1025 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. k durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. l angefügt:

               „l) Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß § 17a Abs. 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/2021.“

2. § 32b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt.“

3. Dem § 32b werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß § 36 Abs. 2 namhaft gemacht wurde.“

4. In § 32c Abs. 2 wird die Wortfolge „nationale Interessen“ durch die Wortfolge „die nationale Sicherheit“ ersetzt.

5. In § 32d Abs. 2 wird die Wortfolge „oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, vom Rechtsschutzbeauftragten, der für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist, oder vom Vorsitzenden der Kontrollkommission, die für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist,“ ersetzt.

6. § 32d Abs. 4 lautet:

„(4) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, geheim gemäß § 37a Abs. 4. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten zu vereidigen.“

7. § 32d Abs. 5 lautet:

„(5) An den Sitzungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32b können sowohl der Rechtsschutzbeauftragte (Abs. 2) als auch der Vorsitzende der Kontrollkommission (Abs. 2) mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Unterausschuss als Mitglieder oder Ersatzmitglieder angehören oder deren Teilnahmerecht sich nicht aus Art. 75 B‑VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Ständige Unterausschuss durch Beschluss.“

8. Dem § 32d werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:

„(6) Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b beginnen in der Regel mit einem Bericht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung über das aktuelle Lagebild, soweit dieses in den Arbeitsbereich des Unterausschusses fällt, und einer Aussprache darüber. Sofern der Unterausschuss einen entsprechenden Teilnahmebeschluss gemäß Abs. 5 fasst, kann das zuständige Mitglied der Bundesregierung sowohl bei diesem Bericht als auch bei der Aussprache den leitenden Beamten der mit dem Vollzug von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit bzw. von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung eingerichteten Organisationseinheiten beiziehen. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(7) Der Obmann eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32b hat das Recht, eine Aussprache sowohl mit dem Rechtsschutzbeauftragten (Abs. 2) als auch mit dem Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) festzulegen. Eine solche Aussprache hat stattzufinden, wenn zu Beginn einer Sitzung

           1. der Unterausschuss dies beschließt,

           2. ein Viertel der Mitglieder dies verlangt oder

           3. ein Mitglied dies verlangt und eine solche Aussprache seit mehr als zwölf Monaten nicht stattgefunden hat.

Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(8) Das gemäß § 38 zu führende Amtliche Protokoll hat zusätzlich den Sitzungsverlauf, die in der Sitzung behandelten Themen, sowie Verlangen gemäß Abs. 9 zu verzeichnen. Es ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen und jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Unterausschusses gemäß Abs. 4 gilt. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle und der Unterlagen, die in Entsprechung von Berichtspflichten dem Unterausschuss übermittelt werden, zu sorgen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Unterausschüsse und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen können in die jeweiligen Protokolle und Unterlagen Einsicht nehmen.

(9) Ein Unterausschuss kann ein begründetes schriftliches Ersuchen an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) im Wege eines Beschlusses oder eines von einem Viertel der Mitglieder des Unterausschusses unterstützten Verlangens richten. Inhalt eines derartigen Ersuchens ist die Prüfung eines bestimmten Umstandes innerhalb des Aufgabenbereichs der Kontrollkommission. Ein Ersuchen ist jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Ständigen Unterausschusses, in der sie eingebracht wurde, gemäß Abs. 4 gilt.

(10) Jedes Mitglied eines Unterausschusses darf ein Verlangen gemäß Abs. 9 nur zweimal im Jahr unterstützen. Es darf kein weiteres Verlangen gestellt werden, wenn bereits drei Prüfungen aufgrund eines Verlangens anhängig sind. Verlangen sind in einer Sitzung des Unterausschusses einzubringen.

(11) Wird ein Ersuchen gemäß Abs. 9 von einem Ständigen Unterausschuss gemäß § 32b an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Abs. 2) gerichtet, hat die Kontrollkommission im Wege ihres Vorsitzenden dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.“

9. In § 87 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß § 17a Abs. 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/2021, werden auf Vorschlag des Hauptausschusses in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.“

10. In § 109 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 29 Abs. 2, § 32b Abs. 2 bis 4, § 32c Abs. 2, § 32d Abs. 2 und 4 bis 11 sowie § 87 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.“