9 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 46/A der Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2019)

Die Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. November 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979):

Zu Art. 1 Z 1, 2, 8 bis 11 und 15 (§ 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2, § 164, § 171b, § 178b, § 191a und § 236d Abs. 1):

§ 45 BDG 1979 normiert, dass die oder der Vorgesetzte darauf hinzuwirken hat, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch tatsächlich konsumieren. Siehe auch Erläuterungen zu Art. 1 Z 5 und 6.

In diesem Zusammenhang soll den Beamtinnen und Beamten dadurch, dass die Ruhestandsversetzung nunmehr frühestens drei Monate nach Abgabe der Ruhestandsversetzungserklärung bzw. eines Ruhestandsversetzungsantrages wirksam wird, ausreichend Zeit gegeben werden, ihren restlichen Erholungsurlaub zu verbrauchen.

Zu Art. 1 Z 3 und 4 (§ 17 Abs. 4 Z 1 lit. b und Abs. 6):

Zitatanpassung und redaktionelle Berichtigungen.

Zu Art. 1 Z 5 und 6 (§ 45 Abs. 1 und 1a):

Am 6. November 2018 führte der Europäische Gerichtshof in den Urteilen zu den Rs. C-619/16 und
C-684/16 aus, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die ihr oder ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und den entsprechenden Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub nicht allein schon deshalb verlieren darf, weil sie oder er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verlust des Anspruchs automatisch und ohne vorherige Prüfung erfolgt, ob sie oder er vom Arbeitgeber z.B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wahrzunehmen.

Der Europäische Gerichtshof hielt außerdem fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, ihren oder seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er sie oder ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun. Damit sichergestellt ist, dass der Urlaub der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, hat der Arbeitgeber rechtzeitig und unmissverständlich mitzuteilen, dass der Urlaub, wenn sie oder er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraumes oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes verfallen wird (Rz 45 des Urteils C-619/16). Die Beweislast trägt insoweit der Arbeitgeber (Rz 46 des Urteils C-619/16).

Zwar normierte § 45 Abs. 1 BDG 1979 in der bisherigen Fassung (sowie Verweise auf diesen in Bestimmungen besonderer Dienstrechte, z.B. § 206 RStDG) bereits jetzt schon im Rahmen einer Fürsorgepflicht die ausdrückliche Dienstpflicht der oder des Vorgesetzten, darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

In Anbetracht der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs erscheinen jedoch Klarstellungen erforderlich, die vor allem die Bestimmungen zum Urlaubsverbrauch und -verfall verfahrensrechtlich, insbesondere hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Hinweises auf den Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub oder im Falle des absehbaren Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis auf den Verfall des Anspruchs auf die Urlaubsersatzleistung sowie dessen Nachweisbarkeit näher determinieren.

Da den Dienstgeber eine Beweislast trifft, ist er durch die aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs aufgefordert, Verfahren vorzusehen, die ein nachweisliches Hinwirken auf den Urlaubsverbrauch dokumentieren, sei es z.B. durch Aktenvermerke, entsprechende Formulare zur Vorlage an die oder den Bediensteten oder andere geeignete Arten einer nachweisbaren Dokumentation. Dies umfasst die Aufforderung, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen und auch die tatsächliche, faktische Möglichkeit der Inanspruchnahme. In diesem Zusammenhang ist die oder der Bedienstete über die ansonsten drohende Konsequenz des Verfalls des Anspruchs auf Erholungsurlaub bzw. auf Urlaubsersatzleistung aufzuklären.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 69 samt Überschrift):

Entsprechend der Judikatur des EuGH in den Rs. C-619/16 und C-684/16 tritt ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub gem. § 69 Abs. 3 nunmehr nur für jenen Teil des Erholungsurlaubes ein, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde.

Die Rechtzeitigkeit der Aufforderung im Sinne des § 45 Abs. 1a wird in der Praxis vom jeweiligen Einzelfall und dem bestehenden Urlaubskontingent abhängen. Jedenfalls muss der Hinweis auf den drohenden Verfall so rechtzeitig erfolgen, dass unter Berücksichtigung der Einteilungen in den Dienstplänen und unter Bedachtnahme auf allfällige Abwesenheiten der Verbrauch der Urlaubskontingente zeitlich und organisatorisch noch im jeweils aktuellen Kalenderjahr möglich ist, ohne dass die Urlaubskontingente gemäß § 69 Abs. 1 mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gekappt werden würden.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 200e Abs. 8):

Gemäß § 8 des Hochschulgesetzes haben die Pädagogischen Hochschulen im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen.

Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung haben Hochschullehrpersonen unter anderem Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

Es soll eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung der spezifischen Qualifikationsanforderungen der Schulentwicklungsbegleiter/innen sowie für die Konkretisierung dieser Aufgaben geschaffen werden.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 227 Abs. 4):

Bei einer Besetzung einer Planstelle gemäß § 3 BDG 1979 sind auch die Bestimmungen für Verwendungsgruppen SQM sowie die Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte der Schulevaluation zu beachten.

Zu Art. 1 Z 14 (8a. Abschnitt):

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes (BD-EG) sind im Bedarfsfall von der im BMBWF angesiedelten Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung veranlasste Qualitätsaudits vorzusehen. Die Schulevaluation soll künftig funktionell und organisatorisch vom Schulqualitätsmanagement getrennt durchgeführt werden und in der Zentralstelle angesiedelt sein.

Durch den gegenständlichen Abschnitt werden die für die Schulevaluation notwendigen dienstrechtlichen Bestimmungen geschaffen (Abs. 1).

Grundsätzlicher Inhalt der Aufgaben der Bediensteten der Schulevaluation ist die Beurteilung der pädagogischen und organisatorischen Qualität von Schulstandorten auf Grundlage des Qualitätsrahmens für Schulen gemäß § 5 BD-EG.

Die Beurteilung der Qualität am Schulstandort erfolgt mit Hilfe standardisierter Verfahren und umfasst die Durchführung von im Team abgehaltenen Evaluationsbesuchen, den Einsatz sozialwissenschaftlich fundierter Instrumente (wie z.B. Unterrichtsbeobachtungen, Befragungen) sowie die Analyse von schulspezifischen statistischen Daten (Input-, Prozess und Outcome-Daten) und von durch die Schulen bereitzustellenden qualitativen Informationen und Dokumenten wie Schulentwicklungsplänen, Ergebnissen der Selbstevaluation, usw.

Bedienstete der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig.

Die Bediensteten der Schulevaluation erstellen Evaluationsberichte. Diese Evaluationsberichte ergehen an die Schule sowie an die zuständige Schulaufsicht, welche bei Unterschreitung der per Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Mindeststandards einen strukturierten Folgeprozess zur Qualitätsentwicklung einzuleiten hat. Die Festlegung der Verfahrensschritte des Folgeprozesses erfolgt per Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG (Abs. 5).

Neben der Schulaufsicht werden Hochschullehrpersonen nach Maßgabe ihrer Qualifikation gemäß § 200d Abs. 2 Z 6 BDG 1979 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig und tragen zur Qualitätsentwicklung von Schulen bei. Zur Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen, die zur Qualitätsentwicklung gesetzt wurden, können von den Bediensteten der externen Schulevaluation Folgeevaluationen durchgeführt werden.

Darüber hinaus haben Bedienstete der Schulevaluation an der Qualitätssicherung und kontinuierlichen Weiterentwicklung von Verfahren der Schulevaluation mitzuwirken und die aggregierten Erkenntnisse der Schulevaluationen für das Bildungsmonitoring zusammen zu fassen.

Im Bedarfsfall sind schulstandort- und/oder regionenübergreifende thematische Evaluationen durchzuführen.

Weiters sind Bedienstete der Schulevaluation verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Weiterbildung ist im Rahmen der Dienstzeit zu absolvieren (Abs. 6).

Da es sich bei den Planstellen in der Schulevaluation um Verwendungen handelt, die ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern, ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kommission im Einzelfall eingerichtet wird (Abs. 2).

Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung, in der eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren ist.

Die Dienststelle der Bediensteten der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Im Sinne der Verfahrens- und Verwaltungsökonomie wird die Möglichkeit geschaffen, eine Außenstelle außerhalb von Wien zu errichten (Abs. 4). Dadurch können nach geographischen Gesichtspunkten zwei bundesländer- bzw. bildungsregionenübergreifende Organisationsbereiche („Ost“ und „West“) geschaffen werden, welche insbesondere eine Verringerung von Reisekosten und Reisezeiten im Rahmen von Evaluationsbesuchen an Schulen bewirken und auf einen effizienteren Einsatz der verfügbaren Ressourcen abzielen sollen.

Für Bedienstete in der Schulevaluation werden die Ausnahmebestimmungen für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements übernommen (Abs. 7 und 8; vgl. § 227 Abs. 2 und 3).

Die Ernennungserfordernisse orientieren sich an den Ernennungserfordernissen für die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements. Für die Erfüllung des Erfordernisses der mindestens 10-jährigen Praxis sind die Zeiten in verschiedenen Funktionen im Schuldienst sowie als Bedienstete des Schulqualitätsmanagements kumulativ zu berücksichtigen (Abs. 10).

Zu Art. 1 Z 16 (§ 236d Abs. 2 Z 2 und 2a):

Anpassung dieser Regelungen an die mit 1. Februar 2016 erfolgte Erhöhung des Prozentsatzes des Überweisungsbetrags in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Zu Art. 1 Z 17 (§ 284 Abs. 100):

Die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 eingeführte dienstrechtliche Regelung der Wiedereingliederungsteilzeit für Beamtinnen und Beamte wurde zunächst befristet bis 31. Dezember 2020 in Kraft gesetzt. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme und die positiven Erfahrungen soll die Befristung entfallen und das Instrument weiterhin zur Verfügung stehen.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 284 Abs. 104):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 1 Z 19 (Entfall der Anlagen 1 Z 1.3.7 lit. h und Z 1.4.7):

Es erfolgt eine redaktionelle Berichtigung. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Berücksichtigung in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, entfallen die genannten Richtverwendungen betreffend Funktionen in der Finanzverwaltung.

Zu Art. 1 Z 20 (Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a):

Auf Grund der Einführung der gemeinsamen Lehramtsstudien der Pädagogischen Hochschulen und der Universitäten, soll eine Einstufung in PH 2 nach dem Abschluss eines Masterstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 sichergestellt sein.

Zu Artikel 2 (Gehaltsgesetz 1956):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 12c Abs. 6):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 2 Z 2 bis 5 (§ 13e Abs. 1, 2, 4 und 8):

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 1 Z 5 bis 7.

In den Rs. C-619/16 und C-684/16 wurde auch klargestellt, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht nur deswegen einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht konsumierten Urlaub verliert, weil sie oder er keinen Urlaubsantrag gestellt hat. In Anlehnung an das zivile Arbeitsrecht und das Vertragsbedienstetenrecht entfällt die Urlaubsersatzleistung jedenfalls bei Entlassungstatbeständen. Analog zur Urlaubsverfallregelung des § 69 Abs. 1 BDG 1979 tritt ein Verfall außerdem für jenen Teil des Erholungsurlaubs ein, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde, sofern keine Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen vorlag.

Die Bestimmung, wonach Zeiten einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen sind, ist im Lichte der Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Rs. C-341/15 und C-337/10 dahingehend einzuschränken, dass dies dann nicht der Fall ist, wenn sich aufgrund des Beschwerdeverfahrens herausstellt, dass im Beurlaubungszeitraum eine Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten vorlag. Das bedeutet für Fälle, in denen gerichtlich implizit Zeiten der Dienstunfähigkeit festgestellt wurden (insbesondere bei Abweisung der Beschwerde gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit), sich diese Zeiten nicht nachteilig auf die Urlaubsersatzleistung auswirken dürfen.

Es wird klargestellt, dass der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten über den Nachlass an die Erbinnen und Erben geht. Diese Anpassung erfolgt anlässlich des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in den verbundenen Rs. C-569/16 und C-570/16 und nach dem Vorbild bereits bestehender Bestimmungen einerseits für Vertragsbedienstete (vgl. § 28b Abs. 7 VBG) und andererseits für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (vgl. § 10 Abs. 5 Urlaubsgesetz).

Zu Art. 2 Z 6 (§ 61 Abs. 6):

Es erfolgt eine Anpassung an die Einführung der Herbstferien im Schulrecht.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 65 Abs. 4):

Die Bestimmungen für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 für Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements werden dahingehend ergänzt, dass auch Zeiten als Beamtin oder Beamter in der Schulevaluation (bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren) anzurechnen sind.

Zu Art. 2 Z 8 (Abschnitt VIa (§ 69)):

Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation gebühren das Fixgehalt sowie die Vergütung der Verwendungsgruppe SQM.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 116f):

Es erfolgt eine Anpassung an die Umbenennung der Neuen Mittelschule in Mittelschule.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 169e Abs. 1):

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass zusätzliche Vordienstzeiten, die auf den Vergleichsstichtag angerechnet werden, auch für die Ermittlung des Jubiläumsstichtags zu berücksichtigen sind (soweit nach § 20c Abs. 2 GehG in der bis zum Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 geltenden Fassung als Dienstzeit anrechenbar).

Zu Art. 2 Z 11 (§ 169f Abs. 2):

Aus administrativen Erwägungen wird die Zuständigkeit für Anträge auf Neueinstufung von der obersten Dienstbehörde auf die letzte Dienstbehörde des Dienststands übertragen. Über bereits bei der obersten Dienstbehörde eingebrachte Anträge ist von der künftig zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden. Im dienstrechtlichen Verfahren beginnt dabei die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit Inkrafttreten der Bestimmungen neu zu laufen.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 169f Abs. 6a):

Die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 GehG werden durch Gegenüberstellung des valorisierten Gehalts im Monat vor der Überleitung (der valorisierte Überleitungsbetrag bzw. die „Wahrungsgrundlage“) und dem Gehalt im jeweiligen Monat nach der Überleitung ermittelt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass eine Änderung des Gehalts für einzelne Monate nach der Überleitung auch zu einer Änderung der Wahrungszulagen führt. Das gilt auch für den Fall, dass sich das Gehalt für einzelne Monate durch die Neueinstufung nach § 169f GehG bzw. § 94b VBG (durch rückwirkend geänderte Vorrückungstermine) ändert.

Mit § 169f Abs. 6a GehG und § 94b Abs. 6a VBG wird nun zusätzlich klargestellt, dass nicht nur eine Änderung des Gehalts in den Monaten nach der Überleitung bei der Aufrollung der Wahrungszulagen zu berücksichtigen ist, sondern auch eine Änderung des Gehalts im Überleitungsmonat.

Die bereits erfolgte Überleitung in eine bestimmte (neue) Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe sowie die Erstfestsetzung des zugehörigen Besoldungsdienstalters zum Ablauf des Überleitungsmonats werden von einer solchen nachträglichen Erhöhung des Überleitungsbetrags aber nicht berührt. Das Besoldungsdienstalter und die Einstufung im Monat nach der Überleitung werden stattdessen unmittelbar durch die Neufestsetzung mit § 169f GehG bzw. § 94b VBG entsprechend angepasst und eine allfällige Diskriminierung wegen des Alters bei der Vordienstzeitenanrechnung auf diese Weise bereinigt.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 169f Abs. 7):

Klarstellung, dass die Dienstbehörde den Ablauf der sechsmonatigen Frist nicht in allen Fällen abwarten muss, sondern die Frist mit Zustimmung der oder des Bediensteten auch verkürzen kann (aber dies nicht muss).

Zu Art. 2 Z 14 (§ 174a samt Überschrift):

Klarstellung, dass die Ausnahme bestimmter oberster Organe von den Mitwirkungsbefugnissen der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach § 279 BDG 1979 auch für die im Gehaltsrecht und im Vertragsbedienstetenrecht vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse gilt.

Zu Art. 2 Z 15 (§ 175 Abs. 96):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 17.

Zu Art. 2 Z 16 (§ 175 Abs. 99):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Vertragsbedienstetengesetz 1948):

Zu Art. 3 Z 1 (Abschnitt IVa betreffende Einträge des Inhaltsverzeichnisses):

Die Einfügung des neuen Abschnittes IVa macht eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu Art. 3 Z 2, 22, 23 und 26 (Den § 94e betreffender Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, der Entfall des mit dem Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, eingefügten 6. Unterabschnitts, neuer 6. Unterabschnitt (§ 94e) und § 100 Abs. 87):

Beseitigung eines redaktionellen Versehens durch die Doppelvergabe des § 94b zuerst durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, und danach durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019.

Zu Art. 3 Z 3 und 24 (Der den § 97a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 97a samt Überschritft):

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 2 Z 14.

Zu Art. 3 Z 4 bis 8 (§ 5b Abs. 1 und 1a, § 27h samt Überschrift, § 36a Abs. 3 und § 36b Abs. 7 bis 11):

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 1 Z 5 bis 7 und zu Art. 2 Z 2 bis 5.

Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (siehe zuletzt Rs. C-619/16) wird auch für das Verwaltungspraktikum ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung für die bei Beendigung nicht in Anspruch genommene Freistellung geschaffen. Vorrangig hat die oder der Vorgesetzte aber weiterhin auf einen Verbrauch des Freistellungsanspruchs im aufrechten Verwaltungspraktikum hinzuwirken (siehe dazu auch die in § 5b Abs. 1a normierte Verpflichtung der oder des Vorgesetzten).

Die Ersatzleistung wird in enger Anlehnung an die Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub gemäß § 28b geregelt. Es wird dabei berücksichtigt, dass der Freistellungsanspruch von 200 Stunden auf Grund der Höchstdauer des Verwaltungspraktikums anders als nach § 27a Abs. 1 nicht pro Kalenderjahr zusteht, sondern auf ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten – unabhängig von dessen zeitlicher Lage – abstellt. In die Bemessungsbasis für die Ersatzleistung fließt der monatliche Ausbildungsbeitrag in jener Höhe ein, die sich nach § 36b Abs. 1 aufgrund der Zuordnung zu einer Entlohnungsgruppe und der Zeiten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant am Ende des Verwaltungspraktikums ergibt. Nebengebühren können nicht eingerechnet werden, da solche für ein Verwaltungspraktikum nicht zustehen. Ein nach § 36b Abs. 4a allfällig zustehender Fahrtkostenzuschuss ist nach Maßgabe des § 36b Abs. 8 Z 4 zu berücksichtigen.

Im Falle einer Übernahme einer Verwaltungspraktikantin oder eines Verwaltungspraktikanten in ein Dienstverhältnis greift die Sonderbestimmung des § 27a Abs. 3 (bzw. § 65 Abs. 3 BDG 1979), eine finanzielle Abgeltung eines noch nicht verbrauchten Freistellungsanspruchs aus dem Verwaltungspraktikum scheidet diesfalls aus.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 38 Abs. 5):

Es erfolgt eine Anpassung der Gegenstandsbezeichnungen.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 39a Abs. 4 Z 2 und 3):

Die Zugangsvoraussetzungen zur Verwendung von Mentorinnen und Mentoren sollen auf Grund eines entsprechenden Bedarfs für einen Übergangszeitraum bis zum Schuljahr 2029/2030 erweitert werden.

Zu Art. 3 Z 11 und 12 (§ 40 Abs. 4 und § 43a Abs. 5):

Es erfolgt eine Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 3 Z 13 (§ 46 Abs. 3):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 48h Abs. 9):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 12.

Zu Art. 3 Z 15 (§ 48t Abs. 3):

Siehe sinngemäß Erläuterungen zu Art. 1 Z 13.

Zu Art. 3 Z 16 (§ 48v Abs. 4):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 7.

Zu Art. 3 Z 17 (Abschnitt IVa (§ 58d und § 58e)):

Es wird auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 14 und Art. 2 Z 8 betreffend den 8a. Abschnitt BDG 1979 sowie den Abschnitt VIa des GehG verwiesen.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 94a Abs. 2):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 10.

Zu Art. 3 Z 19 (§ 94b Abs. 2):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 11 mit der Maßgabe, dass anstelle der Dienstbehörde die Personalstelle und anstelle des Dienststandes das Dienstverhältnis treten.

Zu Art. 3 Z 20 (§ 94b Abs. 6a):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 12.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 94b Abs. 7):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 13 mit der Maßgabe, dass anstelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.

Zu Art. 3 Z 25 (§ 100 Abs. 84):

Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, mit Wirksamkeit vom 1. August 2018 eingeführte dienstrechtliche Regelung der Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragsbedienstete wurde zunächst befristet bis 31. Dezember 2019 in Kraft gesetzt. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme und die positiven Erfahrungen soll die Befristung entfallen und das Instrument weiterhin zur Verfügung stehen.

Zu Art. 3 Z 27 (§ 100 Abs. 90):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 4 (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz):

Zu Art. 4 Z 1 (§ 73 samt Überschrift):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 5 bis 7 sowie zu Art. 2 Z 2 bis 5.

Zu Art. 4 Z 2 und 3 (§ 87a Abs. 2 und § 88a Abs. 4):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 2, 8 bis 11 und 15.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 166h Abs. 2 Z 2 und Z 2a):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 16.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 212 Abs. 73):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 5 (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz):

Zu Art. 5 Z 1 (§ 13c Abs. 2):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 2, 8 bis 11 und 15.

Zu Art. 5 Z 2 und 3 (§ 52 Abs. 3a und § 106 Abs. 2 Z 9 und 10):

Für Lehrpersonen an Berufsschulen wird die Möglichkeit einer Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr vorgesehen.

Die Besoldung erfolgt für dieses Schuljahr entsprechend der in diesem Schuljahr erbrachten Unterrichtsverpflichtung.

Wird somit eine Lehrperson in einem 180 Tage dauernden Unterrichtsjahr für die Dauer eines Lehrgangs von 45 Unterrichtstagen freigestellt, gebührt dieser Lehrperson 75% des Monatsentgelts für das gesamte Schuljahr (45 sind 25% von 180).

Zu Art. 5 Z 4 (§ 115f Abs. 2 Z 2 und 2a):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 16.

Zu Art. 5 Z 5 (§ 123 Abs. 86):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 17.

Zu Art. 5 Z 6 (§ 123 Abs. 89):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 6 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz):

Zu Art. 6 Z 1 (§ 13c Abs. 2):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 2, 8 bis 11 und 15.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 124g Abs. 2 Z 2 und 2a):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 16.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 127 Abs. 68):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 17.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 127 Abs. 70):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 7 (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966):

Zu Art. 7 Z 1 (§ 6 Abs. 4 Z 2 und 3):

Die Zugangsvoraussetzungen zur Verwendung von Mentorinnen und Mentoren sollen auf Grund eines entsprechenden Bedarfs für einen Übergangszeitraum bis zum Schuljahr 2029/2030 erweitert werden.

Zu Art. 7 Z 2 und 4 (§ 8 Abs. 6a und § 18 Abs. 1a):

Siehe Erläuterungen zu Art. 5 Z 2 und 3.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 14 Abs. 4):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 7 Z 5 (§ 18 Abs. 3):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 7 Z 6 (§ 32 Abs. 25):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 3 Z 25.

Zu Art. 7 Z 7 (§ 32 Abs. 29):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 8 (Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz):

Zu Art. 8 Z 1 (§ 6 Abs. 4):

Siehe Erläuterung zu Art. 7 Z 1.

Zu Art. 8 Z 2 (§ 19 Abs. 3):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 31 Abs. 19):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 3 Z 25.

Zu Art. 8 Z 4 (§ 31 Abs. 22):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 9 (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz):

Zu Art. 9 Z 1 (§ 9 Abs. 1c):

Es erfolgt eine Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 15 Abs. 33):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 10 (Mutterschutzgesetz 1979):

Zu Art. 10 Z 1 (§ 23 Abs. 6):

Anpassung der Bezeichnungen an die durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 geänderte Behördenstruktur im Schulbereich und erfolgten Änderungen im Bereich der Schulaufsicht. Im Rahmen der Neuausrichtung der Schulaufsicht wurde nunmehr auch ein vertragliches Schema für Organe der Schulaufsicht eingeführt. Im MSchG und VKG soll daher der Begriff „Bedienstete des Schulqualitätsmanagements“ eingefügt werden. Ebenso wird der Begriff „Bedienstete in der Schulevaluation“ – diese wurden neu geschaffen – aufgenommen.

Zu Art. 10 Z 2 (§ 40 Abs. 30):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 11 (Väter-Karenzgesetz):

Zu Art. 11 Z 1 (§ 10 Abs. 1a):

Für öffentlich Bedienstete ist bereits seit dem Jahre 2011 ein Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub („Papamonat“ bzw. „Babymonat“) in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehen (siehe § 75d BDG 1979, § 29o VBG, § 75f RStDG, § 58e LDG 1984 und § 65e LLDG 1985). Der nunmehr im Abschnitt 1a geregelte Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes hat denselben Regelungszweck wie der Frühkarenzurlaub, nämlich eine Möglichkeit zu schaffen, dass sich der Vater oder die Frau, die Elternteil ist, bereits während des (fiktiven) Beschäftigungsverbotes der Mutter intensiver um das Kind kümmern kann. Um eine Doppelgleisigkeit sowie Auslegungs- und Vollzugsprobleme zu vermeiden, soll daher in Abschnitt 5 „Sonderbestimmungen für Bedienstete des Öffentlichen Dienstes“ ausdrücklich geregelt werden, dass für öffentlich Bedienstete der Anspruch nach § 1a nicht besteht. Der Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub nach dienstrechtlichen Vorschriften bleibt selbstverständlich weiterhin bestehen.

Zu Art. 11 Z 2 (§ 10 Abs. 8):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 10 Z 1.

Zu Art. 11 Z 3 (§ 14 Abs. 20):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 12 (Pensionsgesetz 1965):

Zu Art. 12 Z 1, 3 und 4 (§ 1 Abs. 5, § 16 Abs. 3 und § 25a Abs. 2):

Formale Anpassungen an die im Rahmen des Kindschafts- und Namenrechts-Änderungsgesetzes 2013 – KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, erfolgte Beseitigung des Begriffes „uneheliches Kind“. Die Mutter des Kindes ist gemäß § 143 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, die Frau, die das Kind geboren hat. Wer Vater oder anderer Elternteil des Kindes ist, wird in den §§ 144 ff ABGB geregelt.

Zu Art. 12 Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 6 lit. b):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 16.

Zu Art. 12 Z 5 (§ 109 Abs. 86):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 13 (Bundestheaterpensionsgesetz):

Zu Art. 13 Z 1 (§ 18n Abs. 2 Z 2):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 16.

Zu Art. 13 Z 2 (§ 22 Abs. 48):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 14 (Bundesbahn-Pensionsgesetz):

Zu Art. 14 Z 1 (§ 1 Abs. 5):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 12 Z 1, 4 und 5.

Zu Art. 14 Z 2 (§ 62 Abs. 38):

Inkrafttretensbestimmung.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 3. Dezember 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer die Abgeordneten Ing. Markus Vogl und Mag. Gerald Loacker sowie der Bundesminister für Finanzen Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer, Gabriele Heinisch-Hosek, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit dem Abänderungsantrag wird das Gehaltsabkommen zwischen der Bundesregierung und den Gewerkschaften Öffentlicher Dienste für 2020 vom 20. November 2019 umgesetzt.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer, Gabriele Heinisch-Hosek, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 12 03

                         Mag. Friedrich Ofenauer                                                          Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann