933 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden, bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter. Voraussetzung ist ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe zum Zeitpunkt der Antragstellung. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension auf Grund eigener Tätigkeit oder eine Witwenpension, somit nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, gewerbliche und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG erzielen und dafür Nächtigungsabgaben abführen (im Folgenden: touristische Vermieter). Außerdem anspruchsberechtigt sind Personen, die vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis standen (§ 471f ASVG) sowie fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG, sofern sie mit ihrem Gesamteinkommen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kamen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hiefür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal drei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.“

3. § 4 lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2, 2a und 3 zu schaffen.“

4. § 5 lautet:

„Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2, 2a und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.“

5. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 in der Fassung BGBl I Nr XY/2021 treten mit 16. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“