1563 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das COVID‑19‑Gesetz‑Armut, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA‑G) und das Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz erlassen werden (Teuerungs‑Entlastungspaket)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 6 Z 2 wird der Betrag „25 250“ durch den Betrag „25 500“ ersetzt.

2. In § 33 Abs. 7 wird jeweils der Betrag „450“ durch den Betrag „550“ ersetzt.

3. § 124b wird wie folgt geändert:

a) Z 392 lautet:

    „392. § 33 Abs. 3a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Familienbonus Plus noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“

b) Z 394 lit. b lautet:

             „b) § 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt nach BGBl. I Nr. 10/2022 in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.“

c) Nach Z 405 werden folgende Ziffern 406 bis 408 angefügt:

    „406. § 33 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig anzuwenden, wenn

                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

      407. Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:

               a) Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.

               b) Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.

408. a) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

                 – bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich

                 – bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

               b) Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

                c) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“

Artikel 2

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind. “

2. In § 41 Abs. 4 wird am Ende der lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h angefügt:

             „h) die in § 124b Z 408 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt werden (Teuerungsprämie).“

3. Dem § 55 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) § 8 Abs. 10 und § 41 Abs. 4 lit. h, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

In § 16 wird folgender Abs. 15 eingefügt:

„(15) Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 408 lit. a EStG 1988 (Teuerungsprämie) sind von der Kommunalsteuer befreit.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 49 Abs. 3 Z 30 lautet:

      „30. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a sowie steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b EStG 1988;“

2. Im § 51 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „1,2%“ durch den Ausdruck „1,1%“ ersetzt.

3. Im § 53a Abs. 1 wird der Ausdruck „1,2%“ durch den Ausdruck „1,1%“ ersetzt.

4. § 319a samt Überschrift lautet:

„Besonderer Pauschbetrag

§ 319a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.

(2) Der Pauschbetrag wird für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 mit 140 Millionen Euro festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt für jedes folgende Kalenderjahr, erstmals mit 1. Jänner 2026, ein vom Dachverband festgesetzter Betrag. Bei der Festsetzung des Pauschbetrages sind die Veränderungen der Anzahl der Arbeitsunfälle und der Fälle von Berufskrankheiten des vorangegangenen Jahres gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Behandlungsaufwandes pro Fall heranzuziehen. Der Pauschbetrag ist im Internet zu verlautbaren.

(3) Der Pauschbetrag ist monatlich im Vorhinein mit einem Zwölftel der Österreichischen Gesundheitskasse zu überweisen.“

5. Nach § 770 werden folgende §§ 771 und 772 samt Überschriften angefügt:

„Teuerungsausgleich

§ 771. (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022

           1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 oder auf Übergangsgeld nach § 306 haben oder

           2. Anspruch auf Übergangsgeld nach § 199 haben oder

           3. Krankengeld nach § 138 beziehen oder

           4. Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen oder

           5. Wiedereingliederungsgeld nach § 143d beziehen.

In den Fällen der Z 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Z 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage bezogen wurde.

(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.

(4) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 ist vom Träger der Kranken- bzw. Unfallversicherung bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.

(5) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(6) Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 zu ersetzen.

(7) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 und 2 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleichs nach der folgenden Rangordnung:

           1. Träger, der die Ausgleichszulage nach § 292 oder das Übergangsgeld nach § 306 auszahlt;

           2. Träger, der das Krankengeld nach § 138 oder § 41 AlVG auszahlt;

           3. Träger, der das Rehabilitationsgeld nach § 143a auszahlt;

           4. Träger, der das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d auszahlt;

           5. Träger, der das Übergangsgeld nach § 199 auszahlt.

Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch auf den von § 84 B‑KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 772. Die §§ 51 Abs. 1 Z 2, 53a Abs. 1 und 319a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

6. Nach § 772 wird folgender § 772a samt Überschrift angefügt:

„Außerordentliche Einmalzahlung

§ 772a. (1) Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

 

nicht mehr als 960 €

14,2% des Gesamtpensionseinkommens

über 960 € bis zu 1 199,99 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

1 200 € bis zu 1 799,99 €

500 €

1 800 € bis zu 2 250 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

 

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

           1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;

           2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.

(4) Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

Artikel 5

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 399 wird folgender § 400 samt Überschrift angefügt:

„Teuerungsausgleich

§ 400. (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022

           1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 oder auf Übergangsgeld nach § 164 haben oder

           2. eine Unterstützungsleistung nach § 104a beziehen.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 ist bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.

(4) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.

(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Abs. 1 Z 1 gebührt.“

2. Nach § 400 wird folgender § 400a samt Überschrift angefügt:

„Außerordentliche Einmalzahlung

§ 400a. (1) Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

 

nicht mehr als 960 €

14,2% des Gesamtpensionseinkommens

über 960 € bis zu 1 199,99 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

1 200 € bis zu 1 799,99 €

500 €

1 800 € bis zu 2 250 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

 

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

           1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;

           2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.

(4) Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

Artikel 6

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 393 wird folgender § 394 samt Überschrift angefügt:

„Teuerungsausgleich

§ 394. (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022

           1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 oder auf Übergangsgeld nach § 156 oder

           2. Anspruch auf Übergangsgeld nach § 148z

haben.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.

(5) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Abs. 1 Z 1 gebührt.“

2. Nach § 394 wird folgender § 394a samt Überschrift angefügt:

„Außerordentliche Einmalzahlung

§ 394a. (1) Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

 

nicht mehr als 960 €

14,2% des Gesamtpensionseinkommens

über 960 € bis zu 1 199,99 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

1 200 € bis zu 1 799,99 €

500 €

1 800 € bis zu 2 250 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

 

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

           1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;

           2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.

(4) Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

Artikel 7

Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

            – Name und Anschrift des Handelsteilnehmers und

            – die Benennung eines Verantwortlichen.“

2. In § 9 wird jeweils das Datum „1. Juli 2022“ durch das Datum „1. Oktober 2022“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „November“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 1 wird das Datum „1. November 2022“ durch das Datum „1. Februar 2023“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

6. § 14 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1)

           1. In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß § 23 Abs. 3 MinStG 2022, § 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz und § 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne des NEHG 2022. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.

           2. Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn

                        – eine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß § 20 verhindert werden soll oder

                        – Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (§ 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.

           3. Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Z 1) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Z 2) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.

(2) Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist jeweils bis zum 30. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates abzugeben.“

7. § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen nach dem 7. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.“

8. In § 22 Abs. 1 Z 18 wird das letzte Satzzeichen „ .“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

      „19. Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, in der jeweils geltenden Fassung.“

9. In § 24 Abs. 2 wird in der Tabelle für das Jahr 2022 die Zahl „30“ durch die Zahl „15“ und jeweils die Zahl „75“ durch die Zahl „37,5“ ersetzt.

10. In § 25 Abs. 3 wird die Zahl „4,5“ durch die Zahl „2,25“ ersetzt.

11. In § 25 Abs. 4 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

12. In § 27 Abs. 7 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

13. In § 31 Abs. 1 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

14. In § 32 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Juli“ ersetzt.

15. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ und das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

16. In § 34 Abs. 3 wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

17. Der Anlage 1 wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt:

„Für Angaben in Liter gilt § 3 Abs. 4 MinStG 2022 sinngemäß. Für Angaben in m³ gilt § 5 Abs. 3 Erdgasabgabegesetz sinngemäß.“

Artikel 8

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 66 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“

2. Dem § 79 wird nach Abs. 177 folgender Abs. 178 angefügt:

„(178) § 66 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des COVID‑19-Gesetz-Armut

Das COVID‑19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet samt Überschrift:

„Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

§ 4. (1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 und Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“

2. In den §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 2 und 5c Abs. 3 entfällt jeweils der Satz „§ 4 gilt sinngemäß.“

3. In § 5b wird folgender Abs. 4. angefügt:

„(4) Die Stelle, die mit der Abwicklung der Projekte gemäß Abs. 1 beauftragt ist, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Zuwendungen zur Wohnungssicherung oder zum Wohnungswechsel zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.“

4. In § 5c Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „zusätzlich zu den im Bundesfinanzgesetz 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets“ gestrichen.

5. In § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) §§ 4, 5 Abs. 2, 5a Abs. 2, 5b Abs. 4 und 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 95f wird folgender § 95g samt Überschrift eingefügt:

„Weiterer Teuerungsausgleich

§ 95g. (1) § 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

2. Nach § 95g wird folgender § 95h samt Überschrift eingefügt:

„Außerordentliche Einmalzahlung

§ 95h. § 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem § 41 Abs. 7 zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.“

Artikel 11

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 60 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.“

2. Dem § 60 wird nach Abs. 18 folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in § 41 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.“

Artikel 12

Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA‑G)

Zweck

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:

           1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2)

           2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3).

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.

(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.

Teuerungsausgleich Wohnen

§ 2. (1) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die

           1. in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden,

           2. aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes ab dem Jahr 2024 von Wohnungsverlust bedroht sind und

           3. nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern.

(2) Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 1 können in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel geleistet werden.

(3) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die

           1. aus einem Energielieferungsvertrag für den Haushalt zahlungsverpflichtet sind,

           2. von einem teuerungsbedingten Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sind und

           3. nicht in der Lage sind, die Energiekosten selbstständig mit eigenen Mitteln zu entrichten.

(4) Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 3 können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt.

Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte

§ 3. Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Monat Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 300 Euro. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

§ 4. (1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

Abwicklung

§ 5. (1) Mit der Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 wird jene Stelle betraut, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit der Abwicklung der Projekte gemäß § 5b Abs. 1 COVID‑19-Gesetz-Armut in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 beauftragt ist. Diese Stelle kann sich zur Durchführung der Abwicklung geeigneter Beratungseinrichtungen bedienen.

(2) Mit der Auszahlung der Zuwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B‑VG betraut werden.

(3) Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Einmalzahlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 wird ohne Antrag ausbezahlt.

(4) Die Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.

(5) Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Einmalzahlungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.

Richtlinien des Bundes

§ 6. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. Rechtsgrundlagen, Ziele,

           2. den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,

           3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1 und 3,

           4. Verfahren,

           5. die Geltungsdauer,

           6. Berichtspflichten,

           7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

           8. Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.

(2) Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Artikel 13

Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

§ 1. Studierende, die für Juni 2022 von der Studienbeihilfenbehörde Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium erhalten, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich einen einmaligen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrags bedarf.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.