Vorblatt

Ziel(e)

 

Das Abkommen sieht eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit Armenien in einer Reihe von Sektoren vor. Es soll bessere Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsbeziehungen schaffen, ebenso ein verbessertes regulatorisches Umfeld in den Bereichen Handel mit Dienstleistungen, Niederlassung von Unternehmen, Energiekooperation, öffentliches Beschaffungswesen, Geistiges Eigentum etc.

 

Das Abkommen umfasst eine große Bandbreite von Sektoren, in denen die Zusammenarbeit verstärkt werden soll, darunter u.a. die Bereiche Energie, Verkehr, Umweltschutz und Klimawandel, Forschung und Innovation.

 

Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits widerspricht nicht der Mitgliedschaft der Republik Armenien in der Eurasischen Wirtschaftsunion. Durch die Mitgliedschaft Armeniens in der Eurasischen Wirtschaftsunion ergeben sich für die Europäische Union und die Republik Österreich Zugangschancen zu über Armenien hinausgehenden Märkten.

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

In allen im Abkommen geregelten Bereichen der verstärkten Zusammenarbeit sollen je nach Bereich variierende Umsetzungsmaßnahmen gesetzt werden (Bsp.: für die Verstärkung der Kooperation im Zollwesen wird es einen durch das Abkommen geschaffenen gemeinsamen Unterausschuss geben). Ein Partnerschaftsrat (ein Treffen pro Jahr auf MinisterInnenebene) und ein Partnerschaftsausschuss (BeamtInnenebene) werden für die Umsetzung des Abkommens sowie für die Evaluierung der Fortschritte sorgen.

Erhofft wird, dass sich aus dem Abkommen für die erfassten Sektoren spürbare Impulse für die Zusammenarbeit ergeben.

Wesentliche Auswirkungen

Seitens der Europäischen Kommission rechnet man mit konkreten positiven Auswirkungen infolge des Abkommens, wie z. B. bessere Chancen für europäische Wirtschaftstreibende, positive Beschäftigungs- und Preiswirkungen sowie ein der bilateralen Zusammenarbeit förderliches, verbessertes Regelwerk in Armenien (Annäherung an EU-Standards, Stärkung des Rechtsstaates und der Transparenz etc.).

Anhand verschiedener Wirtschaftsindikatoren (Handel, Direktinvestitionen etc.) wird sich im Zuge der Umsetzung des Abkommens ermessen lassen, inwieweit das Abkommen zur angestrebten Vertiefung der Beziehungen beigetragen hat.

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Beim Abkommen handelt es sich um einen Rechtsakt der EU, ein sog. gemischtes Abkommen, d.h. das Abkommen regelt sowohl Angelegenheiten, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits; Inkraftsetzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Erreichung von Wirkungsziel 2 der Untergliederung 12 Äußeres durch die Maßnahme „Pflege und Weiterentwicklung der bilateralen und multilateralen Beziehungen Österreichs, inkl. der Vertragsbeziehungen sowie Umsetzung europa-, außen-, wirtschafts- und sicherheitspolitischer Interessen, wie etwa durch die Durchführung regelmäßiger Treffen auf politischer und BeamtInnenebene“ bei. Wirkungsziel 2 lautet: „Gleichstellungsziel. Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern.“

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Beziehungen zwischen der EU und Armenien stützen sich derzeit auf das im Juli 1999 in Kraft getretene Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit. Seit Dezember 2015 haben die EU und Armenien über ein neues Abkommen verhandelt. Die Verhandlungen wurden im Februar 2017 abgeschlossen, im März 2017 wurde das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft in Jerewan paraphiert. Die Unterzeichnung fand am 24. November 2017 in Brüssel statt.

Das Abkommen soll zu einer Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Armenien führen. Das Abkommen entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der EU, als auch jenen der Republik Österreich. Für Armenien ist die EU sowohl politisch auch als wirtschaftlich ein wichtiger Partner. Das Abkommen ist auch ein Beweis für die Politik der EU, dass die Mitgliedschaft eines Landes in einer Regionalorganisation die Kooperation mit einer anderen nicht ausschließt und das Land eine Brückenfunktion übernehmen kann. Für das geographisch isolierte und an fossilen Rohstoffen arme Armenien bietet das Abkommen gute Investitions- und Entwicklungsmöglichkeiten, die in der Folge auch zu guten Marktchancen für EU-Unternehmen in Armenien und darüber hinaus im Raum der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) führen sollten.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne das Abkommen wäre die angestrebte Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Armenien nicht in vergleichbarer Form möglich. Die aufgrund des Abkommens zu erwartende neue Dynamik in den Beziehungen zwischen der EU und Armenien würde weitgehend ausbleiben.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Es liegen keine quantitativen Folgeschätzungen vor, das Abkommen ist als Rahmen für verstärkte Zusammenarbeit gedacht.

Seitens der EU rechnet man mit konkreten positiven Auswirkungen infolge des Abkommens wie z. B. besseren Chancen für europäische Wirtschaftstreibende, positiven Beschäftigungs- und Preiswirkungen sowie einem der bilateralen Zusammenarbeit förderlichen verbesserten Regelwerk in Armenien (Annäherung an EU-Standards, Stärkung des Rechtsstaates und der Transparenz etc.).

Anhand verschiedener Wirtschaftsindikatoren (Handel, Direktinvestitionen etc.) wird sich im Zuge der Umsetzung des Abkommens ermessen lassen, inwieweit das Abkommen zur angestrebten Vertiefung der Beziehungen beigetragen hat.

 

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: In allen im Abkommen geregelten Bereichen der verstärkten Zusammenarbeit sollen je nach Bereich variierende Umsetzungsmaßnahmen gesetzt werden (Bsp.: für die Verstärkung der Kooperation im Zollwesen wird es einen durch das Abkommen geschaffenen gemeinsamen Unterausschuss geben). Ein Partnerschaftsrat (ein Treffen pro Jahr auf MinisterInnenebene) und ein Partnerschaftsausschuss (BeamtInnenebene) werden für die Umsetzung des Abkommens sowie für die Evaluierung der Fortschritte sorgen.

Erhofft wird, dass sich aus dem Abkommen für die erfassten Sektoren spürbare Impulse für die Zusammenarbeit ergeben.

 

Ziele

 

Ziel 1: Intensivierung der Wirtschaftskooperation

 

Beschreibung des Ziels:

Gemeint sind damit Fortschritte in den vom Abkommen erfassten Bereichen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Als Indikatoren können dafür u.a. Maßstäbe der wirtschaftlichen Interaktionen herangezogen werden, wie z. B. die Entwicklung des Handelsvolumens sowie der Umfang der Investitionen. 2017 betrugen die EU-Exporte nach Armenien EUR 0,7 Mrd., die EU-Importe aus Armenien EUR 0,4 Mrd. Die Direktinvestitionen aus der EU in Armenien beliefen sich 2016 auf EUR 0,3 Mrd.

Messbare Ausweitung der Handelsströme zwischen EU und Armenien sowie der Investitionstätigkeit.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung eines verbesserten Umfelds für wirtschaftliche Zusammenarbeit

Beschreibung der Maßnahme:

Das Abkommen sieht Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsbeziehungen vor, ebenso ein verbessertes regulatorisches Umfeld in den Bereichen Handel mit Dienstleistungen, Niederlassung von Unternehmen, Energiekooperation, öffentliches Beschaffungswesen, geistiges Eigentum etc.

 


 

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Abkommen umfasst eine große Bandbreite von Sektoren, in denen die Rahmenbedingungen verbessert und damit die Zusammenarbeit verstärkt werden sollen, darunter u.a. die Bereiche Handel, Investitionen, Dienstleistungen, Energie, Verkehr, Umweltschutz und Klimawandel, Forschung und Innovation.

Zielzustand wäre eine sichtbare Intensivierung der Zusammenarbeit in den vom Abkommen erfassten Bereichen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.