Ratifikation des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (in der Folge: Zustellübereinkommen 1965), das der Europäischen Zustellungsverordnung als Vorbild gedient hat, regelt, welche Übermittlungswege zu benutzen sind, wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens zugestellt werden muss. Die Übermittlung wird durch das Übereinkommen vereinfacht. Schriftstücke werden demnach hauptsächlich über eine „Zentrale Behörde“ weitergeleitet, die die Zustellung bewirkt oder veranlasst.

Durch die zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Geltung stehende Europäische Zustellungsverordnung ist seit Langem ein direkter Verkehr von Gericht zu Gericht im Verhältnis zu jenen Staaten, mit denen ein besonders starker Rechtshilfeverkehr besteht, abgesichert. Durch die Ratifikation des Zustellungsübereinkommens 1965 sind nun Erleichterungen bei grenzüberschreitenden Zustellungen im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten, zu erwarten. Grenzüberschreitende Zustellungen werden schneller und effektiver, was einerseits zu einer Beschleunigung von Gerichtsverfahren und andererseits zu einer gewissen Aufwandsersparnis führen wird.

 

Ziel(e)

Durch die Ratifikation des Übereinkommens soll es zu Erleichterungen und einer Beschleunigung bei grenzüberschreitenden Zustellungen in die Vertragsstaaten des Übereinkommens kommen, soweit es sich bei diesen Vertragsstaaten nicht um die Mitgliedsstaaten der EU handelt. Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten kommt nämlich die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79, zur Anwendung.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Zur Ratifikation des Zustellungsübereinkommens 1965 durch Österreich musste wegen einer in diesem Rechtsbereich bestehenden Außenkompetenz der Europäischen Union um deren Ermächtigung ersucht werden. Die Ratifikationsermächtigung der EU wurde mit Beschluss vom 10. März 2016 rechtswirksam erteilt (ABl. Nr. L 75 vom 22.03.2016 S. 1).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 151842740).