FMA ist:

           1. Die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute darf nicht zu unangemessenen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes führen;

           2. die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut und die Angemessenheit der Pufferanforderung zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 oder 6 gegebenenfalls anzupassen.

(9) Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung gemäß § 69 Abs. 1 Z 8 einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 und drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6 dem ESRB diese Absicht anzuzeigen und folgende Informationen beizulegen:

           1. Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos betrachtet wird;

           2. eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 auf den Binnenmarkt und

           3. die Quote der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.

(10) Ist ein Systemrelevantes Institut Tochterunternehmen eines Global Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das entweder ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ist, an dessen Spitze ein EU‑Mutterinstitut steht und für das eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf konsolidierter Basis gilt, so hat die Kapitalpufferanforderung, die auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das Systemrelevante Institut gilt, nicht den niedrigeren der folgenden Beträge zu überschreiten:

           1. Die Summe aus der höheren der beiden für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder für Systemrelevante Institute und 1 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

           2. 3 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder der von der Europäischen Kommission gemäß Abs. 6 für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis genehmigte Quote.

Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

§ 23e. (1) Die FMA kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für den gesamten oder Teile des Bankensektors für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e festsetzen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den §§ 23a bis 23d erfasste systemische Risiken, die in einer Weise ausgeprägt sind, dass es zu einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte, zu vermeiden oder zu mindern (Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen hinweisen, deren Ausprägung zu systemischem Risiko mit möglicherweise bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führt und empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für den ganzen oder Teile des Bankensektors vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 133 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der EBA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung vorschreiben, auf Einzelbasis, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis eine aus hartem Kernkapital bestehende Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer, der gemäß Z 1 der Anlage zu § 23e berechnet wird, vorzuhalten.

(4) Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat für alle Risikopositionen oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e eines Teils oder aller Kreditinstitute des Bankensektors Anwendung zu finden und wird in Schritten von 0,5 vH oder deren Vielfachem angepasst. Für die verschiedenen Teilgruppen der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden.

(5) Die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat keine Risiken abzudecken, die bereits durch die §§ 23a bis 23d abgedeckt werden und darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt im Sinne eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen. Die FMA hat die Angemessenheit der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zumindest alle zwei Jahre zu überprüfen.

(6) Die FMA hat vor Veröffentlichung der Entscheidung über die Festsetzung oder Neufestsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 11 eine Notifikation dieser Entscheidung dem ESRB zu übermitteln. Ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so hat die FMA dies auch der Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 dieses Mitgliedstaats anzuzeigen. Gilt eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so hat die FMA dies ebenfalls dem ESRB anzuzeigen. Die Notifikation hat folgende Informationen zu umfassen:

           1. Die im Inland bestehenden systemischen Risiken;

           2. die Gründe, weshalb diese systemischen Risiken die Stabilität des Finanzsystems im Inland in einem Ausmaß gefährden, das die Quote des Puffers rechtfertigt;

           3. die Begründung der Annahme, dass die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird;

           4. eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer auf den Binnenmarkt;

           5. die Quote oder Quoten der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer, die die FMA vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche Risikopositionen diese Quoten gelten und welche Kreditinstitute diesen Quoten zu unterliegen haben;

           6. falls die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die FMA der Ansicht ist, dass sich die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer nicht mit der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß § 23d überschneidet.

Führt die Entscheidung über die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann die FMA die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung unmittelbar nach Übermittlung der Notifikation an den ESRB veröffentlichen.

(7) Führt die Festsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer bis zu 3vH und handelt es sich dabei um eine Neufestsetzung oder eine Erhöhung der geltenden Kapitalpufferanforderung für jedwede dieser Risikopositionen, so hat die FMA dies im Einklang mit Abs. 6 einen Monat vor Veröffentlichung der Festsetzung dem ESRB anzuzeigen. Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert erreicht wird, ist die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23f nicht anzurechnen.

(8) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe kein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Abs. 6 die Europäische Kommission um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vor, kann die FMA dieser Stellungnahme Folge leisten. Folgt sie der Stellungnahme nicht, hat sie zu begründen, weshalb sie dies nicht tut.

(9) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Abs. 6 die Europäische Kommission und den ESRB um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt binnen sechs Wochen nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und dem ESRB keine negative Stellungnahme vor, kann die FMA die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer erlassen. Im Falle abweichender Auffassungen der zuständigen Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Kreditinstitut geltende Kapitalpufferanforderung und im Falle einer negativen Stellungnahme der Europäischen Kommission und des ESRB kann die FMA diesen Stellungnahmen Folge leisten oder die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der EBA vorlegen und diese um Unterstützung ersuchen. Die FMA hat diesfalls die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer oder die Systemrisikopuffer für diese Risikopositionen auszusetzen, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.

(10) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer über 5 vH, hat die FMA vor Festsetzung der Kapitalpufferanforderung die Zustimmung der Europäischen Kommission einzuholen.

(11) Hat die FMA eine oder mehrere Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer festgesetzt oder neu festgesetzt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:

           1. Die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer;

           2. die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, für die die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gilt;

           3. die Risikopositionen, für die die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer gilt;

           4. eine Begründung der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer;

           5. der Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen die festgesetzten oder angehobenen Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer anzuwenden haben, und

           6. die Namen der Staaten, wenn die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen in die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer einfließen.

Wenn die Veröffentlichung der Angaben gemäß Z 4 die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, dürfen die Informationen der Z 4 nicht veröffentlicht werden.

(12) Erfüllt ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 1 nicht vollständig, so sind die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24 anzuwenden. Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe im Hinblick auf das einschlägige systemische Risiko nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b bis § 70d ergreifen.

(13) Trifft die FMA die Entscheidung, auf Grundlage der in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23f anzuerkennen.

(14) Die FMA kann den ESRB auf Basis des Art. 134 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu richten, eine von der FMA gemäß Abs. 1 festgesetzte anzuerkennen.

Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer

§ 23f. (1) Die FMA kann nach Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer anderer Mitgliedstaaten anerkennen und diese durch Verordnung bei im Inland zugelassenen Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen auf jene Risikopositionen anwenden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der diese Quote festsetzt. Beabsichtigt die FMA, einen von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.

(2) Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland gemäß Abs. 1 an, so hat sie dies dem ESRB anzuzeigen.

(3) Bei ihrer Entscheidung über die Anerkennung einer Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 1 hat die FMA den Informationen Rechnung zu tragen, die der Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, auf Basis von Art. 133 Abs. 9 und 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegen hat.

(4) Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland an, so kann diese Kapitalpufferanforderung zusätzlich zu einer gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU angewandten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gelten, sofern die Puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die Puffer dasselbe Risiko ab, so ist nur der höhere Puffer anzuwenden.

(5) Ist ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, soll nach Auffassung der Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mutterunternehmens eine oder mehrere Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für dieses Tochterunternehmen gelten und teilt die FMA diese Ansicht nicht, kann die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der EBA vorlegen.

(6)  Hat die EBA einen Beschluss gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 getroffen, durch den die FMA verpflichtet wird, die Entscheidung über die Festsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den oder die Systemrisikopuffer durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU anzuerkennen, hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium darüber zu informieren und eine Verordnung, in der die Entscheidung der EBA anerkannt wird, zu erlassen.

Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

§ 23g. (1) Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, nationale Maßnahmen im Sinne des Art. 458 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle oder mehrere von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

           1. Systemisches Risiko liegt vor und ist in einer Weise ausgeprägt, dass es möglicherweise zu bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte und

           2. andere makroprudenzielle Instrumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder diesem Bundesgesetz sind nicht oder weniger wirksam.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3) Auf Basis der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 kann die FMA eine Verordnung mit nationalen Maßnahmen im Sinne des Art. 458 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko entsprechend gemindert wurde oder nicht mehr besteht, falls dies früher der Fall ist, erlassen, wenn diese nationalen Maßnahmen geeignet sind, die Ausprägung des systemischen Risikos effektiv abzusenken oder das Risiko zu eliminieren. Kommt die FMA der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA kann den ESRB im Sinne des Art. 458 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersuchen, andere Mitgliedstaaten aufzufordern, von der FMA gesetzte nationale Maßnahmen auf im Inland tätige Zweigstellen oder im Inland belegene Forderungen von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen im Zuständigkeitsbereich dieser Mitgliedstaaten auszuweiten.

(4) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:

           1. Das Erbringen der nötigen quantitativen und qualitativen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. die Übermittlung der Notifikation an die Europäische Kommission und den ESRB gemäß Art. 458 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           3. das Verstreichen der Frist des Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne dass der Rat der Europäischen Union einen Durchführungsbeschluss zur Ablehnung der beabsichtigten nationalen Maßnahmen erlassen hat und

           4. das Vorliegen einer Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Verordnung der FMA.

(5) Die FMA überprüft die gemäß Abs. 3 gesetzten nationalen Maßnahmen vor Ablauf der in Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Frist in Abstimmung mit der EBA und dem ESRB. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass nationaler Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen, wobei die Voraussetzungen des Abs. 4 einzuhalten sind. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(6) Die FMA kann vor Erlass oder Anpassung bestehender nationaler Maßnahmen mit Verordnung gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen und die Ausprägung des systemischen Risikos und die Eignung nationaler Maßnahmen zur effektiven Absenkung oder Eliminierung des systemischen Risikos einholen. Die FMA hat vor Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat gesetzten nationalen Maßnahmen gemäß Abs. 7 und vor Erlass von Maßnahmen gemäß Abs. 8 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.

(7) Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen mit Wirkung für Zweigstellen gemäß § 10 oder Forderungen von im Inland konzessionierten Kreditinstituten unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen und hat diese Anerkennung dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, der diese Maßnahmen erlassen hat, mitzuteilen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(8) Unabhängig vom Verfahren des Art. 458 Abs. 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten von Abs. 1, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, kann die FMA unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von sechs Monaten mit Verordnung die in Art. 458 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Maßnahmen für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko nicht mehr besteht, ergreifen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die Intensität des systemischen Risikos zu senken.

Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung

§ 23h. (1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Ausprägung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität fest, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, geeignete Instrumente gemäß Abs. 2 zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken einzusetzen. Bei der Feststellung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich aufgrund eines Anstiegs des Neugeschäfts von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie von Veränderungen der in Abs. 2 genannten Kennzahlen bei neu vereinbarten Finanzierungen systemische Risiken aufbauen oder erhöhen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien einzuholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der Kreditinstitute für die Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten für während der Geltungsdauer der Verordnung neu vereinbarte Finanzierungen und müssen dazu geeignet sein, die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien zu vermindern. In der Verordnung ist Folgendes festzulegen:

           1. Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gegenüber diesem Kreditinstitut, und der Summe der Marktwerte der für diese als Sicherheit dienenden Immobilien, abzüglich Vorlasten und zuzüglich sonstiger Sicherheiten (Beleihungsquote);

           2. Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers und des Einkommens oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in einem bestimmten Zeitraum (Schuldenquote);

           3. Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, die während eines bestimmten Zeitraums fällig werden, und des Einkommens bei natürlichen Personen oder des Cashflows oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in diesem Zeitraum (Schuldendienstquote); bei endfälligen Finanzierungen ist dabei rechnerisch von einer laufenden Tilgung auszugehen, die auf die Laufzeit der Finanzierung gleichmäßig aufzuteilen ist;

           4. Vorgaben für die maximale Laufzeit von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien (Laufzeitbeschränkung), wobei diese Laufzeitbeschränkung fünfzehn Jahre nicht unterschreiten darf;

           5. die Zeiträume, innerhalb derer ein festzulegender Anteil des an den Kreditnehmer ausbezahlten Gesamtvolumens spätestens zurückgezahlt werden muss (Amortisationsanforderung);

           6. Vorschriften zur Sicherstellung der inländischen Anwendung von Maßnahmen aus Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die der Begrenzung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien dienen und mit den nationalen Maßnahmen vergleichbar sind, für Risikopositionen in diesen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

(3) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:

           1. Prolongationen bestehender Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zur Höhe der jeweils aushaftenden Restkreditverbindlichkeit;

           2. Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, die einer Risikopositionsklasse gemäß Art. 112 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind;

           3. Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an Kreditnehmer, die gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind.

(4) Die FMA kann in der Verordnung gemäß Abs. 2, sofern Ziel, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dies erfordern,

           1. deren sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich, insbesondere auf bestimmte Nutzungsformen von Immobilien, deren Belegenheit oder Finanzierungszwecke, einschränken;

           2. unterschiedliche Obergrenzen nach Art und Höhe der Finanzierungen festlegen;

           3. einen Anteil vom Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts festlegen, der von der Anwendung der Maßnahmen ausgenommen ist (Ausnahmekontingent);

           4. Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zu einem festzulegenden Höchstbetrag von der Anwendung der Maßnahmen ausnehmen (Geringfügigkeitsgrenze), wobei zugleich eine Obergrenze für den Anteil der Summe der betraglich ausgenommenen Finanzierungen am Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts zu bestimmen ist.

Die FMA hat bei Erlass der Verordnung nähere Berechnungsvorschriften festzulegen, insbesondere bezüglich der Bestandteile des Quotienten, Ausnahmekontingente, Geringfügigkeitsgrenzen und der Ausgestaltungsmerkmale des Kredites.

(5) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 2 und 3 setzt Folgendes voraus:

           1. Das Erbringen der notwendigen Nachweise und Voraussetzungen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität;

           2. die Information über das Vorliegen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an den ESRB.

(6) Die FMA hat die gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung erforderlichenfalls überarbeiten und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung der Dauer der gesetzten Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen schriftlich zu begründen.“

49. Der 3. Unterabschnitt des V. Abschnittes lautet:

„3. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungsmaßnahmen“

50. § 24 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags folgende Maßnahmen zu unterlassen:

           1. Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4 vorzunehmen;

           2. Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;

           3. Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu § 24 berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorgenommen werden.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:

           1. Eigenmittel, die vom Kreditinstitut oder von der Kreditinstitutsgruppe gehalten werden, aufgeschlüsselt nach

               a) hartem Kernkapital,

               b) zusätzlichem Kernkapital,

                c) Ergänzungskapital;

           2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;

           3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Abs. 2;

           4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf

               a) Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,

               b) Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch ein Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6;

                c) Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,

               d) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.

Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden können und dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.“

51. In § 24 Abs. 4 Z 3 wird nach dem Wort „Kreditinstitut“ die Wortgruppe „oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6“ eingefügt.

52. § 24a Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.

(2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst:

           1. Eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;

           2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe;

           3. einen Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen;

           4. weitere Informationen, die die FMA für die in Abs. 3 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.

(3) Die FMA hat den Kapitalerhaltungsplan zu bewerten und zu genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Kapitalerhaltungsplans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen werden wird, damit das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb eines von der FMA als angemessenen erachteten Zeitraums erfüllen kann.“

53. In § 24a Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „Kreditinstitut“ die Wortgruppe „oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6“ eingefügt.

54. § 24b lautet:

„Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung

§ 24b. Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und

           1. eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,

           2. eine Kernkapitalquote von 6 vH, und

           3. eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.

sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“

55. Nach § 24b werden die folgenden §§ 24c und 24d samt Überschriften eingefügt:

„Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

§ 24c. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 6 zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote folgende Maßnahmen zu unterlassen:

           1. Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 6 vorzunehmen;

           2. Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat;

           3. Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

(3) Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu § 24c berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote vorgenommen werden.

(4) Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe der in § 24 Abs. 3 Z 1 bis 4 aufgeführten Informationen, mit Ausnahme von dessen Z 1 lit. c, sowie unter Angabe des gemäß der Anlage zu § 24c berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote der FMA anzuzeigen.

(5) Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen,

           1. dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden und

           2. dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.

(6) Eine mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttung umfasst alle in § 24 Abs. 4 aufgeführten Maßnahmen.

(7) Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

§ 24d. Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des § 24c bei einem Kreditinstitut oder bei Kreditinstitutsgruppen als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.“

56. Dem § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kreditinstitute haben Daten über Kredite, die an die folgenden Personen vergeben werden, angemessen zu dokumentieren:

           1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts,

           2. Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstituts,

           3. Ehegatten, Lebensgefährten gemäß § 72 Abs. 2 StGB, Kinder, Wahl- und Pflegekinder oder Elternteile einer der in den Z 1 oder 2 genannten Personen,

           4. gewerbliche Unternehmen, an denen eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen eine qualifizierte Beteiligung von 10 vH oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in dem eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen wesentlichen Einfluss nehmen kann oder in dem eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen der Geschäftsleitung, dem Aufsichtsrat oder dem höheren Management angehört.“

57. § 28a Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates rechtfertigen würde; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;“

58. § 28a Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. die Mitglieder des Aufsichtsrates verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Aufsichtsrates rechtfertigen würde; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;“

59. In § 28a Abs. 5 Z 5 lit. b entfällt die Wortfolge „lit. b“.

60. Die Überschrift zu § 30 lautet:

„Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde“

61. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn

           1. eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

               a) dieser Gesellschaft mindestens ein CRR‑Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), und

               b) das nachgeordnete CRR‑Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die nachgeordneten CRR‑Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR‑Kreditinstitute gemeinsam;

           2. eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

               a) dieser Gesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), das eine CRR‑Wertpapierfirma ist,

               b) dieser Gesellschaft kein CRR‑Kreditinstitut nachgeordnet ist und

                c) die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die CRR‑Wertpapierfirmen sind und alle sonstigen CRR‑Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR‑Wertpapierfirmen gemeinsam;

           3. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und ein gruppenangehöriges CRR‑Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die gruppenangehörigen CRR‑Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR‑Kreditinstitute gemeinsam;

           4. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und

               a) es kein CRR‑Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt und

               b) die gruppenangehörigen Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die CRR‑Wertpapierfirmen sind und alle sonstigen CRR‑Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR‑Wertpapierfirmen gemeinsam;

           5. eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU‑Mutterwertpapierfirma ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

               a) dieser Wertpapierfirma mindestens ein CRR‑Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7) und

               b) das nachgeordnete CRR‑Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die nachgeordneten CRR‑Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR‑Kreditinstitute gemeinsam.“

62. § 30 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, ist verantwortlich:

           1. Das Kreditinstitut, das gegenüber der FMA gemäß § 7b Abs. 6 Z 4 benannt wurde,

           2. die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 5 konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,

           3. die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 benannte CRR‑Institut,

           4. falls keiner der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt, das übergeordnete Kreditinstitut gemäß Abs. 5, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitutsgruppe ist, oder

           5. die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder die EU‑Mutterwertpapierfirma gemäß Abs. 2 Z 5, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitutsgruppe ist.“

63. § 30 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, um dem gemäß Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen übermitteln und Auskünfte erteilen zu können. Sie haben einander insbesondere alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der §§ 39 bis 39b und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Die im ersten und zweiten Satz angeführten Anforderungen gelten nicht für Institute einer Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen und für die das gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen der FMA nachweisen kann, dass die Erfüllung dieser Anforderungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das betroffene Institut seinen Sitz hat, nicht zulässig ist. Institute der Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, haben jedenfalls ihre branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis zu einzuhalten. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut oder ein gemäß Abs. 6 verantwortliches Unternehmen beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des gemäß Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.“

64. In § 30 Abs. 7a wird die Wortfolge „§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 und § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4“ durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5“ ersetzt.

65. In § 30 Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „übergeordnete Kreditinstitut“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen“ ersetzt.

66. In § 30 Abs. 10 wird nach Z 12 die folgende Z 12a eingefügt:

    „12a. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39b),“

67. Dem § 30 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Hat eine Kreditinstitutsgruppe gemäß diesem Paragraphen ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Abs. 5, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Kreditinstitutsgruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:

           1. Das übergeordnete Institut der Kreditinstitutsgruppe ist

               a) ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das eine Mutterwertpapierfirma oder eine EU‑Mutterwertpapierfirma ist und dem ein oder mehrere CRR‑Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR‑Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam;

               b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR‑Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR‑Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten;

                c) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR‑Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR‑Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam; oder

               d) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die keine nachgeordneten CRR‑Kreditinstitute hat, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR‑Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die CRR‑Wertpapierfirmen sind und alle sonstigen CRR‑Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam.

Abweichend von lit. a bis d ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

           2. Wenn die FMA bei Kreditinstitutsgruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht, weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes im Inland oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EU‑Mutterunternehmen, der EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.“

68. In § 30a Abs. 6 wird die Verweiskette „23 bis 24a, 39 Abs. 2, 39a, 69 Abs. 3, und § 70 Abs. 4a bis 4d“ durch die Verweiskette „22 bis 23f, 24 bis 24d, 39 Abs. 2, 39a, 69 Abs. 3, 70 Abs. 4a, 70b bis 70d“ ersetzt.

69. In § 30a Abs. 7 wird die Wortfolge „übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen“ ersetzt.

70. In § 30a Abs. 12 wird die Verweiskette „23 bis 24a, 28a, 29, 30 Abs. 7, 8 erster Satz und Abs. 10, 70 Abs. 1, 4a bis 4d“ durch die Verweiskette „22 bis 23f, 24 bis 24d, 28a, 29, 30 Abs. 7, 8 erster Satz und Abs. 10, 70 Abs. 1 und 4a, 70b bis 70d“ ersetzt.

71. In § 30d Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48)“ durch die Wortgruppe „der EIOPA“ ersetzt.

1. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes“ durch die Wortfolge „Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens“ ersetzt.

72. § 39 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Kreditinstitute und die gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken, darunter auch jener Risiken, die sich aus ihrem makroökonomischen Umfeld unter Berücksichtigung der Phase des jeweiligen Geschäftszyklus ergeben, des Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind.“

73. § 39 Abs. 2b Z 10 lautet:

      „10. der Belegenheitsort der Risikopositionen eines Kreditinstituts,“

74. § 39 Abs. 2b Z 14 lautet:

      „14. die Regelungen zur Unternehmensprüfung und –kontrolle von Kreditinstituten und den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.“

75. In § 39 wird nach dem Abs. 2c der folgende Abs. 2d eingefügt:

„(2d) Kreditinstitute haben interne Systeme einzuführen oder die standardisierte oder vereinfachte standardisierte Methode anzuwenden, um Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen oder Änderungen bei Kreditspreads bei Geschäften des Bankbuchs ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Bankbuchs auswirken, zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und einzudämmen. Kleine und nicht komplexe Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Bankbuchs die vereinfachte standardisierte Methode anwenden, wenn sich diese Methode zur ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung und Begrenzung des Zinsänderungsrisikos im Bankbuch eignet. Die FMA hat die Verwendung der standardisierten Methode zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos vorzuschreiben, wenn die von einem Kreditinstitut eingeführten internen Systeme oder die vereinfachte standardisierte Methode zur Beurteilung des Zinsänderungsrisikos nicht geeignet sind;“

76. § 39 Abs. 4 Z 8 entfällt.

77. § 39a Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe unter Beachtung der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben nachzukommen.

(4) Kreditinstitute, die ein Mutterunternehmen im Inland oder ein Tochterunternehmen haben, müssen Abs. 1 und 2 nicht auf Einzelbasis anwenden, es sei denn, Art. 15 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden angewendet.“

78. § 39b lautet:

§ 39b. (1) Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage zu § 39b genannten Grundsätze auf eine Weise anzuwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Mitarbeiterkategorien, der Art und der Höhe ihrer Vergütung sowie der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf das Risikoprofil angemessen ist.

(2) Die Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich gemäß Abs. 1 wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, umfassen jedenfalls die folgenden Personengruppen:

           1. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Mitglieder des höheren Managements;

           2. Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben oder wesentliche Geschäftsbereiche des Kreditinstituts;

           3. Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

               a) die Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters betrug mindestens 500 000 Euro und entsprach mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und der Mitglieder des höheren Managements gemäß Z 1 und

               b) die jeweiligen Mitarbeiter üben die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich aus, wobei es sich um eine Tätigkeit handelt, die sich erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.

(3) Ergänzend zu den Fällen des § 30 Abs. 7 dritter Satz sind Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 erster und zweiter Satz auf die folgenden Institute einer Kreditinstitutsgruppe nicht anzuwenden:

           1. Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die besondere Vergütungsanforderungen außerhalb dieses Bundesgesetzes anzuwenden haben,

           2. Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union als der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden haben, und

           3. Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union als der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden hätten, wenn sie ihren Sitz in der Europäischen Union hätten.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 erster und zweiter Satz auf einzelne Mitarbeiter von Instituten einer Kreditinstitutsgruppe anzuwenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und § 30 Abs. 7 dritter Satz nicht anwendbar ist:

           1. Das Institut unterliegt weder dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes noch der Richtlinie 2013/36/EU;

           2. das Institut ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Unternehmen, das die in Anhang I Abschnitt A Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt und

           3. die Mitarbeiter des Instituts sind damit beauftragt, berufliche Tätigkeiten auszuführen, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit der Institute innerhalb der Kreditinstitutsgruppe auswirken.“

79. In § 39d Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 23b oder § 23c“ durch die Wortfolge „gemäß § 23c oder § 23d“ ersetzt.

80. § 62 Z 14 lautet:

      „14. beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 oder Umstände gemäß §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, vorliegen;“

81. In § 62 Z 17 wird der Verweis auf „§ 88 Abs. 7 WTBG“ durch den Verweis auf „§ 77 Abs. 9 WTBG 2017“ ersetzt.

82. In § 63 Abs. 1 wird der Verweis „§ 88 Abs. 7 WTBG“ jeweils durch den Verweis „§ 77 Abs. 9 WTBG 2017“ ersetzt.

83. In § 63 wird nach Abs. 3b der folgende Abs. 3c eingefügt:

„(3c) Verletzt der Bankprüfer seine Berichtspflichten gemäß Abs. 3, so kann die FMA den Bankprüfer abberufen, wobei in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, auch nur die gemäß § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachte natürliche Person abberufen werden kann. Im Fall einer Abberufung hat die FMA zeitgleich

           1. dem Kreditinstitut aufzutragen, unverzüglich einen anderen Bankprüfer zu bestellen,

           2. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufzutragen, unverzüglich eine andere natürliche Person gemäß § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft zu machen,

           3. dem genossenschaftlichen Prüfungsverband aufzutragen, unverzüglich einen anderen Revisor zu bestellen, oder

           4. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes aufzutragen, unverzüglich eine andere Person als Prüfer zu beauftragen (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG).“

84. Die Überschrift des § 69 lautet:

„Zuständigkeit der FMA und aufsichtliches Überprüfungsverfahren“

89. In § 69 Abs. 2 entfällt die Z 2.

85. § 69 Abs. 3 und 3a lauten:

„(3) Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Zinsänderungsrisikos hat die FMA zumindest in folgenden Fällen Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals gemäß § 39 Abs. 2d zu berücksichtigen haben:

           1. Der in § 39 Abs. 2d genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Kreditinstituts hat sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 vH seines Kernkapitals verringert;

           2. der Nettozinsertrag eines Kreditinstituts gemäß § 39 Abs. 3a ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.

Unbeschadet Z 1 und 2 ist die FMA nicht verpflichtet, aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, wenn sie ausgehend von der durch sie erfolgten Überprüfung und Bewertung zur Auffassung gekommen ist, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 zuständige Unternehmen angemessen ist und das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Bankbuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.

(3a) Die FMA kann beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Kreditinstituten mit ähnlichem Risikoprofil die verwendeten Methoden anpassen und dabei risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren verwenden, wobei die angewandten Methoden spezifische Risiken, denen ein Kreditinstitut möglicherweise ausgesetzt ist, angemessen zu berücksichtigen haben. Die FMA hat sicherzustellen, dass durch die Verwendung solcher Methoden die institutsspezifische Art der gemäß § 70 Abs. 4a auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Die FMA hat die EBA über von ihr angewandte angepasste Methoden zu informieren.“

86. In § 69 werden nach dem Abs. 3b die folgenden Abs. 3c und 3d eingefügt:

„(3c) Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Abs. 2a Z 8 hat die FMA zu überwachen, ob ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Stellt die FMA fest, dass ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, hat die FMA geeignete Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 oder 4a zu ergreifen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung trägt, dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikotransfer erzielt.

(3d) Die FMA hat zu überprüfen, ob die gemäß Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.“

87. In § 69 wird nach dem Abs. 5 der folgende Abs. 6 angefügt:

„(6) Entsteht der FMA im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensleitung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines Kreditinstituts der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht, so hat die FMA diesen Verdacht unverzüglich der EBA mitzuteilen. Im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hat die FMA Kontakt mit der EBA aufzunehmen, um ihre Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die FMA hat gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Zustand abzustellen.“

88. § 69b Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA hat auf ihrer Website folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

           1. Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

           2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;

           3. die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in der Richtlinie 2013/36/EU eröffneten Wahlrechte;

           4. die allgemeinen Kriterien und Methoden, die beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren angewandt werden; darunter auch allgemeine Prinzipien bei der Umsetzung des Proportionalitätsgedankens gemäß § 69 Abs. 3; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;

           5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und von Art. 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;

           6. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute ;

           7. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;

           8. eine Liste der Global Systemrelevanten Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Nennung der Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevante Institut eingestuft wurde.“

89. § 69b Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die FMA hat die gemäß Art. 450 Abs. 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen sowie die von den Kreditinstituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen im Bereich der Vergütungspolitik zu verwenden.“

90. Die Überschrift des § 70 lautet:

„Aufsichtsbefugnisse“

91. In § 70 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „übergeordneten Kreditinstituten“ durch die Wortfolge „gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen“ ersetzt.

92. § 70 Abs. 1b lautet:

„(1b) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

           1. die Prüfung systemrelevanter Institute,

           2. eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlicher Unternehmen,

           3. Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,

           4. themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,

           5. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.

Im Prüfungsprogramm sind jeweils instituts- beziehungsweise gruppenbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat auch eine Aufzählung jener Kreditinstitute oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen zu enthalten, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen. Auf Basis des § 69 Abs. 2, 3 und 3a ist hierbei zu entscheiden, ob eine Erhöhung der Anzahl oder Häufigkeit der Vor‑Ort‑Prüfungen bei Kreditinstituten oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen, eine zusätzliche oder häufigere Berichterstattung durch das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen oder eine zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne der Kreditinstitute oder der gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nötig sind. Bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Abs. 2 haben die FMA und die OeNB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen zu legenden Kriterien anzuwenden. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor‑Ort‑Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.“

93. In § 70 Abs. 4 Einleitungsteil wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 14“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 15“ ersetzt.

94. § 70 Abs. 4 Schlussteil lautet:

„Verletzt ein Kreditinstitut oder ein gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliches Unternehmen die Vorgaben der im ersten Satz angeführten Rechtsakte oder besteht nach Ansicht der FMA nachweislich Grund zur Annahme, dass ein Kreditinstitut oder ein gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliches Unternehmen innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese Vorgaben verstoßen wird, kann die FMA auch Maßnahmen gemäß Abs. 4a Z 1 bis 12 ergreifen.“

95. § 70 Abs. 4a und 4b lauten:

„(4a) Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz (allgemeine Maßnahmen) kann die FMA, wenn dies aufgrund der Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Beaufsichtigung interner Modelle und des § 69 Abs. 2, im Falle des Abs. 4 letzter Satz oder zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist,

           1. unter Berücksichtigung der in § 70b genannten Voraussetzungen vorschreiben, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, die über das Eigenmittelerfordernis gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen (zusätzliche Eigenmittelanforderung);

           2. eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien vorschreiben;

           3. die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereiches und Zeitrahmens verlangen;

           4. bestimmte Rückstellungsgrundsätze oder Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorschreiben;

           5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen einschränken oder begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Kreditinstitutes mit zu großen Risiken verbunden sind, verlangen;

           6. dazu verpflichten, das mit Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen, darunter auch das mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risiko, zu verringern;

           7. dazu verpflichten, die variable Vergütung auf einen bestimmten Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese ansonsten nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist;

           8. dazu verpflichten, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen;

           9. Kapital-, Gewinnausschüttungen und Zinszahlungen des Kreditinstitutes an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einschränken oder untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Kreditinstitut darstellt;

        10. zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle, auch zur Eigenmittel-, Liquiditäts- und Verschuldungslage, vorschreiben, falls die verlangten Angaben nicht schon der gemeinsamen Datenbank für bankaufsichtliche Analysen gemäß § 79 Abs. 3 zu entnehmen sind;

        11. besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva und

        12. ergänzende Offenlegung, späteste Offenlegungszeitpunkte oder die Nutzung bestimmter Offenlegungsorte verlangen.

(4b) Verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3, § 28a Abs. 5 oder § 30 Abs. 7a, so hat die FMA abweichend von Abs. 4

           1. dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall

               a) bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a oder § 30 Abs. 7a dem betroffenen Geschäftsleiter die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und die unverzügliche Abberufung des betroffenen Geschäftsleiters sowie, soweit notwendig, Neubestellung eines anderen Geschäftsleiters durch das für die Bestellung des betroffenen Geschäftsleiters zuständige Organ zu verlangen, oder

               b) bei einem Verstoß gegen § 28a Abs. 3, § 28a Abs. 5 oder § 30 Abs. 7a dem betroffenen Mitglied des Aufsichtsrates die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates zu untersagen und die unverzügliche Abberufung des betroffenen Mitglieds des Aufsichtsrates sowie, soweit notwendig, Neubestellung durch das für die Bestellung des betroffenen Mitglieds des Aufsichtsrates zuständige Organ oder den zur Bestellung des betroffenen Mitglieds des Aufsichtsrates befugten Entsendungsberechtigten zu verlangen,

es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

           3. die Konzession eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 3 und 28a Abs. 5 insbesondere dann zu überprüfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht. Soweit aufgrund von Maßnahmen gemäß Z 2 lit. a die Vertretung des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht mehr möglich ist, hat in dringenden Fällen der für den Sitz des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag der FMA neue Geschäftsleiter für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsleiters ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nicht anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsleiter wirksam.“

96. § 70 Abs. 4c und 4d entfällt.

97. Nach § 70a werden die folgenden §§ 70b bis 70d samt Überschriften eingefügt:

„Zusätzliche Eigenmittelanforderung

§ 70b. (1) Die FMA hat Kreditinstituten oder den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen die in § 70 Abs. 4a Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, wenn sie bei den aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen interner Ansätze oder gemäß § 69 Abs. 2 festgestellt hat, dass eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:

           1. Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen sind Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Abs. 2 näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;

           2. die in den §§ 39 und 39a oder in Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können;

           3. die Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs, die ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 105 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen hat, werden von der FMA für nicht ausreichend erachtet, um das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;

           4. die aufsichtliche Bewertung interner Ansätze ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten internen Ansatzes voraussichtlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;

           5. das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe hat es wiederholt verabsäumt, einer aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c Abs. 3 nachzukommen;

           6. es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.

Die FMA hat die in § 70 Abs. 4a Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vorzuschreiben, denen die betreffenden Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Kreditinstitutsgruppe widerspiegeln.

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die FMA unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Kreditinstituten oder den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß § 39a vorgenommenen Bewertung als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.

(3) Für die Zwecke von Abs. 2 hat die FMA unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Kreditinstituts oder des gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens die Risiken zu bewerten, denen das Kreditinstitut oder Unternehmen ausgesetzt ist, einschließlich

           1. der kreditinstitutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen sind oder von diesen nicht ausdrücklich behandelt werden und

           2. der kreditinstitutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.

Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen voraussichtlich unterschätzt werden.

(4) Für die Zwecke des Abs. 2 hat das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß Abs. 3 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten abzudecken, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind. Zinsrisiken aus Positionen im Bankbuch können zumindest in den Fällen gemäß § 69 Abs. 3 als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die FMA kommt bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe angemessen ist und dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist.

(5) Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so hat die FMA die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.

(6) Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so hat die FMA die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.

(7) Das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital in Höhe von zumindest drei Vierteln zu erfüllen, wobei das dafür erforderliche Kernkapital zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital zu bestehen hat. Um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, hat das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital einzuhalten. Abweichend hiervon kann die FMA von dem Kreditinstitut oder dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen verlangen, dass dieses, soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe, die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital zu erfüllen hat.

(8) Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendet werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

           1. der in Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;

           2. der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a oder

           3. der aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c, sofern sich diese Erwartung auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung bezieht.

(9) Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 eingesetzt werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

           1. der in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung;

           2. der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote oder

           3. der aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel gemäß § 70c Abs. 3, sofern sich diese Vorgabe auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung bezieht.

(10) Die FMA hat bei der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 auszuführen, inwiefern die Abs. 1 bis 9 bei ihrer Entscheidung berücksichtigt wurden. In dem in Abs. 1 Z 5 genannten Fall hat die FMA auszuführen, warum die Festlegung einer aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird.

(11) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Kreditinstituten oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschrieben wurde, und über jegliche gemäß § 70c Abs. 3 mitgeteilte aufsichtliche Erwartung unverzüglich zu informieren.

Aufsichtliche Erwartung

§ 70c. (1) Kreditinstitute und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben auf Basis der Anwendung kreditinstitutseigener Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a internes Kapital in einer Höhe zu halten, das ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschließlich jener, die anhand von aufsichtlichen Stresstests gemäß § 69 Abs. 2 Z 2 ermittelt werden.

(2) Die FMA hat im Rahmen der gemäß den §§ 69 Abs. 2 und 21a Abs. 3 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich der Ergebnisse der Stresstests gemäß § 69 Abs. 2 Z 2, regelmäßig die von jedem Kreditinstitut oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß Abs. 1 festgelegte Höhe des internen Kapitals zu überprüfen und eine angemessene Gesamthöhe an Eigenmitteln zu ermitteln.

(3) Die FMA hat Kreditinstituten und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen ihre aufsichtliche Erwartung mitzuteilen. Die zusätzlichen Eigenmittel, die zur Einhaltung einer aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel einzuhalten sind, sind Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, § 70 Abs. 4a Z 1 und zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a oder Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind, und die benötigt werden, um die von der FMA gemäß Abs. 2 als angemessen ermittelte Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.

(4) Die aufsichtliche Erwartung der FMA gemäß Abs. 3 hat institutsspezifisch ermittelt zu werden. Die aufsichtliche Erwartung hat Risiken, die durch die in § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abzudecken, als sie Aspekte dieser Risiken betrifft, die nicht bereits nach dieser Anforderung abgedeckt sind.

(5) Eigenmittel, die zur Einhaltung der gemäß Abs. 3 mitgeteilten aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der in Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, der gemäß § 70b festgelegten zusätzlichen Eigenmittelanforderung, welche von der FMA vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken und der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a verwendet werden.

(6) Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die aufsichtliche Erwartung gemäß Abs. 3 für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, der in § 70b festgelegten Anforderung, die von der FMA vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken und der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.

(7) Erfüllt ein Kreditinstitut oder gegebenenfalls eine Kreditinstitutsgruppe

           1. die einschlägigen in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen,

           2. die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und

           3. die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a sowie die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

löst die Nichteinhaltung der aufsichtlichen Vorgabe gemäß Abs. 3 nicht die Beschränkungen gemäß den §§ 24 oder 24c aus.

Zusätzliche Liquiditätsanforderung

§ 70d. Die FMA hat auf Basis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 69 Abs. 2 zur Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen zu beurteilen, ob es notwendig ist, Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Bei der Überprüfung und Beurteilung angemessener Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere

           1. die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe betriebenen Bankgeschäfte;

           2. die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den §§ 39 und 39a und einer aufgrund § 39 Abs. 4 Z 7 erlassenen Verordnung;

           3. das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung gemäß § 69 Abs. 2; und

           4. die Anforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

zu berücksichtigen.“

98. Dem § 73 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben der FMA einmal jährlich folgende Informationen anzuzeigen:

           1. die Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der inländischen Zweigstelle geschützt werden;

           2. die Risikomanagementregelungen;

           3. die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeit der inländischen Zweigstelle und

           4. soweit vorhanden, die Sanierungspläne für die Zweigstelle, oder die Sanierungspläne für die Hauptniederlassung des Unternehmens.“

99. In § 73a wird die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5“ durch die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6“ ersetzt.

100. § 74 Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.“

101. In § 74 Abs. 3 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen“ ersetzt.

102. § 74 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Art. 430 Abs. 1 lit. a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.“

103. In § 74 Abs. 6 Z 3 lit. a wird die Wortfolge „§ 22b Abs. 2 Z 1 bis 4“ durch die Wortfolge „§ 23h Abs. 2 Z 1 bis 4“ ersetzt.

104. In § 75 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „ab einer Gesamthöhe“ durch die Wortfolge „ab einem Gesamtbetrag des Engagements“ ersetzt.

105. § 75 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage

           1. eines Meldepflichtigen gemäß Abs. 1,

           2. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

           3. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

           4. der bestellten Bankprüfer und

           5. der Sicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Abs. 1 bis 2 erhobene Angaben über einen Schuldner oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind insbesondere die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente gemäß Abs. 1 Z 1, Wertpapiere, ausgenommen Anteilsrechte, und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger des Schuldners. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität Angaben über Instrumente gemäß Abs. 1 Z 1 eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.“

106. In § 77 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die FMA arbeitet

           1. bei der Überwachung von inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mit den zuständigen Behörden von Kreditinstituten, die derselben Drittlandsgruppe angehören, und

           2. bei der Überwachung von Kreditinstituten mit den zuständigen Behörden, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute überwachen, die derselben Drittlandsgruppe angehören

eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Drittlandsgruppe in der Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen, und um eine Umgehung der für Drittlandsgruppen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen sowie um negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern.“

107. § 77 Abs. 4 Z 12 lautet:

      „12. qualifizierte Beteiligungen;“

108. In § 77 Abs. 5 wird nach Z 7 die folgende Z 7a eingefügt:

      „7a. Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der in Z 7 genannten Behörden oder Stellen zuständig sind;“

109. § 77 Abs. 5 Z 10 lautet:

      „10. Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen in den Mitgliedstaaten;“

110. In § 77 Abs. 5 wird nach Z 10 die folgende Z 10a eingefügt:

    „10a. zuständige Behörden oder Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind;“

111. § 77 Abs. 5 Z 11 lautet:

      „11. die Personen, die in den Mitgliedstaaten die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von CRR-Instituten, Versicherungsunternehmen und CRR‑Finanzinstituten vornehmen;“

112. In § 77 Abs. 5 wird nach Z 11 die folgende Z 11a eingefügt:

    „11a. die Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der in Z 11 genannten Personen zuständig sind;“

113. In § 77 Abs. 5 Z 12 wird der Verweis „Richtlinie 94/19/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/49/EU“ ersetzt.

114. § 77 Abs. 5 Schlussteil erster Satz lautet:

„Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 112, 113, 117, 118 und Art. 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU, Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für andere gesetzliche Aufgaben der ersuchenden Behörde oder Institution im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt erforderlich ist; die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 10 hat zu erfolgen, soweit die Auskünfte und Informationen für die Aufgaben der Behörden gemäß dem FM‑GwG, Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2015/849 von Relevanz sind und sofern diese Auskunftserteilung und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden.“

115. In § 77 werden nach Abs. 5 die folgenden Abs. 5a bis 5c eingefügt:

„(5a) Soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 5b oder 5c erfüllt sind, kann die FMA in der in den Abs. 5b oder 5c vorgegebenen Form an die folgenden Stellen Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln:

           1. Für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, an den Internationalen Währungsfonds (IWF) und die Weltbank;

           2. für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen, an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS);

           3. für Zwecke seiner Überwachungsaufgaben, an den Finanzstabilitätsrat (FSB).

(5b) Die FMA darf den in Abs. 5a Z 1 bis 3 genannten Stellen nur dann in aggregierter oder anonymisierter Form Auskünfte erteilen oder Unterlagen übermitteln, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Es liegt eine ausdrückliche Anfrage einer der in Abs. 5a Z 1 bis 3 genannten Stellen vor;

           2. die Anfrage ist unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet;

           3. die Anfrage ist hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung;

           4. die angeforderten Informationen sind unbedingt erforderlich, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und gehen nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus;

           5. die Informationen werden ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind;

           6. Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einem Berufsgeheimnis, das jenem gemäß Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zumindest gleichwertig ist.

(5c) Die FMA darf den in Abs. 5a Z 1 bis 3 genannten Stellen Auskünfte über personenbezogene Daten gemäß Abs. 4 nur dann erteilen, wenn

           1. die Voraussetzungen des Abs. 5b Z 1 bis 6 erfüllt sind,

           2. die Erteilung der Auskünfte in den Räumlichkeiten der FMA stattfindet und

           3. die anfragende Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.“

116. § 77b Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112, 113 und 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112 Abs. 1, 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben.“

117. In § 77b Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 21g und § 77c“ durch die Wortfolge „gemäß § 7b und § 77c“ und die Wortfolge „Art. 50, 53 Abs. 2, 116, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU“ durch die Wortfolge „Art. 21a, 50, 53 Abs. 2, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

118. In § 77b Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;“

119. In § 77b Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „Art. 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG“ durch die Wortfolge „Art. 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

120. In § 77c Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 70 Abs. 4a und 4b“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4a Z 1, § 70b und § 70c“ ersetzt.

121. § 77c Abs. 1a bis 2a lauten:

„(1a) Die FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 69 Abs. 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Abs. 1 Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70d, zu entscheiden.

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 im Hinblick auf § 70b und § 70c zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In dieser gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 73, 97, 104a und 104b der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden weiters einen Bericht mit einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß 70d zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1a genannten Maßnahmen zu entscheiden.

(2a) Gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen zuzustellen.“

122. In § 77c Abs. 3 wird die Wortfolge „von Abs. 2“ durch die Wortfolge „von Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

123. In § 77c Abs. 5 wird die Wortfolge „dem übergeordneten Kreditinstitut“ durch die Wortfolge „dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen“, die Wortfolge „das übergeordnete Kreditinstitut“ durch die Wortfolge „das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen“, die Wortfolge „Das übergeordnete Kreditinstitut“ durch die Wortfolge „Das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen“, und die Wortfolge „§ 70 Abs. 4a, 4b und 4d“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4a Z 1 und den §§ 70b bis 70d“ ersetzt.

124. In § 77c Abs. 6 wird die Wortfolge „§ 70 Abs. 4a, 4b oder 4d“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4a Z 1 und den §§ 70b bis 70d“ ersetzt.

125. § 77c Abs. 8 lautet:

„(8) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder Entscheidungen gemäß Abs. 5 oder 9 jährlich sowie darüber hinaus in jenen außerordentlichen Fällen zu aktualisieren, in denen eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung der Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 104b oder Art. 105 der Richtlinie 2013/36/EU beantragt; in letzteren außerordentlichen Fällen kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.“

126. § 77c Abs. 9 lautet:

„(9) Kommt innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 2 oder Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA ihre Entscheidung als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 5 oder als zuständige Behörde gemäß Abs. 6 zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder, falls nach Ablauf eines Monats nach Verweisung der Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 keine Entscheidung der EBA vorliegt, in Einklang mit den Abs. 5 oder 6.“

127. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5, Meldungen gemäß den §§ 74 und 73 Abs. 6 sowie Meldungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

128. In § 91 Abs. 2 wird der Verweis „§ 14 IEG“ durch den Verweis „§ 256 IO“ ersetzt.

129. § 97 Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA hat den Kreditinstituten, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

           1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

           2. 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.“

130. In § 98 werden nach Abs. 1a die folgenden Abs. 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unterlässt, einen Antrag auf Konzessionierung oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß § 7b Abs. 1 und 2 zu stellen oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 7b verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(1c) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 oder § 70d auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“

131. In § 98 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „übergeordneten Kreditinstitut“ durch die Wortfolge „gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen“ ersetzt.

132. In § 98 Abs. 2 Z 12 und § 98 Abs. 5b Z 12 wird jeweils die Wortfolge „gemäß § 22b“ durch die Wortfolge „gemäß § 23h“ ersetzt.

133. § 98 Abs. 5 Einleitungsteil lautet:

„Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder, jedoch nur im Hinblick auf die Z 4 oder 5, als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft“

134. In § 98 Abs. 5 Z 5 wird nach der Wortfolge „nach § 4 Abs. 1“ die Wortfolge „oder gemäß § 7b“ eingefügt.

135. § 98 Abs. 5a Z 4 lautet:

         „4. die Meldungen an die FMA gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;“

136. § 98 Abs. 5a Z 9 entfällt.

137. § 98 Abs. 5a Z 10 lautet:

      „10. die gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;“

138. In § 98 Abs. 6 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 3“ durch die Wortfolge „§ 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5“ und die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 Z 11 und 14“ durch die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 Z 11 und 14, § 73 Abs. 1b“ ersetzt.

139. In § 99 Abs. 1 Z 6 und § 99a Abs. 1 wird die Wortfolge „übergeordneten Kreditinstitut“ jeweils durch die Wortfolge „gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen“ ersetzt.

140. In § 99c Abs. 1 und 2, § 99d Abs. 1 und 2, § 99f Abs. 1 und § 101a wird nach der Wortfolge „§ 98 Abs. 1,“ die Wortfolge „Abs. 1b, Abs. 1c,“ eingefügt.

141. In § 103q Z 4 lit. a sublit. bb wird die Wortfolge „und eigenen Tochtergesellschaften,“ durch die Wortfolge „und eigenen Tochtergesellschaften sowie qualifizierten Beteiligungen,“ ersetzt.

142. Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018 eingefügte § 103v erhält die Bezeichnung „§ 103x“ und es wird folgender § 103y angefügt:

§ 103y. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 gelten folgende Übergangsvorschriften:

           1. (Zu § 5a): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am 27. Juni 2019 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRR‑Institut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist § 5a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU‑Mutterunternehmen oder, soweit § 5a Abs. 2 anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EU‑Mutterunternehmen zu verfügen hat.

           2. (Zu § 7b): Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 bereits bestanden haben, haben bis zum 28. Juni 2021 eine Konzession oder die Befreiung von der Konzessionspflicht zu beantragen, soweit sie dazu gemäß § 7b oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet sind. Kommt eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft dieser Verpflichtung zur Antragstellung bis zum 28. Juni 2021 nicht nach, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 7b Abs. 8 anzuwenden.

           3. Unternehmen, die am 24. Dezember 2019

               a) keine Zulassung gemäß § 4 für die Durchführung der Aktivitäten gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1, hatten, jedoch

               b) die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1 erfüllt haben und

                c) als Kreditinstitute gemäß § 4 zugelassen waren,

haben dies binnen vier Wochen der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in diesen Fällen auf Basis der bereits vorhandenen Informationen einen Beschlussentwurf gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu erstellen. Bis zum Abschluss des neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 4 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 können die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeiten auf Basis ihrer bestehenden Konzession weiter ausüben.“

143. § 105 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU oder auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 203 vom 26.6.2020 S. 95 und der Richtlinie (EU) 2019/878, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20;

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1.“

144. § 105 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1673, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22 anzuwenden.“

145. § 105 Abs. 10 lautet:

„(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2099, ABl. Nr. L 322 vom 12.12.2019 S. 1, anzuwenden.“

146. Dem § 105 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, anzuwenden.“

147. Dem § 107 wird folgender Abs. 104 angefügt:

„(104) § 3 Abs. 1 Z 10, § 39 Abs. 2d, § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 2, § 98 Abs. 5a Z 4 und § 98 Abs. 5a Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 28. Juni 2021 in Kraft. § 75 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

148. In § 108 Z 4 entfallen die Verweise „sowie Z 11 und Z 12“, „§ 23 Abs. 10a,“ und „§ 102“.

149. In § 108 Z 5 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

150. Nach § 108 wird folgender § 109 samt Überschrift angefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 109. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x wird die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20, umgesetzt.“

151. Im Abschnitt der Anlagen entfallen die Überschriften „Anlage 1“, „Anlage 2“, „Anlage 3“ zu Art. I, § 22.

152. Im Abschnitt der Anlagen entfällt die Überschrift „MULTILATERALE ENTWICKLUNGSBANKEN“.

153. Nach § 109 werden die folgenden Anlagen samt Überschriften eingefügt:

„Anlage zu § 23a

Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

           1. Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe belegen sind, gelten, oder die aufgrund des § 23b Abs. 2 oder 3 anzuwenden sind. Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.

           2. Setzt die FMA gemäß § 23 Abs. 9 für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags fest, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils der konsolidierten Eigenmittel, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Inland:

               a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland haben die über 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote anzuwenden;

               b) Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Art. 137 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat,

                c) Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben die von der FMA festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Art. 137 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat.

           3. Überschreitet die von einer benannten Behörde gemäß § 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:

               a) Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat;

               b) Kreditinstitute haben die von der benannten Behörde gemäß § 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat.

           4. Überschreitet die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:

               a) Die Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat;

               b) die Kreditinstitute haben die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat.

           5. Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die folgendes gilt:

               a) sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

               b) wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung,

                c) handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung.

           6. Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben den Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition zu ermitteln und dabei einschlägige EBA-Vorgaben zu berücksichtigen.

           7. Für die Zwecke der in Z 1 vorgeschriebenen Berechnung

               a) gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem Datum, das in der gemäß § 23a Abs. 4 lit. e oder § 23 Abs. 5 veröffentlichten Information angegeben ist, wenn die Entscheidung der FMA eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

               b) gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland vorbehaltlich lit. c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den CRR‑Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

                c) gilt in Fällen, in denen die FMA die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß § 23b Abs. 2 oder 3 festsetzt oder die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß § 23b Abs. 1 anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß § 23a Abs. 5 veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

               d) gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat.

Für die Zwecke von lit. b gilt eine Änderung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.

Anlage zu § 23e

Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

           1. Kreditinstitute haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer wie folgt zu berechnen:

dabei ist

BSR= Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer;

rT= für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote;

ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Nr. 1;

ri= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und

Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

           2. Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:

               a) alle Risikopositionen im Inland;

               b) die folgenden Risikopositionen im Inland:

                    aa) alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;

                    bb) alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;

                     cc) alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in sublit. bb genannten;

                    dd) alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in sublit. aa genannten;

                c) alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß § 23e Abs. 10 und 13;

               d) in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß lit. b, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß § 23f;

                e) in Drittländern belegene Risikopositionen;

                f) Teilgruppen aller unter lit. b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

Anlage zu § 24

Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags

           1. Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.

           2. Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:

               a) sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglich

               b) sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglich

                c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

           3. Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

               a) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;

               b) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;

                c) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;

               d) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

Anlage zu § 24c

Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote

           1. Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote herab.

           2. Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:

               a) sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglich

               b) sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglich

                c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

           3. Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

               a) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des untersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.

               b) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.

                c) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.

               d) Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des obersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.“

154. Die Anlage zu § 25 wird vor die Anlage zu § 37a eingefügt.

155. In der Anlage zu § 39b wird nach Z 1 die folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. Die Vergütungspolitik und -praktiken sind geschlechtsneutral.“

156. Z 11 lit. a der Anlage zu § 39b lautet:

             „a) Aktien oder, abhängig von der Rechtsform des betroffenen Kreditinstitutes, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder, abhängig von der Rechtsform des betroffenen Kreditinstitutes, gleichwertigen unbaren Zahlungsinstrumenten, sofern die genannten Instrumente ausgegeben wurden und diese verbrieft und handelbar sind.“

157. Z 13 der Anlage zu § 39b lautet:

      „13. Die in den Z 11, Z 12 Einleitungsteil sowie Z 12 lit. b zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze sind nicht anzuwenden auf:

               a) Kreditinstitute, die keine großen CRR‑Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind und deren Bilanzsumme auf Einzelbasis im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr

                    aa) höchstens 5 Milliarden Euro betragen hat, oder

                    bb) mehr als 5 Milliarden Euro, jedoch höchstens 15 Milliarden Euro betragen hat und das Kreditinstitut die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt;

               b) Mitarbeiter, deren jährliche variable Vergütung 50 000 Euro nicht übersteigt und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des jeweiligen Mitarbeiters ausmacht.

Die FMA kann Kreditinstituten gemäß lit. a sublit. bb auftragen, die in Z 11, Z 12 Einleitungsteil sowie Z 12 lit. b zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze anzuwenden, wenn dies im Einzelfall aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Kreditinstituts, seiner internen Organisation oder der Merkmale der Gruppe, der das Kreditinstitut angehört, angemessen ist.“

158. Die Bezeichnung „Anlage 1 zu § 43“ entfällt.

159. Die Wortgruppe „Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1“ wird durch die Wortgruppe „Anlage 1 zu § 43“ ersetzt.

160. Die Wortgruppe „Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2“ wird durch die Wortgruppe „Anlage 2 zu § 43“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu § 47, § 115 und § 116.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 192 folgender Eintrag eingefügt:

       „§ 192a.    Umsetzungshinweis“

3. In § 3 Abs. 2, § 48 Abs. 8 Z 1 und 2, § 58 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 48 Abs. 3, 7 und 8 Einleitungsteil, § 98 Abs. 1 und § 114 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

6. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anwendung von Tick-Größen darf das Börseunternehmen nicht daran hindern, Aufträge mit großem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.“

7. In § 21 Abs. 3, § 27 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 48 Abs. 1, 2 und 5, § 58 Abs. 3 und § 92 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

8. Die Überschrift nach § 46 entfällt.

9. In § 93 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

10. Die §§ 115 und 116 entfallen.

11. In § 117 Z 6 wird der Verweis „§ 76 Abs. 2 Z 4, 5 und 6“ durch den Verweis „§ 75 Abs. 2 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.

12. In § 119 Abs. 13 wird der Verweis „85/611/EWG“ durch den Verweis „2009/65/EU“ ersetzt.

13. Dem § 119 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Der Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU‑Wachstumsmarkt zugelassen sind, hat in seine Insiderliste alle in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen nach den in Art. 18 Abs. 6 4. Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Standards aufzunehmen. Diese Liste ist der FMA auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“

14. Dem § 153 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die FMA kann durch Verordnung eine zulässige Marktpraxis für den inländischen Markt gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festlegen oder anerkennen.“

15. § 155 Abs. 2 entfällt.

16. In § 179 Abs. 7 entfällt die Wortgruppe „gemäß dieser Bestimmung“.

17. § 190 Abs. 5 Z 12 lautet:

      „12. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/2115, ABl. Nr. L 320 vom 11.12.2019 S. 1.“

18. In § 190 Abs. 5 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

19. § 190 Abs. 5 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2019 erhält die Bezeichnung „19.“.

20. Nach § 192 wird folgender § 192a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 192a. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 500 umgesetzt.

(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2019 wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.05.2017 S. 1 umgesetzt.

(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2020 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2115 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten, ABl. Nr. L 320 vom 11.12.2019 S. 6.“

21. Dem § 194 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 179 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 3. September 2020 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Finalitätsgesetzes

Das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 und 3, § 5, § 6, § 8, § 10 Abs. 1 Z 1, § 13 und § 14c wird das Wort „Vertragspartei“ jeweils durch das Wort „Gegenpartei“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ durch den Verweis „Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338,“ und der Verweis „Art. 2“ durch den Verweis „Art. 2 Abs. 5“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349“ ersetzt.

4. In § 4 wird die Wortfolge „zentrale Vertragspartei“ durch die Wortfolge „zentrale Gegenpartei“ ersetzt.

5. In § 5 wird das Wort „Vertragsparteien“ durch das Wort „Gegenparteien“ ersetzt.

6. § 7 lautet:

§ 7. Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, ein Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.“

7. In § 9 wird der Verweis „2004/39/EG“ durch den Verweis „2014/65/EU“ ersetzt.

8. Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift angefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 25. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.“

Artikel 4

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes

Das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz – FM‑GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Geldwäschemeldestelle hat mit

           1. der FMA,

           2. den zuständigen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

           3. den Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, und

           4. anderen zentralen Meldestellen

eng zusammenzuarbeiten und diesen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für ihre jeweiligen Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie (EU) 2015/849 von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden.“

2. In § 33 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 7 die folgende Z 8 eingefügt:

         „8. der Geldwäschemeldestelle, wobei die FMA zu einer engen Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle und einem Austausch von Informationen, die für die Geldwäschemeldestelle für ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind, verpflichtet ist, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden.“

3. In § 33 Abs. 6 Schlussteil wird die Wortfolge „Z 1 bis 7“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 8“ ersetzt.

4. § 47 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 7 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;“

Artikel 5

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Teil nach dem Eintrag zu § 28 der folgende Eintrag eingefügt:

         „§ 28a.    Ausschüttungsbeschränkungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 30 und 31:

            „§ 30.    Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

              § 31.    Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Teil nach dem Eintrag zu § 47 der folgende Eintrag eingefügt:

         „§ 47a.    Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 66 der folgende Eintrag eingefügt:

         „§ 66a.    Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:

            „§ 70.    Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 73:

            „§ 73.    Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 86:

            „§ 86.    Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 86 der folgende Eintrag eingefügt:

         „§ 86a.    Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden“

9. Im Inhaltsverzeichnis lauten im 7. Abschnitt die Einträge zu den §§ 100 bis 105d:

         „§ 100.    Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

           § 101.    Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

           § 102.    Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

           § 103.    Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU‑Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

           § 104.    Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

           § 105.    Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

         § 105a.    Ausnahmen für Kreditinstituts-Verbünde

         § 105b.    Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

         § 105c.    Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

         § 105d.    Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“

10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 167 der folgende Eintrag eingefügt:

         „§ 168.    Umsetzungshinweis“

11. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zur Anlage zu § 27 der folgende Eintrag angefügt:

        „Anlage    zu § 28a: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“

12. § 2 Z 3 lautet:

         „3. CRR‑Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in § 3 Abs. 6 Z 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, den im BWG oder den in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;“

13. § 2 Z 5 lautet:

         „5. Tochterunternehmen:

               a) ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

               b) für die Zwecke der Anwendung der §§ 15, 16, 22, 23, 29 bis 31, 70 bis 72, 100 bis 105d, 139 bis 146 und 161 bei Abwicklungsgruppen gemäß § 2 Z 82b lit. b (Kreditinstitute-Verbund) Tochterunternehmen gemäß lit. a einschließlich Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und deren jeweilige Tochterunternehmen, wobei zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen § 104 Abs. 3 erfüllen;“

14. In § 2 wird nach Z 5 die folgende Z 5a eingefügt:

      „5a. bedeutendes Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

15. In § 2 wird nach Z 15 die folgende Z 15a eingefügt:

    „15a. Global systemrelevantes Institut (G‑SRI): ein Global systemrelevantes Institut (G‑SRI) gemäß § 2 Z 23 BWG;“

16. § 2 Z 18 lautet:

      „18. Abwicklungsbehörde: eine in Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörde, darunter die gemäß § 3 Abs. 1 benannte Abwicklungsbehörde;“

17. In § 2 wird nach Z 68 die folgende Z 68a eingefügt:

    „68a. hartes Kernkapital: hartes Kernkapital, das gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;“

18. In § 2 Z 70 wird die Wortfolge „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wortfolge „bail‑in‑fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

19. § 2 Z 71 lautet:

      „71. bail‑in‑fähige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die nicht aufgrund von § 86 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;“

20. In § 2 werden nach Z 71 die folgenden Z 71a und Z 71b eingefügt:

    „71a. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: bail‑in‑fähige Verbindlichkeiten, die jeweils die in § 101 oder § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;

      71b. nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente: Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

21. In § 2 wird nach der Z 74 folgende Z 74a eingefügt:

    „74a. kombinierte Kapitalpufferanforderung: kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 22a BWG;“

22. In § 2 werden nach der Z 82 die folgenden Z 82a und 82b eingefügt:

    „82a. Abwicklungseinheit:

               a) eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 23 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind oder

               b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß § 77b BWG unterliegt, und für das in einem gemäß §§ 19 und 20 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;

      82b. Abwicklungsgruppe:

               a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht

                    aa) selbst Abwicklungseinheiten sind,

                    bb) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder

                     cc) in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen oder

               b) eine Zentralorganisation, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG angehören, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Unternehmen oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist;“

23. In § 3 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.

24. § 4a Abs. 1 bis 4 lauten:

„(1) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.

(2) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.

(3) Die Institute und verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen

           1. gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,

           2. abweichend von Z 1 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.

(4) Die Institute haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.“

25. Nach § 4a Abs. 6 wird der folgende Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 78a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.“

26. § 4a Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder der Art. 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.“

27. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Überprüfung des Abwicklungsplans ist jedenfalls nach der Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse gemäß § 70 vorzunehmen.“

28. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei der Festlegung der Stichtage gemäß § 20 Abs. 5 Z 15 und 16 unter den gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung gemäß § 70c BWG.“

29. § 20 Abs. 5 Z 15 lautet:

      „15. die Anforderungen gemäß § 104 und § 105 sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;“

30. § 20 Abs. 5 Z 16 lautet:

      16. sofern eine Abwicklungsbehörde § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;“

31. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung

           1. des EU‑Mutterunternehmens,

           2. der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind,

           3. der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4,

           4. der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.“

32. § 23 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Abwicklungsmaßnahmen,

               a) die nach den in § 20 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf die Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;

               b) für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und andere Abwicklungsgruppen;“

33. § 23 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. eine Analyse, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder –tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;“

34. § 23 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde in ihrer entsprechenden Zuständigkeit in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe anzuwenden beabsichtigt;“

35. In § 23 Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. Im Einklang mit den im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bestimmung der Abwicklungseinheiten und der Abwicklungsgruppen für jede Gruppe.“

36. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in § 23 Abs. 2 Z 1 lit. b vorgesehene Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung aufzunehmen.“

37. § 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.“

38. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden der Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ihrer Zuständigkeit unterliegende Gruppen abwicklungsfähig sind. Besteht eine solche Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe zusätzlich zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe zu bewerten. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer

           1. außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,

           2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder

           3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze

ausgegangen werden.

Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der betroffenen Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder die Gruppe durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe niedergelassen oder tätig sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder sonstiger systemweiter Ereignisse und im Bestreben, die Fortführung der von den Unternehmen dieser Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.“

39. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Ausschüttungsbeschränkungen

§ 28a. (1) Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde gemäß den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den gemäß der Anlage zu § 28a berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:

           1. Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen;

           2. Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die Anforderung an die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;

           3. Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

Eine Nichterfüllung der im ersten Satz beschriebenen Anforderung hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und unter Berücksichtigung folgender Aspekte unverzüglich zu beurteilen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist:

           1. Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;

           2. Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 erfüllt;

           3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;

           4. wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 101 oder 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;

           5. die Frage, ob die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 das geeignetste und angemessenste Mittel zur Bewältigung der Lage des Unternehmens ist, wobei die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen sind.

Die Abwicklungsbehörde hat während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Abs. 1 beschriebenen Situation befindet mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung zu wiederholen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist.

(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über die Nichterfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Anforderung ebendiese Anforderung immer noch nicht erfüllt, hat sie nach Anhörung der FMA die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

           1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;

           2. die Störung gemäß Z 1 führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;

           3. die Marktschließung gemäß Z 2 ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;

           4. die Störung gemäß Z 1 hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen oder

           5. eine Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzmarktstabilität untergraben werden könnte.

Findet die Ausnahme gemäß dem ersten Satz Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde der FMA ihren Beschluss mitzuteilen und diesen schriftlich zu erläutern. Die Abwicklungsbehörde hat die Beurteilung, ob die Ausnahme anwendbar ist, monatlich zu wiederholen.“

40. § 29 Abs. 1 bis 5 lauten:

„(1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.

(2) Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:

           1. innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;

           2. innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den §§ 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:

               a) das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet betrachtet wird oder

               b) das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der §§ 102 und 103 nicht.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.

(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

(5) Die alternativen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, die die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen und die Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.“

41. Nach § 29 Abs. 5 wird der folgende Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 3 FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.“

42. § 29 Abs. 6 lautet:

„(6) Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:

           1. Die Aufforderung an ein Unternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;

           2. die Aufforderung an ein Unternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bail‑in‑fähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;

           3. die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

           4. die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;

           5. die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;

           6. die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;

           7. die Aufforderung an ein Unternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

           8. die Aufforderung an ein Unternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;

           9. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der §§ 104 und 105 zu erfüllen;

        10. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;

        11. wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der im 5. Hauptstück genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken;

        12. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;

        13. die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der §§ 104 und 105:

               a)  der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;

               b)  der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 101 und 105 Abs. 8 Z 1.“

43. Die §§ 30 und 31 samt Überschriften lauten:

„Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

§ 30. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums gemäß § 77b BWG und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe gemäß § 28 zu bedenken und alle nötigen Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.

(2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG und der EBA im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind

           1. wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren,

           2. die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen und

           3. Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Z 1 zu beseitigen.

Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 29 Abs. 2 Z 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EU‑Mutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit.

(3) Das EU‑Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts gemäß Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Z 3 genannten Maßnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EU‑Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 2 letzter Unterabsatz Maßnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EU‑Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten, wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.

(4) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EU‑Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU‑Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Maßnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium gemäß § 134 zu treffen, betreffend

           1. die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse,

           2. die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sowie

           3. die von den Behörden verlangten alternativen Maßnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen,

wobei die möglichen Auswirkungen dieser Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, entsprechend bedacht werden.

(5) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU‑Mutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils maßgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EU‑Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Abs. 3 erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 keine Stellungnahme des EU‑Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß Abs. 3 zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU‑Mutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.

(6) Liegt innerhalb der in Abs. 5 jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 7, alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU‑Mutterunternehmen zu übermitteln.

(7) Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Abs. 5 vorgesehenen Fristen die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung gefasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die in Abs. 5 vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung.

(8) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen

§ 31. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in § 30 Abs. 5 festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in § 30 Abs. 4 genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.

(3) Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.

(4) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung.

(5) Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 6 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Österreich niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.

(6) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine zu entscheiden.

(7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß § 30 Abs. 6 und 7 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.“

44. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

§ 47a. (1) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gehören, auszusetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. Es wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;

           2. es gibt keine sofort verfügbare alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß § 49 Abs. 1 Z 2, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 abwenden ließe;

           3. die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung wird als erforderlich erachtet, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu verhindern und

           4. die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich,

               a) um entweder zu der in § 49 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Feststellung zu gelangen oder

               b) um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.

(2) Von der Befugnis gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber

           1. Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

           2. zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,

           3. Zentralbanken.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

(4) Die Dauer der in Abs. 1 genannten Aussetzung (Aussetzungszeitraum) muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 und 4 für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Abs. 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten. Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Abs. 1 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 3 nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmäßig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.

(6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Abs. 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

(7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.

(8) Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden gemäß § 116 Abs. 5 Z 1 bis Z 9 unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis gemäß Abs. 1 ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die oder das die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in § 116 Abs. 6 genannten Wege zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen.

(9) Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen gemäß Abs. 1 übertragen werden, bevor eine Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer gemäß Abs. 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diesen Paragraphen unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Paragraphen vorgesehenen Voraussetzungen unberührt.

(10) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Abs. 1 aus, so kann sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben,

           1. die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß § 65 anzuwenden sind und

           2. Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß § 66 anzuwenden sind.

(11) Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Abs. 1 oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem sie die Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 getroffen hat und wird daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 in Bezug auf dieses Unternehmen nicht ausüben.“

45. In § 49 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Kapitalinstrumenten“ durch die Wortfolge „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

46. Dem § 49 werden die folgenden Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.

(6) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Abs. 1 Z 3 nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß §§ 6, 70 oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.“

47. § 52 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.

(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.

(4) Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;

           2. ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1;

           3. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Z 2 sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.“

48. In § 54 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kapitalinstrumenten“ durch die Wortfolge „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70“ ersetzt.

49. In § 54 Abs. 4 wird die Wortfolge „Kapitalinstrumenten“ durch die Wortfolge „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70“ ersetzt.

50. In § 55 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Kapitalinstrumente“ durch die Wortfolge „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70“ ersetzt.

51. § 56 lautet:

§ 56. Die Bewertung dient insbesondere folgenden Zwecken:

           1. Der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 erfüllt sind;

           2. wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;

           3. wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70;

           4. wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten;

           5. wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;

           6. wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der Beurteilung der Abwicklungsbehörde, ob eine Übertragung einem Drittvergleich standhalten kann;

           7. in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 vollständig erfasst werden.“

52. In § 57 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kapitalinstrumenten“ durch die Wortfolge „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70“ ersetzt.

53. § 58 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten“ durch die Wortfolge „bail‑in‑fähiger Verbindlichkeiten“ ersetzt.

54. § 58 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. die Befugnis, bail‑in‑fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;“

55. § 58 Abs. 1 Z 10 lautet:

      „10. die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2;“

56. § 63 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 47a, 64 oder 65 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.“

57.§ 63 Abs. 4 lautet:

„(4) Sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß § 47a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, nicht dazu,

           1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag

               a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder

               b) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält;

           2. Eigentum

               a) des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

               b) eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,

zu erlangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen, oder

           3. etwaige vertragliche Rechte des

               a) betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

               b) eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,

zu beeinträchtigen,

sofern die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend.“

58. § 64 Abs. 4 lautet:

„(4) Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:

           1. Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

           2. zentralen Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und

           3. Zentralbanken.“

59. Dem § 64 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.

(6) Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.“

60. § 65 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 hat keine Wirkung auf:

           1. allfällige Sicherungsrechte von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

           2. zentrale Gegenparteien, die in der Union gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2010 zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2010 anerkannt wurden, sowie

           3. Zentralbanken in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.“

61. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine Wirkung auf:

           1. Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

           2. zentrale Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern und

           3. Zentralbanken.“

62. Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:

„Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern

§ 66a. (1) Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß §§ 47a, 64, 65 und 66 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des § 63 gebunden sind.

(2) EU‑Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in die in Abs. 1 genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EU‑Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1, Rechte und Pflichten des EU‑Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.

(3) Die Anforderung gemäß Abs. 2 ist auf Tochterunternehmen in einem Drittland anzuwenden, die Folgendes sind:

           1. Kreditinstitute,

           2. Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten) oder

           3. Finanzinstitute.

(4) Abs. 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die

           1. nach dem 28. Dezember 2020 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder

           2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die §§ 47a, 63, 64, 65 oder 66 gelten würden, falls der Finanzkontrakt österreichischem Recht unterläge.

(5) Nimmt ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die gemäß Abs. 1 erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse gemäß §§ 47a, 63, 64, 65 oder 66 anzuwenden.“

63. Die Überschrift vor § 70 lautet:

„Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten“

64. § 70 Abs. 1 lautet:

„(1) Liegen bei einem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1, § 49 Abs. 5 oder § 52 oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 71 und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 72 und des § 88 anzuordnen, dass:

           1. zur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Unternehmen umgewandelt werden und

           2. zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.“

65. Nach § 70 Abs. 1 werden die folgenden Abs. 1a bis 1f eingefügt:

„(1a) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:

           1. unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder

           2. in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in § 49 Abs. 1, § 49 Abs. 5 oder § 52 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.

(1b) Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.

(1c) Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung gemäß § 107 vorgenommen und § 108 ist nicht anzuwenden.

(1d) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten gemäß Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – genügen.

(1e) Wird die Befugnis gemäß Abs. 1d ausgeübt, so hat die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des § 53 Abs. 1 Z 7 zu erfolgen.

(1f) Wird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß § 73 Abs. 2 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß § 74 Abs. 7 und § 87 Abs. 2 Z 1 oder § 87 Abs. 5 Z 1 für das betreffende Unternehmen gelten.“

66. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4

           1. ohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d nicht länger existenzfähig gemäß Abs. 2 ist oder

           2. eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in Fällen des § 51 Abs. 1 Z 4 lit. c.“

67. § 72 Abs. 1 lautet:

„(1) Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung gemäß § 105 ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß § 71 trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

           1. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde

               a) der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;

               b) den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in § 105 Abs. 8 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das § 105 unterliegt, erworben haben;

mitzuteilen.

           2. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung gemäß § 71 Abs. 3 Z 1 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.“

68. § 72 Abs. 4 lautet:

„(4) Wurde eine Mitteilung gemäß Abs. 1 gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 1 Z 2 benachrichtigten Behörden zu bewerten,

           1. ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 eine durchführbare Alternative gibt und

           2. ob realistische Aussichten bestehen, dass die Alternative die Umstände, die sonst eine Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.

Als Alternativen kommen insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a BWG oder ein Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens in Betracht.“

69. § 73 samt Überschrift lautet:

„Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

§ 73. (1) Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß den §§ 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um das Unternehmen zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß § 92 festzulegen.

(2) Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:

           1. Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß § 89 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;

           2. der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;

           3. der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;

           4. der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.

(3) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d herabgeschrieben, so

           1. ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß § 88 Abs. 3 von Dauer;

           2. besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d keine Verbindlichkeit mehr und

           3. erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.

(4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Unternehmen dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Unternehmen oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,

           2. die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Unternehmen für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,

           3. Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und

           4. Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.

(5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Abs. 4 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.“

70. In § 74 Abs. 1 wird das Wort „Kapitalinstrumente“ durch die Wortfolge „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten“ ersetzt.

71. In § 74 Abs. 7 Z 1 wird die Wortfolge „berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten“ durch die Wortfolge „bail‑in‑fähiger Verbindlichkeiten“ ersetzt.

72. In § 78 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „FIMBAG“ durch die Wortfolge „ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG)“ ersetzt.

73. In § 79 Abs. 1 wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.

74. In § 79 Abs. 2 wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.

75. In § 83 Abs. 1 wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.

76. In § 83 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „der FIMBAG,“ gestrichen.

77. In § 83 Abs. 3 wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.

78. Die Überschrift vor § 86 lautet:

„Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung“

79. § 86 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber

               a) Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

               b) anderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren,

                c) zentralen Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, oder

               d) von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern;“

80. In § 86 Abs. 2 wird nach Z 7 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 8 angefügt:

         „8. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten. Bei Anwendung dieser Ausnahme hat die Abwicklungsbehörde als die für das betreffende Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zuständige Abwicklungsbehörde, zu bewerten, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des § 105 Abs. 8 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.“

81. In § 86 Abs. 4 lautet der Schlussteil:

„Die Abwicklungsbehörde hat sorgfältig zu bewerten, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und nicht von der Anwendung der Herabschreibung- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Abs. 2 Z 8 ausgenommen sind, gemäß Z 1 bis 4 ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß § 53 Abs. 1 Z 7 eingehalten wird.“

82. Nach § 86 wird folgender § 86a samt Überschrift eingefügt:

„Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden

§ 86a. (1) Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 lit. b und von Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen Privatkunden gemäß § 1 Z 36 WAG 2018 nur dann verkaufen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß § 56 WAG 2018 durchgeführt;

           2. der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests gemäß Z 1 davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Privatkunden geeignet sind;

           3. der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß § 60 WAG 2018.

(2) Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Privatkunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Euro, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Privatkunden zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:

           1. Der aggregierte Betrag, den der Privatkunde in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 anlegt, übersteigt nicht 10 vH seines Finanzinstrument-Portfolios;

           2. dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Euro.

(3) Der Privatkunde hat dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, zu liefern.

(4) Für die Zwecke der Abs. 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Privatkunden Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.

(5) Auf jene Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden, ist dieser Paragraph nicht anzuwenden.“

83. § 87 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail‑in‑fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail‑in‑fähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 leisten, um:

           1. alle Verluste, die nicht von bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 wieder auf null zu bringen, oder

           2. Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu rekapitalisieren.

(2) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Abs. 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wenn

           1. von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail‑in‑fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und

           2. der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.“

84. § 88 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 57 folgende aggregierte Beträge zu bewerten:

           1. Den Betrag, um den die bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und

           2. den Betrag, in dessen Höhe die bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.

(2) Bei der Bewertung gemäß Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß § 82 anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.“

85. In § 89 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten“ durch die Wortfolge „bail‑in‑fähiger Verbindlichkeiten“ ersetzt.

86. § 90 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 4, oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.“

87. § 90 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß § 86 Abs. 4 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 4 von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als bail‑in‑fähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.“

88. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Forderungen aus Eigenmittelposten haben bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.“

89. § 98 lautet:

§ 98. (1) Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

           1. Die Verbindlichkeit ist nicht gemäß § 86 Abs. 2 ausgenommen;

           2. die Verbindlichkeit stellt keine Einlage gemäß § 131 Abs. 1 dar;

           3. die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittlandes und

           4. die Verbindlichkeit wurde nach dem 28. Dezember 2020 ausgegeben oder eingegangen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 findet, in deren Fall der Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 102 Abs. 2 Z 1 entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllen und die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Abs. 1 absehen, wenn sichergestellt ist, dass die in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.

(4) Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Abs. 1 erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 prüfen kann.

(5) Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.

(6) Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 4 die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.

(7) Die in Abs. 4 genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel gemäß § 2 Z 49a umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten gemäß Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 sowie § 131 Abs. 4.

(8) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß §§ 27 und 28 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail‑in‑Instruments gemäß § 86 Abs. 2 ausgeschlossen sind oder gemäß § 86 Abs. 4 voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 vH dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäß § 106 zu verstoßen, zu bewerten.

(9) Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung gemäß Abs. 8 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls die Befugnisse gemäß § 29 auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.

(10) Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 verabsäumt, die gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß Abs. 4 ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.

(11) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel gemäß Abs. 1 vorzulegen.

(12) Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eine gemäß Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.

(13) Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Art. 55 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Richtlinie 2019/879/EU weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Abs. 1 genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.“

90. Die §§ 100 bis 105 samt Überschriften lauten:

„Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 100. (1) Jedes Institut und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den §§ 101 bis 105c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.

(2) Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 102 Abs. 4 bis 12 oder Abs. 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:

           1. des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens und

           2. der gemäß den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens.

(3) Die von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommenen Institute sind nicht in die in § 104 Abs. 3 genannte Konsolidierung einzubeziehen.

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

§ 101. (1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Art. 72a, 72b, mit Ausnahme von Abs. 2 lit. d, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Wird in diesem Bundesgesetz auf die Anforderungen des Art. 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Abs. 1 aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Art. 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.

(3) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72a Abs. 2 lit. l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

           1. Der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Art. 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden oder

           2. der Schuldtitel enthält eine vertragliche Klausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

(4) Schuldtitel gemäß Abs. 3, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht gemäß § 91 Abs. 3 bewertet. Verbindlichkeiten gemäß Abs. 3 dürfen nur für den Teil, der dem in Abs. 3 Z 1 genannten Nennwert oder dem in Abs. 3 Z 2 genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

(5) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Sie werden in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 8 Z 1 begeben,

           2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß §§ 70, 71 oder 72 nicht beeinträchtigt,

           3. sieübersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug:

               a) der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 begebenen Eigenmittel, von

               b) dem Betrag, der gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 erforderlich ist, ergibt.

(6) Unbeschadet des Mindestbetrags gemäß § 102 Abs. 11 und 12 oder § 103 Abs. 1 Z 1 hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in § 104 genannten Anforderung in Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G‑SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G‑SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung gilt:

           1. X1 = 3,5 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

           2. X2 = die Summe aus 18 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

(7) Ergibt sich durch die Anwendung von Abs. 6 für Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 vH des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung gemäß § 104, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 vH des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass

           1. der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und

           2. wenn Z 1 nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen gemäß § 87 Abs. 2 oder § 87 Abs. 5, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung gemäß § 104 erfüllen kann.

(8) Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Abs. 7 hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Abs. 7 ist auf Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, nicht anzuwenden.

(9) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G‑SRI noch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der gemäß § 104 genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel gemäß Abs. 7 errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die in den Abs. 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;

           2. es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren und

           3. die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Z 2 genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.

(10) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 vH dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Abs. 9 Z 2 genannte Risiko zu bewerten.

(11) Für die Zwecke der Abs. 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Abs. 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.

(12) Abweichend von Abs. 6 bis 8 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung gemäß § 104 von Abwicklungseinheiten, die G‑SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 bis 14 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 102 Abs. 11 und 12 sowie § 105 nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

           1. 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder

           2. den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

               a) A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

               b) B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung gemäß § 70b BWG ergibt,

                c) C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.

(13) Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 12 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G‑SRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, für bis zu höchstens 30 vH aller Abwicklungseinheiten, die G‑SRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 104 festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:

           1. In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und

               a) nach Ergreifung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder

               b) das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 12 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;

           2. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind oder

           3. in der Anforderung gemäß § 70b BWG wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G‑SRI ist oder § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegt, zu den 20 vH der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 festlegt.

(14) Für die Zwecke der Prozentsätze gemäß Abs. 13 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.

(15) Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse gemäß Abs. 9 oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:

           1. Die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;

           2. den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen gemäß Abs. 9, 10 und 12 vorzunehmen;

           3. die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Art. 72b Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – genügen;

           4. die Frage, ob der Betrag der gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 vH des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;

           5. das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten und

           6. die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 102. (1) Die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:

           1. Der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente – gegebenenfalls auch des Bail‑in‑Instruments – auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

           2. der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail‑in‑Instrument oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert sind, weiter ausüben können;

           3. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 vom Bail‑in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, weiter ausüben kann;

           4. Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

           5. des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß einem in § 20 Abs. 3 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 70 und 71 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, so muss die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

           1. Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);

           2. die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt konzessioniert sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).

(3) Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Abs. 2 Z 1 ausreichenden Betrag hinausgeht. In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die im ersten Satz genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zum Schluss, dass eine Beschränkung der in § 100 Abs. 1 genannten Anforderung gerechtfertigt ist und nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Abs. 2 Z 1 ausreichenden Betrag hinausgeht, teilt sie dies dem Unternehmen im Rahmen der Information gemäß § 20 Abs. 5 letzter Satz mit.

(4) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag

           1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 1 der Summe aus

               a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 70b BWG an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

               b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung gemäß § 70b BWG auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und

           2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 2 der Summe aus

               a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

               b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.

(5) Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 1 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 4 Z 1 berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 2 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 4 Z 2 berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

(6) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß § 74 Abs. 7 sowie gemäß § 87 Abs. 2 und 5 zu berücksichtigen.

(7) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:

           1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgrößen für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen und

           2. sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß § 70b BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

(8) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

(9) Kommt Abs. 8 zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Abs. 8 der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in § 23a BWG genannten Betrags gleichgesetzt.

(10) Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 8 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 8 nach oben zu korrigieren.

(11) Für Abwicklungseinheiten, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Abs. 4 genannten Anforderung mindestens

           1. 13,5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet, und

           2. 5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 berechnet.

(12) Abweichend von § 101 haben Abwicklungseinheiten gemäß Abs. 11 die Höhe der in Abs. 11 genannten Anforderung von 13,5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet, oder von 5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß § 101 Abs. 5 zu erfüllen.

(13) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA beschließen, die Anforderungen gemäß Abs. 11 und 12 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.

(14) Bei der Entscheidung gemäß Abs. 13 hat die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

           1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

           2. inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;

           3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß § 104 einzuhalten.

Liegt keine Entscheidung gemäß Abs. 13 vor, so haben jegliche Entscheidungen gemäß § 101 Abs. 9 und 10 hiervon unberührt zu bleiben.

(15) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag

           1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 1 der Summe aus

               a) den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 70b BWG entsprechen, und

               b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung gemäß § 70b BWG nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und

           2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 2 der Summe aus

               a) den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und

               b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

(16) Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 1 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 15 Z 1 berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 2 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 15 Z 2 berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

(17) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Abs. 15 Z 2 hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß § 74 Abs. 7 sowie gemäß § 87 Abs. 2 und 5 zu berücksichtigen

(18) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:

           1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen und

           2. sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß § 70b BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

(19) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Abs. 15 Z 1 lit. b um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 und 71 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

(20) Kommt Abs. 19 zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Abs. 19 nach Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 70 und 71 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in § 23a BWG genannten Betrages gleichgesetzt.

(21) Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis gemäß §§ 70 f oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 19 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 19 nach oben zu korrigieren.

(22) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß § 86 Abs. 4 vollständig oder teilweise vom Bail‑in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so hat die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt zu werden, die ausreichen, um

           1. die gemäß § 86 Abs. 4 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;

           2. die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(23) Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Paragraphen einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Abs. 2 bis 22 genannten Elemente zu umfassen und hat unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung gemäß § 70b BWG Rechnung zu tragen.

(24) Für die Zwecke der Abs. 4 bis 10 und 15 bis 21 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU‑Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

§ 103. (1) Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein G‑SRI oder ein Tochterunternehmen eines G‑SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:

           1. Den in den Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

           2. jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

(2) Ein bedeutendes EU‑Tochterunternehmen eines G‑SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:

           1. den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

           2. jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G‑SRI, einen Teil eines G‑SRI oder ein bedeutendes EU‑Tochterunternehmen eines G‑SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.

(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G‑SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b für die Zwecke des § 105b Abs. 4

           1. für jede Abwicklungseinheit;

           2. für das EU‑Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G‑SRI handelt,

festzulegen.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 festzustellen.

(6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70b BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

§ 104. (1) Abwicklungseinheiten haben die in den §§ 101 bis 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 105b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß § 30a BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des § 30a Abs. 10 BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise § 102 Abs. 4 bis 12 und § 103 Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

§ 105. (1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in § 102 festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.

(2) Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben EU‑Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen sind, den in den §§ 102 und 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.

(4) Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Z 82b lit. b bestimmt wurden, Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des § 104 Abs. 3 unterliegen, haben § 102 Abs. 15 bis 21 auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.

(5) Für ein Unternehmen gemäß Abs. 1 bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 105b und 137, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in § 102 festgelegten Anforderungen bestimmt.

(6) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn

           1. sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit ihren Sitz im Inland haben und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

           2. die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 104 hält;

           3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;

           4. die Abwicklungseinheit mit Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie

               a) in Bezug auf die umsichtige Führung des Tocherunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und

               b) für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

           5. die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und

           6. die Abwicklungseinheit mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(7) Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn

           1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

           2. sein Mutterunternehmen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis hält;

           3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1a bis 1c ausgeübt werden;

           4. das Mutterunternehmen mit der Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie

               a) in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und

               b) für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

           5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und

           6. das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(8) Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen:

           1. Verbindlichkeiten,

               a) die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird;

               b) die die in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72b Abs. 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Art. 72b Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung;

                c) die in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß lit. a nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;

               d) die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;

                e) deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen finanziert wird;

                f) für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten  außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens  vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt;

                g) für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens;

               h) für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;

           2. Folgenden Eigenmitteln:

               a) hartem Kernkapital und

               b) sonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird.

(9) Wenn die in Abs. 6 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:

           1. Die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;

           2. die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;

           3. die Garantie wird zu mindestens 50 vH ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;

           4. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Art. 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Z 3 besicherten Garantiebetrag zu decken;

           5. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;

           6. die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist und

           7. es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Zwecke der Z 7 hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.“

91. Nach § 105 werden folgende §§ 105a bis 105d samt Überschriften eingefügt:

„Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde

§ 105a. Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 105 teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. Es handelt sich um Kreditinstitute und eine Zentralorganisation, die Teil eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG und Teil derselben Abwicklungsgruppe gemäß § 2 Z 82b lit. b sind;

           2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;

           3. der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;

           4. im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;

           5. die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung gemäß § 104 Abs. 3 und

           6. es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.

Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 105b. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß § 105 auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:

           1. Den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 und

           2. den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung gemäß § 105 Abs. 1.

Die gemeinsame Entscheidung hat im Einklang mit den §§ 104 und 105 zu stehen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die in Abs. 1 genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:

           1. Als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;

           2. als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen;

           3. als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EU‑Mutterunternehmen, falls dieses EU‑Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.

(3) In der gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen gemäß § 102 Abs. 15 bis 21 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit § 105 Abs. 8, teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des § 105 Abs. 8 genügen.

(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G‑SRI um Abwicklungseinheiten, so hat

           1. die Abwicklungsbehörde als die für das G‑SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G‑SRI vereinbar, oder

           2. die Abwicklungsbehörde als die für ein Tochterunternehmen eines G‑SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden und der für das G‑SRI zuständigen Abwicklungsbehörde

die Anwendung von Art. 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß § 103 angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.

(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß § 104 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 6 allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

           1. der von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;

           2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.

(6) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.

(7) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde

           1. kann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;

           2. hat sie ihre Bewertung gemäß Abs. 5 Z 1 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

(8) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde

           1. kann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;

           2. hat sie ihre Stellungnahme gemäß Abs. 5 Z 2 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

(9) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelunternehmensbasis geltende Anforderung gemäß § 105 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 10 allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.

(10) Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.

(11) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde kann sie die EBA nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert

           1. in Bezug auf die Anforderung gemäß § 104 bei maximal 2 vH des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und

           2. im Einklang mit § 102 Abs. 15 bis 21 steht.

(12) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde

           1. kann sie im Sinne des Abs. 10 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befassen;

           2. hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte gemäß Abs. 9 schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

(13) Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes:

           1. Die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist gemäß Abs. 5 und 6 zu treffen;

           2. die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis ist gemäß Abs. 9 und 10 zu treffen;

(14) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Abs. 5 bis 13 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Abs. 1 bis 13 genannten Entscheidungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(15) Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 14 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.

Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 105c. (1) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, die dem Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu melden:

           1. Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 100 Abs. 2, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. die Beträge der übrigen bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten;

           3. in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Posten Folgendes:

               a) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,

               b) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,

                c) ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß § 98 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 lit. p und q sowie Art. 63 lit. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 2 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1, berechnet gemäß Z 1, halten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben

           1. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 zumindest halbjährlich und

           2. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zumindest jährlich

zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Abs. 1 genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Abs. 1 jedoch häufiger verlangen.

(3) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:

           1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

           2. die Zusammensetzung der unter Z 1 genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;

           3. die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2.

Hat die Abwicklungsbehörde einen längeren Übergangszeitraum gemäß § 161 Abs. 7 festgesetzt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß diesem Absatz erst mit Ablauf des Übergangszeitraumes.

(4) Die Abs. 1 und 3 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden.

(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Abs. 3 ab dem genannten Stichtag gemäß § 161 Abs. 5 für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 oder 105.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit §§ 104 oder 105 festgelegt hat, mitzuteilen.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 gutachterliche Äußerungen zu erstatten.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden.

Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 105d. (1) Die Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß §§ 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:

           1. Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31;

           2. den Befugnissen gemäß § 28a;

           3. den in § 70 Abs. 4a BWG genannten Maßnahmen;

           4. Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44;

           5. Strafmaßnahmen gemäß §§ 152 bis 153.

Die Abwicklungsbehörde oder die FMA können auch gemäß §§ 49 und 52 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(2) Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Abs. 1 zu konsultieren.“

92. § 118 Abs. 1 lautet:

„(1) Beschwerden gegen die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.“

93. In § 118 werden nach Abs. 1 die folgenden Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

(1b) Im Verfahren über Beschwerden gegen Anordnungen von Abwicklungsmaßnahmen kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.“

94. In § 131 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbunds in dem gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß und im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG in demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß.“

95. Der Einleitungsteil des § 134 lautet:

„Vorbehaltlich § 137 hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.“

96. In § 134 Abs. 2 Z 9 wird der Verweis „§§ 100 bis 105“ mit dem Verweis „§§ 100 bis 105b“ ersetzt.

97. § 137 lautet:

§ 137. (1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat

           1. EU‑Tochterunternehmen oder

           2. EU‑Mutterunternehmen oder

           3. EU‑Zweigstellen, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden,

so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.

(2) Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EU‑Zweigstellen wahrzunehmen.

(3) Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.

(4) Sind EU‑Tochterunternehmen oder ein EU‑Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EU‑Tochterunternehmen oder das EU‑Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß § 105 Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in § 105 Abs. 8 Z1 und Z 2 genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ausgeben.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn

           1. alle EU‑Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen EU‑Mutterunternehmen unterstehen und dieses EU‑Mutterunternehmen in Österreich niedergelassen ist oder

           2. das in Österreich niedergelassene EU‑Mutterunternehmen oder EU‑Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Abs. 1 bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 5, 7 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

(7) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.“

98. § 152 Abs. 2 Z 4 wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die in § 4a, § 105c oder Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Meldungen der FMA, der Abwicklungsbehörde oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt,“

99. Dem § 161 werden folgende Absätze 5 bis 14 angefügt:

„(5) Abweichend von § 100 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde für Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angemessene Übergangszeiträume festzulegen, um die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, endet am 1. Jänner 2024.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat für die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder für die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, Zwischenziele festzulegen, die von den Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bis zum 1. Jänner 2022 zu erfüllen sind. Diese Zwischenziele sind so zu bestimmen, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestandes an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen erfolgt.

(7) Abweichend von Abs. 5 kann die Abwicklungsbehörde einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Jänner 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Abs. 13 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen hat:

           1. Die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens;

           2. die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, erfüllt werden, und

           3. ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 101 oder 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.

(8) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen gemäß § 102 Abs. 11 bis 14 endet am 1. Jänner 2022.

(9) Die Mindesthöhe der Anforderungen gemäß § 102 Abs. 11 bis 14 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,

           1. an dem die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt hat;

           2. an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder

           3. an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.

(10) Die Anforderungen gemäß § 101 Abs. 6 bis 8 und 12 sowie § 102 Abs. 11 bis 14, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als eine G-SRI identifiziert wurde oder seitdem die Bestimmungen gemäß § 102 Abs. 11 oder 13 auf die Abwicklungseinheit angewendet werden.

(11) Abweichend von § 100 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde für ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf das Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum festzulegen, um die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12, je nach Anwendbarkeit, ergeben, zu erfüllen.

(12) Für die Zwecke der Abs. 5 bis 11 hat die Abwicklungsbehörde dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten einen geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mitzuteilen, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums hat der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dem gemäß §§ 101 Abs. 6 bis 10 und 12, 102 Abs. 11 bis 14, 104 oder 105, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag zu entsprechen.

(13) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen:

           1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

           2. den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;

           3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß § 104 einzuhalten.

(14) Vorbehaltlich des Abs. 5 ist die Abwicklungsbehörde nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder den gemäß Abs. 12 mitgeteilten geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.“

100. § 164 lautet:

§ 164. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/59/EU oder auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/879, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296;

           2. Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 877/2019, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 226;

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU oder auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/878, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253;

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1.132.“

101. In § 165 Abs. 2 wird die Wortfolge „eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG)“ durch die Wortfolge „eine Abbaueinheit und die ABBAG“ ersetzt.

102. Dem § 167 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 105c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

103. Nach § 167 wird folgender § 168 samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 168. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.“

104. In Z 6 der Anlage zu § 21 wird die Wortfolge „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wortfolge „bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

105. In Z 17 der Anlage zu § 27 wird die Wortfolge „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ durch die Wortfolge „bail‑in‑fähigen Verbindlichkeiten“ ersetzt.

106. Die folgende Anlage zu § 28a samt Überschrift wird angefügt:

„Anlage zu § 28a

Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

           1. Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab.

           2. Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:

               a) sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; zuzüglich

               b) sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; abzüglich

                c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

           3. Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

               a) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0.

               b) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.

                c) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.

               d) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.“

Artikel 6

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:

              „§ 5.    Wertpapierfirmengruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 118. Erlöschen der Konzession“ der folgende Eintrag zu § 119 eingefügt:

         „§ 119.    Umsetzungshinweis“

3. Die Überschrift zu § 5 lautet:

„Wertpapierfirmengruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde“

4. § 5 Abs. 1 Einleitungsteil lautet:

„Eine Wertpapierfirmengruppe liegt vor, wenn nicht gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe mit einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG vorliegt und eine übergeordnete Wertpapierfirma, die eine CRR‑Wertpapierfirma ist, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder eine übergeordnete gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einer oder mehreren Wertpapierfirmen, CRR‑Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, CRR‑Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR‑Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland“

5. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn nicht gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe mit einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG vorliegt und

           1. eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

               a) dieser Gesellschaft mindestens eine Wertpapierfirma, mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), die eine CRR‑Wertpapierfirma ist,

               b) dieser Gesellschaft kein CRR‑Kreditinstitut nachgeordnet ist und

                c) die nachgeordneten Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, die CRR‑Wertpapierfirmen sind, gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR‑Wertpapierfirmen gemeinsam;

           2. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und

               a) es kein CRR‑Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt und

               b) die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, die CRR‑Wertpapierfirmen sind, gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR‑Wertpapierfirmen gemeinsam.“

6. § 5 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Die Wertpapierfirma, die eine CRR‑Wertpapierfirma mit Sitz im Inland ist, ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut, einer anderen Wertpapierfirma, die eine CRR‑Wertpapierfirma ist, einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, nachgeordnet;“

7. § 5 Abs. 3 Z 2 entfällt.

8. § 5 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die eine CRR‑Wertpapierfirma ist und die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die eine CRR‑Wertpapierfirma ist, nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.

(5) Für die Einhaltung der gemäß § 7 auf CRR‑Wertpapierfirmen anzuwendenden Bestimmungen durch die Wertpapierfirmengruppe, soweit diese Bestimmungen im Rahmen des BWG auch auf Kreditinstitutsgruppen anzuwenden sind, ist verantwortlich:

           1. die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 5 konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,

           2. die von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 BWG benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 BWG benannte CRR‑Institut, oder

           3. falls keiner der in den Z 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, die übergeordnete Wertpapierfirma gemäß Abs. 4, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Wertpapierfirmengruppe ist.

§ 30 Abs. 3 und 7 bis 10 BWG ist anzuwenden.“

9. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Hat eine Wertpapierfirmengruppe gemäß diesem Paragraphen eine übergeordnete Wertpapierfirma gemäß Abs. 4, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Wertpapierfirmengruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:

           1. Das übergeordnete Institut der Wertpapierfirmengruppe ist

               a) eine Mutterwertpapierfirma oder eine EU-Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR‑Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR‑Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam;

               b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR‑Kreditinstitut mit Sitz im Inland, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR‑Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten hat;

                c) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die eine oder mehrere nachgeordnete CRR‑Wertpapierfirmen in einem anderen Mitgliedstaat hat, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR‑Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam.

Abweichend von lit. a bis c ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer CRR‑Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

           2. Wenn die FMA bei Wertpapierfirmengruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht, weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma im Inland, die eine CRR‑Wertpapierfirma ist, oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EU‑Mutterunternehmen, der EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.“

10. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf Wertpapierfirmen, die CRR‑Wertpapierfirmen sind, folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und 15, § 5a, § 10 Abs. 4, § 15, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 und Abs. 7, § 29, § 39 Abs. 2 bis 5, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 6, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4b, §§ 70a bis 70d, § 73 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 98 Abs. 1c und 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 1c, Abs. 5 und Abs. 5a Z 3 bis 10, §§ 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.“

11. § 114 Abs. 3 Z 11 lautet:

      „11. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 203 vom 26.6.2020 S. 95 und der Richtlinie (EU) 2019/878, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20;“

12. § 114 Abs. 4 Z 12 und 13 lautet:

      „12. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC‑Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2099, ABl. Nr. L 322 vom 12.12.2019 S. 1;

        13. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1;“

13. Nach § 118 wird folgender § 119 samt Überschrift angefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 119. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x wird die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20, umgesetzt.“

Artikel 7

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC‑Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2099, ABl. Nr. L 322 vom 12.12.2019 S. 1, anzuwenden.“