Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Privilegien und Immunitäten des OPEC-Fonds für internationale Entwicklung (OFID) sind derzeit im Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds, BGBl. Nr. 248/1982 in der geltenden Fassung, geregelt, welches seit 10. Mai 1982 in Kraft ist. Dieses Amtssitzabkommen soll nun durch ein Änderungsprotokoll auf den aktuellen, mit den anderen, moderneren Amtssitzabkommen vergleichbaren Stand gebracht werden. Das nun vorliegende Protokoll wurde gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 4. Juli 2018 (siehe Pkt. 11 des Beschl.Prot. Nr. 24) verhandelt.

Die durch das Protokoll vorgenommenen Anpassungen des Amtssitzabkommens mit OFID orientieren sich an den Standards der jüngeren Amtssitzabkommen, die Österreich mit anderen vergleichbaren internationalen Organisationen wie z.B. UNO, CTBTO oder OSZE geschlossen hat, und gehen nicht über die darin gewährten Privilegien und Immunitäten hinaus.

Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1

Mit diesem Abschnitt werden für alle Artikel des Amtssitzabkommens Überschriften eingeführt.

Zu Abschnitt 2

Im gesamten Amtssitzabkommen wird der OPEC-Fonds für internationale Entwicklung nun durchgehend als „OFID“ statt als „Fonds“ bezeichnet werden.

Zu Abschnitt 3

Die Begriffsbestimmung „Generaldirektor“ wird abgeändert, um nur leitende Funktionäre zu erfassen. Außerdem werden neue Begriffsbestimmungen, die im Änderungsprotokoll bzw. dem Amtssitzabkommen mehrfach wiederkehren, hinzugefügt.

Zu Abschnitt 4

Dem Art. 2 des Amtssitzabkommens wird im Sinne der Angleichung des Amtssitzabkommens an andere vergleichbare Amtssitzabkommen (beispielsweise Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998, in der Folge UNO-Amtssitzabkommen) ein neuer Absatz hinzugefügt, der vorsieht, dass OFID zu bevorzugten Sätzen mit Gas, Strom, Wasser oder Wärme zu beliefern ist, jedoch nur in dem Ausmaß, als der österreichischen staatlichen Verwaltung generell besondere Preise für vergleichbare Leistungen zugestanden werden.

Zu Abschnitt 5

In Art. 3 des Amtssitzabkommens wird der nicht mehr zeitgemäße Begriff „Exterritorialität“ durch „Unverletzlichkeit“ ersetzt, da der Amtssitzbereich von OFID nicht „extraterritorial“, sondern österreichisches Staatsgebiet ist.

Zu Abschnitt 6

In Art. 6 des Amtssitzabkommens werden zwei neue Absätze hinzugefügt: Abs. 4 statuiert die Pflicht beider Vertragsparteien zu enger Zusammenarbeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzes von OFID. Zudem hat OFID die Pflicht, die österreichische Seite bei der Erstellung seiner Sicherheitsvorschriften und -aufgaben zu konsultieren (Abs. 5).

Zu Abschnitt 7

In Art. 7 des Amtssitzabkommens wird die beispielhafte Aufzählung der möglichen Tätigkeiten, die OFID aufgrund seiner Rechtspersönlichkeit ausführen kann, um einen Punkt erweitert. Gemäß lit. e fällt darunter, entsprechend der spezifischen Tätigkeit von OFID als Entwicklungsfinanzierungsinstitution, unter anderem auch das Aufbringen jeglicher Art von Finanzmitteln und die Ausgabe von Wertpapieren auf den lokalen sowie den internationalen Märkten.

Zu Abschnitt 8

Art. 9 des Amtssitzabkommens wird zur Gänze ersetzt, um die Bestimmung des Amtssitzabkommens betreffend die Immunität von OFID auf den aktuellen, mit anderen Amtssitzabkommen vergleichbaren Stand zu bringen.

Art. 9 legt die grundsätzliche Immunität von OFID in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit fest, wie sie diplomatischen Vertreterinnen und Vertretern bzw. Staaten gemäß Art. IX Abs. 2 Gesetz vom 1. August 1895, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm), RGBl. Nr. 110/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, zukommt. Unter Immunität von der Gerichtsbarkeit ist im immunitätsrechtlichen Zusammenhang auch die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden zu verstehen. Lit. a normiert den ausdrücklichen Verzicht von OFID auf Immunität in einem bestimmten Fall. Lit. b normiert als bedeutende Ausnahme von der Immunität von OFID den Bereich der Verkehrsunfälle. Ähnlich lautende Bestimmungen über die Immunität von der Gerichtsbarkeit finden sich in mehreren anderen Amtssitzabkommen, siehe beispielsweise Art. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997, Art. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung, BGBl. III Nr.145/2000 und Art. 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau, BGBl. III Nr. 227/2001. Die Ausnahme von der Immunität von OFID im Fall der Gehaltsexekution gegen eine/n Angestellte/n von OFID wird mit Abschnitt 16 betreffend Art. 22 festgelegt.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 des Amtssitzabkommens ist ein Streitfall zwischen OFID und einer privaten Partei durch ein Schiedsgericht beizulegen, außer es wurde ein anderer Streitbeilegungsmechanismus mit der privaten Partei vereinbart oder es handelt sich um arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Letztere sind, wie auch bei anderen vergleichbaren internationalen Organisationen üblich, nach den internen Vorschriften der Organisation beizulegen. OFID ist ausdrücklich dazu verpflichtet, dass es sich um einen wirksamen Streitbeilegungsmechanismus handelt, der die Rechte der Arbeitnehmer/innen schützt. Diese Bestimmung wird im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 59/1964 in der geltenden Fassung sowie Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 389, in das Amtssitzabkommen aufgenommen.

Zu Abschnitt 9

Art. 10 des Amtssitzabkommens wird durch den Text des Abschnitt 9 des Änderungsprotokolls ersetzt und entspricht der Formulierung in anderen Amtssitzabkommen, siehe beispielsweise die Ausführungen zu Abschnitt 9 in der Regierungsvorlage zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, BGBl. III Nr. 84/2018, in der Folge OSZE-Amtssitzabkommen, 12 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP.

Zu Abschnitt 10

Zu Art. 12 des Amtssitzabkommens werden zwei Absätze hinzugefügt, die die Bestimmungen über die Steuerfreiheit von OFID ergänzen. Diese entsprechen beispielsweise den Bestimmungen des UNO-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998, siehe daher die Ausführungen zu dessen Abschnitt 24 lit. (h) und (i) in der Regierungsvorlage, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP.

Zu Abschnitt 11

Art. 13 des Amtssitzabkommens wird mit einer Formulierung erweitert, die sich in vergleichbaren Amtssitzabkommen findet. Siehe daher beispielsweise die Ausführungen zu Abschnitt 14 des OSZE-Amtssitzabkommens, 12 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP.

Zu Abschnitt 12

Zu Abs. 1 des Art. 14 wird ein Satz betreffend die Immunität von Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation sowie Ton- und Videoaufnahmen aufgenommen. Damit entspricht die Aufzählung nun der in anderen vergleichbaren Amtssitzabkommen, siehe beispielsweise Abschnitt 13 des OSZE-Amtssitzabkommens.

Zu Abschnitt 13

Art. 15 des Amtssitzabkommens wird an die Formulierungen anderer Amtssitzabkommen angepasst, siehe beispielsweise Abschnitt 16 des OSZE-Amtssitzabkommens oder Abschnitt 25 des UNO-Amtssitzabkommens. OFID soll alle Vorhaben durchführen können, die mit seiner Tätigkeit in Verbindung stehen, einschließlich der Beschaffung neuer Finanzmittel durch die Nutzung seiner Kreditfähigkeit, Vorhaben des privaten Sektors und Handelsfinanzierungsaktivitäten.

Zu Abschnitt 14

Dem OFID-Pensionsfonds und jedem anderen Fürsorgefonds werden Rechtspersönlichkeit und die gleichen Privilegien wie OFID selbst eingeräumt. Leistungen aus diesem Fonds sind von der Besteuerung, Zöllen und Abgaben befreit.

 

Zu Abschnitt 15

Dem Art. 19 Abs. 2 des Abkommens wird „in Einklang mit den Gesetzen der Republik Österreich“ hinzugefügt. Damit wird klargestellt, dass allenfalls erforderliche Visa dann gebührenfrei ausgestellt werden, wenn dies den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen – einschließlich EU-Recht – entspricht.

Die von Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für die in Art. 19 Abs. 1 des Amtssitzabkommens erschöpfend aufgezählten Personen und Personengruppen befreit nicht von der Visapflicht, soweit eine solche besteht.

Der neu hinzugefügte Abs. 3 legt ein Verfahren fest, um gegen Personen vorgehen zu können, die Immunität genießen, aber ihr Recht auf Aufenthalt in Österreich (gemäß Art. 19 des Amtssitzabkommens) missbrauchen. Die Formulierung entspricht wortgleich Abschnitt 29 lit. e des UNO-Amtssitzabkommens. Siehe daher auch die Ausführungen zu Abschnitt 29 in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP.

Zu Abschnitt 16

Der zur Gänze neu gefasste Art. 22 des Amtssitzabkommens normiert die den Angestellten von OFID zustehenden Privilegien und Immunitäten und entspricht inhaltlich den für Angestellte der Vereinten Nationen in Wien geltenden Regelungen. Es wird daher auf die Ausführungen zu Abschnitt 37 in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, verwiesen. Ergänzend wird auf lit. j hingewiesen: Der bevorzugte Zugang zum Arbeitsmarkt für Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben wie der/die Angestellte von OFID, erfolgt im Einklang mit dem österreichischen Recht und gemäß den im neuen Anhang 2 zum Amtssitzabkommen festgelegten Bestimmungen. Lit. o (iii) regelt den Zugang zum VIC-Commissary.

Die Begriffe „Ehegatten“ und „Familienmitglieder“ (Art. 22, 23 sowie Anhang 2 des Amtssitzabkommens)“ des Amtssitzabkommens sind so auszulegen, dass auch solche Personen erfasst sind, die mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin von OFID in einer gleichgeschlechtlichen, in den Schutzbereich des „Familienlebens“ nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fallenden Partnerschaft leben.

Zum neu hinzugefügten Abs. 2 betreffend Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird auf die Ausführungen zu Abschnitt 39 lit. b in der Regierungsvorlage zum UNO-Amtssitzabkommen, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, verwiesen.

Art. 22 enthält mit seinem Abs. 3 auch eine in neueren Amtssitzabkommen übliche (siehe beispielsweise Abschnitt 9 lit. a (iii) OSZE-Amtssitzabkommen) Bestimmung betreffend die Einschränkung der Immunität von OFID: Für den Fall, dass gegen einen Angestellten von OFID Gehaltsexekution geführt wird, besteht die Immunität nur dann, wenn OFID innerhalb von 14 Arbeitstagen den österreichischen Behörden mitteilt, dass er nicht auf seine Immunität verzichtet.

Zu Abschnitt 17

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten zwischenstaatlicher internationaler Organisationen Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Art. 23 des Amtssitzabkommens wird nun entsprechend ergänzt. Leitende Angestellten von OFID, während sie den Generaldirektor in dessen Abwesenheit vom Dienst vertreten, werden – wie in anderen Amtssitzabkommen üblich – nun auch die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Generaldirektor gewährt werden (lit. b).

Art. 23 lit. d des Amtssitzabkommens legt nunmehr weiters fest, dass auf all jene Personen, die nach dem vorliegenden Abkommen in den Genuss diplomatischer Privilegien und Immunitäten kommen, das Verbot des Art. 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, zutrifft: sie dürfen keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.

Gemäß Art. 23 lit. f des Amtssitzabkommens sind Angestellte, auf die Art. 23 anwendbar ist, von der Umsatzsteuerpflicht befreit (siehe dazu auch Erläuterungen zu Anhang 1).

Zu den Begriffen „Ehegatten“ und „Familienmitglieder“ siehe Ausführungen zu Abschnitt 16.

Zu Abschnitt 18

Im neu gefassten Art. 26 werden die beschränkte Anwendbarkeit einiger Bestimmungen, die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen betreffen, in Bezug auf Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und Staatenlose Personen mit ständigem Aufenthalt in Österreich angeführt.

Zu Abschnitt 19

Mit Abschnitt 19 werden dem Amtssitzabkommen zwei Anhänge hinzugefügt.

Anhang 1 des Amtssitzabkommens regelt das Verfahren zur Umsatzsteuerrückvergütung, die Angestellten von OFID gemäß Art. 23 lit. f des Amtssitzabkommens zusteht. Er entspricht inhaltlich dem Annex III des CTBTO-Amtssitzabkommens, wobei aber auf die explizite Benennung der aktuellen Beträge laut Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz – IStVG), BGBl. I Nr. 71/2003 in der geltenden Fassung, in den Absätzen 1 und 3 zugunsten eines dynamischen Verweises verzichtet wurde.

Anhang 2 des Amtssitzabkommens enthält die näheren Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt für Ehegatten der Angestellten von OFID und deren Kinder bis zum Alter von 21 Jahren gemäß Art. 22 lit. j des Amtssitzabkommens. Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und abhängigen Kindern bis 21 Jahre, die im selben Haushalt leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt Abschnitt 18 lit. j einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, wird den nach Abs. 1 des Anhangs Begünstigten (Ehegatten und Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, wenn sie vor Erreichen dieses Alters aus Gründen der Familienzusammenführung nach Österreich kamen) vom für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine Bescheinigung ausgestellt, bei deren Vorlage einem zukünftigen Arbeitgeber in der Regel sofort eine Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 ff des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung, erteilt wird. Für diese Personengruppen kann gemäß § 4 Abs. 4 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung auch nach Überschreitung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl erteilt werden, wobei allerdings eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Soll eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung, und es sind die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung) zu beachten.

Zu den Begriffen „Ehegatten“ und „Familienmitglieder“ siehe Ausführungen zu Abschnitt 16.

Zu Abschnitt 20

Abschnitt 20 Abs. 1 regelt das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.

Mit Abschnitt 20 Abs. 2 wird der Notenwechsel vom 21. April 1981 außer Kraft gesetzt. Die einzelnen mit diesem Notenwechsel dem Amtssitzabkommen hinzugefügten Bestimmungen werden, soweit relevant, gemäß dem Änderungsprotokoll stattdessen in den Text des Amtssitzabkommens (Art. 12 Abs. 8; Art. 22 Abs. 1 lit. m; Art. 22 Abs. 2; Art. 23 lit. d; sowie Art. 26 lit. a) eingefügt.