1100 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Referenzwerte-Vollzugsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 3a.    Registrierung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 28 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 28a.    Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 33a.    Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 48 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 48a.    Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 71 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 71a.    Umsetzungshinweis“

6. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie (EU) 2016/2341 fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Art. 2 Abs. 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Art. 32 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten,“

7. In § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b wird der Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 1 Z 14 und 33 wird jeweils der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 1 Z 20 und 29 wird jeweils der Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

10. In § 2 Abs. 1 Z 30 entfällt der Verweis „Art. 72“.

11. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 43 angefügt:

      „43. „Pre-Marketing“ ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel, festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33 erfolgt ist, haben, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt.“

12. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Registrierung

§ 3a. (1) Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die FMA kann die Registrierung gemäß Abs. 1 zurücknehmen, wenn

           1. der AIFM die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,

           2. der AIFM schwerwiegend oder systematisch gegen die anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen hat,

           3. über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (§ 71b der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914).

(3) Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Die Registrierung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.“

13. In § 4 Abs. 4 Z 1 wird der Verweis „Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG“ durch den Verweis „Art. 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341“ ersetzt.

14. In § 4 Abs. 8 wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

15. In § 19 Abs. 3 Z 2 wird jeweils der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

16. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM

§ 28a. (1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann in einem Mitgliedstaat Pre-Marketing betreiben, wenn das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird und die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen

           1. nicht ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;

           2. keine Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen und

           3. keine Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind.

Die gemäß Z 1 vorgelegten Informationen dürfen kein annahmefähiges Anbot im Sinne von § 861 ABGB darstellen.

(2) Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass

           1. es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt und

           2. die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.

(3) Der AIFM hat sicherzustellen, dass professionelle Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines AIF erwerben können. Professionelle Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, dürfen Anteile des AIF ausschließlich nach einer Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33 erwerben. Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung

           1. von Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder

           2. eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF

gilt als Vertriebsergebnis und bedarf einer Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33.

(4) Der AIFM hat binnen zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings die FMA schriftlich über die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat und den Zeitraum für das Pre-Marketing zu informieren sowie eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien und gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, anzuschließen. Die FMA hat die zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, davon unverzüglich zu informieren. Die FMA hat diesen zuständigen Behörden auf Anfrage weitere Angaben zum Pre-Marketing zu übermitteln.

(5) Im Namen eines in Österreich konzessionierten AIFM darf Pre-Marketing nur unter Einhaltung der Abs. 1 bis 3 von

           1. einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma,

           2. einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut,

           3. einer gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW-Verwaltungsgesellschaft,

           4. einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder

           5. einem im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelnden vertraglich gebundenen Vermittler

betrieben werden.

(6) Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener AIFM kann in Österreich Pre-Marketing betreiben. Abs. 1 bis 5 ist auf dieses Pre-Marketing sinngemäß anzuwenden.“

17. § 29 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich anzuzeigen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des EU-AIF entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des EU-AIF über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des EU-AIF über diese Änderungen zu unterrichten.“

18. § 30 Abs. 6 lautet:

„(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des AIFM entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.“

19. § 32 Abs. 6 lautet:

„(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 und gegebenenfalls nach Abs. 3 übermittelten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.“

20. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 33a. (1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß § 30 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme ­ ohne Gebühren oder Abzüge ­ sämtlicher betreffenden AIF-Anteile, ausgenommen Anteile von geschlossenen AIF und Anteile von durch die Verordnung (EU) 2015/760 regulierten Fonds (ELTIF), die von Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell ­ direkt oder über Finanzintermediäre ­ an alle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;

           2. die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb einiger oder aller seiner AIF im Aufnahmemitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist;

           3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Abs. 3 genannten Anteile zu verhindern.

(2) Ab dem in Abs. 1 Z 3 genannten Datum hat der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner vom Widerruf umfassten AIF-Anteile zu unterlassen.

(3) Der AIFM hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Abs. 1 genannten Informationen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 3 übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Abs. 3 zu übermitteln und den AIFM von der Weiterleitung zu benachrichtigen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG ist dabei nicht anzuwenden. Der AIFM darf für die Dauer von 36 Monaten ab dem in Abs. 1 Z 3 genannten Datum in Österreich kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.

(5) Der AIFM hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß den §§ 20 und 21 bereitzuhalten. Der AIFM kann dabei unbeschadet § 58 alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen.

(6) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Angaben zu jedweder Änderung an den Unterlagen und Angaben gemäß der Anlage 4 zu übermitteln.

(7) Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß § 55, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Informationen zu verlangen, die erforderlich sind, um zu beaufsichtigen, dass die maßgeblichen Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, durch den AIFM eingehalten werden und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß § 55 Abs. 3 hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Abs. 6 davon abzusehen, dem betroffenen AIFM vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.“

21. Dem § 47 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einer Zeitung mit Verbreitungsgebiet im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass ein konkret benannter Nicht-EU-AIFM zum Vertrieb von konkret bezeichneten oder jeglichen von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF im Bundesgebiet nicht berechtigt ist, sofern dieser Nicht-EU-AIFM dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der Nicht-EU-AIFM muss in der Veröffentlichung identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Unter denselben Voraussetzungen wie nach dem ersten Satz kann die FMA auch nur informieren, dass der Vertrieb eines konkret bezeichneten Nicht-EU-AIF im Bundesgebiet unzulässig ist, ohne den verwaltenden Nicht-EU-AIFM konkret zu benennen, wenn anderenfalls die erforderliche Information der Öffentlichkeit unverhältnismäßig hinausgezögert würde.

(13) Der von einer Veröffentlichung gemäß Abs. 12 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die zu überprüfende Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtigzustellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.“

22. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden

§ 48a. (1) Unbeschadet der Vorgaben des Art. 26 der Verordnung (EU) 2015/760 hat der AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:

           1. Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;

           2. Information der Anleger darüber, wie die unter Z 1 genannten Leistungen erbracht und Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;

           3. Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;

           4. Versorgung der Anleger mit den Angaben und Unterlagen gemäß den §§ 20 und 21 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;

           5. Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 InvFG 2011;

           6. Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

(2) Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:

           1. In der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;

           2. von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.

Für die Zwecke der Z 2 hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.“

23. In § 49 Abs. 6 wird der Betrag „200 Euro“ durch den Betrag „400 Euro“, der Betrag „220 Euro“ durch den Betrag „440 Euro“, der Betrag „600 Euro“ durch den Betrag „1 200 Euro“ und der Betrag „1 100 Euro“ durch den Betrag „2 200 Euro“ ersetzt.

24. § 51 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Werbung darf nur unter Anwendung des § 128 Abs. 3 InvFG 2011 erfolgen.

(3) Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.“

25. Der erste Satz des § 58 lautet:

„Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4, 5 und 5a, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1, § 28a Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 6, § 32 Abs. 2, 3 und 6, § 33a Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 2 und 7, § 38 Abs. 2, 6 und 7, § 39 Abs. 1 und 9, § 40 Abs. 2, 4 und 9, § 42 Abs. 3, 5 und 10, § 44 Abs. 2, 3 und 5, § 47 Abs. 3, 7 und 8, § 48 Abs. 6, 8, 8b, 8d und 8f, § 49 Abs. 2, 3, 9 und 11 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.“

26. § 71 Abs. 2 Z 1 bis 8 lautet:

         „1. Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;

           2. Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;

           3. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2162, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29;

           4. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;

           5. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;

           6. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1504, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 50;

           7. Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Information über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einen geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 638, in der Fassung der Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S 13;

           8. Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 29, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1794, ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S 1;“

27. § 71 Abs. 2 Z 10 und 11 lautet:

      „10. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2160, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 1;

        11. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;“

28. § 71 Abs. 2 Z 13 und 14 lautet:

      „13. Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296;

        14. Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196;“

29. § 71 Abs. 2 Z 16 lautet:

      „16. Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 12, in der Fassung der Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190;“

30. § 71 Abs. 2 Z 18 bis 21 lautet:

      „18. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;

        19. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2;

        20. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;

        21. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 18, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;“

31. In § 71 Abs. 2 Z 24 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 25 angefügt:

      „25. Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55.“

32. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 71a. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013 werden

           1. die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie

           2. die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der

               a) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 1 und

               b) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18 und

geschaffen.

(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014 wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.

(3) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014 wird Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349, umgesetzt.

(4) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 umgesetzt.

(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021 dient

           1. der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 106, und

           2. dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55.“

33. Dem § 74 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 3a, 28a, 33a, 48a und 71a, § 1 Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b, Z 14, 20, 29, 30, 33 und 43, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 4 Z 1 und Abs. 8, § 19 Abs. 3 Z 2, § 28a samt Überschrift, § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 6, § 33a samt Überschrift, § 47 Abs. 12 und 13, § 48a samt Überschrift, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 2 und 3, § 58, § 71 Abs. 2 Z 1 bis 8, 10, 11, 13, 14, 16 18 bis 21, 24 und 25, § 71a samt Überschrift und lit. h bis j der Anlage 4 zu § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

34. In der Anlage 4 zu § 30 wird am Ende von lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende lit. i und j angefügt:

               „i) die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren und Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates erforderlich sind;

                j) Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in § 48a genannten Aufgaben zuständig sind.“

Artikel 2

Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Fondsbestimmungen können eine von § 11 Abs. 1 abweichende Regelung zur Rückgabefrist vorsehen, wenn diese mit dem Liquiditätsprofil des Immobilienspezialfonds vereinbar ist.“

2. § 6 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.

3. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Auszahlung von Anteilen an einem Immobilienfonds hat der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung abzugeben. Der Anteilinhaber hat dabei nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe der Rückgabeerklärung den von der Auszahlung betroffenen Bestand an Anteilen mindestens zwölf Monate durchgehend gehalten hat. Dem Anteilinhaber ist gegen termingerechte Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten zu bestimmten Rückgabeterminen der Anteil des Anteilinhabers aus dem Immobilienfonds auszuzahlen. Die Rückgabetermine sind von der Kapitalgesellschaft für Immobilien zumindest vierteljährlich vorzusehen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen, insbesondere die Rückgabetermine, sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Immobilienfonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die Anzeige an die FMA kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.“

4. § 16 samt Überschrift lautet:

„Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank

§ 16. (1) Endet gemäß § 15 Abs. 3 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so geht in Bezug auf das Fondsvermögen das Recht auf die Verwaltung auf die Depotbank über.

(2) Die Depotbank kann mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Immobilienfonds gemäß Abs. 1 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einer anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Immobilienspezialfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bedarf keiner Bewilligung der FMA.

(3) Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. § 17 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.“

5. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Endet gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.“

6. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Unter Berücksichtigung von Abs. 2 können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.

(4) Sofern sich ein Immobilienfonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der FMA unverzüglich mitzuteilen.“

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.“

8. § 38 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

9. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

           1. die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3,

           2. die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2

           3. die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oder

           4. die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55,

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

10. § 43a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Auf Immobilienfonds, die zum Stichtag 1. Jänner 2022 von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, ist § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 ab dem 1. Jänner 2027 anzuwenden. In den Fondsbestimmungen kann ein früheres Inkrafttreten, das jedenfalls nicht vor dem 1. Jänner 2023 liegen darf, unwiderruflich festgelegt werden. Abweichend von § 34 Abs. 3 tritt die diesbezügliche Änderung der Fondsbestimmungen frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung in Kraft.

(3) Anteilinhaber sind über Änderungen der Fondsbestimmungen im Sinne des Abs. 2 oder des § 11 Abs. 1 unverzüglich gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 zu informieren.“

11. Dem § 44 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 3 und 4, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 1 und 3 und § 43a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 139 folgender Eintrag eingefügt:

       „§ 139a.    Widerruf des Vertriebes von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 141:

         „§ 141.    Widerruf des Vertriebes von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 196 folgender Eintrag eingefügt:

       „§ 196a.    Umsetzungshinweis“

4. In § 5 Abs. 2 Z 3 und Z 4 lit. a wird jeweils der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

5. In § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

6. Dem § 37 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Werden durch die beabsichtigte Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Abs. 9 der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft entsprechend zu informieren. Führt die Verwaltungsgesellschaft die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.“

7. Dem § 63 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wird ein OGAW abgewickelt, so hat die Verwaltungsgesellschaft abweichend von § 49 Abs. 1 einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Der Abwicklungsbericht

           1. hat den Anforderungen an den Rechenschaftsbericht gemäß § 49 Abs. 2 zu entsprechen,

           2. hat zusätzlich die im Zusammenhang mit der Abwicklung relevanten Angaben zu enthalten,

           3. ist für jedes Rechnungsjahr sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, zu erstellen und

           4. ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, § 49 Abs. 5 ist anzuwenden.“

8. In § 127 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Verschmelzung sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 nachweislich mitgeteilt wird. In diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Verschmelzung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber, in Kraft.“

9. Dem § 128 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abs. 1 und 2 ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.“

10. § 136 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden der von ihr verwalteten OGAW folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

           1. einen Prospekt,

           2. einen Rechenschaftsbericht je Rechnungsjahr,

           3. einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Rechnungsjahres erstreckt und

           4. im Falle der Abwicklung des OGAW den Abwicklungsbericht je Rechnungsjahr und zum Stichtag der Abwicklung.

(2) Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sowie der Abwicklungsbericht sind innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zu veröffentlichen:

           1. für den Rechenschaftsbericht vier Monate,

           2. für den Halbjahresbericht zwei Monate und

           3. für den Abwicklungsbericht vier Monate.

Die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den in der wesentlichen Anlegerinformation und im Prospekt genannten Stellen oder in anderer, von der FMA durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein. Die Abwicklungsberichte müssen der Öffentlichkeit in gleicher Art und Weise wie die Rechenschaftsberichte zugänglich sein.“

11. § 137 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Rechenschaftsberichte, Halbjahresberichte und im Falle der Abwicklung die Abwicklungsberichte sowie den Prüfbericht des OGAW“

12. § 137 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht oder im Falle der Abwicklung der Abwicklungsbericht und der Prüfbericht über den Abwicklungsbericht sind von der Verwaltungsgesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des OGAW der FMA vorzulegen.“

13. Dem § 138 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der Abwicklung sind die Abwicklungsberichte dem Anleger in gleicher Art und Weise wie die Rechenschaftsberichte zur Verfügung zu stellen.“

14. § 138 Abs. 5 lautet:

„(5) Unbeschadet der Pflichten gemäß Abs. 2 bis 4 ist den Anteilinhabern auf Anfrage und kostenlos eine Papierfassung des Kundeninformationsdokuments in aktueller Fassung, des Prospektes, des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts und im Falle eines Master-Feeder-OGAW weiters des Prospektes sowie des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zur Verfügung zu stellen.“

15. Nach § 139 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Anzeigeschreiben gemäß Abs. 1 hat ebenfalls die Angaben zu enthalten, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in Abs. 8 genannten Aufgaben zuständig sind.“

16. Dem § 139 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:

„(8) Der OGAW hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er seine Anteile gemäß Abs. 1 zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:

           1. Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Maßgabe der im OGAW-Prospekt und im Kundeninformationsdokument festgelegten Voraussetzungen;

           2. Information der Anleger darüber, wie die unter Z 1 genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;

           3. Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß § 11 in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in dem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird;

           4. Versorgung der Anleger mit den in Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG angeführten Angaben und Unterlagen gemäß den Bedingungen nach Art. 94 der Richtlinie 2009/65/EG zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;

           5. Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger, und

           6. Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

(9) Der OGAW hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 8 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:

           1. in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;

           2. von dem OGAW selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.

Für die Zwecke der Z 2 hat – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart zu werden, in dem festzulegen ist, welche der in Abs. 8 genannten Aufgaben nicht von dem OGAW erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem OGAW alle relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten hat.

(10) Der OGAW hat der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen,

(11) Werden durch die beabsichtigte Änderung gemäß Abs. 10 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG verletzt, so hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung gemäß Abs. 10 dem OGAW mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW entsprechend zu informieren. Führt der OGAW die Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 trotzdem durch, so hat die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW sämtliche gemäß § 148 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.“

17. Nach § 139 wird folgender § 139a samt Überschrift eingefügt:

„Widerruf des Vertriebes von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten

§ 139a. (1) Der OGAW kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile oder Gattungen von Anteilscheinen (§ 46 Abs. 4) in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß § 139 Abs. 1 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme ­ ohne Gebühren oder Abzüge ­ sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell ­ direkt oder über Finanzintermediäre ­ an alle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;

           2. die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb derartiger Anteile im Aufnahmemitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist;

           3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Abs. 3 genannten Anteile zu verhindern.

Die in Z 1 und 2 genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen.

(2) Der OGAW hat die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen in der gemäß § 142 Abs. 1 Z 4 angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache bereitzustellen. Ab dem in Abs. 1 Z 3 genannten Datum hat der OGAW im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile zu unterlassen.

(3) Der OGAW hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Abs. 1 genannten Informationen unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 3 übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Abs. 3 zu übermitteln und den OGAW von der Weiterleitung zu benachrichtigen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet dabei keine Anwendung.

(5) Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß § 142 Abs. 1 bereitzuhalten. Soferne diese Informationen in der gemäß § 142 Abs. 1 Z 4 angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache zur Verfügung stehen, kann der OGAW alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen, jedoch gegenüber der FMA nur solche, die sie als Weg der Fernkommunikation eröffnet hat.

(6) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Angaben zu jedweder Änderung an den Unterlagen gemäß § 139 Abs. 1 zu übermitteln.

(7) Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 11 Abs. 4, 38 Abs. 1 und 6, 143 Abs. 1 Z 1 und 2, 157 Abs. 7, 158 Abs. 3 und 162 Abs. 1 und 2, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese OGAW maßgebenden Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, zu beaufsichtigen und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß §§ 11 Abs. 4, 38 Abs. 1, 143 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Abs. 6 davon abzusehen, dem betroffenen OGAW vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.“

18. In § 140 Abs. 1 wird der Verweis „gemäß § 139 Abs. 1“ durch den Verweis „gemäß § 139 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

19. Dem § 140 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß § 139 Abs. 1 Z 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite für die FMA elektronisch zugänglich zu machen, stets auf dem neuesten Stand zu halten und die FMA über jede Änderung in diesen Unterlagen und deren elektronische Verfügbarkeit zu informieren.

(5) Der OGAW hat der FMA und den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates jede Änderung der nach § 139 Abs. 1 übermittelten Angaben oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen.“

20. § 141 samt Überschrift lautet:

„Widerruf des Vertriebes von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland

§ 141. (1) Der Vertrieb von Anteilen eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW darf in Österreich widerrufen werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß § 139a Abs. 1 von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.

(2) Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, die Informationen gemäß § 142 Abs. 1 bereitzuhalten.

(3) Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 und 2 Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 11 Abs. 4, 38 Abs. 1 und 6, 143 Abs. 1 Z 1 und 2, 157 Abs. 7, 158 Abs. 3 und 162 Abs. 1 und 2, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese OGAW maßgebenden Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, zu beaufsichtigen und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen.

(4) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 750 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten bis zum zehnten Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 150 Euro und ab dem elften bis zum 15. Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 100 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 162 Abs. 3.“

21. In § 154 Abs. 2 wird der Verweis „§ 88 Abs. 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG (BGBl. I Nr. 58/1999)“ durch den Verweis „§ 77 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017,“ ersetzt.

22. § 155 Abs. 2 entfällt

23. In § 155 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und 2“.

24. In § 190 Abs. 2 wird in Z 17 der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 eingefügt:

      „18. gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstößt;“

25. § 196 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

         „1. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2162, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, wobei Verweise in Gesetzen oder Verordnungen auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2009/65/EG gelten;

           2. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;“

26. § 196 Abs. 2 Z 4 und 5 lautet:

         „4. Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 28, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 14.07.2010 S. 16;

           5. Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, ABl. Nr. L 176 vom 10.7.2010 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 108 vom 28.04.2011 S. 38;“

27. § 196 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1504, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 50;“

28. § 196 Abs. 2 Z 8 und 9 entfällt.

29. § 196 Abs. 2 Z 10 bis 13 lautet:

      „10. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;

        11. Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;

        13. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2;“

30. § 196 Abs. 2 Z 14 entfällt.

31. § 196 Abs. 2 Z 17 bis 21 lautet:

      „17. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1;

        18. Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296;

        19. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;

        20. Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016 S. 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1619, ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 6;

        21. Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 1;“

32. In § 196 Abs. 2 Z 22 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:

      „23. Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55.“

33. Nach § 196 wird folgender § 196a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 196a. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011 werden

           1. die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32,

           2. die Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 42,

           3. die Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 28 und

           4. die Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120,

umgesetzt. Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.

(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013 werden

           1. die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie

           2. die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der

               a) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S 1 und

               b) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S 18,

geschaffen.

(3) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014 wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.

(4) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2015 wird die Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186, umgesetzt.

(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021 dient

           1. der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 106, und

           2. dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55.“

34. Dem § 200 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 139a, 141, und 196a, § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 lit. a, § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 37 Abs. 10, § 63 Abs. 5, § 127 Abs. 2, § 128 Abs. 7, § 136 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 Z 3, und Abs. 3, § 138 Abs. 4 und 5, § 139 Abs. 1a und 8 bis 11, § 139a samt Überschrift, § 140 Abs. 1, 4 und 5, § 141 samt Überschrift, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3, § 190 Abs. 2 Z 18, § 196 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7, 10 bis 13 und 17 bis 23 und § 196a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 155 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 8, 9 und 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes

Das Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG, BGBl. I Nr. 93/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021 dient dem Wirksamwerden

           1. der Verordnung (EU) 2019/2089 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 17 und

           2. der Verordnung (EU) 2021/168 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 49 vom 12.02.2021, S. 6.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich einschlägige Behörde gemäß Art. 23b Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den betreffenden nationalen Behörden gemäß Art. 23b Abs. 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr.“

3. In § 4 Abs. 2 werden nach der Z 6 die folgenden Z 6a und 6b eingefügt:

      „6a. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,

        6b. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,“

4. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „oder“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt und die folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt oder“

5. In § 6 Abs. 1 werden nach der Z 7 die folgenden Z 7a und 7b eingefügt:

      „7a. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011,

        7b. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011,“

6. § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 6a, § 4 Abs. 3, und § 6 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 2 Z 6b und § 6 Abs. 1 Z 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 31. Dezember 2022 in Kraft.“