733 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren‑Ausbau‑Gesetzespaket – EAG‑Paket)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

     Artikel 1:    Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

     Artikel 2:    Änderung des Ökostromgesetzes 2012

     Artikel 3:    Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

     Artikel 4:    Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

     Artikel 5:    Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012

     Artikel 6:    Änderung des Energie-Control-Gesetzes

     Artikel 7:    Änderung des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

     Artikel 8:    Änderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes

     Artikel 9:    Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968

   Artikel 10:    Änderung des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Artikel 1

Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

§ 4.

Ziele

§ 5.

Begriffsbestimmungen

§ 6.

Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe

§ 6a.

Ökosoziale Kriterien

§ 7.

Anpassung der Fördermittel

§ 8.

Auskunftspflicht

2. Teil
Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie

1. Hauptstück

Betriebsförderungen

1. Abschnitt
Marktprämie

§ 9.

Grundsätzliches

§ 10.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 11.

Berechnung der Marktprämie

§ 12.

Referenzmarktpreis

§ 13.

Referenzmarktwert

§ 14.

Auszahlung der Marktprämie

§ 15.

Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen

§ 16.

Beginn, Dauer und Beendigung der Förderung

§ 17.

Allgemeine Förderbedingungen

2. Abschnitt
Ausschreibungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 18.

Höchstpreise

§ 19.

Bekanntmachung der Ausschreibung

§ 20.

Anforderungen an Gebote

§ 21.

Einreichung der Gebote

§ 22.

Sicherheitsleistung

§ 23.

Zuschlagsverfahren

§ 24.

Ausschluss von Geboten

§ 25.

Ausschluss von Bietern

§ 26.

Veröffentlichung der Zuschläge

§ 27.

Erlöschen von Zuschlägen

§ 28.

Pönalen

§ 29.

Rückgabe von Sicherheiten

2. Unterabschnitt
Ausschreibung für Photovoltaikanlagen

§ 30.

Anwendungsbereich

§ 31.

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 32.

Sicherheitsleistung für Photovoltaikanlagen

§ 33.

Abschlag für Freiflächenanlagen

§ 34.

Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen

3. Unterabschnitt
Ausschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 35.

Anwendungsbereich

§ 36.

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 37.

Abschlag für Repowering

§ 38.

Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 39.

Frist zur Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis von Biomasse

4. Unterabschnitt
Ausschreibung für Windkraftanlagen ab dem Kalenderjahr 2024

§ 40.

Anwendungsbereich

§ 41.

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 42.

Sicherheitsleistung für Windkraftanlagen

§ 43.

Korrektur des Zuschlagswertes

§ 44.

Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen

3. Abschnitt
Antrag auf Förderung durch Marktprämie

§ 45.

Allgemeine Anforderungen an Förderanträge

§ 46.

Antragstellung und Vertragsabschluss

§ 47.

Festlegung des anzulegenden Wertes

§ 48.

Marktprämie für Windkraftanlagen

§ 49.

Marktprämie für Wasserkraftanlagen

§ 50.

Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 51.

Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biogas

§ 52.

Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 53.

Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biogas

4. Abschnitt
Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012

§ 54.

Wechselmöglichkeit für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas

2. Hauptstück

Investitionszuschüsse für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen

§ 55.

Allgemeine Bestimmungen

§ 56.

Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

§ 56a.

Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen

§ 57.

Investitionszuschüsse für Windkraftanlagen

§ 57a.

Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 58.

Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen

3. Teil
Erneuerbares Gas

1. Hauptstück
Investitionszuschüsse für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen

§ 59.

Allgemeine Bestimmungen

§ 60.

Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen

§ 61.

Investitionszuschüsse für zu errichtende Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas

§ 62.

Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

§ 63.

Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen

2. Hauptstück
Servicestelle für erneuerbare Gase

§ 64.

Betrauung

§ 65.

Aufgaben und Kontrolle

4. Teil
EAG-Förderabwicklungsstelle

§ 66.

Abwicklungsvertrag

§ 67.

Aufgaben der EAG‑Förderabwicklungsstelle

§ 68.

EAG‑Förderdatenbank

§ 69.

Abgeltung der Aufwendungen der EAG‑Förderabwicklungsstelle

§ 70.

Aufsicht und Kontrolle

5. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

§ 71.

Aufbringung der Fördermittel

§ 72.

Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72a.

Kostendeckelung für Haushalte

§ 73.

Erneuerbaren-Förderpauschale

§ 74.

Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale

§ 75.

Erneuerbaren-Förderbeitrag

§ 76.

Grüngas-Förderbeitrag

§ 77.

Fördermittelkonto

§ 78.

Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder

6. Teil
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

§ 79.

Allgemeine Bestimmungen

§ 80.

Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

7. Teil
Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie

1.  Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 81.

Herkunftsnachweisdatenbank

§ 82.

Eigenversorgung und die Erzeugung von Energie außerhalb des öffentlichen Netzes

§ 83.

Herkunftsnachweise

§ 84.

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für erneuerbares Gas

§ 85.

Grüngassiegel

§ 86.

Grünzertifikate für Gas, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird

§ 87.

Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote

3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für erneuerbare Fernwärme und Fernkälte

§ 88.

Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energie

§ 89.

Preistransparenz

8. Teil
Monitoring, Berichte und Transparenz

§ 90.

EAG‑Monitoringbericht

§ 91.

Evaluierung

§ 92.

Bericht über Ausschreibung, Antragstellung und Fördercall

§ 93.

Transparenz und Veröffentlichung gewährter Forderungen

9. Teil
Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan

§ 94.

Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)

§ 95.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 96.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

10. Teil
Sonstige Bestimmungen

§ 97.

Zuweisung im Bedarfsfall für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen

§ 98.

Strafbestimmungen

§ 99.

Austragung von Streitigkeiten

11. Teil
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

§ 100.

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 102.

Vollziehung

§ 103.

Inkrafttreten 

Anlage 1

Strategische Umweltprüfung


 

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

           1. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;

           2. die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie deren Teilhabe an den Förderregelungen;

           3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung und Gewinnung von Gas aus erneuerbaren Quellen;

           4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Wasserstoff, der aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird;

           5. Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU‑Mitgliedstaat, einem EWR‑Vertragsstaat oder einem Drittstaat;

           6. Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Quellen;

           7. die Erstellung eines integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans.

(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:

           1. die Erzeugung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen durch Marktprämie;

           2. die Errichtung und Erweiterung von bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen durch Investitionszuschüsse;

           3. die Umrüstung von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, durch Investitionszuschüsse;

           4. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und erneuerbarem Wasserstoff durch Investitionszuschüsse.

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

§ 3. (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

           1. Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 311 vom 25.09.2020 S. 11;

           2. Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2020 S. 8.

(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:

           1. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1;

           2. Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54.

Ziele

§ 4. (1) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32% durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,

           1. die Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen gemäß den Grundsätzen des Unionsrechts zu fördern;

           2. die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen anteils- und mengenmäßig entsprechend den in Abs. 2 und 4 angegebenen Zielwerten zu erhöhen;

           3. die energieeffiziente, ressourcenschonende, marktkonforme und wettbewerbsfähige Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen und die Mittel zur Förderung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen effizient einzusetzen;

           4. die Marktintegration und die Systemverantwortung von erneuerbaren Energien zu steigern;

           5. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten;

           6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas zu gewährleisten;

           7. den Anteil von national produziertem erneuerbarem Gas am österreichischen Gasabsatz bis 2030 auf 5 TWh zu erhöhen;

           8. den Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern mit lokalen Behörden, kleinen und mittleren Unternehmen zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu ermöglichen und die gemeinsame Nutzung der in der Gemeinschaft produzierten Energie zu fördern;

           9. die Errichtung und Modernisierung der erforderlichen Infrastruktur durch integrierte Planung zu unterstützen;

        10. die Anwendung von erneuerbarem Wasserstoff als Schlüsselelement zur Sektorkopplung und –integration zu forcieren.

(2) Die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen sind in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100% national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird.

(3) Zur Erreichung des Ziels gemäß Abs. 2 sind ausreichende und jederzeit abrufbare Ausgleichs- und Regelenergiekapazitäten sowie, unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Möglichkeiten, netzbetriebsnotwendige Flexibilität anzustreben.

(4) Zur Erreichung des in Abs. 2 angegebenen Zielwertes für das Jahr 2030 ist ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 mengenwirksam um 27 TWh zu steigern. Davon sollen 11 TWh auf Photovoltaik, 10 TWh auf Wind, 5 TWh auf Wasserkraft und 1 TWh auf Biomasse entfallen. Der Beitrag der Photovoltaik soll insbesondere durch das Ziel, eine Million Dächer mit Photovoltaik auszustatten, erreicht werden.

(5) Die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel sollen im dreijährigen Mittel eine Milliarde Euro nicht übersteigen.

(6) Maßnahmen dieses Bundesgesetzes dienen der Einhaltung des durch die Referenzwerte gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 beschriebenen indikativen Zielpfads der Union.

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Abwärme und -kälte“ unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft‑Wärme‑Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;

           2. „Agri-PV-Flächen“ Grundflächen, die gleichzeitig zur Stromproduktion mittels Photovoltaik und zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden;

           3. „Anlage“ Einrichtungen, die dem Zweck der Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen; sofern nicht anders bestimmt, ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen der technisch-funktionale Zusammenhang durch den Zählpunkt gegeben; nutzen mehrere Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Gasen eine Aufbereitungsanlage, so ist jede Produktionseinheit des Rohgases als eigene Anlage anzusehen;

           4. „anzulegender Wert“ jenen Wert, der im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt oder administrativ festgelegt wird und Grundlage für die Berechnung der Marktprämie ist;

           5. „Ausschreibung“ ein diskriminierungsfreies und transparentes wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung der Empfänger einer Marktprämie und der Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes;

           6. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die eine Förderung durch Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird;

           7. „Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die durch Vergärung von Biomasse hergestellt werden;

           8. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;

           9. „Biomasse-Brennstoffe“ gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

        10. „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;

        11. „einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung“ das in der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24, definierte Auktionsverfahren;

        12. „Eigenversorgungsanteil“ den Anteil an erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen, der für die Deckung des eigenen Bedarfes verwendet und nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;

        13. „Energie aus erneuerbaren Quellen“, „Energie aus erneuerbaren Energieträgern“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas;

        14. „Engpassleistung“ im Bereich der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Komponenten im 24‑Stunden-Mittel; bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;

        15. „Erneuerbaren-Förderbeitrag“ jenen Beitrag, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken, Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, und den Endverbrauchern gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß § 71 dient;

        16. „Erneuerbaren-Förderpauschale“ jenen Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Endverbrauchern, die gemäß den §§ 23b bis 23d des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerken und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, und den Endverbrauchern gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß § 71 dient;

        17. „erneuerbarer Strom“ elektrische Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird;

        18. „Erweiterung“ die Erhöhung der Engpassleistung durch eine Änderung des ursprünglichen Anlagenbestandes, sofern es sich um keine Revitalisierung handelt;

        19. „Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;

        20. „flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;

        21. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in kW, für die der Bieter ein Gebot abgibt;

        22. „Gebotstermin“ den Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft;

        23. „Gebotswert“ den anzulegenden Wert in Cent pro kWh, den der Bieter in seinem Gebot angibt;

        24. „Gebotszone“ das in der Verordnung (EU) 2019/943 definierte Gebiet;

        25. „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;

        26. „Grüngas-Förderbeitrag“ jenen Beitrag, der von allen an das öffentliche Gasnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes sowie der Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase dient;

        27. „Grüngassiegel“ den Nachweis von erneuerbarer Energie, die auf das nationale Erneuerbaren-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann und dem Nachweis der Erreichung der Grün‑Gas‑Quote dient;

        28. „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;

        29. „Grünzertifikat für Gas“ ein Dokument, das die Produktion für nicht in das öffentliche Netz eingespeiste erneuerbare Gase nachweist;

        30. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich als Nachweis gegenüber einem Endkunden dafür dient, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wird;

        31. „öffentliches Elektrizitätsnetz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 ElWOG 2010 zu gewähren ist;

        32. „Referenzmarktpreis“ den für die Bemessung der Höhe der Marktprämie heranzuziehenden Mittelwert der Stundenpreise eines gegebenen Zeitraums in einer Gebotszone in Cent pro kWh;

        33. „Referenzmarktwert“ den für die Bemessung der Höhe der Marktprämie heranzuziehenden erzeugungsmengengewichteten Mittelwert der Stundenpreise einer Technologie eines gegebenen Zeitraums in einer Gebotszone in Cent pro kWh;

        34. „Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für das Regeljahr ergebende Stromerzeugungsmenge unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen (tatsächliche durchschnittliche Produktion der letzten fünf Betriebsjahre);

        35. „Repowering“ die Investition in die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;

        36. „Reststoff“ einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;

        37. „Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft“ Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;

        38. „Revitalisierung“ das Repowering von Wasserkraftanlagen, welches ohne Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens führt, wobei die Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens bei Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (vor Revitalisierung) zumindest 5% und bei Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (vor Revitalisierung) zumindest 3% betragen muss. Unter Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes dürfen die Engpassleistung oder das Regelarbeitsvermögen nach durchgeführter Revitalisierung nicht unter den vor der Revitalisierung erreichten Werten liegen; eine Revitalisierung ist nur dann gegeben, wenn mindestens zwei der wesentlichen Anlagenteile, wie Turbine, Wasserfassung, Druckleitung, Triebwasserkanal, Krafthaus, Fischwanderhilfe oder Staumauer bzw. Wehranlagen, welche vor Baubeginn bereits bestanden haben, weiter verwendet werden;

        39. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der in § 4 enthaltenen Ziele sind;

        40. „Umgebungsenergie“ natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebietes angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;

        41. „Vergabevolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die eine Förderung durch Marktprämie auf Antrag gewährt wird;

        42. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Stromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;

        43. „Wirtschaftsdünger“ die Summe der festen und flüssigen tierischen Ausscheidungen. Wirtschaftsdünger kann auch untergeordnete Mengen an zusätzlichen Produkten, die von den Ausscheidungen nicht ohne großen wirtschaftlichen Aufwand getrennt werden können, enthalten;

        44. „Zuschlagswert“ den anzulegenden Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, sofern nicht anders bestimmt.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y und des GWG 2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(5) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die gemäß § 2 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, eingerichtete Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E‑Control).

Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe

§ 6. (1) Energie in Form von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt:

           1. Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

           2. Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz für Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr und für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr.

(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2018, in der Fassung BGBl. II Nr. xx/2020. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021, und der darauf beruhenden Verordnungen.

(3) Nähere Bestimmungen zu den Nachhaltigkeitskriterien und zu Kriterien für Treibhausgaseinsparungen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, Wärme und Kälte oder erneuerbarem Gas eingesetzt werden, sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzulegen. Dabei ist auf die in Abs. 2 genannten Verordnungen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen vorsehen.

Ökosoziale Kriterien

§ 6a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung festlegen, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.

(2) Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:

           1. Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;

           2. Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;

           3. arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen;

           4. regionale (europäische) Wertschöpfung bei Komponenten.

(3) Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.

Anpassung der Fördermittel

§ 7. (1) Übersteigen die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel im arithmetischen Mittel drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für das dritte Jahr jeweils auf einer Prognose nach dem EAG‑Monitoringbericht gemäß § 90 beruht, den Betrag von einer Milliarde Euro, sind die jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel jeder Technologie und Förderart nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes bis zum Jahr 2030 in Summe um jenen Prozentsatz zu kürzen, um den das arithmetische Mittel eine Milliarde Euro übersteigt. Die Kürzung ist zu gleichen Teilen auf die Folgejahre bis 2030 zu verteilen. Beim Ausmaß der Kürzung sind Verschiebungen gemäß Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 4, § 56 Abs. 13, § 56a Abs. 6, § 57 Abs. 7, § 57a Abs. 7 und Kürzungen gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Wird eine Technologie nach diesem Bundesgesetz sowohl über die Gewährung von Marktprämien als auch über die Gewährung von Investitionszuschüssen gefördert, kann das jährliche Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen für diese Technologie im Ausmaß von maximal 30% reduziert werden, wenn die jährlich für Investitionszuschüsse zur Verfügung stehenden Fördermittel derselben Technologie im selben Ausmaß erhöht werden und umgekehrt.

(3) Wird für eine Technologie der Zielwert gemäß § 4 Abs. 4 erreicht, können für diese Technologie im Folgejahr die im 2. Teil dieses Bundesgesetzes festgelegten jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel reduziert werden.

(4) Für die Berechnung der Kürzung und Erhöhung der Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen ist für Betriebsförderungen nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück von folgenden durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden auszugehen:

           1. Anlagen auf Basis von Biomasse................................. 6 850 Volllaststunden;

           2. Wasserkraftanlagen bis 1 MW Engpassleistung....... 4 000 Volllaststunden;

           3. Wasserkraftanlagen über 1 MW Engpassleistung..... 5 000 Volllaststunden;

           4. Windkraftanlagen............................................................ 2 500 Volllaststunden;

           5. Photovoltaikanlagen....................................................... 1 000 Volllaststunden;

           6. Anlagen auf Basis von Biogas...................................... 7 000 Volllaststunden.

Die durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden können unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG‑Monitoringberichts gemäß § 90 mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort angepasst werden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Wenn die Kürzungen gemäß Abs. 1 die Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 4 gefährden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Ministerrats dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht zu übermitteln, in dem die Kürzungen gemäß Abs. 1 samt Auswirkungen auf die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 4 dargestellt sind. Der Bericht hat alle relevanten Berechnungen und Prognosen sowie alle diesen zugrundeliegenden Daten und Werte zu umfassen.

(6) Verschiebungen gemäß Abs. 2 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sind für das betreffende Kalenderjahr bis zum 22. Jänner durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen.

Auskunftspflicht

§ 8. Empfänger von Förderungen nach diesem Bundesgesetz, Elektrizitätsunternehmen und Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffende Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere der Ermittlung der Höhe der Marktprämien und der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans, zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

2. Teil

Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen

1. Hauptstück

Betriebsförderungen

1. Abschnitt

Marktprämie

Grundsätzliches

§ 9. (1) Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom gemäß § 12 und § 13 für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.

(3) Marktprämien werden im Rahmen einer Ausschreibung nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes oder auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes gewährt.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 10. (1) Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus

           1. a) neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 25 MW (nach Erweiterung) sowie neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 25 MW (nach Erweiterung) für die ersten 25 MW, und

               b) revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) sowie revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung) für maximal die ersten zusätzlichen 25 MW; erhöht sich bei einer Revitalisierung nur das Regelarbeitsvermögen, ist für die Bemessung der maximalen Förderung die aliquote Engpassleistungssteigerung maßgeblich.

Eine Förderung wird nicht gewährt für elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorganges zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird, und für

                    aa) Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen;

                    bb) Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen.

Lit. bb gilt nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, oder ein Genehmigungsverfahren gemäß § 5 UVP‑G 2000 anhängig ist, wenn die Wasserkraftanlage eine bestehende Wasserkraftanlage in einer Gewässerstrecke mit mehreren bestehenden Wasserkraftanlagen ersetzt und zu einer Reduktion der Anzahl von energetisch genutzten Querbauwerken in dieser Gewässerstrecke sowie einer Verbesserung des Erhaltungszustandes anderer Schutzgüter im Sinne der lit. bb im betroffenen Schutzgebiet führt und ein Verlust von prioritären Lebensräumen und anderen Lebensräumen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie doppelt kompensiert wird.

           2. neu errichteten Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen.

           3. neu errichteten Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kWpeak sowie Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 10 kWpeak.

           4. neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 5 MWel (nach dem Repowering) sowie neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MWel (nach dem Repowering) für die ersten 5 MWel, wenn die Anlage

               a) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht,

               b) dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,

                c) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

               d) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.

           5. neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung bis 250 kWel, wenn die Anlage

               a) einen Brennstoffnutzungsgrad von über 65% erreicht,

               b) ausschließlich Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und Reststoffen, wovon mindestens 30% auf Wirtschaftsdünger und maximal 30% auf Zwischenfrüchte und Restgrünland entfallen, als Brennstoff einsetzt,

                c) mehr als 10 km vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt ist,

               d) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

                e) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.

           6. bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, und der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2019, erlassenen Landesausführungsgesetze, wenn die Anlage

               a) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht, sofern die Anlage zum Betrieb aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse nicht mehr als 50% Schadholz einsetzt; dieses Erfordernis gilt nicht für Holzkraftwerke mit Entnahmekondensationsturbinen, die bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden und bei denen eine effiziente Stromproduktion dadurch erreicht wird, dass die Kondensation des Turbinenabdampfs im Jahresmittel bei niedrigen Temperaturen im Vakuum mit einem Abdampfdruck von höchstens 0,2 bar absolut, bei einer Engpassleistung bis 2,5 MWel von höchstens 0,3 bar absolut, erfolgt,

               b) dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,

                c) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

               d) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die weiteren fünf Betriebsjahre verfügt.

           7. bestehende Anlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder des Ökostromgesetzes, wenn die Anlage

               a) einen Brennstoffnutzungsgrad von mehr als 60% erreicht,

               b) maximal 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzt,

                c) über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

               d) über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die weiteren fünf Betriebsjahre verfügt.

(2) Eine Förderung durch Marktprämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn die Anlage gemäß Abs. 1 an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Regeln gemäß § 22 des Energie‑Control-Gesetzes ferngesteuert regelbar und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet ist. Bei Verwendung eines intelligenten Messgerätes müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und verwendet werden.

(3) Bei Revitalisierungen, mit Ausnahme von revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b erster Fall, und Anlagenerweiterungen werden nur die aus der im Fördervertrag vereinbarten Engpassleistung der Anlagenerweiterung oder Revitalisierung resultierenden Erzeugungsmengen oder die im Fördervertrag vereinbarten aus der Erhöhung des Regelarbeitsvermögens resultierenden Erzeugungsmengen gefördert. Besteht für den Anlagenbestand ein aufrechter Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom mit der Ökostromabwicklungsstelle nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder mit einem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Bestimmungen eines auf der Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetzes, ist die Anlagenerweiterung durch Marktprämie nur förderfähig, wenn die Anlagenerweiterung nicht einer Ökobilanzgruppe oder Biomassebilanzgruppe zugeordnet ist.

(4) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse wird keine Förderung für die aus Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm resultierenden Erzeugungsmengen gewährt.

(5) Für neu errichtete Anlagen wird eine Förderung unabhängig davon gewährt, ob ein bestehender Zählpunkt weiterverwendet wird oder nicht.

(6) Eine Förderung durch Marktprämie ist ausgeschlossen, wenn sie keinen Anreizeffekt nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union hat oder die Gewährung einer Förderung gegen andere Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferechts verstoßen würde.

Berechnung der Marktprämie

§ 11. (1) Die Höhe der Marktprämie ist in Cent pro kWh anzugeben und bestimmt sich aus der Differenz zwischen dem jeweils im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten oder mit Verordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegten anzulegenden Wert in Cent pro kWh und dem jeweiligen Referenzmarktwert oder Referenzmarktpreis in Cent pro kWh.

(2) Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas wird die Marktprämie für die in einem Kalenderjahr ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises gemäß § 12 desselben Kalenderjahres gewährt.

(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktwertes gemäß § 13 desselben Monats gewährt.

(4) Die Berechnung der Marktprämie erfolgt entsprechend der von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Fördervertrag vereinbarte Engpassleistung nicht überschritten wurde. Im Fall von Überschreitungen der Engpassleistung sind die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen in der Berechnung der Marktprämie nicht zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung.

(5) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 1 bis 4 ein Wert kleiner null, wird die Marktprämie für Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung unter 5 MW sowie Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas mit null festgesetzt.

(6) Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW und Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 5 MW haben, sofern der Referenzmarktwert den anzulegenden Wert um mehr als 40% übersteigt, 66% des übersteigenden Teils der EAG‑Förderabwicklungsstelle rückzuvergüten. Der an die EAG‑Förderabwicklungsstelle zu leistende Betrag ist bei Auszahlung der Marktprämie gemäß § 14 in Abzug zu bringen.

(7) Im anzulegenden Wert ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(8) Die Netzbetreiber haben der EAG‑Förderabwicklungsstelle sämtliche für die Berechnung und Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten, wie insbesondere die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Mengen, zur Verfügung zu stellen.

Referenzmarktpreis

§ 12. (1) Für die Ermittlung des Referenzmarktpreises ist das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Liegt kein Ergebnis der einheitlichen Day‑Ahead-Marktkopplung vor, werden stattdessen die ersatzweise veröffentlichten Day‑Ahead-Stundenpreise desjenigen nominierten Strommarktbetreibers herangezogen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist.

(2) Der Referenzmarktpreis in Cent pro kWh ermittelt sich aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise gemäß Abs. 1 eines Kalenderjahres.

(3) Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Kalenderjahres den Referenzmarktpreis des vergangenen Jahres zu berechnen und zu veröffentlichen.

Referenzmarktwert

§ 13. (1) Für die Ermittlung des Referenzmarktwertes ist das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day‑Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Liegt kein Ergebnis der einheitlichen Day‑Ahead-Marktkopplung vor, werden stattdessen die ersatzweise veröffentlichten Day-Ahead-Stundenpreise desjenigen nominierten Strommarktbetreibers herangezogen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist.

(2) Der Referenzmarktwert wird gesondert für jede Technologie gemäß § 11 Abs. 3 auf Basis der in einer Stunde aus der jeweiligen Technologie erzeugten Strommenge in kWh berechnet. Dazu sind die gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten, ABl. Nr. L 163 vom 15.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/943, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, auf der Informationstransparenzplattform des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO‑Strom“) für die gesamte österreichische Regelzone veröffentlichten Daten zu verwenden. Soweit die nach diesem Absatz benötigten Daten nicht auf der Informationstransparenzplattform verfügbar sind, sind sie von der Regulierungsbehörde anzufordern und für die gesamte Regelzone zu veröffentlichen.

(3) Für jede Stunde eines Monats wird zunächst der Preis gemäß Abs. 1 mit der Menge des in dieser Stunde aus einer Technologie gemäß Abs. 2 erzeugten Stroms multipliziert. Die Summe dieser Berechnungen wird sodann durch die Menge des im gesamten Monat erzeugten Stroms aus dieser Technologie dividiert.

(4) Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Monats für jede Technologie gemäß § 11 Abs. 3 den Referenzmarktwert des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.

Auszahlung der Marktprämie

§ 14. (1) Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAG‑Förderabwicklungsstelle. Nähere Bestimmungen hierzu, wie insbesondere zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsterminen, sind in den Allgemeinen Förderbedingungen (§ 17) festzulegen.

(2) Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas hat die EAG‑Förderabwicklungsstelle eine monatliche Akontierung auf Grundlage des gemäß § 12 ermittelten Referenzmarktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Akontierung und der tatsächlich auszubezahlenden Marktprämie ist von der EAG‑Förderabwicklungsstelle mittels Aufrechnung, Rückforderung oder zusätzlicher Erstattung für ein Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auszugleichen.

(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 13 ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen.

Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen

§ 15. (1) Wenn der Stundenpreis in der einheitlichen Day‑Ahead-Marktkopplung für das Marktgebiet Österreich bzw. bei Nichtverfügbarkeit der einheitlichen Day‑Ahead-Marktkopplung der ersatzweise veröffentlichte Stundenpreis desjenigen nominierten Strommarktbetreibers, der im vorangegangenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone aufgewiesen hat, in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich die Marktprämie für den gesamten Zeitraum, in dem der Stundenpreis negativ ist, auf null.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein durch die Regulierungsbehörde anerkannter und durch die in Österreich nominierten Strommarktbetreiber für die einheitliche Intraday-Marktkopplung veröffentlichter einheitlicher österreichischer Intraday-Preisindex in jenen mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden positiv ist, die im vortägigen einheitlichen Day‑Ahead-Handel gemäß Abs. 1 negativ waren.

Beginn, Dauer und Beendigung der Förderung

§ 16. Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren gewährt.

Allgemeine Förderbedingungen

§ 17. (1) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag gemäß § 23 erhalten haben und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie gemäß § 46 oder § 54 angenommen wurde, Verträge über die Förderung durch Marktprämie auf der Grundlage von Allgemeinen Förderbedingungen abzuschließen.

(2) Die Allgemeinen Förderbedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

           1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;

           2. Übermittlung von für die Förderabwicklung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;

           3. Rechte und Pflichten der Fördernehmer;

           4. Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung.

(3) Die Allgemeinen Förderbedingungen sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen.

(4) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Allgemeinen Förderbedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

2. Abschnitt

Ausschreibungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

Höchstpreise

§ 18. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung gesondert für jede Technologie Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen.

(2) Für die Festlegung der Höchstpreise sind folgende Grundsätze anzuwenden:

           1. die Höchstpreise haben sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind;

           2. die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Dabei ist ein Finanzierungskostensatz anzuwenden, der sich aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Eigen- und Fremdkapital unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer bestimmt. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen;

           3. für Anlagen auf Basis von Biomasse darf die Festlegung des Höchstpreises nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden;

           4. zwischen neu errichteten und repowerten Anlagen ist zu differenzieren; für Anlagen auf Basis von Biomasse ist eine Differenzierung nach dem Rohstoffeinsatz zulässig.

(3) Die Höchstpreise sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gelten die letztgültigen Höchstpreise weiter.

Bekanntmachung der Ausschreibung

§ 19. (1) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. den Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);

           2. die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;

           3. das Ausschreibungsvolumen in kW;

           4. den jeweiligen Höchstpreis;

           5. die Form der Gebotseinreichung;

           6. die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.

(2) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Anforderungen an Gebote

§ 20. Die Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:

           1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E‑Mail-Adresse des Bieters; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist;

           2. die erneuerbare Energiequelle, für die das Gebot abgegeben wird;

           3. den Standort oder geplanten Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;

           4. eine Projektbeschreibung mit Angaben und Nachweisen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan;

           5. die Gebotsmenge in kW ohne Nachkommastellen;

           6. den Gebotswert in Cent pro kWh mit zwei Nachkommastellen;

           7. einen Nachweis, dass für die Neuerrichtung, das Repowering oder die Erweiterung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten;

           8. einen Nachweis über den Erlag einer allfälligen Sicherheitsleistung gemäß § 22;

           9. eine Erklärung zur Bereitstellung von Messdaten in Echtzeit.

Einreichung der Gebote

§ 21. (1) Die Gebote sind bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle über das von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Ausschreibungssystem einzubringen.

(2) Die Gebote müssen spätestens bis zum jeweiligen Gebotstermin vollständig bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einlangen. Die Gebote gelten als eingelangt, wenn sie in den elektronischen Verfügungsbereich der EAG‑Förderabwicklungsstelle gelangt sind.

(3) Bieter sind bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens gemäß § 23 an ihre Gebote gebunden.

(4) Die Zurückziehung von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist das Einlangen einer entsprechenden Rücknahmeerklärung bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle. Die Neueinbringung eines Gebotes ist nur nach Zurückziehung des ursprünglichen Gebotes möglich.

(5) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Die Abgabe mehrerer Gebote für ein und dieselbe Anlage ist unzulässig.

(6) Die Kosten für die Erstellung und Einbringung von Geboten samt aller Vorleistungen und Nachweise trägt der Bieter.

Sicherheitsleistung

§ 22. (1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß § 28 gesichert wird.

(2) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 unterteilt sich in

           1. eine Erstsicherheit, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und

           2. eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags zusätzlich zu der Erstsicherheit zu entrichten ist.

(3) Der Erlag der Sicherheitsleistung hat durch

           1. Einzahlung auf ein von der EAG‑Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto oder

           2. Übergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zugunsten der EAG‑Förderabwicklungsstelle

zu erfolgen. Im Fall der Einzahlung auf das Konto der EAG‑Förderabwicklungsstelle muss der Betrag der Erstsicherheit bis zum Gebotstermin und der Betrag der Zweitsicherheit spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAG‑Förderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein.

(4) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 Z 1 ist von der EAG‑Förderabwicklungsstelle treuhändig zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.

Zuschlagsverfahren

§ 23. (1) Die rechtzeitig eingelangten Gebote sind nach Ablauf des Gebotstermins von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zu öffnen und im Einzelnen auf ihre Zulässigkeit nach den §§ 24 und 25 zu prüfen. Die Prüfung der Gebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Zulässigkeit wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.

(2) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat die zulässigen Gebote nach der Höhe des Gebotswertes, beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert, aufsteigend zu reihen. Bei gleichem Gebotswert ist dem Gebot mit der geringeren Gebotsmenge der Vorzug zu geben. Bei gleichem Gebotswert und gleicher Gebotsmenge entscheidet das Los, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht entscheidend. Die Reihung der Gebote ist zu dokumentieren.

(3) Nach Maßgabe der Reihung gemäß Abs. 2 erteilt die EAG‑Förderabwicklungsstelle allen zulässigen Geboten so lange einen Zuschlag im Umfang ihres Gebotes, als das Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Jenem Gebot, das das Ausschreibungsvolumen erstmals überschreitet, ist in der Ausschreibung noch ein Zuschlag zu erteilen, sofern zumindest 50% des zur Bedeckung des Gebotes erforderlichen Ausschreibungsvolumens noch vorhanden sind. In diesem Fall ist das Ausschreibungsvolumen der nachfolgenden Ausschreibung derselben Technologie entsprechend zu reduzieren. Die Zuschlagserteilung ist ebenfalls zu dokumentieren.

(4) Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle ohne Aufschub über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert zu informieren. Bieter, die nach Abs. 2 und 3 keinen Zuschlag erhalten haben, sind über diesen Umstand zu informieren.

Ausschluss von Geboten

§ 24. (1) Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn

           1. sie verspätet eingelangt sind,

           2. die Anforderungen und Formvorgaben nach den §§ 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,

           3. die für die jeweilige Energiequelle nach § 10 gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,

           4. bis zum Gebotstermin die Erstsicherheit nicht oder nicht vollständig erlegt wurde,

           5. der Gebotswert den in der Bekanntmachung angegebenen jeweiligen Höchstpreis übersteigt,

           6. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,

           7. mehrere Gebote für ein und dieselbe Anlage eingereicht wurden, oder

           8. das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach § 23 oder eine Förderung nach dem 2. Hauptstück erhalten hat.

(2) Bieter, deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.

Ausschluss von Bietern

§ 25. (1) Bieter und deren Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn

           1. der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder der vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,

           2. der Bieter mit anderen Bietern über den Inhalt der Gebote in dieser oder in der vorangegangenen Ausschreibung Absprachen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen,

           3. über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(2) Bieter, die bzw. deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschlossen wurden, sind unter Angabe des Grundes für den Ausschluss zu informieren.

Veröffentlichung der Zuschläge

§ 26. Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat nach erfolgter Zuschlagserteilung folgende Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

           1. den Gebotstermin der Ausschreibung unter Angabe des ausgeschriebenen Energieträgers bzw. der ausgeschriebenen Energieträger;

           2. die insgesamt bezuschlagte Leistung;

           3. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unter Angabe des jeweils im Gebot angegebenen Standortes der Anlage;

           4. den niedrigsten und höchsten Zuschlagswert sowie den mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert.

Erlöschen von Zuschlägen

§ 27. (1) Ein Zuschlag erlischt, wenn

           1. die Zweitsicherheit gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;

           2. die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG‑Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;

           3. sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder

           4. sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß § 25 Abs. 1 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.

(2) Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.

Pönalen

§ 28. (1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter an die EAG‑Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen

           1. in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erlischt;

           2. in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.

(2) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW nicht, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale in der Höhe der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro kW bzw. kWpeak zahlen, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.

(3) Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt, wird die Forderung gemäß Abs. 1 durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Abs. 1 durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto überweist.

(4) Forderungen gemäß Abs. 2 sind umgehend nach Erlöschen des Zuschlags durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrags auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto zu erfüllen.

(5) Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß § 77 zu.

Rückgabe von Sicherheiten

§ 29. Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich zurückzugeben, wenn

           1. der Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;

           2. das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;

           3. die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme der EAG‑Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde.

2. Unterabschnitt

Ausschreibung für Photovoltaikanlagen

Anwendungsbereich

§ 30. (1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Photovoltaikanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.

(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Photovoltaikanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 31. (1) Das Ausschreibungsvolumen für Photovoltaikanlagen beträgt jährlich mindestens 700 000 kWpeak, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.

(2) Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zumindest zweimal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zunächst dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres und sodann den Gebotsterminen des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt. Wird das Ausschreibungsvolumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG‑Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung anderen Technologien und Förderarten zuschlagen.

Sicherheitsleistung für Photovoltaikanlagen

§ 32. (1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kWpeak.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 45 Euro pro kWpeak.

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.

Abschlag für Freiflächenanlagen

„(1) Für Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.

(2) Die Höhe des Abschlags gemäß Abs. 1 kann im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik gemäß § 4 Abs. 4 und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geändert werden.

(3) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die

           1. auf einer Agri-PV-Fläche errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird, oder

           2. auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden, oder

           3. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden, oder

           4. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden, oder

           5. auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder

           6. auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.

(4) Die Höhe des Abschlags für Anlagen gemäß Abs. 3 ist mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzulegen. Es sind auch die technischen, ökonomischen und ökologischen Anforderungen festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig.

Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen

§ 34. (1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt

           1. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kWpeak sechs Monate,

           2. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak zwölf Monate

ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu drei Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

3. Unterabschnitt

Ausschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse

Anwendungsbereich

§ 35. (1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung von 0,5 MWel bis 5 MWel sowie neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MWel für die ersten 5 MWel werden durch Ausschreibung ermittelt.

(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 36. (1) Das Ausschreibungsvolumen für Anlagen auf Basis von Biomasse beträgt jährlich mindestens 7 500 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.

(2) Ausschreibungen für Anlagen auf Basis von Biomasse sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zunächst dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres und sodann den Gebotsterminen des Folgejahres zuzuschlagen, soweit eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 nicht erfolgt. Wird das Ausschreibungsvolumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG‑Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung anderen Technologien und Förderarten zuschlagen.

Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 37. (1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 55 Euro pro kW.

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.

Höchstpreis für Repowering

§ 38. Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung einen eigenen Höchstpreis gemäß § 18 festzulegen, der um mindestens 1% unter dem Höchstpreis für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse liegen muss.

Frist zur Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 39. (1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Anlagen auf Basis von Biomasse 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

4. Unterabschnitt

Ausschreibung für Windkraftanlagen ab dem Kalenderjahr 2024

Anwendungsbereich

§ 40. (1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden ab dem Kalenderjahr 2024 durch Ausschreibung ermittelt, wenn eine Ausschreibung unter Bedachtnahme auf den Evaluierungsbericht gemäß § 91 effizientere Ergebnisse als die Vergabe der Förderung nach dem 3. Abschnitt erwarten lässt.

(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 41. (1) Das Ausschreibungsvolumen für Windkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 400 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.

(2) Ausschreibungen für Windkraftanlagen sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zumindest zweimal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zunächst dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres und sodann den Gebotsterminen des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt. Wird das Ausschreibungsvolumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG‑Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung anderen Technologien und Förderarten zuschlagen.

Sicherheitsleistung für Windkraftanlagen

§ 42. (1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 40 Euro pro kW.

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.

Korrektur des Zuschlagswertes

§ 43. Auf den Zuschlagswert für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor angewendet werden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge einer Windkraftanlage widerspiegelt. Der Korrekturfaktor ist als gleichmäßiger Auf- oder Abschlag auf den anzulegenden Wert für einen Normstandort durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzulegen. Der Normstandort hat den durchschnittlichen Stromertrag einer dem Stand der Technik entsprechenden, in Österreich errichteten Windkraftanlage anhand der Jahreswindgeschwindigkeit, des Höhenprofils und der Rauhigkeitslänge widerzuspiegeln. Im Korrekturfaktor kann auch die Weiterverwendung von bereits vorhandenen Anlageteilen, bereits vorhandener Infrastruktur oder bereits vorhandener Windmessung an einem Standort berücksichtigt werden.

Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen

§ 44. (1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

3. Abschnitt

Antrag auf Förderung durch Marktprämie

Allgemeine Anforderungen an Förderanträge

§ 45. Anträge auf Förderung durch Marktprämie müssen die folgenden Angaben enthalten:

           1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E‑Mail-Adresse des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist;

           2. zum Einsatz kommende Energiequelle und installierte Leistung der Anlage sowie die erwartete Jahreserzeugungsmenge;

           3. den Standort oder geplanten Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;

           4. Projektbeschreibung mit Angaben und Nachweisen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan;

           5. Nachweis, dass für die Neuerrichtung Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten.

Antragstellung und Vertragsabschluss

§ 46. (1) Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle über das von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen.

(2) Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragsteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.

(3) Förderungen durch Marktprämie werden nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden jährlichen Vergabevolumens gewährt. Jener Antrag, der das jährliche Vergabevolumen erstmals überschreitet, ist noch zu berücksichtigen, sofern noch zumindest 50% des zur Bedeckung des Antrages erforderlichen Vergabevolumens vorhanden sind. In diesem Fall ist das Vergabevolumen des Folgejahres entsprechend zu reduzieren. Anträge, die nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen.

(4) Wird das jährliche Vergabevolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Vergabevolumen dem Vergabevolumen des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Vergabevolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Vergabevolumens nach § 7 erfolgt. Wird das Vergabevolumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus das nicht ausgeschöpfte Vergabevolumen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG‑Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung anderen Technologien und Förderarten zuschlagen.

(5) Hat die zu fördernde Maßnahme eine Förderung nach dem 2. Hauptstück erhalten, ist eine Förderung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen.

Festlegung des anzulegenden Wertes

§ 47. (1) Für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie ist die Höhe des anzulegenden Wertes in Cent pro kWh durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

(2) Der anzulegende Wert ist gesondert für jede Technologie auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Sofern nicht anders bestimmt, ist der anzulegende Wert nach folgenden Grundsätzen zu bemessen:

           1. der anzulegende Wert hat sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind;

           2. die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Dabei ist ein Finanzierungskostensatz anzuwenden, der sich aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Eigen- und Fremdkapital unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer bestimmt. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen;

           3. Erlöse aus der Vermarktung von Wärme und von Herkunftsnachweisen gemäß § 83 sind zu berücksichtigen;

           4. für Windkraftanlagen ist eine Differenzierung nach den standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen zulässig;

           5. für Wasserkraftanlagen ist eine Differenzierung zwischen Neuerrichtung, Neuerrichtung unter Verwendung eines Querbauwerkes, Erweiterung und Revitalisierung sowie nach der Jahresstromproduktion und dem Grad der Revitalisierung der geförderten Anlage zulässig;

           6. für Anlagen auf Basis von Biomasse darf die Festlegung nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden;

           7. für Anlagen auf Basis von Biomasse ist zwischen neu errichteten und repowerten Anlagen zu differenzieren; eine Differenzierung nach dem Rohstoffeinsatz ist zulässig.

(3) Der anzulegende Wert ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gilt der letztgültige anzulegende Wert weiter.

Marktprämie für Windkraftanlagen

§ 48. (1) Windkraftanlagen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Das Vergabevolumen für Windkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 400 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3.

(3) Wird die Windkraftanlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

(4) Werden Marktprämien aufgrund einer Ausschreibung nach dem 2. Abschnitt gewährt, werden keine Marktprämien für Wind nach diesem Abschnitt gewährt.

Marktprämie für Wasserkraftanlagen

§ 49. (1) Wasserkraftanlagen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Das Vergabevolumen für Wasserkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 100 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3.

(3) Wird die Wasserkraftanlage nicht innerhalb von 36 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 50. (1) Neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Das Vergabevolumen für Anlagen gemäß Abs. 1 beträgt jährlich mindestens 7 500 kW vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3.

(3) Wird die Anlage auf Basis von Biomasse nicht innerhalb von 36 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biogas

§ 51. (1) Neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Das Vergabevolumen für Anlagen gemäß Abs. 1 beträgt jährlich mindestens 1 500 kWel, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3.

(3) Wird die Anlage auf Basis von Biogas nicht innerhalb von 36 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 52. (1) Bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biomasse bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.

(3) Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.

(4) Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes oder der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetze eingebracht werden.

Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biogas

§ 53. (1) Bestehende Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind, für 24 Monate gewährt, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere 24 Monate auf Antrag gewährt werden kann, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer der Nachfolgeprämie aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, nicht an das Gasnetz angeschlossen werden kann. Für alle übrigen Anlagen werden Nachfolgeprämien bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.

(3) Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.

(4) Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder des Ökostromgesetzes eingebracht werden.

4. Abschnitt

Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012

Wechselmöglichkeit für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas

§ 54. (1) Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des § 12 ÖSG 2012 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

(2) § 10 Abs. 2 bis 6 sind auf Anlagen gemäß Abs. 1 anzuwenden. Überförderungen sind zu vermeiden.

(3) Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle über das von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. § 45 ist auf diese Anträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Projektbeschreibung mit Angaben zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit und Finanzierungsplan gemäß § 45 Z 4 eine Kopie des Fördervertrages sowie eine Eigenerklärung, dass der Antragsteller Betreiber der Anlage ist, beizulegen sind. Unvollständige Anträge sind nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragsteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.

(4) Die Höhe der Marktprämie bemisst sich anhand der Restlaufzeit gemäß ÖSG 2012, der maximalen Förderdauer gemäß § 16 sowie der durch die Marktprämie abzudeckenden Investitions- und Betriebskosten und allfälliger Erlöse aus der Vermarktung von Wärme. Nähere Vorgaben können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festgelegt werden.

(5) Schließt die EAG‑Förderabwicklungsstelle mit dem Anlagenbetreiber einen Vertrag über die Förderung durch Marktprämie, erlischt der bestehende Fördervertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle. Der neu abgeschlossene Fördervertrag mit der EAG‑Förderabwicklungsstelle endet mit dem Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung bedarf.

(6) Die für Förderungen nach dieser Bestimmung aufzubringenden finanziellen Mittel haben auf die jährlichen Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen keinen Einfluss.

2. Hauptstück

Investitionszuschüsse für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen

Allgemeine Bestimmungen

§ 55. (1) Auf Antrag können Anlagen gemäß den §§ 56, 56a, 57 und 57a, die an das öffentliche Elektrizitätsnetz oder Bahnstromnetz angeschlossen und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet sind, in Form eines Investitionszuschusses gefördert werden. Von dem Erfordernis des Netzanschlusses kann für bestimmte Arten von Anlagen mit Verordnung gemäß § 58 abgesehen werden.

(2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind vor dem Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme nach Aufforderung zur Einreichung innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle über die von der EAG‑Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen.

(3) Dem Antrag sind die in der Verordnung gemäß § 58 vorgesehenen Unterlagen anzuschließen.

(4) Nach Ablauf der jeweiligen Einreichfrist hat die EAG‑Förderabwicklungsstelle die eingelangten Anträge zu prüfen und nach den in den §§ 56 Abs. 6, 56a Abs. 5, 57 Abs. 5 und 57a Abs. 5 vorgesehenen Kriterien zu reihen.

(5) Investitionszuschüsse werden nach Maßgabe der jeweiligen Reihung und unter Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel gewährt und ausbezahlt. Jener Antrag, der die maximalen Fördermittel eines Fördercalls, sofern die Fördermittel in Kategorien vergeben werden, einer Kategorie, erstmals überschreitet, ist in diesem Fördercall noch zu berücksichtigen, sofern noch zumindest 50% der zur Bedeckung des Antrags erforderlichen Mittel vorhanden sind. In diesem Fall sind die Fördermittel des nachfolgenden Fördercalls entsprechend zu reduzieren. Anträge, die im Rahmen eines Fördercalls nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen.

(6) Über die Gewährung des Investitionszuschusses entscheidet die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern die Förderhöhe je Förderempfänger insgesamt 100 000 Euro überschreitet, unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates (§ 20 des Energie‑Control-Gesetzes). Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die EAG‑Förderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(7) Der Investitionszuschuss ist mit der Inbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der entsprechenden Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe durch die EAG‑Förderabwicklungsstelle auszubezahlen. Vor Auszahlung sind der EAG‑Förderabwicklungsstelle die Inbetriebnahme und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 nachzuweisen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (z. B. Bankgarantien) zulässig.

(8) Wird die Anlage nicht innerhalb der in den §§ 56 Abs. 14, 56a Abs. 7, 57 Abs. 8 und 57a Abs. 8 jeweils vorgesehenen Frist in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die dadurch freiwerdenden Fördermittel sind dem nachfolgenden Fördercall entsprechend zuzuschlagen. Die Frist kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle, sofern nicht anders bestimmt, einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

(9) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicherzustellen, dass die unionsrechtlichen Beihilfebestimmungen eingehalten werden. Wird für die zu fördernde Maßnahme eine Betriebsförderung nach dem 1. Hauptstück gewährt, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Ob und welche sonstigen Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU‑Mitteln den Bezug eines Investitionszuschusses ausschließen, ist durch Verordnung gemäß § 58 zu bestimmen.

Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

§ 56. (1) Die Neuerrichtung und die Erweiterung einer Photovoltaikanlage können bis zu 1 000 kWpeak Engpassleistung einer Anlage durch Investitionszuschuss gefördert werden.

(2) Verfügt die Anlage gemäß Abs. 1 über einen Stromspeicher von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung, kann bis zu einer Speicherkapazität von 50 kWh pro Anlage zusätzlich ein Investitionszuschuss gewährt werden.

(3) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 betragen mindestens 60 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5, und werden getrennt nach folgenden Kategorien vergeben:

           1. Kategorie A: Förderung bis 10 kWpeak mit und ohne Stromspeicher,

           2. Kategorie B: Förderung > 10 kWpeak bis 20 kWpeak mit und ohne Stromspeicher,

           3. Kategorie C: Förderung > 20 kWpeak bis 100 kWpeak mit und ohne Stromspeicher,

           4. Kategorie D: Förderung > 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak mit und ohne Stromspeicher.

(4) Für die Kategorien B, C und D sind mit Verordnung gemäß § 58 höchstzulässige Fördersätze pro kWpeak festzulegen. Für Speicher und die Kategorie A sind durch Verordnung gemäß § 58 fixe Fördersätze pro kWh bzw. kWpeak zu bestimmen.

(5) Fördercalls haben zumindest zweimal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der je Kategorie und Fördercall zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.

(6) In der Kategorie A werden die Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einlangen, nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle gereiht. In den übrigen Kategorien hat der Förderwerber im Förderantrag den Förderbedarf in Euro pro kWpeak anzugeben. Diese Förderanträge werden, sofern sie innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einlangen, je Kategorie nach der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Förderbedarfs, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kWpeak, gereiht. Bei gleichem Förderbedarf pro kWpeak wird jener Antrag vorgereiht, der zuerst bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle eingelangt ist. Übersteigt der im Antrag angegebene Förderbedarf pro kWpeak den höchstzulässigen Fördersatz, ist der Antrag auszuscheiden.

(7) Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich für Photovoltaikanlagen der Kategorien B, C und D aus dem angegebenen Förderbedarf pro kWpeak und für Stromspeicher und Photovoltaikanlagen der Kategorie A aus dem durch Verordnung festgelegten fixen Fördersatz und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.

(8) Für Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich der Investitionszuschuss um einen Abschlag von 25%.

(9) Die Höhe des Abschlags gemäß Abs. 8 kann im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik gemäß § 4 Abs. 4 und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen mit Verordnung gemäß § 58 geändert werden.

(10) Der Abschlag gemäß Abs. 8 entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die

           1. auf einer Agri-PV-Fläche errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird, oder

           2. auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden, oder

           3. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden, oder

           4. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden, oder

           5. auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder

           6. auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.

(11) Die Höhe des Abschlags für Anlagen gemäß Abs. 10 ist mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen. Es sind auch die technischen, ökonomischen und ökologischen Anforderungen festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig.

(12) Für innovative Photovoltaikanlagen kann mit Verordnung gemäß § 58 ein Zuschlag von bis zu 30% vorgesehen werden. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 07.07.2020 S. 3.

(13) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel in einer Kategorie nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel zur Bedeckung der Förderanträge in den übrigen Kategorien, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kWpeak, zu verwenden. Bei gleichem Förderbedarf pro kWpeak entscheidet der Zeitpunkt des Einlangens im Sinne des Abs. 6 dritter Satz. Hiernach verbleibende Mittel sind den Fördermitteln der jeweiligen Kategorie im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres entsprechend zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Ausschreibungsvolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.

(14) Die Anlage, sofern eine Erweiterung erfolgt, die erweiterte Anlage, ist

           1. bei einer Engpassleistung bis 100 kWpeak oder Erweiterungen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kWpeak innerhalb von sechs Monaten,

           2. bei einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak oder Erweiterungen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak innerhalb von zwölf Monaten

nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Die Frist gemäß Z 1 kann abweichend von § 55 Abs. 8 einmal um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen

§ 56a. (1) Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung bis 2 MW (nach Revitalisierung) kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, mit Ausnahme von

           1. Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen;

           2. Neubauten und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen.

Z 2 gilt nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP G 2000 oder ein Genehmigungsverfahren gemäß § 5 UVP G 2000 anhängig ist, wenn die Wasserkraftanlage eine bestehende Wasserkraftanlage in einer Gewässerstrecke mit mehreren bestehenden Wasserkraftanlagen ersetzt und zu einer Reduktion der Anzahl von energetisch genutzten Querbauwerken in dieser Gewässerstrecke sowie einer Verbesserung des Erhaltungszustandes anderer Schutzgüter im Sinne der Z 2 im betroffenen Schutzgebiet führt und ein Verlust von prioritären Lebensräumen und anderen Lebensräumen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie doppelt kompensiert wird.

(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 betragen insgesamt mindestens 5 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5, und werden getrennt nach folgenden Kategorien vergeben:

           1. Kategorie A: Neuerrichtung,

           2. Kategorie B: Revitalisierung.

Sofern die jährlichen Fördermittel von mindestens 5 Millionen Euro aufgrund von Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5 nicht unterschritten werden, sind für Z 1 (Kategorie A) mindestens 2 Millionen Euro und für Z 2 (Kategorie B) mindestens 3 Millionen Euro bereitzustellen. Diese Aufteilung der Fördermittel kann durch Verordnung gemäß § 58 abgeändert werden.

(3) Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 58 in Fördersätzen pro kW je Kategorie festzulegen, wobei die Förderhöhe mit 30% des unmittelbar für die Neuerrichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) begrenzt ist. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(4) Fördercalls haben einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der je Kategorie und Fördercall zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.

(5) Anträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen, werden nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG-Förderabwicklungsstelle gereiht.

(6) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel in einer Kategorie nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel zur Bedeckung der Förderanträge in der anderen Kategorie zu verwenden. Hiernach verbleibende Fördermittel sind den Fördermitteln der jeweiligen Kategorie im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres entsprechend zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabevolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.

(7) Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann abweichend von § 55 Abs. 8 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Investitionszuschüsse für Windkraftanlagen

§ 57. (1) Die Neuerrichtung einer Windkraftanlage mit einer Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW kann durch Investitionszuschuss gefördert werden.

(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 betragen mindestens eine Million Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5.

(3) Mit Verordnung gemäß § 58 sind höchstzulässige Fördersätze pro kW festzulegen.

(4) Fördercalls haben zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.

(5) Der Förderwerber hat im Förderantrag den Förderbedarf in Euro pro kW anzugeben. Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einlangen, werden nach der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Förderbedarfs gereiht, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kW. Bei gleichem Förderbedarf pro kW wird jener Antrag vorgereiht, der zuerst bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle eingelangt ist. Übersteigt der im Antrag angegebene Förderbedarf pro kW den höchstzulässigen Fördersatz, ist der Antrag auszuscheiden.

(6) Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich aus dem angegebenen Förderbedarf pro kW und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(7) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel den Fördermitteln im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabe- oder Ausschreibungsvolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.

(8) Die Anlage ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen.

Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 57a. (1) Die Neuerrichtung einer Anlage auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 50 kWel kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage

           1. einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht,

           2. dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,

           3. über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

           4. über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.

(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 betragen mindestens vier Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 55 Abs. 5.

(3) Mit Verordnung gemäß § 58 sind höchstzulässige Fördersätze pro kWel festzulegen.

(4) Fördercalls haben zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 58 festzulegen und auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.

(5) Der Förderwerber hat im Förderantrag den Förderbedarf in Euro pro kWel anzugeben. Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen, werden nach der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Förderbedarfs gereiht, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kWel. Bei gleichem Förderbedarf pro kWel wird jener Antrag vorgereiht, der zuerst bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingelangt ist. Übersteigt der im Antrag angegebene Förderbedarf pro kWel den höchstzulässigen Fördersatz, ist der Antrag auszuscheiden.

(6) Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich aus dem angegebenen Förderbedarf pro kWel und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(7) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel den Fördermitteln im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Vergabe- oder Ausschreibungsvolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach § 7 erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 durch Verordnung gemäß § 58 anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.

(8) Die Anlage ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen.

Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 58. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend

           1. Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,

           2. Fördersätze und Abschläge,

           3. förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,

           4. Rechte und Pflichten der Fördernehmer,

           5. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,

           6. Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und

           7. den Inhalt der Förderverträge.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des Energie‑Control-Gesetzes) beraten.

3. Teil

Erneuerbares Gas

1. Hauptstück

Investitionszuschüsse für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen

Allgemeine Bestimmungen

§ 59. (1) Auf Antrag können Anlagen gemäß § 60, die an das öffentliche Gasnetz angeschlossen sind, und Anlagen gemäß § 61 und § 62 in Form eines Investitionszuschusses gefördert werden.

(2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind vor dem Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme nach Aufforderung zur Einreichung innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle über die von der EAG‑Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen.

(3) Dem Antrag sind die in der Verordnung gemäß § 63 vorgesehenen Unterlagen anzuschließen.

(4) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind, sofern nicht anders bestimmt, nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.

(5) Investitionszuschüsse sind nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel zu gewähren und auszubezahlen. Jener Antrag, der die maximalen Fördermittel eines Fördercalls erstmals überschreitet, ist in diesem Fördercall noch zu berücksichtigen, sofern noch zumindest 50% der zur Bedeckung des Antrags erforderlichen Mittel vorhanden sind. In diesem Fall sind die Fördermittel des nachfolgenden Fördercalls entsprechend zu reduzieren. Anträge, die im Rahmen eines Fördercalls nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen.

(6) Über die Gewährung des Investitionszuschusses entscheidet die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern die Förderhöhe je Förderempfänger insgesamt 100 000 Euro überschreitet unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes). Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die EAG‑Förderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(7) Der Investitionszuschuss ist mit der Inbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der entsprechenden Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe durch die EAG‑Förderabwicklungsstelle auszubezahlen. Vor Auszahlung ist der EAG‑Förderabwicklungsstelle die Inbetriebnahme und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 nachzuweisen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherheiten zulässig.

(8) Wird die Anlage nicht innerhalb der in den §§ 60 Abs. 7, 61 Abs. 8 und 62 Abs. 9 jeweils vorgesehenen Frist in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die dadurch freiwerdenden Fördermittel sind dem nachfolgenden Fördercall entsprechend zuzuschlagen. Die Frist kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anders bestimmt, einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

(9) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicherzustellen, dass die unionsrechtlichen Beihilfebestimmungen eingehalten werden. Ob und welche staatlichen Förderungen den Bezug eines Investitionszuschusses nach diesem Teil ausschließen, ist durch Verordnung gemäß § 63 zu bestimmen.

Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen

§ 60. (1) Die Umrüstung einer bestehenden Biogasanlage zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn

           1. die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 50% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen und

           2. ein Konzept über die Rohstoffversorgung sowie zur Verwertung der anfallenden Biogasgülle (Gärrest) zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre vorliegt.

Ein Investitionszuschuss ist ausschließlich für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung zu gewähren.

(2) Förderwerber, die nach dem 31. Dezember 2024 einen Förderantrag bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einbringen, haben abweichend von Abs. 1 Z 1 nachzuweisen, dass die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 30% aus der Kulturart Getreide und anderen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen bestehen. Förderwerber, die nach dem 31. Dezember 2026 einen Förderantrag bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einbringen, haben abweichend von Abs. 1 Z 1 nachzuweisen, dass die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 15% aus der Kulturart Getreide und anderen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen bestehen.

(3) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 betragen 15 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß § 59 Abs. 5. Abweichend von § 59 Abs. 5 letzter Satz bleiben Anträge, die die maximalen Fördermittel eines Fördercalls überschreiten, nach Prüfung der Fördervoraussetzungen für nachfolgende Fördercalls gereiht (Warteliste). Förderungen für eine Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung dürfen im Ausmaß von maximal 30% der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel vergeben werden.

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) festzulegen. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(5) Fördercalls haben zumindest zweimal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der für einen Fördercall jeweils zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß § 63 festzulegen und auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf acht Wochen nicht unterschreiten.

(6) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, können die übrigbleibenden Mittel in den darauffolgenden Fördercall übertragen werden.

(7) Die umgerüstete Anlage ist innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Investitionszuschüsse für zu errichtende Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas

§ 61. (1) Die Neuerrichtung einer Anlage zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage keine Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas ist und das erneuerbare Gas ins Gasnetz eingespeist oder direkt im Endverbrauch angewendet wird und bei Einsatz von Biomasse

           1. die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 25% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen und

           2. ein Konzept über die Rohstoffversorgung sowie bei anfallender Biogasgülle ein zusätzliches Konzept für deren Verwertung zumindest über die ersten fünf Betriebsjahre vorliegt.

(2) Förderwerber, die nach dem 31. Dezember 2024 einen Förderantrag bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einbringen, haben abweichend von Abs. 1 Z 1 nachzuweisen, dass die eingesetzten Brennstoffe ausschließlich aus Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und/oder Reststoffen bestehen.

(3) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 betragen 25 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß § 59 Abs. 5.

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 30% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen.

(5) In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(6) Fördercalls zur Einreichung der Förderanträge haben zumindest zweimal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der für einen Fördercall jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Verordnung gemäß § 63 festzulegen und auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf acht Wochen nicht unterschreiten.

(7) Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, können die übrigbleibenden Mittel in den darauffolgenden Fördercall übertragen werden

(8) Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

§ 62. (1) Die Errichtung einer Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas mit einer Mindestleistung von 1 MW kann durch einen Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage ausschließlich zur Produktion von erneuerbaren Gasen genutzt wird und ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht. Eine Förderung von Anlagen, die gemäß § 22a ElWOG 2010 von Netzbetreibern errichtet und betrieben werden oder Wasserstoff zu Erdgas im öffentlichen Gasnetz beimengen, ist ausgeschlossen.

(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 5 betragen 40 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß Abs. 8 oder § 59 Abs. 5.

(3) Abweichend von § 59 Abs. 4 kann mit Verordnung gemäß § 63 eine Reihung der Anträge anhand von Kriterien in Bezug auf den Einsatzzweck des Gases oder die Höhe der Treibhausgaseinsparungen festgelegt werden. Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen. Für Anlagen, die netzdienlich betrieben werden, kann in der Verordnung ein besonderer Investitionszuschuss gewährt werden.

(4) Für Anlagen gemäß Abs. 1 ist ein Investitionszuschuss durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen. Für Anlagen, die netzdienlich betrieben werden, kann in der Verordnung ein besonderer Investitionszuschuss gewährt werden.

(5) Für Anlagen mit einer Mindestleistung von 0,5 MW und einer Höchstleistung von unter 1 MW ist ein Investitionszuschuss durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 20% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen.

(6) In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(7) Fördercalls zur Einreichung der Förderanträge haben zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der für einen Fördercall jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Verordnung gemäß § 63 festzulegen und auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf acht Wochen nicht unterschreiten.

(8) Sind für die Förderung einer Anlage mehr als 30% der im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel erforderlich, können zur Bedeckung des Antrags bis zu 30% der jährlichen Fördermittel der Folgejahre herangezogen werden. In diesem Fall sind die jährlichen Fördermittel der Folgejahre entsprechend zu reduzieren. Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, sind die übrigbleibenden Mittel in den darauffolgenden Fördercall zu übertragen.

(9) Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 63. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend

           1. Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe

           2. Fördersätze (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines systemdienlichen Betriebs)

           3. förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,

           4. Recht und Pflichten der Fördernehmer,

           5. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,

           6. Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung,

           7. den Inhalt der Förderverträge.

(2) Die Bundesministerin wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) beraten.

2. Hauptstück

Servicestelle für erneuerbare Gase

Betrauung

§ 64. (1) Um die Rahmenbedingungen für den Ausbau von erneuerbarem Gas zu schaffen, wird eine Servicestelle für erneuerbare Gase eingerichtet. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der Aufgaben der Servicestelle (§ 65) mittels Vertrag eine geeignete Stelle zu betrauen.

(2) Der Vertrag mit der Servicestelle für erneuerbare Gase hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:

           1. die Verpflichtung der Servicestelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien durchzuführen;

           2. Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

           4. ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;

           5. die Vertragsauflösungsgründe;

           6. den Gerichtsstand.

(3) Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.

(4) Die Servicestelle für erneuerbare Gase hat ihre Aufgaben gemäß § 65 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.

Aufgaben und Kontrolle

§ 65. (1) Zu den Aufgaben der Servicestelle zählen insbesondere:

           1. das Anbieten von Informationen und das Beraten von Produzenten bzw. Erzeugern erneuerbarer Gase;

           2. das Einrichten einer elektronischen Plattform, die den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Finanzdienstleistungen zwischen Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen sowie Anbietern von Finanzdienstleistungen fördert;

           3. das Aufbereiten von Kriterien für Musterverträge, die den Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen für ihre Verträge über die Abnahme des erneuerbaren Gases mit den Versorgern sowie mit den Anbietern von Finanzdienstleistungen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen sind;

           4. die Beobachtung des Marktes für erneuerbare Gase und die Erarbeitung eines Marktberichtes samt Vorschlägen zur weiteren Entwicklung, welcher einmal jährlich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen ist;

           5. das Aufzeigen von Standorten, die für weitere Investitionen im Bereich erneuerbares Gas technisch und ökonomisch geeignet sind;

           6. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von verpflichteten Versorgern bei Einführung einer Grün-Gas-Quote;

           7. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen.

(2) Die Regulierungsbehörde und der Verteilergebietsmanager gemäß § 17 GWG 2011 sind verpflichtet, der Servicestelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 7 erforderlichen Daten auf Anfrage zu übermitteln.

(3) Das Entgelt für die Tätigkeit der Servicestelle wird aus den Mitteln gemäß § 71 Abs. 2 gedeckt.

(4) Für die Prüfung der Tätigkeit der Servicestelle nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie umgehend vorzulegen.

(5) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Aufsicht über die Servicestelle. Sie ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und von der Servicestelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(6) Die Servicestelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln und zu veröffentlichen.

(7) Die Servicestelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

4. Teil

EAG‑Förderabwicklungsstelle

Abwicklungsvertrag

§ 66. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in § 67 Abs. 1 genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAG‑Förderabwicklungsstelle) zu betrauen.

(2) Der Vertrag mit der EAG‑Förderabwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:

           1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien durchzuführen;

           2. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, für die Abwicklung der Förderungen einen gesonderten Rechnungskreis zu führen;

           3. Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsicht- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

           4. ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1;

           5. die Vertragsauflösungsgründe;

           6. den Gerichtsstand.

(3) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

Aufgaben der EAG‑Förderabwicklungsstelle

§ 67. (1) Die Aufgaben der EAG‑Förderabwicklungsstelle sind jedenfalls:

           1. die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz;

           2. die Veröffentlichung der jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel für jede Technologie und Förderart auf ihrer Internetseite bis zum 22. Jänner jeden Jahres;

           3. die Führung der EAG‑Förderdatenbank gemäß § 68.

(2) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu ergreifen, einschließlich Fremdmittel aufzunehmen. Die Aufnahme von Fremdmitteln erfordert die ausdrückliche Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(3) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Regulierungsbehörde alle für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

EAG‑Förderdatenbank

§ 68. (1) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAG‑Förderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (EAG‑Förderdatenbank). In die EAG‑Förderdatenbank sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:

           1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;

           2. Art der Anlage und Engpassleistung und gegebenenfalls Speicherkapazität;

           3. Art und Umfang der nach diesem Bundesgesetz erhaltenen Förderungen;

           4. bei Betriebsförderungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die in das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in kWh;

           5. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

           6. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

           7. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage;

           8. bei Rohstoffeinsatz der Anlage: Art der eingesetzten Rohstoffe.

(2) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der EAG‑Förderabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 8 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

Abgeltung der Aufwendungen der EAG‑Förderabwicklungsstelle

§ 69. (1) Der EAG‑Förderabwicklungsstelle sind folgende Aufwendungen abzugelten:

           1. die Aufwendungen für die Gewährung von Marktprämien und Investitionszuschüssen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes;

           2. die Aufwendungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes;

           3. die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 78;

           4. die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAG‑Förderabwicklungsstelle gemäß Z 1 verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen;

           5. die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAG‑Förderabwicklungsstelle gemäß Z 2 verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen;

           6. das der Servicestelle für erneuerbare Gase zu überweisende Entgelt;

           7. die abzugeltenden Kosten für die Evaluierung gemäß § 91.

(2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 sind aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 1 zu decken. Die EAG‑Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, der Ökostromabwicklungsstelle (§§ 31 ff ÖSG 2012) nach Vorlage entsprechender Unterlagen die Differenzbeträge zwischen den in der jeweiligen Periode anfallenden Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 und Eingängen gemäß § 71 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie die zur Bedeckung von Aufwendungen gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 benötigten Beträge vierteljährlich vorzuschreiben, erfolgswirksam abzugrenzen und als Forderung oder im Fall von Überdeckung als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat diese Differenzbeträge der EAG‑Förderabwicklungsstelle nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauffolgenden Quartals zu bevorschussen. Innerhalb der ersten fünf Monate des Folgejahres ist eine Jahresendabrechnung für die vergangene Periode vorzunehmen und ehestmöglich auszugleichen.

(3) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2, 5 und 6 sind aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 2 zu decken. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 2 und den Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2, 5 und 6 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Grüngas-Förderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Aufwendungen sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Einnahmen ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Einnahmen gedeckte Teil der Aufwendungen eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss der EAG‑Förderabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Grüngas-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Einnahmen die Aufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der EAG‑Förderabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Grüngas-Förderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Aufwendungen der EAG‑Förderabwicklungsstelle zu prüfen.

Aufsicht und Kontrolle

§ 70. (1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Aufsicht über die EAG‑Förderabwicklungsstelle.

(2) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu den Sitzungen des Aufsichtsrats oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung einzurichtenden Aufsichtsorgan der EAG‑Förderabwicklungsstelle einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen. Die Bundesministerin oder die sie vertretenden Bediensteten nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsorgans mit beratender Stimme teil.

(3) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, der Kontrolle des Rechnungshofes.

(4) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen.

5. Teil

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

Aufbringung der Fördermittel

§ 71. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:

           1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;

           2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;

           3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;

           2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;

           3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;

           4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;

           5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;

           6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;

           7. durch sonstige Zuwendungen.

(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:

           1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;

           4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.

Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über

           1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;

           2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;

           3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;

           4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;

           5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;

       Z 6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.

Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten.

(4) Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.

(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlange Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG‑Förderabwicklungsstelle abzuführen.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit, nicht jedoch gemäß § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xy/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xy/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die GIS Gebühren Info Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.

(7) Auf die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen.

(8) In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Kostendeckelung für Haushalte

§ 72a. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren‑Förderpauschale und den Erneuerbaren‑Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind § 48 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Kostendeckelung gelten § 49 Z 1 bis 4 erster Satz, § 50 Abs. 2 bis 6, § 51 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Auf die Möglichkeit der Kostendeckelung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 72 Abs. 3, 4, 5 und 8 sinngemäß.

(4) Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene gemäß § 63 Z 7 ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, zu verteilen. Die Netzbetreiber haben alle an diese Netzebene angeschlossenen Endverbraucher in einem gesonderten Schreiben über diese Bestimmung mit dem Hinweis zu informieren, dass Endverbraucher, die Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sind, von dieser Regelung ausgenommen sind. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher mit dem Schreiben aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen. Auf diese Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber gesondert hinzuweisen. Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen.

Erneuerbaren-Förderpauschale

§ 73. (1) Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist.

(2) Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt bis einschließlich 2023 pro Kalenderjahr:

           1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer .............................. 114 438,65 Euro;

           2. für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer ....................................... 114 438,65 Euro;

           3. für die an die Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer ............................................. 17 002,31 Euro;

           4. für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer ............................................... 1 046,30 Euro;

           5. für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer ..................................................... 35,97 Euro.

(3) Divergieren Einspeise- und Bezugsleistung an einem Zählpunkt in dem Maße, dass bei alleiniger Betrachtung der Bezugsleistung der Anschluss an eine andere Netzebene als an die tatsächlich angeschlossene Netzebene erfolgen würde, ist für die Höhe der Erneuerbaren-Förderpauschale die fiktive Netzebene der Bezugsleistung ausschlaggebend.

(4) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Abs. 2 und 3 zu entrichten.

(5) Reduziert sich bei Endverbrauchern, die auf der Netzebene 5 oder 6 angeschlossen sind, die bezogene Strommenge für zumindest drei aufeinanderfolgende Monate eines Kalenderjahres um mehr als 80% der in den vergangenen sechs Monaten vor Beginn des reduzierten Bezugszeitraums durchschnittlich bezogenen Strommenge, ist der die Monate des reduzierten Strombezugs, maximal jedoch neun Monate betreffende Anteil der Erneuerbaren-Förderpauschale auf Antrag in einem Ausmaß von 80% rückzuvergüten. Der Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Anlage ferngesteuert regelbar ist und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet ist. Der Antrag auf Rückvergütung ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres beim Netzbetreiber einzubringen, der hiefür auf ein Antragsformular auf seiner Internetseite bereitzustellen hat. Der Netzbetreiber hat den Antrag zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückvergütung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu veranlassen.

(6) Bei Schließungen von Betriebsstätten gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, oder gemäß einer auf Grundlage des § 3 COVID‑19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, erlassenen Verordnung, ist für den Zeitraum der Schließung keine Erneuerbaren-Förderpauschale zu entrichten. Der Beginn und das Ende der Betriebsschließung sind dem Netzbetreiber anzuzeigen.

(7) Für die dem Kalenderjahr 2023 folgenden Jahre hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 ausgewiesenen Erneuerbaren-Förderpauschalen im gleichen Verhältnis derart anzupassen, dass 38% der für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 sowie des gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 festgelegten Anteils für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.

Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale

§ 74. (1) Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.

(3) Bei Nichtbezahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung der Erneuerbaren-Förderpauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Erneuerbaren-Förderbeitrag

§ 75. (1) Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Erneuerbaren-Förderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.

(3) Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihre Netze angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Erneuerbaren-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Erneuerbaren-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.

(5) Bei der Ermittlung des vom Endverbraucher zu zahlenden Erneuerbaren-Förderbeitrags bleiben innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Mengen außer Betracht.

(6) Bei Nichtbezahlung des Erneuerbaren-Förderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Grüngas-Förderbeitrag

§ 76. (1) Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 06.05.2021 S. 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Grüngas-Förderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endverbraucher je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.

(3) Der Grüngas-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die EAG‑Förderabwicklungsstelle abzuführen. Die EAG‑Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, den Grüngas-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der EAG‑Förderabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Grüngas-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.

(5) Bei der Ermittlung des vom Endverbraucher zu zahlenden Grüngas-Förderbeitrags bleiben innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Mengen außer Betracht.

(6) Bei Nichtbezahlung des Grüngas-Förderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung des Grüngas-Förderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der EAG‑Förderabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Grüngas-Förderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Fördermittelkonto

§ 77. (1) Zur Verwaltung der Fördermittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat die EAG‑Förderabwicklungsstelle ein Konto einzurichten. Dabei sind für Fördermittel nach dem 2. Teil und nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes jeweils getrennte Rechnungskreise zu führen.

(2) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Regulierungsbehörde sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

(3) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat die Mittel für Tätigkeiten gemäß § 65 vierteljährlich an die Servicestelle für erneuerbare Gase zu überweisen.

Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder

§ 78. (1) Den Ländern ist zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ein Betrag von acht Millionen Euro jährlich zur Verfügung zu stellen. Davon sind vier Millionen Euro nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr und vier Millionen Euro im Verhältnis des jährlichen Zubaus an Erzeugungsleistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gegenüber dem jährlichen Gesamtzubau zu bemessen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zusätzlich zu den Förderungen nach diesem Bundesgesetz so einzusetzen, dass sie zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 beitragen. Eine weitere Eingrenzung des Verwendungszwecks kann bei mangelhafter Erreichung der Ziele gemäß § 4 durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erfolgen.

(3) Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie an die Regulierungsbehörde bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen und zu veröffentlichen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Projekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Erzeugungsmenge und Treibhausgaseinsparungen jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben. Die Treibhausgaseinsparungen sind vorab von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. Bei unvollständiger oder mangelhafter Berichterstattung hat die Auszahlung weiterer Technologiefördermittel bis zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Berichts zu unterbleiben.

6. Teil

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Allgemeine Bestimmungen

§ 79. (1) Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und andere Energiedienstleistungen erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben dadurch unberührt.

(2) Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.

(3) Die Regulierungsbehörde hat bis zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse zu veröffentlichen, die auf Basis nachvollziehbarer Daten unter Berücksichtigung der Evaluierung gemäß § 91 Abs. 3 Aufschluss darüber zu geben hat, ob eine angemessene und ausgewogene Beteiligung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 an den Systemkosten sichergestellt ist. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat. Netzbetreiber, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 haben der Regulierungsbehörde die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.

Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

§ 80. (1) Anlagen von Erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3. Teil gefördert werden. Die Erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 in Verbindung mit § 56, § 56a, § 57 oder § 57a bzw. gemäß § 59 in Verbindung mit § 60, § 61 oder § 62 einzubringen.

(2) Innerhalb einer Erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer Erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer Erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.

7. Teil

Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Herkunftsnachweisdatenbank

§ 81. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.

(2) Ans öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

           1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;

           2. Standort der Anlage;

           3. die Art und Engpassleistung der Anlage;

           4. die Zählpunktnummer;

           5. Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

           6. die Menge der erzeugten Energie;

           7. die eingesetzten Energieträger;

           8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

           9. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

        10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

        11. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen für Anlagen, die erneuerbares Gas produzieren, durch den Bilanzgruppenkoordinator oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte, ist zulässig.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen angeschlossen sind, haben auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettoerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.

(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.

(5) Vorgaben für technische Spezifikationen können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festgelegt werden.

(6) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(7) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle, die Länder, die Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinator, die Erzeuger und die Händler sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen notwendigen Daten, wie insbesondere Anlagen- und Betreiberdaten sowie Einspeisemengen, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen.

(8) Die Regulierungsbehörde stellt eine ordnungsgemäße Abwicklung der Datentransfers zwischen der Herkunftsnachweisdatenbank sowie der von der Umweltbundesamt GmbH betriebenen elektronischen Datenerfassung sämtlicher nachhaltiger Biokraftstoffe gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 630/2020, und des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 85 GWG 2011 sicher, um Doppelzählungen auszuschließen.

(9) Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:

           1. zum Einsatz kommende Energiequellen;

           2. installierte Leistung der Anlage;

           3. Jahreserzeugung;

           4. technische Eigenschaften der Anlage und

           5. Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung des Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.

Eigenversorgung und die Erzeugung von Energie außerhalb des öffentlichen Netzes

§ 82. (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen oder die erzeugte Energie nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß § 81 Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des § 81 Abs. 2.

(2) Der Eigenversorgungsanteil ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 zu messen. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt (Kleinsterzeugungsanlagen), und Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Abs. 1 nicht erfasst.

(3) Bei Anlagen zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Quellen, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird (Inselanlagen), erfolgt die Messung mittels intelligenter Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 26 GWG 2011, Lastprofilzähler gemäß § 7 Abs. 1 Z 35 GWG 2011 oder Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018, BGBl. II Nr. 338/2018.

(4) Sind bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen nicht mit einem intelligenten Messgerät oder Anlagen zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Quellen nicht mit einem intelligenten Messgerät, Lastprofilzähler oder Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät (Abs. 3) ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu installieren. Der Zählerstand der in einem Kalenderjahr erzeugten und verbrauchten Energiemenge ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.

Herkunftsnachweise

§ 83. (1) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.

(2) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.

(3) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:

           1. die Menge der erzeugten Energie;

           2. Angaben, ob ein Herkunftsnachweis Elektrizität oder Gas, einschließlich Wasserstoff, betrifft;

           3. die Art und die Engpassleistung der Anlage;

           4. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           5. die eingesetzten Energieträger;

           6. Art von Investitionsbeihilfen;

           7. Art etwaiger weiterer Förderungen;

           8. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

           9. Ausstellungsdatum, ausstellendes Land und eindeutige Kennnummer.

(4) Die Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Händler, die erneuerbare Energie einem anderen Händler veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

(5) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.

(6) Bei Anlagen, die erneuerbares Gas auf Basis von erneuerbarem Strom erzeugen, sind durch den Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaskennzeichnung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste gelten als Verbrauch des Sektors Energie. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Anlagen, die erneuerbaren Strom auf Basis von erneuerbarem Gas erzeugen.

(7) Die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die eine Förderung nach dem 2. oder 3. Teil dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, haben die für die erneuerbare Energie generierten Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung von Kunden im Inland zu verwenden.

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 84. (1) Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU‑Mitgliedstaat oder einem EWR‑Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 83 Abs. 3 entsprechen. Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittstaat eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.

(2) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 vorliegen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

(4) Betreffend die Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 79 Abs. 11 ElWOG 2010 festzulegen. Für die Zwecke der Gaskennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 130 Abs. 8 GWG 2011 festzulegen.

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für erneuerbares Gas

Grüngassiegel

§ 85. (1) Grüngassiegel dienen dem Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote gemäß § 87.

(2) Herkunftsnachweise für erneuerbares Gas und Grünzertifikate für Gas gemäß § 86 können mit einem Grüngassiegel versehen werden. Die Ausstellung der Grüngassiegel erfolgt durch die Regulierungsbehörde.

(3) Ein Grüngassiegel ist auszustellen, wenn erneuerbares Gas aus erneuerbarer Energie hergestellt wird, die auf das nationale Erneuerbare-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann. Wird Gas aus Energie in Form von Biomasse-Brennstoffen hergestellt, so hat sie außerdem den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zu entsprechen.

Grünzertifikate für Gas, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird

§ 86. (1) Grünzertifikate für Gas dienen dem Nachweis der Produktion von nicht in das öffentliche Netz eingespeistem erneuerbarem Gas, welches im Endverbrauch eingesetzt oder stofflich genutzt wird.

(2) Grünzertifikate für Gas werden in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde generiert und gelistet. Die Ausstellung eines Grünzertifikates für Gas schließt die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach dem 1. Hauptstück dieses Teils aus.

(3) Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können auf die Grün-Gas-Quote gemäß § 87 angerechnet werden. Sie sind ausschließlich für den Zweck der Anrechnung auf die Grün-Gas-Quote unter den Verpflichteten handelbar.

(4) Für jede erzeugte Einheit erneuerbares Gas, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wurde, darf nur ein Grünzertifikat für Gas ausgestellt werden. Ein Grünzertifikat für Gas gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.

(5) Grünzertifikate gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Grünzertifikat ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Grünzertifikate für Gas, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit mit dem Status „verfallen“ versehen.

(6) Das Grünzertifikat für Gas hat folgende Angaben zu umfassen:

           1. die erzeugte Menge in MWh;

           2. die Art und die Engpassleistung der Anlage;

           3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           4. die eingesetzten Energieträger;

           5. Art von Investitionsbeihilfen;

           6. Art etwaiger weiterer Förderungen;

           7. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

           8. Ausstellungsdatum und eindeutige Kennnummer;

           9. ausstellende Stelle und Land der Ausstellung;

        10. etwaiges Grüngassiegel.

(7) Zusätzlich kann das Grünzertifikat für Gas noch weitere Angaben enthalten, um den Anforderungen für weitere Verwendungszwecke zu entsprechen.

(8) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Grünzertifikate für Gas ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis der abgelesenen Zählerstände auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.

Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote

§ 87. (1) Sofern Versorger verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil an verkauften Gasmengen durch erneuerbares Gas zu substituieren (Grün-Gas-Quote), ist die von den Versorgern zur Erreichung der Grün-Gas-Quote beschaffte Energiemenge an erneuerbarem Gas durch Herkunftsnachweise mit Grüngassiegel oder durch Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel nachzuweisen.

(2) Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können von jenen Versorgern auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, die

           1. selbst eine Produktionsstätte für erneuerbares Gas betreiben oder

           2. die Kontrolle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 30 GWG 2011 über den Betreiber einer Anlage für erneuerbares Gas haben oder

           3. ein Grünzertifikat für Gas mit Grüngassiegel von einem Versorger nach Z 1 oder Z 2 erworben haben.

(3) Auf die Grün-Gas-Quote sind nicht anzurechnen:

           1. Grünzertifikate für Gas aus Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind;

           2. Grünzertifikate für Gas aus Anlagen, die Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und/oder Reststoffen einsetzen, die am selben Standort bei anderen industriellen Produktionsprozessen angefallen sind.

(4) Unbeschadet des Abs. 2 Z 3 sind Grünzertifikate für Gas nicht auf Dritte übertragbar.

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für erneuerbare Fernwärme und Fernkälte

Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energie

§ 88. (1) Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen mit mehr als 250 Kunden oder 3 GWh Wärmeabsatz pro Jahr je zusammenhängendem Fernwärme- oder Fernkältenetz sind verpflichtet, am Ende jedes Geschäftsjahres eine Aufschlüsselung über die Art der von ihnen in Heizwerken und KWK‑Anlagen eingesetzten Brennstoffe sowie den Anteil der in das Netz eingespeisten Abwärme oder ‑kälte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Aufschlüsselung hat zumindest in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in erneuerbare Energie, Abwärme und -kälte, fossile Energie oder sonstige Energieträger zu erfolgen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 müssen den Kunden einmal jährlich auf oder als Anhang zur Jahresabrechnung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind vorab von der nach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen.

Preistransparenz

§ 89. (1) Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, mit mehr als 30 Abnehmern gemäß § 2 Z 4 HeizKG sind verpflichtet, die gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, und Kleinunternehmen für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife einmal jährlich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten (Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Montage, für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme, Kosten der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Abrechnungen sowie Mahnspesen getrennt darzustellen. Zur Anwendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso getrennt auszuweisen.

(2) Die Datenerhebung und Datenübertragung kann in einem gängigen elektronischen Format erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Informationen gemäß Abs. 1 getrennt für jeden Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und zumindest einmal jährlich zu aktualisieren.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Bestimmung kann sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eines Dritten, mit Ausnahme der Regulierungsbehörde, bedienen.

8. Teil

Monitoring, Berichte und Transparenz

EAG‑Monitoringbericht

§ 90. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind.

(2) Die Regulierungsbehörde hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Nationalrat sowie dem Energiebeirat jährlich bis zum 30. September einen Bericht über die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und damit zusammenhängende wesentliche Aspekte vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:

           1. detaillierte Informationen über die Entwicklung und den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien unter Angabe des jährlichen Brutto- und Netto-Zubaus, der in das öffentliche Netz eingespeisten Strom- und Gasmenge sowie der nicht in das öffentliche Netz eingespeisten Strom- und Gasmenge, jeweils gesamt und getrennt nach Technologie und Bundesland;

           2. eine Darstellung und Analyse der Strom- und Gasverbrauchsentwicklung;

           3. detaillierte Angaben zu den Aufwendungen für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 getrennt nach Technologie und Förderart sowie Angaben zu den Kosten für Endverbraucher;

           4. Angaben zum Grad der Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 2;

           5. Angaben zum Grad der Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7;

           6. Informationen zum physikalischen Strom- und Gasaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) getrennt nach Nachbarstaaten und sonstiger wesentlicher Daten aus der Betriebs- und Bestandsstatistik sowie der Statistik über erneuerbare Energieträger.

Der Bericht ist im Anschluss von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Länder, die EAG‑Förderabwicklungsstelle und die Servicestelle für erneuerbare Gase sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.

(4) Die Regulierungsbehörde hat bis zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse zu § 73 Abs. 1 und 5, §§ 52 Abs. 2a, 54 Abs. 3, 4 und 6, 55 und 58a ElWOG 2010 sowie §§ 75 und 78a GWG 2011 zu veröffentlichen. Diese Analyse ist auf Basis nachvollziehbarer Daten zu erstellen und hat insbesondere Aufschluss darüber zu geben, ob die jeweiligen Ausnahmebestimmungen der Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 dienlich sind. Dazu sind auch die Kosten der einzelnen Maßnahmen sowie die finanziellen Auswirkungen auf andere Netzbenutzer zu quantifizieren und zu bewerten.

Evaluierung

§ 91. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das mit diesem Bundesgesetz geschaffene Fördersystem für den Ausbau erneuerbarer Energien unter Heranziehung externer Fachexperten zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2023 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach der erstmaligen Evaluierung hat eine Evaluierung und Berichterstattung über die Ergebnisse alle fünf Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Ausgehend von einer umfassenden Analyse der bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Fördersystem hat die Evaluierung jedenfalls Aufschluss über folgende Aspekte zu geben:

           1. Stand und Entwicklung der Zielerreichung;

           2. Analyse der Wettbewerbsintensität, Akteursvielfalt, regionalen Verteilung der geförderten Anlagen sowie Grad der Potenzialerschließung;

           3. Angemessenheit der Ausschreibungsvolumen und Mittelverteilung, Höchstpreise, Fördersätze sowie Anzahl der Ausschreibungen und Fördercalls;

           4. Bieterverhalten;

           5. Auswirkungen der Befreiungsregelung gemäß § 73 Abs. 5;

           6. Verbesserungspotential und Anpassungsbedarf.

(3) Die Evaluierung hat auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften nach § 16b ElWOG 2010 sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a ElWOG 2010 abzudecken. Aus der Evaluierung hat für jede der genannten Gemeinschaftsformen insbesondere hervorzugehen:

           1. Stand und Entwicklung;

           2. Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung;

           3. Verbesserungsvorschläge und Anpassungsbedarf. insbesondere im Hinblick auf die Praxistauglichkeit der gesetzlichen Vorgaben zum finanziellen Gewinn gemäß § 79 Abs. 2 und § 16b Abs. 2 ElWOG 2010.

Die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörde, Betreiber oder teilnehmende Berechtigte einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß § 16a ElWOG 2010, Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften haben den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragten Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.

(4) In der Evaluierung sind auch rechtliche und administrative Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom zu bewerten.

(5) Die Kosten für die Evaluierung werden aus den Mitteln gemäß § 71 Abs. 1 gedeckt und sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle nach Rechnungslegung auf das vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntgegebene Konto zu überweisen.

Bericht über Ausschreibung, Antragstellung und Fördercall

§ 92. (1) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zeitnah nach Durchführung einer jeden Ausschreibung und eines jeden Fördercalls schriftlich darüber zu berichten. Ebenso hat die EAG‑Förderabwicklungsstelle am Ende eines Kalenderjahres über Anträge auf Förderung durch Marktprämie nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt zu berichten.

(2) Im Bericht zu einer Ausschreibung sind jedenfalls der Gebotstermin, die jeweilige Technologie, das Ausschreibungsvolumen, der zulässige Höchstwert, die Anzahl der eingereichten Gebote, die insgesamt eingereichte Gebotsmenge, die Anzahl der Zuschläge, die insgesamt bezuschlagte Menge, die Gebotsausschlüsse und die Gründe dafür, der niedrigste und der höchste eingereichte Gebotswert, der niedrigste und der höchste Zuschlagswert, der durchschnittliche mengengewichtete Gebotswert und Zuschlagswert sowie die bezuschlagten Gebote im Einzelnen anzuführen.

(3) Im Bericht zu einem Fördercall sind jedenfalls die Einreichfrist, die jeweilige Technologie, die ausgeschriebenen Fördermittel, die Anzahl der eingereichten Förderanträge je Kategorie, die Fördersätze und falls zutreffend die höchstzulässigen Fördersätze sowie der höchste und niedrigste angegebene Förderbedarf, der durchschnittliche mengengewichtete Förderbedarf, der höchste und niedrigste gewährte Fördersatz, der durchschnittliche mengengewichtete gewährte Fördersatz, die Ausschlüsse von Anträgen und Gründe dafür, die Anzahl der bedeckten Förderanträge insgesamt und je Kategorie, die insgesamt bedeckte Engpassleistung bzw. Speicherkapazität sowie die bedeckten Förderanträge im Einzelnen anzuführen.

(4) Im Bericht zu Anträgen auf Förderung durch Marktprämie sind jedenfalls die jeweilige Technologie, das jährliche Vergabevolumen, der anzulegende Wert, die Anzahl der eingereichten Anträge, die insgesamt bedeckte Leistung sowie die bedeckten Anträge im Einzelnen anzuführen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) mindestens einmal jährlich zusammengefasst über die eingelangten Berichte gemäß Abs. 1 zu informieren.

Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

§ 93. Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat dieses Bundesgesetz, alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen, die Gewährung von Förderungen betreffenden Verordnungen, sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 100 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

           1. den Namen des Anlagenbetreibers,

           2. das Land, in dem sich die Anlage befindet,

           3. die Form der Förderung,

           4. die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit,

           5. das Datum des Vertragsabschlusses,

           6. das Ziel der Förderung,

           7. die Bewilligungsbehörde,

           8. soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie

           9. die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.

Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

9. Teil

Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan

Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)

§ 94. (1) Zur Verwirklichung der Zieldimensionen der Energieunion hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen integrierten Netzinfrastrukturplan zu erstellen, der als begleitende Maßnahme nach der Verordnung (EU) 2018/1999 auszurichten und einer strategischen Umweltprüfung gemäß §§ 95 und 96 zu unterziehen ist.

(2)  Der integrierte Netzinfrastrukturplan soll – unbeschadet der Kompetenzen der Länder – vor allem nach Maßgabe folgender Grundsätze ausgestaltet werden:

           1. Für den langfristigen und kontinuierlichen Erhalt der Versorgungssicherheit ist eine frühzeitige und laufende Modernisierung der Energieinfrastruktur, vornehmlich durch eine verbesserte Koordinierung des Netzausbaus mit dem Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen, anzustreben.

           2. Durch zusammenschauende Betrachtung sollen bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Infrastruktur spezifische Wechselwirkungen und Synergien zwischen Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren genutzt werden.

           3. Im Zuge der Planung der erforderlichen Energieinfrastruktur sollen die Umweltprüfung gemäß § 95 durchgeführt und insbesondere Aspekte des Boden-, Gewässer- und Naturschutzes, der Raumordnung und des Verkehrs verstärkt berücksichtigt werden.

           4. Im Sinne der Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen sollen die Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.

           5. Um die Akzeptanz von Maßnahmen zur Errichtung der erforderlichen Energieinfrastruktur zu erhöhen, sollen alle interessierten Personen frühzeitig in die Planung eingebunden werden und entsprechende Informationen erhalten.

(3) Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat – unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens folgende Inhalte und Maßnahmen zu umfassen:

           1. eine Bestandsaufnahme der Energieinfrastruktur unter Aufschlüsselung der Beiträge erneuerbarer Energieträger und –technologien;

           2. eine auf Z 1 aufbauende Abschätzung zukünftiger Entwicklungen der Energieinfrastruktur sowie der Energienachfrage, einschließlich erforderlicher Maßnahmen im Lichte der weitergehenden Dekarbonisierung des Energiesystems sowie der saisonalen Flexibilisierung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern; die Bereitstellung der benötigten erneuerbaren Energie für die gesamte Volkswirtschaft in der entsprechenden Qualität und Form ist ein wesentliches Element der Planung;

           3. eine Abschätzung der zukünftigen Netzentwicklung elektrischer Leitungsanlagen auf Ebene der Übertragungsnetze, wobei auf eine Abstimmung mit anderen Fachplanungen zur Vermeidung oder Verringerung von Nutzungskonflikten und auf den aktuellen Forschungs- und Entwicklungsstand technologischer Varianten, einschließlich Erdverkabelungen gemäß §§ 40 Abs. 1a und 40a ElWOG 2010, zu achten ist.

           4. Informationen in Bezug auf Wechselwirkungen und Synergien zwischen den relevanten Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren;

           5. eine Darstellung von Regionen, die aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Potenzial für die Errichtung von Anlageninfrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und Konversion sowie zum Transport von Energieträgern aufweisen.

Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere im Elektrizitätsbereich der Ausbau der Übertragungsnetzinfrastruktur sowie im Gasbereich der Ausbau der Fernleitungsnetzinfrastruktur und der Netzinfrastruktur der Netzebenen 1 bis 2.

(4) Inhalte und Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder oder Gemeinden fallen, können nach entsprechender Akkordierung in den integrierten Netzinfrastrukturplan aufgenommen werden. Inhalte von sonstigen Plänen und Programmen, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den integrierten Netzinfrastrukturplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Gemeinde-, Landes- oder Bundesebene von der zuständigen Behörde durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung nach § 95 zu unterziehen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans den gemäß § 37 ElWOG 2010 erstellten Netzentwicklungsplan, den gemäß § 63 GWG 2011 erstellten koordinierten Netzentwicklungsplan und die gemäß § 22 GWG 2011 erstellte langfristige und integrierte Planung sowie die Daten über potentielle Einspeisepunkte bzw. Eignungszonen für erneuerbare Gase gemäß § 18 Abs. 1 Z 12a GWG 2011 zu berücksichtigen.

(6) Soweit dies zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich ist, sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 8 Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle einschlägigen Sachverhalte zu erteilen. Die Bundesministerin kann außerdem auf alle bei den Landesregierungen vorhandenen Daten zurückgreifen, soweit diese zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten, die bei mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen und Institutionen auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen vorhanden sind. Personenbezogene Daten können im integrierten Netzinfrastrukturplan und zum Zweck der durchzuführenden Umweltprüfung, Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultation nach §§ 95 und 96 im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und veröffentlicht werden.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 94 bis 96 Sachverständige beiziehen und sich sonstiger Experten, beliehener Unternehmen und Institutionen bedienen.

(8) Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszulegen, bis zum 30. Juni 2023 zu veröffentlichen, danach alle fünf Jahre zu aktualisieren und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(9) Anhängige Genehmigungsverfahren bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP‑G 2000 oder ein Genehmigungsverfahren gemäß §§ 5 ff UVP‑G 2000 eingeleitet wurde und eine strategische Umweltprüfung - unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S 30, hinsichtlich der anzuwendenden Planungsinhalte - durchgeführt wurde oder wird.

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 95. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans durchzuführen und nach Konsultation der Umweltstellen gemäß Abs. 3 einen Umweltbericht nach Anlage 1, Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des integrierten Netzinfrastrukturplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet.

(2) Der Umweltbericht enthält Angaben gemäß Anlage 1, Teil 2, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des integrierten Netzinfrastrukturplans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Vor Erstellung des Umweltberichts ist zu prüfen, welche Behörden und Stellen auf Bundes- und Landesebene in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sind. Dazu gehören jedenfalls die gemäß Abs. 3 genannten Umweltstellen. Zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum integrierten Netzinfrastrukturplan sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte wird den betroffenen Behörden und Stellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(3) Umweltstellen kommen im Zuge der Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen besondere Beteiligungsrechte zu und umfassen die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sind, die Umweltanwälte der betroffenen Länder gemäß § 2 Abs. 4 UVP‑G 2000, anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP‑G 2000 sowie die Standortanwälte gemäß § 2 Abs. 6 UVP‑G 2000.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und den Umweltbericht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen; dies ist in geeigneter Form und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Behörde, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen ist, jede sonstige Umweltstelle gemäß Abs. 3 sowie jede interessierte Person innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Dem Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) sind der Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Umweltbericht zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(5) Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

           1. wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,

           2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 96 berücksichtigt wurden,

           3. aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

           4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht erforderliche Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans festzulegen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Ergebnisse der Überwachung sind bei der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(7) Werden nur geringfügige Änderungen des integrierten Netzinfrastrukturplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 1, Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Umsetzung der Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, ist neuerlich eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.

(8) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 7 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(9) Für nach Abs. 1 bis 8 erbrachte Aufwendungen gebührt kein Kostenersatz.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

§ 96. (1) Wenn

           1. die Umsetzung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anlage 1, Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder

           2. ein von den Auswirkungen der Durchführung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diesem Staat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans zu übermitteln. Dem anderen Staat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren. Dem anderen Staat sind der veröffentlichte integrierte Netzinfrastrukturplan und die Erklärung gemäß § 95 Abs. 5 zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Energiewirtschaft in einem anderen Staat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans oder Programms übermittelt, so sind die Landeshauptmänner jener Bundesländer zu informieren, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans bzw. Programms erhebliche Auswirkungen (nach Anlage 1, Teil 1) haben könnte. Die für die Vollziehung zuständigen Behörden haben die betroffene Öffentlichkeit im Auflageverfahren im Sinne des § 95 Abs. 4 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Staat zu übermitteln; erforderlichenfalls sind Konsultationen mit dem anderen Staat zu führen.

(4) Unter Staat im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen.

10. Teil

Sonstige Bestimmungen

Zuweisung im Bedarfsfall für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen

§ 97. (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, die

           1. nachweisen können, dass drei Stromhändler, die diese Tätigkeit im Inland ausüben dürfen, den Abschluss eines Abnahmevertrags für Strom aus einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Anlage zu marktüblichen Bedingungen abgelehnt haben, oder

           2. eine Anlage mit einer Engpassleistung unter 500 kW betreiben,

haben gegenüber der Regulierungsbehörde den Anspruch, dass ihnen für diese Anlage ein Stromhändler zugewiesen wird.

(2) Stromhändler, die den Abschluss eines Abnahmevertrags ablehnen, haben darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

(3) Als Stromhändler darf nur ein Unternehmen zugewiesen werden, das entsprechend den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise im Inland betrieben wird.

(4) Die Regulierungsbehörde hat einen Stromhändler binnen einer Woche nach sachlichen, objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriterien auszuwählen. Nähere Bestimmungen sind in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators festzulegen.

(5) Der Stromhändler, der dem Anlagenbetreiber zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für die betreffende Anlage einen Abnahmevertrag zum Referenzmarktpreis gemäß § 12 abzuschließen.

(6) Die Laufzeit des Abnahmevertrages gemäß Abs. 5 ist auf ein Jahr beschränkt und darf pro Anlage nur einmal abgeschlossen werden.

(7) Solange ein Abnahmevertrag gemäß Abs. 5 besteht, darf derselbe Stromhändler keinem weiteren Anlagenbetreiber nach dieser Bestimmung zugewiesen werden.

Strafbestimmungen

§ 98. (1) Wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Wer seinen Verpflichtungen gemäß § 74 Abs. 1 und 3, § 75 Abs. 3 und 6 sowie § 76 Abs. 3 und 6 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Wer

           1. seiner Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 8 nicht nachkommt;

           2. nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 und § 82 nicht nachkommt;

           3. der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 81 Abs. 3 nicht nachkommt;

           4. der Meldepflicht nach § 82 Abs. 4 nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung gemäß § 89 nicht nachkommt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der EAG‑Förderabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß § 77 zu.

Austragung von Streitigkeiten

§ 99. In Streitigkeiten zwischen der EAG‑Förderabwicklungsstelle und Fördernehmern, Bietern und Förderwerbern entscheiden die ordentlichen Gerichte.

10. Teil

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 100. (1) Anträge auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas, die auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als Anträge nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

(2) Antragsteller von Anträgen gemäß Abs. 1 haben nach Aufforderung der EAG-Förderabwicklungsstelle die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt.

(3) Anträge, mit Ausnahme von Anträgen auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas und Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß § 24 iVm § 25, § 26, § 27 oder § 27a ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als zurückgezogen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß § 24 iVm § 25, § 26, § 27 oder § 27a ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als zurückgezogen.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 gilt die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung des Ökostromförderbeitrags für das Kalenderjahr 2021, BGBl. II Nr. 623/2020, als Verordnung auf Grund des § 75 Abs. 2 weiter. Für eine Anpassung der Verordnung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblich.

(5) Im Jahr des Inkrafttretens der unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen reduzieren sich die jährlichen Ausschreibungsvolumen und Vergabevolumen je abgelaufenem Quartal um ein Viertel; Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind abweichend von § 31 Abs. 2 zumindest einmal jährlich durchzuführen.

(6) Im Jahr des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes reduzieren sich die jährlichen Fördermittel je abgelaufenem Quartal um ein Viertel; Fördercalls für Photovoltaikanlagen, die Umrüstung bestehender Biogasanlagen und die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas sind abweichend von den §§ 56 Abs. 5, 60 Abs. 5 und 61 Abs. 6 zumindest einmal jährlich durchzuführen.

(7) Personen, die auf Grundlage des § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xy/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xy/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden, sind für den Zeitraum der zuletzt genehmigten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit. Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 und 8 sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.

Vollziehung

§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1 und § 103 die Bundesregierung;

           2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 33, § 36 Abs. 2 und 3, § 43, § 46 Abs. 4, § 54 Abs. 4, § 58 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

           3. hinsichtlich § 6a, § 7 Abs. 4 und 6, § 31 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 7, § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

           4. hinsichtlich § 18 Abs. 1, § 38 und § 47 Abs. 1 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

           5. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Inkrafttreten

§ 103. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teils dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des § 12, sowie § 98 Abs. 3 Z 1 treten mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten in Kraft. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Anlage 1

Strategische Umweltprüfung

Teil 1, Erheblichkeit von Umweltauswirkungen

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind:

           1. Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf

               a) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

               b) das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme — einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie — beeinflusst;

                c) die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

               d) die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme;

                e) die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z. B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz);

           2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

               a) die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

               b) den kumulativen Charakter der Auswirkungen;

                c) den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;

               d) die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen);

                e) den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

                f) die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:

                    aa) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

                    bb) Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

                     cc) intensive Bodennutzung;

                g) die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, unionsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2, Umweltbericht

In den Umweltbericht nach § 95 sind folgende Informationen aufzunehmen:

           1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des integrierten Netzinfrastrukturplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

           2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;

           3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

           4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 2009/147/EG oder der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;

           5. die auf internationaler Ebene oder Unionsebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;

           6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Siedlungsentwicklung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;

           7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

           8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

           9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans;

        10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen;

        11. eine Beschreibung und Bewertung der vernünftigen Alternativen und ihrer Umweltauswirkungen, insbesondere ein Trendszenario und mindestens zwei ebenso plausible Kontrastszenarien für die künftige Energieerzeugung, auf deren Grundlage alternative Planelemente entwickelt und geprüft werden können.

Artikel 2

Änderung des Ökostromgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 2, 3, 4, 6, 11 und 43.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 6. Teils:

„6. Teil

Verwaltung der Fördermittel“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 1. und 2. Abschnitt des 6. Teils mit Ausnahme des Eintrags zu § 50.

4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 57e folgende Einträge eingefügt:

          „§ 57f.    Übergangsbestimmungen betreffend das Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

            § 57g.    Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012‑Novelle BGBl. I Nr. x/y“

5. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

6. Die §§ 2 bis 4 samt Überschriften werden aufgehoben.

7. In § 5 Abs. 1 entfallen die Z 15, 24 und 25; in Z 29 wird die Wortfolge „ , dem Ökostrompauschale gemäß Z 25 sowie den Ökostromförderbeiträgen gemäß Z 24“ durch die Wortfolge „und der Bedeckung der Mehraufwendungen gemäß § 42“ ersetzt.

8. § 6 samt Überschrift wird aufgehoben.

9. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. x/y.“

10. § 10 Abs. 2 bis 6, 9, 10, 11 und 15 werden aufgehoben.

11. In § 10 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „einem anderen Stromhändler oder“.

12. § 11 samt Überschrift und § 16 Abs. 2 werden aufgehoben.

13. In § 29 Abs. 8 wird die Wendung „§ 45 dieses Bundesgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 71 Abs. 1 EAG“ ersetzt.

14. § 41 Abs. 2 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die zugewiesenen Strommengen sind entsprechend dem Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone zu verrechnen. Bei Nichtverfügbarkeit der einheitlichen Day‑Ahead Marktkopplung ist der ersatzweise veröffentlichte Day‑Ahead-Stundenpreis desjenigen nominierten Strommarktbetreibers heranzuziehen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist.“

15. In § 42 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „§ 43“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021“ angefügt; in Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

        6. die der EAG‑Förderabwicklungsstelle abzugeltenden Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 EAG sowie die Aufwendungen gemäß §71 Abs. 2 Z 2 EAG.“

16. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 72 bis § 75 EAG vereinnahmten Mitteln, einschließlich Eingängen aus Verwaltungsstrafen gemäß § 55, Zinsen und sonstigen Zuwendungen, und den Mehraufwendungen gemäß Abs. 1 sowie den mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß den §§ 25 bis 27a verbundenen Kosten ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Erneuerbaren-Förderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen, sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen, ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.“

17. (Verfassungsbestimmung) § 43 samt Überschrift wird aufgehoben.

18. In der Überschrift zum 6. Teil entfällt die Wortfolge „Aufbringung und“.

19. Die Überschriften zum 1. und 2. Abschnitt des 6. Teils sowie die §§ 44 bis 49 samt Überschriften werden aufgehoben.

20. In § 50 Abs. 1 wird nach dem Wort „Fördermittel“ die Wortfolge „für Förderungen nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt; § 50 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen gemäß § 25 bis § 27a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft, mittlere Wasserkraft, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher) vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.“

21. § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 bis 3 werden aufgehoben.

22. (Verfassungsbestimmung) In § 54 wird die Wortfolge „betreffenden Sachverhalte“ durch die Wortfolge „betreffende Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

23. § 55 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 werden aufgehoben.

24. In § 55 Abs. 4 wird die Wortfolge „Konto für Ökostrom“ durch das Wort „Fördermittelkonto“ ersetzt.

25. Nach § 57e werden folgende §§ 57f und 57g samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmungen betreffend das Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

§ 57f. (1) Ab Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y,

           1. sind die §§ 24 bis 27a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt oder frei werdende Fördermittel ermöglichen eine Förderzusage für bereits gereihte Anträge. Zusätzliche Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden.

           2. ist § 13 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ökostromabwicklungsstelle neue Verträge nach dieser Bestimmung nur für Anlagen mit einer Engpassleistung unter 500 kW abzuschließen hat. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die abgenommenen Ökostrommengen zu den in § 13 Abs. 3 bestimmten Preisen zu vergüten und samt den vom Anlagenbetreiber überlassenen und den abgenommenen Ökostrommengen entsprechenden Herkunftsnachweisen bestmöglich zu vermarkten. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Vermarktung eine besondere Bilanzgruppe unter Beachtung des § 38 Abs. 2 zu bilden. § 37 Abs. 1 Z 3 kommt nicht zur Anwendung. Verträge nach dieser Ziffer enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

           3. tritt in § 6 Abs. 1 des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes an die Stelle der Verweisung auf § 48 ÖSG 2012 die Verweisung auf § 75 EAG; in § 6 Abs. 2 des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes tritt an die Stelle der Verweisung auf § 48 Abs. 3, 4 und 5 die Verweisung auf § 75 Abs. 3, 4 und 6 EAG.

(2) Bestehende Verträge gemäß § 13 ÖSG 2012, in der für die Anlage jeweils maßgeblichen Fassung, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

(3) Ab Inkrafttreten der unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y,

           1. sind die §§ 7 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anerkennungsbescheide nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ausgestellt werden.

           2. sind die §§ 12, 14 bis 23b und § 56 Abs. 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt. Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 gilt nicht als Abschluss eines neuen Vertrages. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden. Im Fall der Erweiterung ist eine Überschreitung der Höchstgröße für Photovoltaikanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 4 zulässig.

Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBI. I Nr. x/y

§ 57g. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs.1 Z 29, § 10 Abs. 1 und 7, § 29 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie Abs. 2, die Überschrift des 6. Teils samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 50 Abs. 1, § 55 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 bis 4 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 Z 15, 24 und 25, § 6 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 2 bis 6, 9, 10, 11 und 15, § 11 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 2, §§ 44 bis 49 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zum 1. und 2. Abschnitt des 6. Teils samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 3, § 55 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 58 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 54 und § 58 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021 außer Kraft.

(4) Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

26. (Verfassungsbestimmung) In § 58 Z 1 entfällt der Ausdruck „§ 43,“.

27. In § 58 entfällt die Z 5.

Artikel 3

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 16a folgende Einträge eingefügt:

         „§ 16b.    Bürgerenergiegemeinschaften

            § 16c.    Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

           § 16d.    Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften

            § 16e.    Messung und Verrechnung bei Energiegemeinschaften“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 17 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 17a.    Vereinfachter Netzzutritt und Netzzugang für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 19a.    Datenaustausch durch Netzbetreiber“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20:

            „§ 20.    Transparenz bei nicht ausreichenden Kapazitäten“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 22a.    Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas“

5a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 40 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 40a.    Pilotprojekte für Erdkabel“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 46:

            „§ 46.    Allgemeine Anschlusspflicht“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 58 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 58a.    Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte“

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 8. Teil:

„Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 71:

            „§ 71.    Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK“

10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 72:

            „§ 72.    Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen“

11. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 73:

            „§ 73.    Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten“

12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 78:

            „§ 78.    Verpflichtende Ausweisung der Herkunft (Labeling)“

13. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 79a.

13a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 88 folgender Eintrag eingefügt:

„11a. Teil

Versorgungssicherheitsstrategie

           § 88a.    Versorgungssicherheitsstrategie“

14. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 16a bis § 16e, § 17a, § 18a, § 19, § 19a, § 20, § 22 Abs. 1, § 22a, § 23a bis § 23d, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und 3, § 76, § 77a bis § 79, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2 bis 7, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

15. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

      „6a. „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 kontrolliert wird;“

16. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

      „7a. „Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;“

17. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:

    „15a. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 angesiedelt sein;“

18. (Grundsatzbestimmung) In § 7 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 45 durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“ eingefügt.

19. (Grundsatzbestimmung) In § 7 Abs. 1 Z 47 wird nach dem Wort „Endverbraucher,“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.

20. (Grundsatzbestimmung) § 7 Abs. 1 Z 47a lautet:

    „47a. „Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG);“

20a. (Grundsatzbestimmung) In § 7 Abs. 1 Z 83 wird die Wortfolge „der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 127/2018“ ersetzt.

21. Nach § 16a werden folgende § 16b bis § 16e samt Überschriften eingefügt:

„Bürgerenergiegemeinschaften

§ 16b. (1) Die Bürgerenergiegemeinschaft darf elektrische Energie erzeugen und die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen, wie etwa Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge, erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind dabei zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben dadurch unberührt.

(2) Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist freiwillig und offen.

(3) Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf folgende Mitglieder bzw. Gesellschafter beschränkt:

           1. natürliche Personen,

           2. Gebietskörperschaften und

           3. kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 wahrnehmen.

Kontrolle im Sinne dieses Absatzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach Z 1 bis 3 liegt.

(4) Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils EAG gefördert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 EAG in Verbindung mit § 56, § 56a, 57 oder § 57a EAG einzubringen.

(5) Innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils EAG bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer Bürgerenergiegemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

§ 16c. (1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 und 2 EAG. § 79 Abs. 2 letzter Satz EAG gilt mit der Maßgabe, dass Erzeuger, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich gemäß Abs. 2 abgeben, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen dürfen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes kontrolliert werden.

(2) Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie aus Erzeugungsanlagen oder Speichern zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber ist unzulässig.

(3) Netzbenutzer gemäß Abs. 1 letzter Satz und § 79 Abs. 2 EAG haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.

Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften

§ 16d. (1) Netzbenutzer gemäß § 16b Abs. 2, § 16c Abs. 1 letzter Satz sowie § 79 Abs. 2 EAG haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an einer Energiegemeinschaft gemäß § 16b oder § 16c teilzunehmen.

(2) Die betroffenen Netzbetreiber sind über die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:

           1. Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlagen (allenfalls Speicheranlagen) unter Angabe der Zählpunktnummern;

           2. Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer unter Angabe der Zählpunktnummern;

           3. jeweiliger ideeller Anteil der teilnehmenden Netzbenutzer an der Erzeugungsanlage sowie die Aufteilung der erzeugten Energie;

           4. Zuordnung der nicht von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten Energieeinspeisung pro Viertelstunde;

           5. Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;

           6. Beendigung oder Auflösung der Erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaft sowie die Demontage der Erzeugungsanlagen.

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 6 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Abs. 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Energiegemeinschaft hat darüber hinaus Vereinbarungen zu treffen, die zumindest folgende Inhalte umfassen:

           1. Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer durch den Netzbetreiber;

           2. Betrieb, Erhaltung und Wartung der Erzeugungsanlagen sowie die Kostentragung;

           3. Haftung;

           4. allfällige Versicherungen.

(4) Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde die über Abs. 2 hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß § 24 E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht über in Österreich gegründete Energiegemeinschaften, insbesondere über die Anzahl und regionale Verteilung von Energiegemeinschaften, zu veröffentlichen.

(5) Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt bei der Energiegemeinschaft. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanlagen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.

(6) Die Energiegemeinschaft hat sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.

Messung und Verrechnung bei Energiegemeinschaften

§ 16e. (1) Der Netzbetreiber hat

           1. den Bezug der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie die Einspeisung und den Bezug der Erzeugungsanlagen mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, so hat der Netzbetreiber diese binnen zwei Monaten zu installieren. Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß § 23 Abs. 5 verwendet werden.

           2. die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, den Lieferanten sowie der Energiegemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Bei Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Diese Werte sind der Energiegemeinschaft und ihren Teilnehmern außerdem über ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Energiegemeinschaft auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.

(2) Für Bürgerenergiegemeinschaften gilt außerdem, dass die Daten, Zähl- und Messwerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Erzeugungsanlagen allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen sind, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Erzeugungsanlagen der jeweiligen Bürgerenergiegemeinschaft und/oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind. Die Netzbetreiber sind – soweit dies technisch möglich ist – verpflichtet, sich zu diesem Zweck bestehender automationsunterstützter Datenverarbeitungsprozesse (Plattformen) zu bedienen. Die gemessenen sowie die gemäß diesem Absatz berechneten Zähl- und Messwerte sind dem Lieferanten nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, zu übermitteln. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.

(3) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Bei Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:

           1. die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;

           2. der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oder dynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen.“

22. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Vereinfachter Netzzutritt und Netzzugang für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 17a. (1) Erzeugungsanlagen oder Erzeugungseinheiten auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer Engpassleistung bis 20 kW sind auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen.

(2) Eine vollständige Anzeige nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Netzbenutzers und Anschrift der anzuschließenden Anlage;

           2. bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan;

           3. gewünschter Beginn der Einspeisung;

           4. Höchstleistung der Anlage in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;

           5. Anzahl und Lage der Zählerplätze;

           6. Anlagen- und Betriebsart (wie zB Photovoltaikanlage, Kleinwasserkraftwerk, Voll- oder Überschusseinspeisung);

           7. prognostizierte Jahresmenge in kWh;

           8. bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen die in § 16a genannten Informationen.

(3) Eine Anlage gemäß Abs. 1 ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber dem Netzbenutzer den Anschluss im Sinne des Abs. 5 schriftlich bestätigt oder nach Ablauf von 4 Wochen ab vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer keine Entscheidung des Verteilernetzbetreibers erfolgt ist. Sind die Angaben des Antragstellers für die Bestätigung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.

(4) Der Verteilernetzbetreiber kann binnen 4 Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer den Netzzutritt wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten verweigern und einen anderen Netzanschlusspunkt vorschlagen. Die Verweigerungsgründe sind in den Marktregeln näher zu definieren. Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber nachvollziehbar zu begründen.

(5) Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 4 vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer mit einer Anschlussbestätigung zu reagieren. In dieser Bestätigung hat der Verteilernetzbetreiber den jeweiligen Netzbenutzer über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu informieren sowie transparente Informationen über geltende Preise und Tarife zur Verfügung zu stellen.

(6) Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hiefür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung.“

23. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Datenaustausch durch Netzbetreiber

§ 19a. Die Netzbetreiber haben die Erfüllung der in den §§ 40 und 45 angeführten Pflichten auf der Grundlage einer gemeinsamen Datenkommunikation derart sicherzustellen, dass ein effizienter und sicherer Datenzugang und -austausch sowie Datenschutz und -sicherheit gewährleistet werden. Die zu übermittelnden Daten werden den Endkunden und berechtigten Parteien auf diskriminierungsfreie Weise zur Verfügung gestellt. Zur Gewährleistung der Interoperabilität und der Koordinierung der gemeinsamen Datenkommunikation sind die Netzbetreiber berechtigt, gemeinsam eine dritte Person mit der Datenverwaltung, insbesondere dem Aufbau, der Weiterentwicklung, der Prozesskoordination und der Betreuung der Infrastruktur für den Datenaustausch sowie den niederschwelligen Zugang zu dieser, zu beauftragen. Die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten sonstigen Marktregeln in Bezug auf die technischen Dokumentationen von Geschäftsprozessen, Datenformaten und der Datenübertragung sind einzuhalten. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.“

24. (Grundsatzbestimmung) § 20 samt Überschrift lautet:

„Transparenz bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. (1) Die Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen gemäß § 17 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG‑Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.

(3) Die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten ist bundesweit einheitlich auszugestalten. Die Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgesetzt wird, wobei die Regulierungsbehörde diesbezüglich nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist.“

25. (Grundsatzbestimmung) In § 21 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 1 durch das Wort „sowie“ und der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 und Z 4 entfallen.

26. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

§ 22a. (1) Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber können Eigentümer von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sein oder diese Anlagen errichten, verwalten oder betreiben, wenn

           1. die Anlage eine Leistung von höchstens 50 MW aufweist,

           2. bei der Planung einer solchen Anlage sichergestellt wird, dass bei der Standortwahl der Aspekt der Sektorkopplung und Sektorintegration berücksichtigt wird und die Anlage in der Lage ist, den produzierten Wasserstoff oder das produzierte synthetische Gas ebenso in Reinform abzugeben, und

           3. es sich um eine vollständig integrierte Netzkomponente handelt und eine Genehmigung der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 vorliegt oder die Bedingungen des Abs. 3 erfüllt sind.

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 erster Fall zu erteilen, sofern die Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

           1. in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert ist,

           2. nicht dem Regelenergie- und/oder Engpassmanagement dient und

           3. zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs beiträgt und insofern ein technischer Bedarf gegeben ist.

(3) Die Errichtung von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und die Verwaltung sowie der Betrieb solcher Anlagen ist gemäß Abs. 1 Z 3 zweiter Fall zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. Nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens des Netzbetreibers ist keinem Teilnehmer eines solchen Verfahrens das Recht eingeräumt worden, Eigentümer solcher Anlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dem ist gleichzuhalten, wenn die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte. Das Ausschreibungsverfahren hat offen, transparent und diskriminierungsfrei zu sein.

           2. Solche Anlagen sind notwendig, damit die Netzbetreiber ihre Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs erfüllen können und werden nicht verwendet, um Energie auf Energiemärkten zu kaufen oder zu verkaufen.

           3. Die Regulierungsbehörde hat das Ausschreibungsverfahren einschließlich seiner Bedingungen zu bewerten und zu überprüfen sowie ihre Genehmigung zu erteilen. Die Regulierungsbehörde kann Leitlinien oder Auftragsvergabeklauseln für das Ausschreibungsverfahren ausarbeiten.

In den Fällen des Abs. 1 Z 3 zweiter Fall führt die Regulierungsbehörde mindestens alle fünf Jahre eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas durch, um zu prüfen, ob ein Potential für und Interesse an Investitionen in solche Anlagen besteht. Deutet die öffentliche Konsultation – gemäß der Bewertung durch die Regulierungsbehörde – darauf hin, dass Dritte in kosteneffizienter Weise in der Lage sind, Eigentümer solcher Anlagen zu sein bzw. solche Anlagen zu errichten, zu betreiben oder zu verwalten, so stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass die darauf gerichteten Tätigkeiten der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber binnen 18 Monaten schrittweise eingestellt werden. Als Teil der Bedingungen dieses Verfahrens kann die Regulierungsbehörde vorsehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber einen angemessenen Ausgleich für den Restwert ihrer Investitionen erhalten.

(4) Die mit dem Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.“

27. (Grundsatzbestimmung) In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.

28. (Grundsatzbestimmung) § 37 Abs. 5 lautet:

„(5) (Grundsatzbestimmung) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“

29. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG, dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 sowie der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 GWG 2011, gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.“

30. In § 38 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 51 ff“ durch die Wortfolge „Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils“ ersetzt.

30a. Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien (etwa 380 kV Wechselspannung-Erdkabel) in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß § 40a, die im Netzentwicklungsplan zu kennzeichnen sind, zu erproben.“

30b. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Pilotprojekte für Erdkabel

§ 40a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Übertragungsnetzbetreiber aufzufordern, über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung sowie die dazu durchgeführten Pilotprojekte gemäß § 40 Abs. 1a regelmäßig zu berichten. Ein solcher Bericht ist jedenfalls innerhalb von fünf Jahren zu erstatten.

(2) Erweist sich nach sachverständiger Beurteilung der gemäß Abs. 1 bekanntgegebene Forschungs- und Entwicklungsstand als ungenügend, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen fachlich geeigneten Dritten mit der Ausarbeitung eines Pilotprojektes nach vorheriger Ankündigung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist beauftragen. Dieses Pilotprojekt ist in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen.“

31. (Grundsatzbestimmung) In § 45 entfällt die Z 2; die Z 1 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.

32. (Grundsatzbestimmung) In § 45 wird folgende Z 1 eingefügt:

         „1. ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;“

33. (Grundsatzbestimmung) In § 45 wird der Punkt am Ende der Z 22 durch einen Strichpunkt ersetzt.

34. (Grundsatzbestimmung) In § 45 wird der Punkt am Ende der Z 23 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 24 und Z 25 werden angefügt:

      „24. Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden;

        25. der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.“

35. (Grundsatzbestimmung) § 46 samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Anschlusspflicht

§ 46. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Allgemeine Anschlusspflicht auch dann besteht, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.

(3) Die Ausführungsgesetze können wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht vorsehen. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.

(4) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“

36. Nach § 52 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaft gemäß § 16c, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c abgedeckt ist, gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die Kosten gemäß § 52 Abs. 1 erster Satz der Netzebene 7 (Lokalbereich) oder, wenn von der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft auch die Netzebene 5 in Anspruch genommen wird, die Kosten gemäß § 52 Abs. 1 erster Satz der Netzebenen 5, 6 und 7 (Regionalbereich) heranzuziehen, wobei die gewälzten Kosten gemäß § 62 der jeweils überlagerten Netzebenen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Entgelte sind als prozentuelle Abschläge auf die verordneten Netznutzungsentgelte nur für den arbeitsbezogenen Anteil des jeweils anzuwendenden Netznutzungsentgeltes zu bestimmen. Die Regulierungsbehörde hat dabei für den Lokal- und Regionalbereich jeweils einen bundesweit einheitlichen Wert auf Basis einer Durchschnittsbetrachtung der gewälzten Kosten zu bestimmen. Nach erstmaliger Festsetzung ist nur bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde liegenden Basisdaten eine Aktualisierung der Werte durchzuführen. Für den leistungsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts ist für die Viertelstunden-Leistungswerte gemäß § 52 Abs. 1 die am Zählpunkt aus dem öffentlichen Netz bezogene Leistung verringert um die Leistung in der jeweiligen Viertelstunde, die aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogen wird, maßgeblich.“

37. Dem § 54 werden folgende Abs. 3 bis Abs. 6 angefügt:

„(3) Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 ist ein nach der Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt nach Maßgabe des Abs. 4 zu verrechnen.

(4) Das pauschale Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 3 beträgt:

Anlagengröße

Entgelt

0 bis 20 kW

10 Euro pro kW

21 bis 250 kW

15 Euro pro kW

251 bis 1.000 kW

35 Euro pro kW

1.001 bis 20.000 kW

50 Euro pro kW

mehr als 20.000 kW

70 Euro pro kW

Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Erzeugungsanlage mehr als 175 Euro pro kW betragen, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist. Das pauschale Netzzutrittsentgelt nach diesem Absatz wird bis zum 31. Dezember 2025 und sodann alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde evaluiert. Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Evaluierung dem Tätigkeitsbericht gemäß § 28 Abs. 1 E‑ControlG beizulegen.

(5) Für Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 3 mit einer Engpassleistung bis 250 kW kann im Netzzugangsvertrag vorgesehen werden, dass die Einspeiseleistung am Zählpunkt der betreffenden Anlage zeitweise oder generell auf einen vereinbarten Maximalwert eingeschränkt werden kann, sofern dies für einen sicheren und effizienten Netzbetrieb notwendig ist. Die vereinbarte Einschränkung darf ein Ausmaß von 1% der Maximalkapazität am Netzanschlusspunkt nicht überschreiten.

(6) Für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, die eine Mindestleistung von 1 MW aufweisen ist bis zu einem Netzanschlussquotienten von 200 lfm/MWel vereinbarter Leistung kein Netzzutrittsentgelt zu entrichten, sofern diese ausschließlich erneuerbare elektrische Energie beziehen und nicht in das Gasnetz einspeisen. Überschreitet der Netzanschlussquotient 200 lfm/MWel vereinbarter Leistung, sind für die darüber hinausgehenden Leitungslängen 50% der Kosten vom Betreiber der Anlage zu tragen. Die beim Netzbetreiber daraus anfallenden Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.“

38. Dem § 55 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben für eine solche Anlage kein Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten, sofern diese ausschließlich erneuerbare elektrische Energie bezieht, nicht in das Gasnetz einspeist und eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.“

39. In § 58 wird nach dem ersten Satz die Wortfolge „Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit § 16a Abs. 5 und 7, § 16c Abs. 3 sowie § 16e erbringen.“ eingefügt.

40. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

„Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs-und Demonstrationsprojekte

§ 58a. (1) Die Regulierungsbehörde kann für bestimmte Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die die Voraussetzungen der nachstehenden Absätze erfüllen, mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen des 5. Teils oder einer Verordnung gemäß den §§ 49 und 51 abweichen (Ausnahmebescheid).

(2) Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Sinne dieser Bestimmung sind Projekte, die mindestens zwei der folgenden Ziele verfolgen

           1. Systemintegration von erneuerbaren Energietechnologien sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien, etwa durch den Einsatz neuer und innovativer Geschäftsmodelle;

           2. Ausbau und verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energieträgern, insbesondere auch im Zuge von dezentralen und regionalen Versorgungskonzepten;

           3. Digitalisierung des Energiesystems und intelligente Nutzung von Energie;

           4. Stärkung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende und der hiefür notwendigen Transformationsprozesse;

           5. Verbesserung der Umwandlung oder Speicherung von elektrischer Energie sowie Umsetzung von Sektorkopplung und Sektorintegration durch Realisierung der dafür erforderlichen Konversionsanlagen und -prozesse;

           6. Anhebung von markt- oder netzseitigen Flexibilitätspotenzialen;

           7. Steigerung der Effizienz oder Sicherheit des Netzbetriebs oder der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere durch Erbringung von Flexibilitätsdienstleistungen;

           8. Vereinfachung bzw. Beschleunigung des künftigen Netzausbaus sowie Reduktion des Netzausbaubedarfs auf Verteilernetzebene.

(3) Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß § 16 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen.

(4) Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende Förderprogramm in seiner Zielsetzung zumindest zwei der unter Abs. 2 genannten Ziele adressiert und denselben Standards und Anforderungen unterliegt, wie dies im Rahmen des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes und der darauf basierenden Förderrichtlinien für nationale Programme festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich

           1. Innovationsgehalt, Eignung der Projektbeteiligten und Qualität des Vorhabens,

           2. Transparenz (inklusive Informationsübermittlung) und Monitoring sowie

           3. Bewertungsverfahren.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 muss zumindest folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

           1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E‑Mail-Adresse des Projektwerbers bzw. Projektwerber-Konsortiums; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz und die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer vertretungsbefugten natürlichen Person;

           2. Beschreibung des Projekts im Hinblick auf den Beitrag zur Zielerreichung nach Abs. 2;

           3. Beschreibung der am Projekt beteiligten Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen unter Angabe der jeweiligen Zählpunktnummern;

           4. Art und Umfang der beantragten Ausnahme nach Abs. 1;

           5. Nachweis über die erfolgte Förderungsentscheidung gemäß § 16 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes oder über die erfolgte Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms samt der hiefür erforderlichen Unterlagen.

Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 zu erlassen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erlassen, sofern dies zur Erfüllung der Ziele nach dieser Bestimmung erforderlich ist. Der Ausnahmebescheid ist den Netzbetreibern zu Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder Demonstrationsprojekt Systemdienstleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem Regelzonenführer zu Kenntnis zu bringen.

(7) Die Regulierungsbehörde kann von den in Abs. 1 genannten Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltstruktur, der Bemessungsgrundlage oder des abrechnungsrelevanten Zeitraums abweichen oder auch eine betragsmäßige Reduktion bis hin zu einer vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten vorsehen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Förderungsentscheidung gemäß Abs. 3 und den Antrag gemäß Abs. 5 entsprechend zu berücksichtigen. Eine Ausnahme nach Abs. 1 gilt nur für die am Projekt beteiligten Netzbenutzer im Rahmen der Durchführung des Projekts und wird für höchstens drei Jahre sowie ausschließlich für jene Zeiträume gewährt, in denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 gegeben sind.

(8) Ausnahmen gemäß Abs. 1 werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, als de‑minimis-Förderungen gewährt.“

41. In der Überschrift zum 8. Teil wird das Wort „Nachweise“ durch das Wort „Herkunftsnachweise“ ersetzt.

42. In der Überschrift zu § 71 wird das Wort „Nachweise“ durch das Wort „Herkunftsnachweise“ ersetzt.

43. (Grundsatzbestimmung) In § 71 Abs. 3 wird das Wort „Nachweise“ durch das Wort „Herkunftsnachweise“ ersetzt.

44. § 72 samt Überschrift lautet:

„Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

§ 72. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.

(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

           1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;

           2. Standort der Anlage;

           3. die Art und Engpassleistung der Anlage;

           4. die Zählpunktnummer;

           5. Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

           6. die Menge der erzeugten Energie;

           7. die eingesetzten Energieträger;

           8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

           9. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

        10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

        11. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.

(3) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und die erzeugte Elektrizität nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Der Eigenversorgungsanteil ist bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Sind bestehende Erzeugungsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu installieren. Der jeweilige Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.

(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.

(5) Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß § 71 durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß § 71 Abs. 3 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.

(6) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 5 hat zu umfassen:

           1. die Menge an erzeugter Energie;

           2. die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

           3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           4. die eingesetzten Primärenergieträger;

           5. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

           6. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;

           7. das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.

(7) Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 6 haben Nachweise gemäß § 71 Abs. 3 folgende Informationen zu enthalten:

           1. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

           2. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

           3. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 71 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;

           4. genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.

(8) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.

(9) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

(10) Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für die erzeugte elektrische Energie Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die Abwicklung und Vorgehensweise dazu erfolgt gemäß § 78 Abs. 7 in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde.

(11) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.

(12) Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(13) Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:

           1. zum Einsatz kommende Energiequellen;

           2. installierte Leistung der Anlage;

           3. Jahreserzeugung;

           4. technische Eigenschaften der Anlage und

           5. Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.“

45. In der Überschrift zu § 73 wird das Wort „Nachweisen“ durch das Wort „Herkunftsnachweisen“ ersetzt.

46. (Grundsatzbestimmung) § 73 Abs. 1 lautet:

„(1) (Grundsatzbestimmung) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU‑Mitgliedstaat oder EWR‑Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.“

47. § 73 Abs. 2 lautet:

„(2) Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU‑Mitgliedstaat oder einem EWR‑Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 72 Abs. 6 und 7 entsprechen. Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Im Zweifelsfalle hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Sie kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen.“

48. In § 73 Abs. 3 wird das Wort „Nachweisen“ durch das Wort „Herkunftsnachweisen“ und der Ausdruck „§ 79 Abs. 11 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 79 Abs. 8 ElWOG 2010“ ersetzt.

49. § 78 samt Überschrift lautet:

„Verpflichtende Ausweisung der Herkunft (Labeling)

§ 78. (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, einmal jährlich auf ihrer Stromrechnung sowie auf relevantem Informationsmaterial und ihrer Internetseite für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials. Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten, im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an Endverbraucher verkauften, elektrischen Energie (Versorgermix) zu erfolgen.

(2) Die in Abs. 1 bestimmte Ausweisung des Versorgermixes hat auf Basis folgender Kategorien zu erfolgen:

           1. Technologie,

           2. Ursprungsland der Herkunftsnachweise und

           3. Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen.

Die Darstellung dieser Ausweisung wird einheitlich für alle Versorger aus der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde generiert und in geeigneter und elektronisch verwertbarer Form zur Verfügung gestellt.

(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind darüber hinaus verpflichtet, auf ihrer Internetseite bzw. auf Wunsch per Zusendung einmal jährlich eine vollumfassende Kennzeichnung auszuweisen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte zu erfolgen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2‑Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.

(4) Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, muss der Produktmix dem Kunden, der ihn bezieht, dargestellt werden. Für die Produkte gelten die Abs. 1 bis 3.

(5) Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Stromhändler mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtig zu stellen.

(6) Lieferanten, mit weniger als 500 Zählpunkten, die ausschließlich Strom aus eigenen Kraftwerken liefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen.

(7) In Abweichung von Abs. 1 bis 6 und § 79 gilt, dass für jene Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke, Stromspeicher und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern diese Energieträger nicht ins Gasnetz eingespeist werden, geliefert werden, Herkunftsnachweise durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten dem Betreiber dieser Kraftwerke in der Herkunftsnachweisdatenbank zu übertragen sind. Dabei sind je nach Wirkungsgrad der Anlagen die Herkunftsnachweise entsprechend zu löschen. Hiefür müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde entsprechende Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die Pumpspeicherkraftwerke, Stromspeicher und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben bei der Erzeugung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten mit den übertragenen Herkunftsnachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.

(8) Stromspeicher mit einer Speicherkapazität von unter 250 kWh sind von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 7 und § 79 ausgenommen.“

50. § 79 lautet:

§ 79. (1) Die Kennzeichnung gemäß § 78 hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.

(2) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern, schlüssig dargestellt werden.

(3) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Elektrotechnik, oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.

(4) Ab 1. Jänner 2015 sind den an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen Herkunftsnachweise für Strom, der in diesem Kalenderjahr erzeugt wurde, zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Abs. 3 können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß § 83 EAG, § 10 Ökostromgesetz 2012, § 71 oder gemäß § 72 ausgestellt bzw. gemäß § 84 EAG, § 11 Ökostromgesetz 2012 oder gemäß § 73 anerkannt wurden, verwendet werden.

(5) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Stromhändlers oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.

(6) Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 4 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.

(7) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Versorgermix gemäß § 78 Abs. 1, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.

(8) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 78 Abs. 1 bis 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß dieser Rechtsvorschrift näher zu bestimmen.

(9) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht zu den Ergebnissen der Prüfung der Stromkennzeichnungsdokumentationen.“

51. § 79a samt Überschrift entfällt.

51a. Nach § 88 wird folgender 11a. Teil samt Überschrift und § 88a samt Überschrift eingefügt:

„11a. Teil

Versorgungssicherheitsstrategie

Versorgungssicherheitsstrategie

§ 88a. (1) Zur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der Prävention von Stromversorgungskrisen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer eine Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu erstellen.

(2) Die Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Abs. 1 berücksichtigt insbesondere

           1. das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Angebot und voraussichtlicher Nachfrage im ENTSO-E Raum, einschließlich Österreich unter Anwendung angemessener und üblicher Szenarien;

           2. die voraussichtliche Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;

           3. die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netze unter Berücksichtigung des Zeitraums der nächsten fünf Jahre;

           4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie der geplanten bzw. in Bau befindlichen Netzinfrastruktur;

           5. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Betriebsmittel sowie Erzeugungsanlagen bzw. Versorger;

           6. die Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netzinfrastruktur;

           7. die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 Energielenkungsgesetz 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;

           8. den gemäß Art. 10 VO (EU) 2019/941 zu erstellenden Risikovorsorgeplan;

           9. den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG;

        10. den Netzentwicklungsplan gemäß § 37 sowie

        11. die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 23b Abs. 10.

(3) Die Erstellung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Annahme von

           1. Indikatoren, die zur Bewertung der Versorgungssicherheit an den europäischen Elektrizitätsmärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Republik Österreich als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind;

           2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf die Ausarbeitung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.

(4) Marktteilnehmer, insbesondere die Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen, Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften sowie Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.

(5) Die Versorgungssicherheitsstrategie ist bis zum 30. Juni 2023 zu erstellen und in geeigneter Weise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Sie ist danach alle fünf Jahre zu aktualisieren.“

52. In § 99 Abs. 1 erhält die Z 1 die Ziffernbezeichnung „1a.“; folgende neue Z 1 wird eingefügt:

         „1. seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 16a Abs. 5 oder 7 oder § 16e Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt;“

53. In § 99 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 bis Z 6 werden angefügt:

         „4. nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 72 nicht nachkommt;

           5. der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 72 nicht nachkommt;

           6. der Meldepflicht gemäß § 72 Abs. 3 nicht nachkommt.“

54. § 109 Abs. 7 entfällt.

55. § 111 Abs. 3 lautet:

„(3) Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben ab Inbetriebnahme für 15 Jahre keine der für den Bezug von erneuerbarer elektrischer Energie verordneten Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten, sofern die jeweilige Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.“

56. Dem § 111 werden folgende Abs. 7 und Abs. 8 angefügt:

„(7) Die Kennzeichnung auf Grundlage des Kalenderjahres gemäß § 78 Abs. 1 hat erstmals für das Jahr 2022 zu erfolgen. Die Kennzeichnung gemäß § 78 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 hat erstmals ab dem 1. Juli 2024 zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde gibt auf ihrer Internetseite die Vorgehensweise zur Umstellung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gemäß § 79 Abs. 5 bekannt.

(8) Ab dem 1. Jänner 2024 ist die Mitgliedschaft mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig.“

Artikel 4

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 1:

              „§ 1.    Unmittelbare Bundesvollziehung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:

            „§ 22.    Langfristige und integrierte Planung“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 23:

            „§ 23.    Überwachung der langfristigen und integrierten Planung“

4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 66 folgende Einträge eingefügt:

         „§ 66a.    Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen

           § 66b.    Übereinkommen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 78 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 78a.    Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte“

6. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 129 folgende Einträge eingefügt:

       „§ 129b.    Herkunftsnachweise für Gas

         § 129c.    Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 133 folgender Eintrag eingefügt:

       „§ 133a.    Festsetzung eines Zielwertes für den technisch zulässigen Anteil an Wasserstoff in den Erdgasleitungsanlagen“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 153 folgender Eintrag eingefügt:

       „§ 153a.    Sachverständige und Verfahrenskosten“

9. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Unmittelbare Bundesvollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

10. § 2 lautet:

§ 2. (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

           1. Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1 (Erdgasbinnenmarktrichtlinie);

           2. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/944, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125.

(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:

           1. Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22;

           2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36;

           3. Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1;

           4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;

           5. Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1;

           6. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.6.2020 S. 13.“

11. § 4 Z 1 lautet:

         „1. die sichere Versorgung und den effizienten Einsatz von Gas sowie die nötige Infrastruktur für die sichere Gasversorgung zu gewährleisten und in der Planung von Erdgasleitungen die Grundlagen für die Dekarbonisierung, kostengünstige Versorgung und den effizienten Einsatz gasförmiger Energieträger zu schaffen;“

12. Nach § 4 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. die zur sicheren Gasversorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur zu schaffen;“

13. In § 4 Z 6, § 22 Abs. 1 Z 3 und § 63 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010“ jeweils durch die Wortfolge „Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1938“ ersetzt.

14. In § 4 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 bis 10 werden angefügt:

         „7. zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens 2015 beizutragen und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zu setzen, die sich insbesondere auf die Planung von Erdgasleitungsanlagen beziehen;

           8. den Anteil an erneuerbaren Gasen in den österreichischen Gasnetzen kontinuierlich anzuheben;

           9. durch die bestehende Gasinfrastruktur nationale Potentiale zur Sektorkopplung und Sektorintegration zu realisieren sowie

        10. die Nutzung von erneuerbarem Gas in der österreichischen Gasversorgung stetig voranzutreiben.“

15. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. „Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22;“

16. Nach § 7 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

      „8a. „durch Solidarität geschützter Kunde“ Haushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind, sowie grundlegende soziale Dienste, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören;“

17. In § 7 Abs. 1 Z 11 wird das Wort „kauft“ durch das Wort „bezieht“ ersetzt.

18. Nach § 7 Abs. 1 Z 16 werden folgende Z 16a und 16b eingefügt:

    „16a. „erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff, der ausschließlich aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird;

      16b. „erneuerbares Gas“ erneuerbaren Wasserstoff oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wird;“

19. Nach § 7 Abs. 1 Z 20 werden folgende Z 20a und 20b eingefügt:

    „20a. „geschützter Kunde“ Haushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind, sowie grundlegende soziale Dienste, welche nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören;

      20b. „grundlegender sozialer Dienst“ einen Dienst in den Bereichen Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung;“

20. Nach § 7 Abs. 1 Z 22 wird folgende Z 22a eingefügt:

    „22a. „Haushaltskunde“ einen Kunden, der Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft;“

21. In § 7 Abs. 1 Z 33 sowie § 33 Abs. 2 Z 1 wird jeweils nach dem Wort „langfristige“ die Wortfolge „und integrierte“ eingefügt.

22. Nach § 7 Abs. 1 Z 61 wird folgende Z 61a eingefügt:

    „61a. „synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wird;“

23. In § 7 Abs. 1 Z 63 wird nach der Wortfolge „Mitgliedstaaten zu verbinden“ ein Beistrich und die Wortfolge „oder eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates“ eingefügt.

24. In § 7 Abs. 1 Z 64 wird in lit. a der Ausdruck „§ 228 Abs. 3 UGB“ durch den Ausdruck „§ 189a Z 8 UGB“, und in lit. b der Ausdruck „§ 163 Abs. 1 UGB“ durch den Ausdruck „§ 189a Z 9 UGB“ ersetzt.

25. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Begriffe Erdgas, Gas oder biogene Gase Bezug genommen wird, sind darunter auch erneuerbare Gase, sonstige Gase und Gasgemische, die den geltenden Regeln der Technik für Gasqualität entsprechen, zu verstehen.“

26. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „sind zu einem Marktgebiet zusammenzufassen“ durch die Wortfolge „können durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu einem Marktgebiet zusammengefasst werden“ ersetzt.

27. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Bilanzgruppenkoordinator“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.

28. In § 19 Abs. 1, der Überschrift zu § 23, § 23 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2 Z 2, § 58 Abs. 1 Z 15 und Abs. 2 Z 2, § 62 Abs. 1 Z 15, § 63 Abs. 1, § 105 Abs. 1 Z 6, § 121 Abs. 4, § 145 Abs. 1 und § 170 Abs. 17 wird jeweils nach dem Wort „langfristigen“ die Wortfolge „und integrierten“ eingefügt.

29. § 18 Abs. 1 Z 11 lautet:

      „11. Erstellung einer langfristigen und integrierten Planung mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2040;“

30. § 18 Abs. 1 Z 12 lautet:

      „12. Im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung die Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung sowie für die Erstellung des Monitoringberichts (§ 28 Abs. 3 E‑ControlG) verwendet werden;“

31. Nach § 18 Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:

    „12a. in Kooperation mit den Netzbetreibern sowie dem Regelzonenführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 60 ElWOG 2010 die Ermittlung und Veröffentlichung von potentiellen Einspeisepunkten bzw. Eignungszonen für erneuerbare Gase in den Marktgebieten unter Berücksichtigung des regionalen Aufbringungs- und Absatzpotentials und sonstiger Standortfaktoren;“

32. In § 18 Abs. 1 Z 24 wird die Wortfolge „der Verrechnungsstelle“ durch die Wortfolge „dem Bilanzgruppenkoordinator“ ersetzt.

33. In § 18 Abs. 1 entfällt die Z 27; die Z 28 erhält die Ziffernbezeichnung „27.“.

34. In § 18 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 27 durch den Ausdruck „ , sowie“ ersetzt.

35. Dem § 18 Abs. 1 wird folgende Z 28 angefügt:

      „28. die operative Abwicklung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 durch die Beschaffung von Angeboten physikalischer Ausgleichsenergie und den Transport der Gasmengen vom bzw. zum jeweiligen Übergabepunkt auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, dies unter Berücksichtigung des zwischen Österreich und dem benachbarten Mitgliedstaat abgeschlossenen Solidaritätsabkommens.“

36. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „soferne“ durch das Wort „sofern“ ersetzt.

37. § 22 samt Überschrift lautet:

„Langfristige und integrierte Planung

§ 22. (1) Ziel der langfristigen und integrierten Planung ist es,

           1. die Ziele gemäß § 4, insbesondere das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit anderen Energieträgern, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren zu unterstützen;

        1a. die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 hinsichtlich

               a) der Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

               b) der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),

                c) sowie der Kapazitätsanforderungen an den Ein- und Ausspeisepunkten zum Fernleitungsnetz sowie zu Speicheranlagen

zu planen;

           2. die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan sowie dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß §§ 63 ff herzustellen;

           3. den Infrastrukturstandard gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 im Marktgebiet zu erfüllen;

           4. die Transparenz und Nachvollziehbarkeit in Bezug auf geplante und bereits beschlossene Netzerweiterungen und Netzertüchtigungen, inklusive des Zeitplanes der Investitionsprojekte, für den Markt zu erhöhen;

           5. die Einspeisung und Versorgung mit erneuerbaren Gasen zu ermöglichen.

(2) Der Verteilergebietsmanager hat die Aufgabe, mindestens alle zwei Jahre eine langfristige und integrierte Planung mit Projekten für die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Verteilergebietsmanager festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt zehn Jahre.

(3) Bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung sind zu berücksichtigen:

           1. die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten,

        1a. der integrierte Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG,

           2. angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs, des Speicherbedarfs und des grenzüberschreitenden Gasaustauschs unter Berücksichtigung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999, der Investitionspläne für regionale und gemeinschaftsweite Netze, des koordinierten Netzentwicklungsplans, der Investitionspläne für Speicheranlagen, des Netzentwicklungsplans gemäß § 37 ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß § 34 Abs. 2,

           3. die derzeitige Situation und Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage sowie

           4. die Zielsetzungen gemäß Abs. 1.

(4) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung der langfristigen und integrierten Planung hat der Verteilergebietsmanager, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und auf Aufforderung der Behörde die Dokumentation der Entscheidung vorzulegen.

(5) Alle Marktteilnehmer, der Regelzonenführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 60 ElWOG 2010 und Verteilernetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 76 ElWOG 2010 haben dem Verteilergebietsmanager auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen und integrierten Planung erforderlichen Daten, insbesondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Verteilergebietsmanager kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige und integrierte Planung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangsanträgen und Anträgen auf Kapazitätserweiterung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen.

(5a) Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung der langfristigen und integrierten Planung hat der Verteilergebietsmanager alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren. Die Konsultation ist gemeinsam mit der Konsultation des koordinierten Netzentwicklungsplans gemäß § 63 Abs. 2 durchzuführen. Das Ergebnis der Konsultation ist zu veröffentlichen.

(6) Die langfristige und integrierte Planung ist bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der langfristigen und integrierten Planung dargestellten Projekte geeignet erscheinen, die in Abs. 1 genannten Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden und die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, dem koordinierten Netzentwicklungsplan sowie dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 gegeben ist. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

(7) Der Verteilergebietsmanager ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte langfristige und integrierte Planung auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten langfristigen und integrierten Planung sind jederzeit zulässig, sofern Erdgasleitungsanlagen, die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung erforderlich machen.

(8) Im Falle von Kapazitätsengpässen an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen ist eine mögliche Erweiterung dieser Kapazitäten in der langfristigen und integrierten Planung zu berücksichtigen.

(9) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen und integrierten Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.“

38. In § 42 Abs. 1 erhält die Z 1 die Ziffernbezeichnung „1a.“; folgende neue Z 1 wird eingefügt:

         „1. Die langfristigen ökonomischen Auswirkungen und die Konsequenzen für die Umweltziele gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/852;“

39. In § 42 Abs. 1 wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt.

40. In § 42 Abs. 1 Z 3 lit. e wird nach der Wortfolge „Verteiler- und Fernleitungen und Speicheranlagen“ die Wortfolge „oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Union“ eingefügt.

41. In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. f durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. geeignete Beweismittel, mit denen die Übereinstimmung mit den Zielvorgaben gemäß § 4 glaubhaft gemacht wird.“

42. Nach § 42 Abs. 7 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:

„(7a) Vor Ausspruch der Ausnahme hat die Regulierungsbehörde die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, deren Märkte wahrscheinlich von der neuen Infrastruktur betroffen sein werden, und die zuständigen Behörden von Drittstaaten, in denen die neue Infrastruktur beginnt oder endet, sofern die neue Infrastruktur unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates mit dem Netz der Europäischen Union gekoppelt ist, zu konsultieren.

(7b) Die Regulierungsbehörde hat den gemäß Abs. 7a konsultierten Behörden Gelegenheit zu geben, sich binnen angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist zu äußern.“

43. Nach § 42 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Bei Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, vor Ausspruch der Ausnahme die zuständige Behörde des betroffenen Drittstaates konsultieren. Abs. 7b ist sinngemäß anzuwenden.“

44. In § 47, § 119 Abs. 6 und § 120 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

45. In § 63 Abs. 1 wird die Wortfolge „einmal jährlich“ durch die Wortfolge „mindestens alle zwei Jahre“ ersetzt und nach dem Wort „Nachfrage“ die Wortfolge „sowie das Ziel der Klimaneutralität bis 2040“ eingefügt.

46. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber in einem Marktgebiet legen der Regulierungsbehörde den koordinierten Netzentwicklungsplan gemeinsam zur Genehmigung vor. Der Marktgebietsmanager hat im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Marktgebietsmanager den Netzentwicklungsplan mit allen relevanten Marktteilnehmern zu konsultieren. Die Konsultation ist gemeinsam mit der Konsultation der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 Abs. 5a durchzuführen. Das Ergebnis der Konsultation ist zu veröffentlichen.“

47. In § 63 Abs. 4 Z 3 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

48. In § 63 Abs. 4 Z 4 wird nach dem Wort „Marktgebiet“ das Wort „sowie“ eingefügt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. der Integration des Energiesektors unter Bedachtnahme auf die Hochwertigkeit gasförmiger Energieträger und durch die Verknüpfung verschiedener Energieträger und Sektoren“

49. § 63 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans sind angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG, der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der langfristigen und integrierten Planung, der Investitionspläne für Speicheranlagen und LNG‑Wiederverdampfungsanlagen, des Netzentwicklungsplans gemäß § 37 ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß § 34 Abs. 2 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Kapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.“

50. § 63 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans sind insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan und der langfristigen und integrierten Planung zu berücksichtigen.

51. In § 64 wird nach dem Wort „Fernleitungsnetzbetreiber“ die Wortfolge „sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999“ eingefügt.

52. In § 64 Abs. 3 wird die Wortfolge „Kohärenz mit dem“ durch die Wortfolge „Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 und dem“ ersetzt.

53. In § 64 Abs. 4 wird nach dem Wort „Systemnutzungsentgelte“ die Wortfolge „gemäß den Bestimmungen des 5. Teils“ eingefügt.

54. § 66 lautet:

§ 66. Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträge der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum sowie unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.“

55. Nach § 66 werden folgende § 66a und § 66b samt Überschriften eingefügt:

„Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen

§ 66a. Erdgasunternehmen haben technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Bezug zu Drittstaaten der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Übereinkommen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten

§ 66b. (1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist, kann sie ein Übereinkommen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten abschließen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission fünf Monate vor der Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittstaat über den Betrieb einer Fernleitung oder eines vorgelagerten Rohrnetzes eine Mitteilung zu übermitteln.

(3) Die Mitteilung hat insbesondere Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung nach Art. 49b Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/692 erlauben. Die Verhandlungen mit dem Drittstaat sind erst nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission aufzunehmen.

(4) Im Verlauf der Verhandlung ist die Europäische Kommission über die Fortschritte und Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Übereinkommens zu informieren.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission das Übereinkommen vor der Unterzeichnung zu übermitteln. Das Übereinkommen ist erst nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission zu unterzeichnen.

(6) Das Inkrafttreten sowie künftige Änderungen des Übereinkommens sind der Europäischen Kommission anzuzeigen.“

56. Dem § 73 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für das zum Zweck der Vermischung mit Wasserstoff entnommene und danach wieder eingespeiste Gas ist kein Netznutzungsentgelt zu entrichten.“

57. § 75 samt Überschrift lautet:

„Netzzutrittsentgelt

§ 75. (1) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.

(2) Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene vorsehen kann.

(3) Beim Netzanschluss von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 sind bis zu einem Netzanschlussquotienten von 60 lfm/m³CH4-eq/h vereinbarter jährlich ins Gasnetz einzuspeisender Energiemenge die Kosten für folgende Komponenten vom Netzbetreiber zu tragen:

           1. der Netzzutritt für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen,

           2. die Mengenmessung,

           3. die Qualitätsprüfung,

           4. eine allfällige Odorierung,

           5. für die kontinuierliche Einspeisung notwendige Verdichterstationen oder Leitungen.

Diese Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils dieses Bundesgesetzes anzuerkennen. Für eine Gruppe mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen, kann ein gemeinsamer Anschlussquotient gelten. Die ab einer Netzanschlusslänge von über 10 km anfallenden Kosten für den zusätzlichen Leitungsbau sind vom Einspeiser zu entrichten. Diese Grenze gilt nicht für Gruppen mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen.

(4) Beim Netzanschluss von neu zu errichtenden Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 sind bis zu einem Netzanschlussquotienten von 60 lfm/m³CH4-eq/h vereinbarter jährlich ins Gasnetz einzuspeisender Energiemenge die Kosten für folgende Komponenten vom Netzbetreiber zu tragen:

           1. der Netzzutritt für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen,

           2. die Mengenmessung,

           3. die Qualitätsprüfung,

           4. eine allfällige Odorierung,

           5. für die kontinuierliche Einspeisung notwendige Verdichterstationen oder Leitungen.

Diese Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils dieses Bundesgesetzes anzuerkennen. Für eine Gruppe mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen, kann ein gemeinsamer Anschlussquotient gelten. Die ab einer Netzanschlusslänge von über 3 km anfallenden Kosten für den zusätzlichen Leitungsbau sind vom Einspeiser zu entrichten. Diese Grenze gilt nicht für Gruppen mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen.“

58. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:

„Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte

§ 78a. (1) Die Regulierungsbehörde kann für bestimmte Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die die Voraussetzungen der nachstehenden Absätze erfüllen, mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen des 5. Teils oder einer Verordnung gemäß den §§ 70 und 72 abweichen (Ausnahmebescheid).

(2) Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Sinne dieser Bestimmung sind Projekte, die mindestens zwei der folgenden Ziele verfolgen

           1. Systemintegration von erneuerbaren Energietechnologien sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien, etwa durch den Einsatz neuer und innovativer Geschäftsmodelle;

           2. Substitution von fossilen Energieträgern durch erneuerbare Energieträger und deren technisch-wirtschaftlich optimierte Netzeinspeisung;

           3. Digitalisierung des Energiesystems und intelligente Nutzung von Energie;

           4. Stärkung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende und der hiefür notwendigen Transformationsprozesse;

           5. Verbesserung der Umwandlung oder Speicherung von Energie sowie Umsetzung von Sektorkopplung und Sektorintegration durch Realisierung der dafür erforderlichen Konversionsanlagen und -prozesse;

           6. Anhebung von markt- oder netzseitigen Flexibilitätspotenzialen;

           7. Steigerung der Effizienz oder Sicherheit des Netzbetriebs oder der Versorgung mit Energie, insbesondere durch Erbringung von Flexibilitätsdienstleistungen bzw. netzdienlichen Verhaltens- und Betriebsweisen;

           8. Vereinfachung bzw. Reduktion des gesamthaften Netzausbaubedarfs durch alternative Konzepte der Nutzung bestehender Netzinfrastruktur.

(3) Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß § 16 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen

(4) Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende Förderprogramm in seiner Zielsetzung zumindest zwei der unter Abs. 2 genannten Ziele adressiert und denselben Standards und Anforderungen unterliegt, wie dies im Rahmen des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes und der darauf basierenden Förderrichtlinien für nationale Programme festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich

           1. Innovationsgehalt, Eignung der Projektbeteiligten und Qualität des Vorhabens,

           2. Transparenz (inklusive Informationsübermittlung) und Monitoring sowie

           3. Bewertungsverfahren.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 muss zumindest folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

           1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E‑Mail-Adresse des Projektwerbers bzw. Projektwerber-Konsortiums; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz und die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer vertretungsbefugten natürlichen Person;

           2. Beschreibung des Projekts im Hinblick auf den Beitrag zur Zielerreichung nach Abs. 2;

           3. Beschreibung der am Projekt beteiligten Erzeugungs- und/oder Verbrauchsanlagen unter Angabe der jeweiligen Zählpunktnummern;

           4. Art und Umfang der beantragten Ausnahme nach Abs. 1;

           5. Nachweis über die erfolgte Förderungsentscheidung gemäß § 16 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes oder über die erfolgte Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms samt der hiefür erforderlichen Unterlagen.

Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 zu erlassen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erlassen, sofern dies zur Erfüllung der Ziele nach dieser Bestimmung erforderlich ist. Der Ausnahmebescheid ist den Netzbetreibern zu Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebiet das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird.

(7) Die Regulierungsbehörde kann von den in Abs. 1 genannten Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltstruktur, der Bemessungsgrundlage oder des abrechnungsrelevanten Zeitraums abweichen oder auch eine betragsmäßige Reduktion bis hin zu einer vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten vorsehen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Förderungsentscheidung gemäß Abs. 3 und den Antrag gemäß Abs. 5 entsprechend zu berücksichtigen. Eine Ausnahme nach Abs. 1 gilt nur für die am Projekt beteiligten Netzbenutzer im Rahmen der Durchführung des Projekts und wird für höchstens drei Jahre sowie ausschließlich für jene Zeiträume gewährt, in denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 gegeben sind.

(8) Ausnahmen gemäß Abs. 1 werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, als de‑inimis-Förderungen gewährt.“

59. In § 84 Abs. 3, § 98 Abs. 2, § 120 Abs. 4 und § 148 Abs. 7 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

60. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Clearingentgelts vorsehen.“

61. In § 98 Abs. 1, § 119 Abs. 8, § 120 Abs. 3, § 128 Abs. 1, § 134 Abs. 3 und § 158 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

62. In § 98 Abs. 1 und Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 102 Abs. 4, § 120 Abs. 3 und Abs. 4, § 128 Abs. 6, § 134 Abs. 4, § 148 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

63. In § 98 Abs. 2 wird die Wortfolge „bei seiner Entscheidung“ durch die Wortfolge „bei ihrer Entscheidung“ ersetzt.

64. In § 103 Abs. 3 wird nach dem Wort „anzuzeigen“ die Wortfolge „und zu erläutern“ eingefügt.

65. In § 103 Abs. 4 wird die Wortfolge „der der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

66. In § 119 Abs. 8 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

67. § 121 Abs. 5 lautet:

„(5) Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten.“

68. In § 128 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Messseinrichtungen“ durch das Wort „Messeinrichtungen“ ersetzt.

69. In § 128 Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung Ausnahmen zu den Anforderungen festlegen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.“

70. Nach § 129a werden folgende § 129b und § 129c samt Überschriften eingefügt:

„Herkunftsnachweise für Gas

§ 129b. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.

(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Produktion und Erzeugung von Gasen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

           1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;

           2. Standort der Anlage;

           3. die Art und Engpassleistung der Anlage;

           4. die Zählpunktnummer;

           5. Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

           6. die Menge der erzeugten Energie;

           7. die eingesetzten Energieträger;

           8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

           9. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

        10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

        11. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen durch die Datenbank des Bilanzgruppenkoordinators oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte ist zulässig.

(3) Der Netzbetreiber hat Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator hat auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Einmeldung der in das öffentliche Netz eingespeisten Gasmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.

(5) Bei Anlagen, die Gas auf Basis von Strom erzeugen, sind durch den Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaskennzeichnung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.

(6) Für jede Einheit erzeugtes Gas darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Ausweisung geringerer Mengen sowie Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.

(7) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit mit dem Status „verfallen“ versehen.

(8) Der Herkunftsnachweis hat folgende Angaben zu umfassen:

           1. die Menge der erzeugten Energie;

           2. die Art und die Engpassleistung der Anlage;

           3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           4. die eingesetzten Energieträger;

           5. Art von Investitionsbeihilfen;

           6. Art etwaiger weiterer Förderungen;

           7. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

           8. Ausstellungsdatum, ausstellendes Land und eindeutige Kennnummer;

           9. etwaiges Grüngassiegel.

(9) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(10) Anlagenbetreiber, Gashändler und Versorger, die gasförmige Energie einem anderen Gashändler veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 129c. (1) Herkunftsnachweise über Gas aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU‑Mitgliedstaat oder einem EWR‑Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 129b Abs. 8 entsprechen. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus ergänzende Anforderungen definieren.

(2) Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.

(3) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Gas die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

(5) Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Gaskennzeichnung können Bedingungen in der Verordnung gemäß § 130 Abs. 8 festgelegt werden.“

71. § 130 lautet:

§ 130. (1) Versorger, die in Österreich Endverbraucher mit Gas beliefern, sind verpflichtet, auf der oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials sowie der Internetseite. Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an den Endverbraucher verkauften Gasmengen zu erfolgen.

(2) Der Versorgermix umfasst auch die Darstellung der zugrundeliegenden Umweltauswirkungen auf der Gasrechnung, kennzeichnungspflichtigem Werbematerial sowie der Internetseite. Nähere Regelungen dazu können in der Gaskennzeichnungsverordnung gemäß Abs. 8 getroffen werden.

(3) Die Anteile an verschiedenen (Primär-)Gasträgern sind als einheitlicher Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers an Endverbraucher berücksichtigt und eine prozentmäßige Aufschlüsselung in erneuerbare Gase sowie Erdgas und sonstige Gase vorsieht. Der Anteil erneuerbarer Gase am Versorgermix ist mittels Herkunftsnachweisen zu belegen, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten sind. Jener Anteil am Endverbrauch, der nicht mit Herkunftsnachweisen belegt werden kann, ist als Erdgas zu kennzeichnen.

(4) Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte Abs. 1 und 2.

(5) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Gasrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.

(6) Zur Dokumentation des Technologieeinsatzes ist eine Bestätigung von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen. Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.

(7) Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Angaben bzw. Kennzeichnung richtig zu stellen.

(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung sowie die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß §§ 129b und 130 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen erneuerbaren Gasen und der Gaskennzeichnung gemäß diesen Rechtsvorschriften näher zu bestimmen.

(9) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht mit den Ergebnissen der Gaskennzeichnungsüberprüfung sowie statistischen Auswertungen.“

72. Nach § 133 wird folgender § 133a samt Überschrift eingefügt:

Festsetzung eines Zielwertes für den technisch zulässigen Anteil an Wasserstoff in den Erdgasleitungsanlagen

§ 133a. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung einen Maximalwert für den technisch zulässigen Anteil an Wasserstoff in den Erdgasleitungsanlagen festlegen.“

73. In § 135 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt wird.“

74. § 146 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Betreiber eines Röhrenspeichers oder Kugelspeichers, der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt und die Mengenschwellen der Anlage 5 Teil 1 Z 14 GewO 1994 überschreitet, hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Die §§ 84a bis 84f, § 84g Abs. 2, § 84h, § 84k sowie § 84l Abs. 2, 4, 5 und 7 GewO 1994 finden auf diese Anlagen sinngemäß Anwendung. In diesem Zusammenhang sind weiters die Vorgaben der Anlage 4 einzuhalten.“

75. In § 147 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

76. Nach § 153 wird folgender § 153a samt Überschrift eingefügt:

„Sachverständige und Verfahrenskosten

§ 153a. (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“

77. In § 159 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 18 wird angefügt:

      „18. entgegen Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 die Informationen zu den Gaslieferverträgen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitteilt.“

78. Nach § 159 Abs. 2 Z 23 wird folgende Z 23a eingefügt:

    „23a. seinen Verpflichtungen gemäß § 130 nicht entspricht;“

79. In § 159 Abs. 2 Z 27 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

80. In § 159 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt:

         „4. nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 129b nicht nachkommt;

           5. der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 129b nicht nachkommt.“

81. Dem § 159 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 146 Abs. 2 erster Satz nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 GewO der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;

           2. entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 5 GewO Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;

           3. entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84e Abs. 1 und Abs. 2 GewO ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält.“

82. § 171 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 171. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

           2. hinsichtlich § 132 und § 164 bis § 168 die Bundesministerin für Justiz;

           3. hinsichtlich des § 170 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“

83. Anlage 1 lautet:

Anlage 1

(zu § 84)

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1

           1. die Westleitungen 2 und 4 in Niederösterreich, Fortsetzung der Westleitung 4 in Oberösterreich bis zu den Speicheranlagen Thann, Puchkirchen, 7Fields und Haidach (Westschiene);

           2. die Südleitung 2 bis Wr. Neustadt Knoten und die Südleitung 3 bis Eggendorf, Fortsetzung der Südleitung 3 in die Steiermark bis TAG‑Weitendorf (Südschiene);

           3. die Pyhrnleitung, beginnend in Krift Oberösterreich und Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zur Station A5 als Verbindungsleitung zwischen den unter Z 1 und Z 2 benannten Leitungen;

           4. die Leitung zwischen Reitsham und Puchkirchen als Verbindungsleitung zu den unter Z 1 genannten Leitungen;

           5. die Leitung zwischen WAG‑Rainbach und die unter Z 1 genannten Leitungen;

           6. die Leitung Südwest zwischen Reichersdorf und Eggendorf als Verbindungsleitung der unter Z 1 und Z 2 genannten Leitungen;

           7. die Leitung EGO zwischen Eggendorf und Lichtenwörth;

           8. die Leitung Ost bis Edelsthal;

           9. die Stichleitung Südost bis Wilfleinsdorf;

        10. die Stichleitung Hornstein;

        11. die Stichleitung TAG zwischen Eggendorf GCA und Wr. Neustadt Knoten;

        12. die Leitung Nord zwischen GCA Laa/Thaya über die Messübergabeanlage Laa/Thaya West und Laa/Staatsgrenze;

        13. die Leitung zwischen der WAG‑Abzweigstation Bad Leonfelden und der unter Z 5 genannten Leitung;

        14. das Primärverteilungssystem 2 (PVS 2), das sind die zur Verteilung bestimmten Leitungsanlagen des Primärverteilungssystems der GCA;

        15. die Abzweigstationen der Gas Connect Austria GmbH auf TAG und WAG;

        16. die Verbindungsleitung zwischen WAG‑Abzweigstation Kirchberg und den unter Z 1 genannten Leitungen;

        17. die Leitung zwischen der TAG‑Abzweigstation St. Margarethen und der Hochdruckreduzierstation Fürstenfeld (Raabtalleitung);

        18. die Erdgas-Hochdruckleitung 076 Zagling – Kühschinken;

        19. die Leitung von Reitsham bis Freilassing und zur Übergabestation in Hochfilzen;

        20. die Leitung von Hochfilzen bis zur Staatsgrenze bei Kiefersfelden.“

84. Anlage 3 lautet:

Anlage 3

(zu § 84)

           1. Wiener Netze GmbH

           2. Netz Niederösterreich GmbH

           3. Netz Oberösterreich GmbH

           4. Salzburg Netz GmbH

           5. TIGAS Erdgas Tirol GmbH

           6. Vorarlberger Energienetze GmbH

           7. Netz Burgenland GmbH

           8. Energienetze Steiermark GmbH

           9. KNG-Kärnten Netz GmbH

        10. Stadtwerke Bregenz GmbH

        11. LINZ NETZ GmbH

        12. eww ag

        13. Stadtbetriebe Steyr GmbH

        14. Energie Ried GmbH

        15. Energie Graz GmbH & Co KG

        16. Stadtwerke Leoben e.U.

        17. Stadtwerke Kapfenberg GmbH

        18. Energie Klagenfurt GmbH

        19. Elektrizitätswerke Reutte AG

        20. GasNetz Veitsch

        21. Gas Connect Austria GmbH“

85. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4

(zu § 146 Abs. 2)

I. Im Sicherheitsbericht gemäß § 146 Abs. 2 iVm § 84f GewO zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen

           1. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle. Mit diesen Informationen müssen die unter Punkt II. dieser Anlage angeführten Elemente abgedeckt werden.

           2. Umfeld des Betriebs:

               a) Beschreibung des Betriebs und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts;

               b) Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;

                c) auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebe sowie Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich des § 146 fallen, Bereiche und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten;

               d) Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten.

           3. Beschreibung der Anlage:

               a) Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;

               b) Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren;

                c) Beschreibung der gefährlichen Stoffe:

                    aa) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:

                                  - Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS‑Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC‑Nomenklatur;

                                  - Höchstmenge der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sind oder vorhanden sein können;

                    bb) physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bestehenden und der sich erst später auf sie auswirkenden Gefahren;

                     cc) physikalisches oder chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.

           4. Ermittlung und Analyse der Risiken von Unfällen und Mittel zu deren Verhütung:

               a) eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher schwerer Unfälle neben der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hiefür innerhalb oder außerhalb der Anlage liegen, insbesondere:

                    aa) betriebliche Ursachen;

                    bb) externe Ursachen, etwa im Zusammenhang mit Domino-Effekten, Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich des § 146 fallen, Bereichen und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls vergrößern könnten;

                     cc) natürliche Ursachen, zB Erbeben oder Überschwemmungen;

               b) Beurteilung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen in dem Betrieb betroffen sein können;

                c) Bewertung vergangener Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit denselben Stoffen und Verfahren, Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf spezifische Maßnahmen, die ergriffen wurden, um solche Unfälle zu verhindern;

               d) Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.

           5. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls:

               a) Beschreibung der Einrichtungen, die in dem Werk zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorhanden sind, einschließlich beispielsweise Melde-/Schutzsysteme, technischer Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme, Löschwasserrückhaltung;

               b) Auslösung des Alarms und Durchführung der Notfallmaßnahmen;

                c) Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebes für den Notfall zur Verfügung stehen;

               d) Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Verringerung der Auswirkungen eines schweren Unfalls von Bedeutung sind.

II. Informationen gemäß § 146 Abs. 2 iVm § 84e Abs. 3 und § 84f GewO betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Bei der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen:

           1. Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Industrietätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung; es sollte denjenigen Teil des allgemeinen Managementsystems einschließen, zu dem die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept“) relevante Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören;

           2. Das Sicherheitsmanagement berücksichtigt folgende Aspekte:

               a) Organisation und Personal: Aufgaben und Verantwortungsbereiche des zur Überwachung der Gefahren schwerer Unfälle vorgesehenen Personals auf allen Stufen der Organisation zusammen mit den Maßnahmen, die zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden; Ermittlung des entsprechenden Ausbildungsbedarfs und Durchführung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen; Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebs sowie des in dem Betrieb tätigen Personals von Subunternehmen, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit wichtig sind;

               b) Ermittlung und Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle: Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmungsgemäßem Betrieb und außergewöhnlichen Betriebssituationen einschließlich gegebenenfalls von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben sind, sowie Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Unfälle;

                c) Betriebskontrolle: Festlegung und Durchführung von Verfahren und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf, einschließlich Wartung des Werks, Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und kurzzeitiges Abschalten; Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren für Überwachung und Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls; Management und Steuerung der Risiken im Zusammenhang mit im Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion; Inventar der Einrichtungen des Betriebs, Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen; angemessene Maßnahmen zur Weiterbehandlung und erforderliche Gegenmaßnahmen;

               d) sichere Durchführung von Änderungen: Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der Anlage, des Verfahrens oder des Lagers oder zur Auslegung einer neuen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes;

                e) Planung für Notfälle: Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Notfallpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden;

                f) Leistungsüberwachung: Festlegung und Durchführung von Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Konzept des Betreibers und im Sicherheitsmanagement festgelegt sind, sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Die Verfahren umfassen das System des Betreibers für die Meldung schwerer Unfälle oder „Beinaheunfälle“, insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen. Die Verfahren könnten auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren und/oder andere relevante Indikatoren beinhalten;

                g) Audit und Überprüfung: Festlegung und Durchführung von Verfahren für eine regelmäßige, systematische Beurteilung des Konzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagements; von der Betriebsleitung entsprechend dokumentierte Überprüfung der Ergebnisse des bestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung, einschließlich der Erwägung und Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß dem Audit und der Überprüfung.

III. In die internen Notfallpläne gemäß § 146 Abs. 2 iVm § 84h GewO aufzunehmende Daten und Informationen

           1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;

           2. Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist;

           3. für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel;

           4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten;

           5. Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;

           6. wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten;

           7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.“

Artikel 5

Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 1 das Wort „Verfassungsbestimmung“ durch die Wortfolge „Kompetenzgrundlage und Vollziehung“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 25a.    Ermächtigung für Ressortübereinkommen über regionale und bilaterale Maßnahmen“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 28 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 28a.    Regelungen über markterhaltende Maßnahmen“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 35 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 35a.    Ermächtigung für Ressortübereinkommen im Solidaritätsfall“

5. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B‑VG – nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E‑Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.“

6. § 2 lautet:

§ 2. Durch dieses Gesetz werden

           1. die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, und

           2. die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94,

umgesetzt sowie die in der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, und die in der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1, der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen durchgeführt.“

7. In § 3 entfällt Abs. 2; Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

8. In § 4 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden eingefügt:

         „3. soweit eine Pflicht zur Solidaritätsleistung gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 besteht oder

           4. soweit eine Pflicht zur Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 besteht,“

9. In § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden angefügt:

         „3. im Fall des Abs. 1 Z 3 die Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten,

           4. im Fall des Abs. 1 Z 4 die Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 zu gewährleisten.“

10. In § 4 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „zur Behebung der Störung“ ein Beistrich und die Wortfolge „zur Erfüllung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938, zur Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941“ eingefügt sowie das Wort „eingriffen“ durch das Wort „eingegriffen“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und Abs. 6 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 36 Abs. 3 und § 37 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

13. In § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 14, § 26 Abs.1 und 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

14. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1“ ersetzt.

15. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.“

16. In § 7 Abs. 6 und § 36 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

17. In § 9 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

18. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.“

19. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

20. In § 12 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und“.

21. In § 13 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 111/2012“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 111/2010“ ersetzt.

22. Der bisherige Text des § 14 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“.

23. § 14 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Regelungen über die Heranziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, sowie von erneuerbarem Strom gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. XX/XXXX;“

24. Dem § 14 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/941.“

25. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen wird der E‑Control übertragen (§ 5 des Energie-Control-Gesetzes – E‑ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010). Diese umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/941, bei der Erstellung eines Risikovorsorgeplans gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941, bei der Vorbereitung der Vereinbarungen über regionale oder bilaterale Maßnahmen gemäß Art. 12 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 sowie bei der Nachträglichen Evaluierung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2019/941. Die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß §§ 16 bis 20 anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise abstimmen.“

26. In § 15 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Monitoring“ durch das Wort „Monitorings“ ersetzt.

27. In § 15 Abs. 4 wird da Wort „derer“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

28. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung für Ressortübereinkommen über regionale und bilaterale Maßnahmen

§ 25a. (1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist, kann sie Übereinkommen über regionale oder bilaterale Maßnahmen gemäß Art. 12 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 abschließen. Zudem ist sie ermächtigt, die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Umsetzung dieser regionalen oder bilateralen Maßnahmen festzulegen.

(2) Die Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen über regionale Maßnahmen besteht in Bezug auf jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche derselben Region gemäß Art. 2 Z 16 und Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/941 wie die Republik Österreich angehören und hinsichtlich welcher die Republik Österreich über die technischen Möglichkeiten verfügt, gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 Unterstützung zu leisten, sofern auch diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die technischen Möglichkeiten verfügen, gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 gegenüber der Republik Österreich Unterstützung zu leisten.

(3) Die Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen über bilaterale Maßnahmen besteht in Bezug auf jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche nicht derselben Region gemäß Art. 2 Z 16 und Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/941 wie die Republik Österreich angehören, die aber gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/941 mit der Republik Österreich direkt verbunden sind.“

29. Nach § 26 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. Regelungen über markterhaltende Maßnahmen (§ 28a);“

30. In § 26 Abs. 2 und § 29 wird jeweils der Ausdruck „Nr. 994/2010“ durch den Ausdruck „2017/1938“ ersetzt.

31. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Marktgebieten vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen werden der E‑Control übertragen. Dies umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Erstellung eines Präventions- und Notfallplanes gemäß Art. 8 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie der Risikobewertung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938. Die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß §§ 28 und 32 anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien obliegt den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern unter Einbindung der Erdgasunternehmen, einschließlich der Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten.“

32. In § 27 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Monitoring“ durch das Wort „Monitorings“ ersetzt.

33. In § 27 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010“ durch die Wortfolge „Art. 14 der Verordnung (EU) 2017/1938“ ersetzt.

34. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Regelungen über markterhaltende Maßnahmen

§ 28a. (1) In Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1a können Endverbraucher verpflichtet werden, ihre bereits erworbenen Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten.

(2) Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1a können weitere Anordnungen vorsehen, um die von den Endverbrauchern bereits erworbenen Erdgasmengen dem Markt zur Verfügung zu stellen.“

35. Dem Text des § 29 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Der Verteilergebietsmanager ist verpflichtet, eine Methode zu erstellen, anhand derer die Mengen an Erdgas ermittelt werden können, die im Fall des Abs. 1 vorübergehend auszuschließen oder zu beschränken sind. Die Methode ist nach objektiven und transparenten Kriterien zu erstellen und hat dem Stand der Technik zu entsprechen. Die Methode ist zumindest alle fünf Jahre vom Verteilergebietsmanager zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nach Abs. 2 erstellte Methode in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Bei Gefahr in Verzug kann der Verteilergebietsmanager von der nach Abs. 2 erstellten Methode abweichen. Der Verteilergebietsmanager hat in diesem Fall die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu informieren.

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Ermittlung einer Methode zur Berechnung der Solidaritätsmengen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938.“

36. § 30 lautet:

§ 30. Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.“

37. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung für Ressortübereinkommen im Solidaritätsfall

§ 35a. (1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist, kann sie Übereinkommen über die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Inanspruchnahme und Gewährung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit direkt oder über Drittstaaten verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abschließen.

(2) Der Abschluss eines Übereinkommens nach Abs. 1 unterliegt folgenden Voraussetzungen:

           1. Die Versorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschützten Kunden sowie der kritischen Gaskraftwerke gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Österreich darf durch den Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht beeinträchtigt werden.

           2. Sofern die Republik Österreich als Solidarität leistender Staat gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 auftritt,

               a) müssen Erdgasmengen aus markterhaltenden Maßnahmen gemäß § 28a zu Preisen in EUR/MWh angeboten werden, die mindestens jenem Wert entsprechen, der durch die Methode gemäß Abs. 4 ermittelt wird;

               b) kann vorgesehen werden, dass der um Solidarität ersuchende Staat eine Sicherheitsleistung oder vergleichbare Garantie nachweisen muss.

(3) Allfällige aus der Solidaritätslieferung entstehende Forderungen von Erdgasunternehmen oder Endverbrauchern sind nach Einlangen der Entschädigungszahlungen des um Solidarität ersuchenden Staates durch den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator zu begleichen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat anhand einer Methode den Wert der Zahlungsbereitschaft für die Aufrechterhaltung der Gasversorgung (Cost of Disruption of Gas Supply) in EUR/MWh zu ermitteln. Die Methode ist von der Regulierungsbehörde nach objektiven und transparenten Kriterien zu erstellen und hat vergleichbare Märkte sowie unterschiedliche Krisensituationen abzubilden.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nach Abs. 4 erstellte Methode in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Methode ist zumindest alle fünf Jahre von der Regulierungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.“

38. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

39. § 36 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. drei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;“

40. In § 36 Abs. 4 wird das Wort „der“ durch das Wort „die“ und das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ ersetzt.

41. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

42. (Verfassungsbestimmung) § 43 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;

           2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 13 Abs. 2 und des § 24 die Bundesministerin für Justiz;

           4. hinsichtlich des § 10 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

           5. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz;

           6. hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Inneres;

           7. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“

Artikel 6

Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie‑Control‑Gesetz – E‑ControlG), BGBl. 1 Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 1 Abs. 2 Z 2 und § 3 Z 6 wird jeweils vor dem Strichpunkt die Wortfolge „, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1“ eingefügt.

3. In § 1 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt; § 1 Abs. 2 Z 5 entfällt.

4. § 3 Z 1a und Z 9 entfällt.

5. In § 3 wird der Strichpunkt am Ende der Z 8 durch einen Punkt ersetzt.

6. In § 4, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 5, § 20 Abs. 1 und § 25a Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

7. In § 4 Z 4 wird nach dem Wort „kostengünstigen“ die Wortfolge „und raschen“ und nach dem Wort „Verwirklichung“ die Wortfolge „der Transformation des Energiesystems im Sinne des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 unter Sicherstellung“ eingefügt.

8. In § 4 Z 5 wird nach dem Wort „Marktteilnehmer“ die Wortfolge „, insbesondere von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 79 Erneuerbaren‑Ausbau‑Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. xx/2021, und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010,“ eingefügt.

9. In § 5 Abs. 3 erster Satz, § 8 Abs. 2 zweiter Satz und § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 3 zweiter Satz, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 16 Abs. 1, § 28 Abs. 1 erster Satz, § 28 Abs. 2 und § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11,“ durch die Wortfolge „im EAG, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84,“ und die Wortfolge „§ 22a dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „im Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xy/2021“ ersetzt sowie die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

12. In § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 9, § 14 Abs. 7, § 20 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

13. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

14. (Verfassungsbestimmung) In § 6 Abs. 6 wird die Wortfolge „den Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin“ ersetzt.

15. In § 7 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, wie ein Beschluss des Vorstands im Falle einer Stimmengleichheit zustande kommt.“

16. In § 8 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „den dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

17. In § 8 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

18. In § 8 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.“

19. In § 10 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

20. In § 10 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.“

21. (Verfassungsbestimmung) In § 12 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

         „8. Erteilung von Ausnahmen gemäß § 58a ElWOG 2010 und § 78a GWG 2011.“

22. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der E-Control zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.“

23. § 19 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;“

24. In § 20 Abs. 2 Z 1 und § 20 Abs. 8 wird jeweils nach dem Wort „gemäß“ die Wortfolge „EAG,“ und jeweils nach dem Ausdruck „ÖSG“ die Jahreszahl „2012“ eingefügt.

25. In § 20 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „des ElWOG 2010,“ die Wortfolge „des EAG,“ und nach dem Ausdruck „ÖSG“ die Jahreszahl „2012“ eingefügt.

26. § 20 Abs. 3 Z 1 und Z 2 lautet:

         „1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

           2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;“.

27. In § 20 Abs. 4 letzter Satz und § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

28. In § 21 Abs. 1a wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

29. § 22a samt Überschrift entfällt.

30. In § 23 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten“ die Wortfolge „, die zuständigen Behörden von Drittstaaten“ eingefügt.

31. Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat auch das Verfahren nach Art. 42 Abs. 6 der Richtlinie 2009/73/EG zu beachten.“

32. In § 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

33. In § 28 Abs. 1 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „im Wege des Ministerrates“.

34. In § 28 Abs. 3 wird im zweiten Satz vor dem Wort „Planung“ die Wortfolge „und integrierten“ eingefügt.

35. In § 45 Z 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin“ ersetzt.

36. In § 45 Z 4 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 1a.“.

2. (Verfassungsbestimmung) Vor der Überschrift zu § 1a wird folgender § 1 samt Überschrift eingefügt:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 3 Abs. 5, § 4a und § 5 Abs. 2 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

3. In § 3 Abs. 2 wird in Z 2 die Wortfolge „der öffentlichen Verkehrsmittel“ nach dem Wort „Parkplätzen“ entfernt und stattdessen nach dem Wort „Haltestationen“ eingefügt.

4. In § 3 Abs. 2 wird in Z 3 das Wort „Raststätte“ durch das Wort „Rastanlage“ und der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „oder“ ersetzt.

5. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. er sich an einer Tankstelle oder auf einem Tankstellenareal befindet.“

6. In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „muss“ ein Beistrich, ein Leerzeichen und die Wortfolge „und gängige Zahlungsarten anbieten“ eingefügt.

7. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten haben Angaben zu ihren öffentlich zugänglichen Ladepunkten in das Ladestellenverzeichnis gemäß § 4a Abs. 1 und 3 einzutragen und diese laufend aktuell zu halten. Die Einstellung des Betriebes eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes ist innerhalb von zwei Wochen über das Ladestellenverzeichnis an die E‑Control zu melden.“

8. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Ladestellenverzeichnis

§ 4a. (1) Die E‑Control hat ein öffentliches Ladestellenverzeichnis zu führen, das Angaben über öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist.

(2) Zur eindeutigen Identifikation kann die E‑Control an Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und andere Dienstleister, die Ladeleistungen von Elektrofahrzeugen an diesen erbringen, alphanumerische Identifikationszeichen vergeben und diese in das Ladestellenverzeichnis gemäß Abs. 1 aufnehmen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte zu meldenden Angaben gemäß Abs. 1 sowie Form und Umfang der Meldungen durch Verordnung näher festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere die Bekanntgabe von Ortsangaben, Angaben zur technischen Ausstattung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und die Bekanntgabe des verrechneten Preises für das punktuelle Aufladen eines Elektrofahrzeuges gemäß § 3 Abs. 4 und weitere für die Nutzung des Ladestellenverzeichnisses relevante Informationen zu regeln. Die Verordnung kann zudem Vorgaben für die Ermittlung von Daten in Echtzeit treffen sowie nähere Anforderungen an das Datenformat und die Art der Übermittlung definieren.

(4) Die E‑Control hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die in das Ladestellenverzeichnis eingemeldeten Daten sowie ihre Tätigkeiten nach Abs. 2 in einem vierteljährlichen Bericht zu informieren und diesen zu veröffentlichen.“

9. Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz

§ 4b. Die E‑Control hat wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verrechnet werden, zu ergreifen, um die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit der Ladepunkte zu erhöhen. Dazu kann die E‑Control auch gemäß § 4a Abs. 3 erhobene Daten heranziehen.“

10. § 5 lautet:

„Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 5. (1) Wer die Pflichten gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 und die technischen Spezifikationen gemäß § 4 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Pflichten gemäß § 3 Abs. 5 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.“

11. In § 7 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 3“ der Ausdruck „ Abs. 1 bis 4“ eingefügt.

12. In § 7 Z 2 wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme sowie Nah- und Fernkälte gefördert wird (Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz – WKLG), BGBl. I Nr. 113/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. „Abwärme“ Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2021.“

5. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz muss dem Förderansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt werden, aus welchem hervorgeht, wie bei bestehenden Verteilernetzen eine durchschnittliche jährliche Steigerung des Anteils erneuerbarer Energie und Abwärme um 1,5% sowie bis 2030 ein Anteil von 60% und bis 2035 ein Anteil von 80% erneuerbarer Energie und Abwärme in der Fernwärme- oder Fernkältebereitstellung erreicht werden soll. Der Umstellungsplan hat jedenfalls Angaben zum Zielzustand des Netzes und zur Mindestreduktion der eingespeisten Wärme aus fossilen Energieträgern und des Primärenergieeinsatzes zu enthalten. Weitere Inhalte sowie Vorgaben zur Überwachung der Einhaltung des Umstellungsplans sind in den Förderrichtlinien gemäß § 10 Abs. 4 festzulegen.“

8. In § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 7 erster Satz, und § 16 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

27. In § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

29. In § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

30. In § 9 Abs. 2 Z 2, § 9 Abs. 2 Z 5 und § 14 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

31. In § 9 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

32. In § 9 Abs. 5 und 6 wird die Wortfolge „Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

33. In § 9 Abs. 7 letzter Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

36. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

38. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

40. Dem § 15 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Förderansuchen, für die innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xy/2021 kein Umstellungsplan gemäß § 4 Abs. 1a vorgelegt wird, gelten als zurückgezogen.

(4) § 13 Abs. 1 ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2021 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Förderverträge nur über Förderansuchen abgeschlossen werden, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden. Für Förderansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, werden keine Fördermittel nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung gestellt.

(5) Für Förderansuchen, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden, ist eine ausreichende Dotierung sicherzustellen. Die benötigten Mittel sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2021 bereitzustellen.“

Artikel 9

Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968

Das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 11 oder § 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

           1. elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;

           2. unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;

           3. Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.“

2. Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 11 oder § 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.“

3. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

„§ 20a. Sachverständige und Verfahrenskosten

(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“

4. In § 24, § 30 Z 1 und § 30 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

5. In § 25 erster Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

6. In § 25 zweiter Satz wird die Wortfolge „des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

7. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. x/y anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.“

8. In § 30 Z 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 9 oder § 10 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

           1. elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;

           2. unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;

           3. Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.“

2. Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:

„(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 9 oder § 10 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.“

3. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„§ 12a. Sachverständige und Verfahrenskosten

(1) Die Ausführungsgesetze können vorsehen, dass die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig ist. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Die Ausführungsgesetze können außerdem vorsehen, dass Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, vom Projektwerber zu tragen sind. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu § 3 Abs. 2 bis 4 und § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Diese Ausführungsgesetze finden auf Verfahren, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze anhängig waren, keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.“

5. In § 22 und § 24 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

6. In § 24 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.