Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9              Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

10            Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

11            Änderung des Väter-Karenzgesetzes

12            Änderung des Pensionsgesetzes 1965

13            Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

14            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 15b Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz das Wort „zweiten“ jeweils durch das Wort „dritten“ ersetzt.

2. § 15c Abs. 2 lautet:

„(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 17 Abs. 4 wird in Z 1 lit. b das Zitat „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes“ durch das Zitat „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G“ und im Schlussteil das Zitat „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ jeweils durch das Zitat „Unv-Transparenz-G“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 6 wird das Zitat „Art. 95 Abs. 4 B-VG“ durch das Zitat „Art. 95 Abs. 5 B-VG“ ersetzt.

5. In § 45 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

6. Nach § 45 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“

7. § 69 samt Überschrift lautet:

„Verfall des Erholungsurlaubes

§ 69. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.“

8. In § 164 lautet der zweite Satz:

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

9. § 171b letzter Satz lautet:

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

10. § 178b letzter Satz lautet:

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

11. § 191a letzter Satz lautet:

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

12. Dem § 200e wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 200d Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.“

13. Dem § 227 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 3 ist neben den Bestimmungen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gegebenenfalls auch auf die Bestimmungen der Verwendungsgruppe SQM sowie auf die Sonderbestimmungen der Beamtinnen und Beamten der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.“

14. Nach § 227a wird folgender 8a. Abschnitt eingefügt:

„8a. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

§ 227b. (1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.

(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das AusG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.

(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.

(4) Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.

(5) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.

(6) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.

(7) § 50a und § 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden. Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

(8) Soweit die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle in der Schulevaluation zu ernennen.

(9) Die Beamtin oder der Beamte in der Schulevaluation führt den Amtstitel „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.

(10) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach Anlage 1 Z 28 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 anzurechnen sind.“

15. § 236d Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

16. In § 236d Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

17. In § 284 Abs. 100 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

18. Dem § 284 wird folgender Abs. 104 angefügt:

„(104) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 236d Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           2. der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. h und Z 1.4.7 mit 30. Oktober 2019,

           3. § 17 Abs. 4 und 6, § 45 Abs. 1 und 1a, § 69 samt Überschrift, § 200e Abs. 8, § 227 Abs. 4, der 8a. Abschnitt, § 284 Abs. 100 und Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           4. § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2, § 164, § 171b, § 178b, § 191a und § 236d Abs. 1 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

19. In Anlage 1 entfallen die Z 1.3.7 lit. h sowie Z 1.4.7.

20. In Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a wird nach der Bezeichnung „UniStG“ die Wortfolge „oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 12c Abs. 6 wird das Zitat „PG 1965“ durch das Zitat „des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965,“ ersetzt.

2. In § 13e Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

3. § 13e Abs. 2 lautet:

„(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht

           1. für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder

           2. wenn das Dienstverhältnis nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 aufgelöst wurde.“

4. § 13e Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,

           1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder

           2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.“

5. § 13e Abs. 8 lautet:

„(8) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin oder des Beamten endet.“

5a. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

2 604,1

2 023,0

1 821,1

1 785,6

1 753,3

1 720,0

1 686,7

2

2 697,6

2 073,5

1 862,9

1 816,7

1 780,3

1 742,5

1 702,8

3

2 838,2

2 124,1

1 903,8

1 847,9

1 809,1

1 764,1

1 720,0

4

3 039,2

2 174,5

1 944,6

1 879,1

1 836,1

1 786,6

1 736,1

5

3 241,3

2 225,1

1 986,6

1 910,3

1 865,1

1 809,1

1 754,4

6

3 444,6

2 276,7

2 026,3

1 941,2

1 893,0

1 830,7

1 771,7

7

3 646,8

2 407,5

2 074,7

1 971,4

1 924,1

1 853,3

1 787,7

8

3 850,0

2 563,5

2 128,3

2 003,6

1 953,2

1 875,8

1 804,9

9

4 054,4

2 717,3

2 183,1

2 034,8

1 982,2

1 898,3

1 822,1

10

4 258,8

2 873,3

2 237,9

2 069,2

2 013,4

1 921,0

1 839,3

11

4 462,1

3 026,0

2 292,0

2 101,5

2 042,4

1 944,6

1 856,5

12

4 665,4

3 194,2

2 353,7

2 135,8

2 073,5

1 968,2

1 875,8

13

4 869,7

3 363,5

2 421,8

2 169,1

2 105,8

1 992,0

1 893,0

14

5 073,0

3 486,3

2 495,4

2 203,6

2 142,3

2 014,4

1 911,3

15

5 298,3

3 594,1

2 577,9

2 258,3

2 200,3

2 038,0

1 930,6

16

5 509,1

3 702,8

2 661,4

2 335,0

2 282,2

2 063,8

1 947,8

17

--

3 811,6

2 748,2

2 412,0

2 366,9

2 087,4

1 966,0

18

--

4 014,9

2 832,6

2 465,7

2 423,8

2 113,2

1 984,4

19

--

4 074,3

2 918,3

2 497,6

2 454,7

2 138,0

2 002,6

5b. Die Tabelle in § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

in der
Gehaltsstufe

Euro

1

2 371,3

2

2 444,9

3

2 522,8

4

2 632,7

5

2 812,9

6

3 041,5

7

3 162,4

8

3 349,0

9

3 534,8

10

3 722,7

11

3 914,9

12

4 101,7

13

4 272,0

14

4 443,4

15

4 612,5

16

4 807,1

17

5 007,1

5c. Die Tabelle in § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

A 1
(§ 28 Abs. 1)

A 1
(§ 28 Abs. 3)

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

107,1

100,5

269,4

107,1

39,8

39,8

32,0

24,2

große Daz

427,2

402,9

357,6

172,2

61,7

65,2

51,9

37,4

5d. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

60,7

179,8

335,6

383,1

2

299,2

479,1

1 076,3

1 792,7

3

323,5

591,7

1 296,0

2 144,9

4

344,4

754,0

1 410,7

2 261,9

5

791,4

1 389,8

2 481,4

3 381,1

6

953,7

1 607,2

2 719,9

3 596,5

A 2

1

36,4

60,7

83,9

108,1

2

60,7

96,0

120,3

179,8

3

204,2

288,1

418,4

836,8

4

263,7

358,8

598,3

1 076,3

5

323,5

418,4

717,5

1 255,2

6

358,8

479,1

836,8

1 410,7

7

418,4

598,3

957,0

1 554,2

8

843,4

1 124,8

1 686,7

2 361,2

A 3

1

36,4

48,7

60,7

71,8

2

60,7

78,4

96,0

120,3

3

96,0

143,5

239,6

418,4

4

131,3

179,8

299,2

479,1

5

179,8

239,6

358,8

538,6

6

239,6

299,2

418,4

598,3

7

299,2

358,8

502,3

657,8

8

358,8

479,1

598,3

717,5

A 4

1

29,9

36,4

43,0

48,7

2

60,7

96,0

143,5

239,6

A 5

1

29,9

36,4

43,0

48,7

2

43,0

54,0

66,2

78,4

5e. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre ...................................................................  9 239,3 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .......................................................................  9 788,7 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre ...................................................................  9 890,8 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .....................................................................  10 441,4 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................  10 441,4 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ...................................................................  11 206,1 €.“

5f. Die Tabelle in § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

243,0

98,3

18,7

17,7

17,7

17,7

2

217,5

102,6

24,2

18,7

20,9

20,9

3

223,0

107,1

29,9

20,9

23,2

23,2

4

238,5

112,5

34,2

22,2

26,5

26,5

5

268,2

117,0

39,8

24,2

28,6

28,6

6

333,4

122,6

44,2

25,4

32,0

31,0

7

369,8

151,3

52,9

25,4

36,4

34,2

8

392,9

201,0

65,2

26,5

40,9

36,4

9

416,2

250,6

76,1

27,5

44,2

39,8

10

440,5

300,3

87,2

28,6

47,5

43,0

11

465,9

350,0

98,3

31,0

50,7

45,2

12

484,6

400,7

111,4

33,1

54,0

48,7

13

501,3

452,6

128,1

33,1

59,6

50,7

14

542,0

485,7

147,9

32,0

66,2

54,0

15

589,5

497,9

161,1

29,9

83,9

56,4

16

638,0

510,0

164,5

26,5

112,5

59,6

17

686,6

521,0

168,9

24,2

142,4

63,0

18

716,3

565,1

184,3

22,2

159,0

66,2

19

721,9

602,8

198,7

22,2

160,1

68,4

5g. Die Tabelle in § 34 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der
 Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

236,2

100,5

20,9

17,7

18,7

18,7

2

210,8

105,0

26,5

19,7

22,2

22,2

3

227,4

109,4

32,0

22,2

24,2

24,2

4

243,0

114,9

36,4

23,2

27,5

27,5

5

277,1

119,2

41,9

25,4

31,0

29,9

6

351,0

125,8

47,5

25,4

34,2

33,1

7

375,3

176,6

58,5

26,5

38,7

35,3

8

398,6

226,3

70,6

26,5

41,9

37,4

9

421,7

276,0

81,7

28,6

46,3

40,9

10

447,1

325,7

92,7

29,9

49,7

44,2

11

472,4

374,2

103,6

32,0

52,9

47,5

12

487,9

427,2

120,3

33,1

56,4

49,7

13

504,3

479,1

135,8

32,0

63,0

52,9

14

554,1

491,2

160,1

31,0

69,5

55,3

15

601,6

504,3

162,2

28,6

98,3

58,5

16

650,3

515,6

166,7

25,4

128,1

61,7

17

698,6

526,5

171,0

22,2

156,7

64,1

18

721,9

602,8

198,7

22,2

160,1

68,4

19

721,9

602,8

198,7

22,2

160,1

68,4

5h. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „111,2 €“ durch den Betrag „113,8 €“ ersetzt.

5i. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a) der Betrag „11,8 €“ durch den Betrag „12,1 €“,

                b) in Z 1 lit. b) der Betrag „22,7 €“ durch den Betrag „23,2 €“,

                c) in Z 2 der Betrag „192,1 €“ durch den Betrag „196,5 €“,

                d) in Z 3 der Betrag „325,9 €“ durch den Betrag „333,4 €“,

                e) in Z 4 der Betrag „450,0 €“ durch den Betrag „460,4 €“,

                f) in Z 5 der Betrag „421,8 €“ durch den Betrag „431,5 €“,

                g) in Z 6 der Betrag „355,0 €“ durch den Betrag „363,2 €“.

5j. In § 40c Abs. 1 werden der Betrag „416,5 €“ durch den Betrag „426,1 €“ und der Betrag „568,7 €“ durch den Betrag „581,8 €“ ersetzt.

5k. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

für Universitäts-
professoren
 (§ 21 UOG 1993,
§ 22 KUOG)

für Außerorden-
tliche Universitäts-
professoren

für Ordentliche
Universitäts-
professoren

Euro

1

4 068,7

3 622,6

4 714,7

2

4 267,6

3 734,7

4 938,9

3

4 490,7

3 845,8

5 163,0

4

4 714,7

3 956,8

5 387,1

5

4 938,9

4 068,7

5 685,0

6

5 163,0

4 267,6

5 984,9

7

5 387,1

4 490,7

6 375,0

8

5 685,0

4 714,7

6 766,1

9

5 984,9

4 938,9

7 156,1

10

6 375,0

5 163,0

7 547,3

11

6 766,1

5 387,1

--

12

7 156,1

5 685,0

--

13

7 547,3

5 984,9

--

14

--

6 375,0

--

15

--

6 766,1

--

5l. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

Euro

1

2 739,4

2

2 821,8

3

3 040,3

4

3 559,9

5

3 763,4

6

3 966,6

7

4 170,9

8

4 374,3

9

4 578,4

10

4 781,7

11

4 986,2

12

5 189,5

13

5 403,7

14

5 657,5

15

5 939,8

16

6 223,3

17

6 435,4

5m. Die Tabelle in § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

93,8

336,7

2

142,4

446,0

3

203,1

507,8

4

204,2

508,9

5

203,1

508,9

6

204,2

511,1

7

205,2

512,1

8

205,2

512,1

9

205,2

512,1

10

205,2

512,1

11

205,2

512,1

12

205,2

523,2

13

205,2

572,8

14

225,3

652,4

15

284,9

711,0

16

284,9

711,0

5n. Die Tabelle in § 49 Abs. 2a erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

121,3

426,1

2

203,1

507,8

3

204,2

508,9

4

203,1

508,9

5

203,1

511,1

6

205,2

512,1

7

205,2

512,1

8

205,2

512,1

9

205,2

512,1

10

205,2

512,1

11

205,2

513,2

12

205,2

553,0

13

206,4

632,4

14

284,9

711,0

15

284,9

711,0

16

284,9

711,0

5o. Die Tabelle in § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Euro

kleine Daz

107,1

große Daz

426,1

5p In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „793,2 €“ durch den Betrag „811,4 €“ ersetzt.

5q. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „427,3 €“ durch den Betrag „437,1 €“ ersetzt.

5r. In § 53b Abs. 1 werden der Betrag „416,5 €“ durch den Betrag „426,1 €“ und der Betrag „568,7 €“ durch den Betrag „581,8 €“ ersetzt.

5s. In § 54c Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „505,1 €“ durch den Betrag „516,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „280,5 €“ durch den Betrag „287,0 €“.

5t. In § 54c Abs. 3 wird der Betrag „625,8 €“ durch den Betrag „640,2 €“ ersetzt.

5u. In § 54d Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „90,6 €“ durch den Betrag „92,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „45,3 €“ durch den Betrag „46,3 €“.

5v. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

1

1 786,6

1 970,4

2 180,0

2 322,8

2 604,1

2 707,4

2

1 813,5

2 002,6

2 239,0

2 388,7

2 697,6

2 763,5

3

1 839,3

2 036,0

2 299,8

2 454,7

2 838,2

2 984,3

4

1 866,1

2 070,3

2 376,7

2 536,1

3 039,2

3 206,3

5

1 898,3

2 149,9

2 500,8

2 675,5

3 241,3

3 428,1

6

1 951,1

2 245,4

2 629,5

2 833,8

3 444,6

3 651,2

7

2 015,4

2 342,5

2 761,3

2 998,5

3 646,8

3 875,4

8

2 083,3

2 442,5

2 907,4

3 182,0

3 850,0

4 099,5

9

2 155,2

2 540,3

3 054,6

3 364,5

4 054,4

4 323,6

10

2 229,4

2 640,4

3 199,6

3 548,0

4 258,8

4 546,8

11

2 305,2

2 766,8

3 345,9

3 731,4

4 462,1

4 771,9

12

2 381,1

2 901,9

3 491,9

3 916,1

4 665,4

4 995,0

13

2 456,9

3 037,1

3 639,2

4 101,7

4 869,7

5 219,0

14

2 549,1

3 172,2

3 782,0

4 280,8

5 073,0

5 461,9

15

2 653,6

3 297,5

3 913,8

4 447,9

5 298,3

5 758,6

16

2 759,0

3 420,5

4 016,1

4 576,4

5 509,1

6 057,4

17

2 811,9

3 452,3

--

--

--

6 281,6

5w. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

Euro

kleine Daz

79,4

142,4

50,7

65,2

107,1

112,5

große Daz

159,0

188,8

205,2

259,4

427,2

450,4

5x. Die Tabelle in § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

964,8

1 031,0

1 095,1

II

867,7

928,4

985,9

III

771,6

824,5

875,4

IV

674,4

721,9

767,1

V

579,5

618,2

656,7

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

861,0

919,5

975,7

II

773,8

829,1

878,7

III

687,8

736,3

781,5

IV

601,6

643,6

684,5

V

516,7

552,0

586,2

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

394,0

426,1

458,1

II

323,5

348,9

375,3

III

259,4

279,2

299,2

IV

217,5

232,8

249,4

V

181,1

194,3

207,5

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

306,9

334,4

361,0

II

258,3

280,4

299,2

III

216,4

232,8

249,4

IV

179,8

195,3

207,5

V

130,2

140,3

149,1

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

243,0

248,4

263,7

II

179,8

186,5

199,8

III

168,9

173,4

183,3

IV

121,3

124,8

132,6

V

84,9

87,2

91,7

VI

59,6

61,7

67,4

5y. In § 58 Abs. 4 werden der Betrag „85,2 €“ durch den Betrag „87,2 €“ und der Betrag „155,4 €“ durch den Betrag „159,0 €“ ersetzt.

5z. Die Tabelle in § 58 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungs-gruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

96,0

135,8

192,1

L 2b 1

29,9

40,9

58,5

5aa. In § 58 Abs. 6 werden der Betrag „47,6 €“ durch den Betrag „48,7 €“ und der Betrag „14,1 €“ durch den Betrag „14,4 €“ ersetzt.

5ab. In § 58 Abs. 9 wird der Betrag „929,9 €“ durch den Betrag „951,3 €“ ersetzt.

5ac. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „625,8 €“ durch den Betrag „640,2 €“ ersetzt.

5ad. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „93,8 €“ durch den Betrag „96,0 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „142,4 €“ durch den Betrag „145,7 €“.

5ae. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „93,8 €“ durch den Betrag „96,0 €“ ersetzt.

5af. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „20,4 €“ durch den Betrag „20,9 €“ ersetzt.

5ag. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „142,4 €“ durch den Betrag „145,7 €“ ersetzt.

5ah. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „113,3 €“ durch den Betrag „115,9 €“ ersetzt.

5ai. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „66,9 €“ jeweils durch den Betrag „68,4 €“,

                b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und c und Z 3 lit. b der Betrag „84,2 €“ jeweils durch den Betrag               „86,1 €“,

                c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „100,3 €“ jeweils durch den Betrag „102,6 €“,

                d) in Z 4 der Betrag „34,5 €“ durch den Betrag „35,3 €“.

5aj. In § 59b Abs. 1a werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „66,9 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „84,2 €“ durch den Betrag „86,1 €“,

                c) in Z 2 lit. a der Betrag „84,2 €“ durch den Betrag „86,1 €“,

                d) in Z 2 lit. b der Betrag „100,3 €“ durch den Betrag „102,6 €“,

                e) in Z 3 lit. a der Betrag „66,9 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

                f) in Z 3 lit. b der Betrag „84,2 €“ durch den Betrag „86,1 €“.

5ak. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „66,9 €“ jeweils durch den Betrag „68,4 €“,

                b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „84,2 €“ jeweils durch den Betrag „86,1 €“,

                c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „92,8 €“ jeweils durch den Betrag „94,9 €“,

                d) in Z 4 der Betrag „65,9 €“ durch den Betrag „67,4 €“,

                e) in Z 5 der Betrag „33,4 €“ durch den Betrag „34,2 €“.

5al. In § 59b Abs. 3 werden in Z 1 der Betrag „100,3 €“ durch den Betrag „102,6 €“ und in Z 2 der Betrag „117,6 €“ durch den Betrag „120,3 €“ ersetzt.

5am. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „131,6 €“ durch den Betrag „134,6 €“ ersetzt.

5an. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „43,2 €“ durch den Betrag „44,2 €“ ersetzt.

5ao. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „131,6 €“ durch den Betrag „134,6 €“ ersetzt.

5ap. In § 60 Abs. 1a werden in Z 1 der Betrag „85,2 €“ durch den Betrag „87,2 €“und der Betrag „98,2 €“ durch den Betrag „100,5 €“ ersetzt.

5aq. In § 60 Abs. 1a werden in Z 2 der Betrag „85,2 €“ durch den Betrag „87,2 €“und der Betrag „98,2 €“ durch den Betrag „100,5 €“ ersetzt.

5ar. In § 60 Abs. 1a Z 3 wird der Betrag „155,4 €“ durch den Betrag „159,0 €“ ersetzt.

5as. In § 60 Abs. 3 werden der Betrag „56,1 €“ durch den Betrag „57,4 €“ und der Betrag „47,6 €“ durch den Betrag „48,7 €“ ersetzt.

5at. In § 60 Abs. 4 werden der Betrag „17,3 €“ durch den Betrag „17,7 €“ und der Betrag „14,1 €“ durch den Betrag „14,4 €“ ersetzt.

5au. Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe

Euro

L 1

506,7

556,4

641,4

725,2

809,1

L 2a

452,6

489,0

554,1

632,4

712,0

L 2b

367,7

420,6

477,9

494,5

524,5

L 3

323,5

338,8

369,8

402,9

437,1

6. In § 61 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“.

6a. In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „37,8 €“ durch den Betrag „38,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „32,4 €“ durch den Betrag „33,1 €“,

                c) im vorletzten Satz der Betrag „33,4 €“ durch den Betrag „34,2 €“ und der Betrag „29,2 €“          durch den Betrag „29,9 €“.

6b. In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „205,0 €“ durch den Betrag „209,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „180,2 €“ durch den Betrag „184,3 €“.

6c. In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „164,0 €“ durch den Betrag „167,8 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „139,2 €“ durch den Betrag „142,4 €“,

                c) in Z 2 lit. a der Betrag „82,0 €“ durch den Betrag „83,9, €“,

                d) in Z 2 lit. b der Betrag „69,6 €“ durch den Betrag „71,2 €“.

6d. In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „92,8 €“ durch den Betrag „94,9 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „92,8 €“ durch den Betrag „94,9 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „154,3 €“ durch den Betrag „157,8 €“.

6e. In § 61d Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „114,4 €“ durch den Betrag „117,0 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „57,2 €“ durch den Betrag „58,5 €“.

6f. In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „154,3 €“ durch den Betrag „157,8 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „57,2 €“ durch den Betrag „58,5 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „113,3 €“ durch den Betrag „115,9 €“.

6g. In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „195,3 €“ durch den Betrag „199,8 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „174,8 €“ durch den Betrag „178,8 €“,

                c) in Z 2 lit. f der Betrag „154,3 €“ durch den Betrag „157,8 €“ und der Betrag „133,8 €“ durch den Betrag „136,9 €“,

                d) in Z 3 lit. c der Betrag „128,3 €“ durch den Betrag „131,3 €“ und der Betrag „113,3 €“                 durch den Betrag „115,9 €“,

                e) in Z 4 der Betrag „128,3 €“ durch den Betrag „131,3 €“ und der Betrag „113,3 €“ durch              den Betrag „115,9 €“.

6h. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „11,8 €“ durch den Betrag „12,1 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „17,3 €“ durch den Betrag „17,7 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „22,7 €“ durch den Betrag „23,2 €“,

                d) in Z 4 der Betrag „25,9 €“ durch den Betrag „26,5 €“.

6i. In § 63 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „117,6 €“ durch den Betrag „120,3 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „157,5 €“ durch den Betrag „161,1 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „196,5 €“ durch den Betrag „201,0 €“.

6j. In § 63b Abs. 4 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „225,6 €“ durch den Betrag „230,8 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „196,5 €“ durch den Betrag „201,0 €“.

6k. In § 63b Abs. 8 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „29,2 €“ durch den Betrag „29,9 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „25,9 €“ durch den Betrag „26,5 €“.

6l. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Fixgehaltsstufe

Euro

1

5 569,7

2

6 270,6

3

6 865,0

7. In § 65 Abs. 4 wird dem Wort „sowie“ die Wortfolge „oder als Beamtin oder Beamter in der Schulevaluation“ vorangestellt.

7a. Die Tabelle in § 66 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 023,1

mehr als 5 Jahre

1 216,4

8. Nach § 68 wird folgender Abschnitt VIa eingefügt:

„Abschnitt VIa

Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

§ 69. Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind die §§ 65 und 67 anzuwenden.“

8a. Die Tabelle in § 72 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

--

--

1 846,8

1 740,4

2

--

2 042,4

1 877,0

1 763,1

3

2 343,8

2 066,1

1 933,9

1 786,6

4

2 392,0

2 111,1

1 990,6

1 815,7

5

2 488,8

2 189,6

2 027,4

1 843,6

6

2 585,5

2 265,9

2 066,1

1 875,8

7

2 682,1

2 308,6

2 102,5

1 905,9

8

2 776,6

2 349,3

2 141,3

1 921,0

9

2 928,3

2 392,0

2 181,0

--

10

3 133,7

2 435,0

2 247,7

--

11

3 288,7

2 483,2

2 342,5

--

12

3 416,1

2 585,5

2 435,0

--

13

3 568,7

2 700,7

2 498,6

--

14

3 697,4

2 783,1

2 567,7

--

15

3 801,7

2 868,8

2 664,6

--

16

3 908,3

2 956,8

2 761,3

--

17

4 014,9

3 043,6

2 856,9

--

18

4 191,8

3 115,0

2 932,7

--

19

4 313,7

3 170,1

2 986,6

--

8b. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

E 1

E 2a

E 2b

 

Euro

kleine Daz

185,5

68,4

68,4

große Daz

370,8

109,4

108,1

8c. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

E 1

1

71,8

83,9

96,0

108,1

 

2

83,9

108,1

131,3

179,8

 

3

204,2

288,1

418,4

836,8

 

4

263,7

358,8

574,0

1 135,9

 

5

288,1

383,1

621,5

1 219,8

 

6

358,8

479,1

836,8

1 410,7

 

7

418,4

538,6

896,4

1 554,2

 

8

843,4

1 124,8

1 686,7

2 361,2

 

9

899,6

1 237,5

1 855,6

2 810,5

 

10

1 068,5

1 348,9

2 023,3

3 485,0

 

11

1 348,9

1 574,1

2 248,6

3 821,6

E 2a

1

71,8

83,9

96,0

108,1

 

2

83,9

108,1

131,3

155,7

 

3

120,3

179,8

239,6

299,2

 

4

179,8

239,6

299,2

358,8

 

5

239,6

299,2

479,1

729,7

 

6

299,2

358,8

598,3

777,2

 

7

358,8

479,1

717,5

957,0

8d. In § 74a Abs. 1 werden der Betrag „9 036,0 €“ durch den Betrag „9 239,3 €“ und der Betrag „9 573,3 €“ durch den Betrag „9 788,7 €“ ersetzt.

8e. Die Tabelle in § 75 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

113,8

44,2

55,3

2

110,4

57,4

59,6

3

118,2

68,4

75,1

4

143,5

63,0

90,6

5

152,3

83,9

94,9

6

161,1

103,6

98,3

7

188,8

105,0

102,6

8

215,3

107,1

102,6

9

269,4

108,1

--

10

351,0

94,9

--

11

405,1

71,8

--

12

418,4

76,1

--

13

435,9

102,6

--

14

459,2

109,4

--

15

470,2

102,6

--

16

479,1

98,3

--

17

487,9

93,8

--

18

541,0

92,7

--

19

588,2

92,7

--

8f. Die Tabelle in § 75 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

113,8

38,7

55,3

2

106,0

76,1

63,0

3

131,3

60,7

87,2

4

156,7

65,2

92,7

5

147,9

102,6

97,2

6

174,5

105,0

100,5

7

202,0

106,0

103,6

8

228,4

107,1

103,6

9

310,2

109,4

--

10

391,9

81,7

--

11

417,3

60,7

--

12

418,4

91,7

--

13

453,6

112,5

--

14

465,9

105,0

--

15

474,8

100,5

--

16

483,6

96,0

--

17

492,4

92,7

--

18

588,2

92,7

--

19

588,2

92,7

--

8g. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

Verwendungs-

Euro

gruppe

 

E 2c

84,9

E 2b

99,4

E 2a

99,4

E 1

113,8

8h. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „116,5 €“ durch den Betrag „119,2 €“ ersetzt.

8i. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO

Euro

1

2 604,1

2 249,7

1 979,0

2

2 697,6

2 261,6

1 996,2

3

2 838,2

2 308,6

2 013,4

4

3 039,2

2 371,3

2 030,4

5

3 241,3

2 477,8

2 066,1

6

3 444,6

2 585,5

2 101,5

7

3 646,8

2 708,5

2 146,6

8

3 850,0

2 877,7

2 201,3

9

4 054,4

3 022,7

2 256,3

10

4 258,8

3 108,4

2 313,0

11

4 462,1

3 232,5

2 369,0

12

4 665,4

3 370,0

2 430,6

13

4 869,7

3 462,3

2 497,6

14

5 073,0

3 563,3

2 571,2

15

5 298,3

3 669,9

2 653,6

16

5 509,1

3 814,9

2 738,3

17

--

4 007,3

2 822,8

18

--

--

2 908,5

19

--

--

2 995,3

8j. Die Tabelle in § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

M BO 1

M BO 2

M BUO

 

 

kleine Daz

107,1

97,2

108,1

große Daz

427,2

387,5

172,2

8k. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 9 239,3 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ........................................................................ 9 788,7 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 9 890,8 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ...................................................................... 10 441,4 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................. 10 441,4 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 11 206,1 €.“

8l. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO

M ZCh

Euro

1

2 604,1

2 249,7

2 204,6

1 979,0

1 760,9

2

2 697,6

2 261,6

2 239,0

1 996,2

1 778,1

3

2 838,2

2 308,6

2 249,7

2 013,4

1 796,4

4

3 039,2

2 371,3

2 284,4

2 030,4

1 814,6

5

3 241,3

2 477,8

2 331,7

2 066,1

1 831,8

6

3 444,6

2 585,5

2 425,1

2 101,5

1 850,0

7

3 646,8

2 708,5

2 531,6

2 146,6

1 867,3

8

3 850,0

2 877,7

2 639,3

2 201,3

1 886,7

9

4 054,4

3 022,7

2 791,9

2 256,3

1 903,9

10

4 258,8

3 108,4

2 961,3

2 313,0

1 921,1

11

4 462,1

3 232,5

3 062,3

2 369,0

1 939,3

12

4 665,4

3 370,0

3 165,6

2 430,6

1 948,9

8m. Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

 

1

60,7

179,8

335,6

383,1

M BO 1

2

299,2

479,1

1 076,3

1 792,7

und

3

323,5

591,7

1 296,0

2 144,9

M ZO 1

4

344,4

754,0

1 410,7

2 261,9

 

5

791,4

1 389,8

2 481,4

3 381,1

 

6

953,7

1 607,2

2 719,9

3 596,5

 

1

71,8

83,9

96,0

108,1

 

2

83,9

108,1

131,3

179,8

M BO 2,

3

204,2

288,1

418,4

836,8

M ZO 2

4

263,7

358,8

574,0

1 135,9

und

5

288,1

383,1

621,5

1 219,8

M ZO 3

6

358,8

479,1

836,8

1 410,7

 

7

418,4

538,6

896,4

1 554,2

 

8

843,4

1 124,8

1 686,7

2 361,2

 

9

899,6

1 237,5

1 855,6

2 810,5

 

1

36,4

48,7

60,7

71,8

 

2

60,7

78,4

96,0

120,3

M BUO

3

96,0

143,5

239,6

418,4

und

4

131,3

179,8

299,2

479,1

M ZUO

5

179,8

239,6

358,8

538,6

 

6

239,6

299,2

418,4

598,3

 

7

299,2

358,8

502,3

657,8

8n. Die Tabelle in § 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und

M ZO 3

M BUO und

M ZCh

M ZO 2

M ZUO

Euro

1

136,9

150,2

125,8

72,9

2

173,4

132,6

119,2

78,4

3

196,5

157,8

122,6

82,9

4

235,2

182,1

124,8

88,3

5

282,6

214,1

130,2

92,7

6

330,0

259,4

151,3

98,3

7

369,8

306,9

182,1

105,0

8

387,5

354,4

208,7

111,4

9

416,2

378,6

249,4

117,0

10

475,8

396,3

305,7

123,7

11

515,6

448,2

338,8

130,2

12

548,6

497,9

355,4

--

13

604,9

--

389,6

--

14

656,7

--

412,8

--

15

705,4

--

419,4

--

16

746,3

--

428,2

--

17

756,2

--

439,3

--

18

--

--

487,9

--

19

--

--

530,9

--

8o. Die Tabelle in § 92 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO und

M ZCh

M ZUO

Euro

1

168,9

150,2

117,0

75,1

2

186,5

125,8

122,6

80,5

3

224,1

168,9

122,6

84,9

4

270,5

186,5

128,1

90,6

5

319,1

224,1

133,6

96,0

6

365,4

270,5

168,9

101,6

7

383,1

319,1

195,3

108,1

8

400,7

365,4

220,8

114,9

9

463,6

383,1

277,1

120,3

10

510,0

400,7

333,4

126,9

11

535,4

463,6

344,4

133,6

12

591,7

510,0

367,7

133,6

13

644,7

--

410,6

--

14

693,3

--

415,1

--

15

742,9

--

423,9

--

16

756,2

--

433,9

--

17

756,2

--

444,8

--

18

--

--

530,9

--

19

--

--

530,9

--

8p. In § 98 Abs. 2 werden in Z 1 der Betrag „111,2 €“ durch den Betrag „113,8 €“ und in Z 2 der Betrag „57,2 €“ durch den Betrag „58,5 €“ ersetzt.

8q. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 2 der Betrag „78,7 €“ durch den Betrag „80,5 €“,

                b) in Z 3 der Betrag „213,6 €“ durch den Betrag „218,5 €“,

                c) in Z 4 der Betrag „337,8 €“ durch den Betrag „345,6 €“,

                d) in Z 5 der Betrag „259,0 €“ durch den Betrag „265,0 €“,

                e) in Z 6 der Betrag „192,1 €“ durch den Betrag „196,5 €“.

8r. In § 101a Abs. 5 werden der Betrag „137,1 €“ durch den Betrag „140,3 €“ und der Betrag „274,1 €“ durch den Betrag „280,4 €“ ersetzt.

8s. Die Tabelle in § 109 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

1

2 549,1

2 300,8

2 414,0

2 095,0

2 031,6

1 879,1

2

2 615,1

2 359,1

2 474,5

2 144,4

2 077,8

1 908,0

3

2 696,4

2 432,6

2 533,8

2 193,9

2 125,1

1 938,1

4

2 830,6

2 553,6

2 594,3

2 243,3

2 173,5

1 968,2

5

2 963,4

2 672,3

2 653,6

2 293,2

2 220,8

1 998,2

6

3 096,3

2 791,9

2 714,0

2 343,8

2 269,1

2 028,4

7

3 229,4

2 910,6

2 785,4

2 405,2

2 325,1

2 063,8

8

3 362,2

3 030,4

2 861,3

2 471,2

2 388,7

2 103,6

9

3 496,3

3 149,1

2 939,2

2 536,1

2 452,6

2 143,3

10

3 630,4

3 267,7

3 015,0

2 602,0

2 516,2

2 184,3

11

3 764,4

3 387,5

3 090,8

2 667,8

2 578,9

2 224,0

12

3 898,5

3 506,2

3 166,7

2 732,6

2 642,5

2 265,9

13

4 033,6

3 626,0

3 257,9

2 810,5

2 714,0

2 307,5

14

4 167,7

3 744,6

3 353,4

2 892,0

2 791,9

2 348,1

15

4 301,7

3 865,5

3 449,1

2 972,1

2 872,2

2 391,0

16

4 435,6

3 985,2

3 543,6

3 054,6

2 950,3

2 432,6

17

4 570,7

4 105,0

3 640,2

3 134,9

3 028,3

2 474,5

18

4 704,9

4 224,8

3 735,8

3 216,2

3 107,4

2 516,2

19

--

--

3 831,4

3 296,4

3 186,5

2 559,0

20

--

--

3 926,9

3 378,7

3 264,5

2 599,6

8t. Die Tabelle in § 110 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

152,3

136,9

133,6

112,5

99,4

52,9

große Daz

303,6

272,7

168,9

143,5

159,0

84,9

8u. In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „234,2 €“ durch den Betrag „239,6 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „302,1 €“ durch den Betrag „309,0 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „368,0 €“ durch den Betrag „376,5 €“.

8v. In § 112 Abs. 1 werden in der Tabelle der Betrag „172,6 €“ durch den Betrag „176,6 €“ und der Betrag „196,5 €“ durch den Betrag „201,0 €“ ersetzt.

8w. In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „52,8 €“ durch den Betrag „54,0 €“ ersetzt.

9. Nach § 116e wird folgender § 116f eingefügt:

§ 116f. Die in dienst- und besoldungsrechtlichen Bundesgesetzen für Neue Mittelschulen vorgesehenen Bestimmungen gelten für Lehrpersonen an Mittelschulen.“

9a. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

1

1 840,3

1 840,3

2 058,6

2 058,6

2 058,6

2 561,4

2

1 859,7

1 899,4

2 101,5

2 101,5

2 101,5

2 686,6

3

1 885,6

1 953,2

2 153,0

2 154,1

2 154,1

2 818,3

4

1 916,6

1 962,8

2 212,2

2 215,4

2 251,9

2 957,9

5

1 953,2

1 983,4

2 277,8

2 286,6

2 337,1

3 103,1

6

1 996,2

2 015,4

2 353,7

2 369,0

2 423,8

3 256,8

7

2 044,5

2 058,6

2 437,1

2 460,1

2 519,6

3 416,1

8

2 100,4

2 113,2

2 526,1

2 560,2

2 628,4

3 584,3

9

2 162,8

2 177,7

2 623,9

2 667,8

2 748,2

3 758,9

10

2 231,5

2 254,0

2 726,1

2 785,4

2 877,7

3 941,2

11

2 307,5

2 343,8

2 836,0

2 912,9

3 019,5

4 130,2

12

2 391,0

2 445,9

2 952,4

3 048,0

3 172,2

4 326,9

13

2 480,0

2 559,0

3 075,5

3 191,8

3 337,0

4 530,3

14

2 576,6

2 684,3

3 206,3

3 344,5

3 512,8

4 686,1

15

2 679,0

2 818,3

3 344,5

3 507,4

3 701,8

--

16

2 785,4

2 963,4

3 488,6

3 678,8

3 902,8

--

17

2 841,4

3 038,2

3 526,0

3 722,7

3 954,5

--

9b. Die Tabelle in § 117b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

55,3

77,2

110,4

132,6

153,3

51,9

große AVO

110,4

152,3

147,9

175,5

205,2

210,8

kleine Daz

83,9

113,8

165,6

198,7

230,8

79,4

große Daz

166,7

228,4

220,8

265,0

306,9

314,7

9c. Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

 

S

1 394,1

2 660,2

4 257,6

PF 1

1b

920,6

1 534,4

2 761,8

 

2

920,6

1 227,5

2 455,1

 

3

844,5

1 151,3

1 534,4

 

S

1 343,4

1 907,6

2 370,0

 

1

815,7

1 142,5

1 387,6

 

1b

163,3

734,1

1 387,6

PF 2

2

326,7

734,1

979,1

 

2b

114,9

326,7

979,1

 

3

163,3

326,7

653,6

 

3b

114,9

326,7

653,6

 

1

163,3

326,7

490,1

PF 3

1b

114,9

326,7

490,1

 

2

114,9

228,4

343,2

 

3

81,7

131,3

179,8

PF 4

1

74,0

106,0

155,7

PF 5

1

33,1

49,7

66,2

9d. In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „96,1 €“ durch den Betrag „98,3 €“ ersetzt.

9e. Die Tabelle in § 117e Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

107,1

0,0

0,0

181,1

2

20,9

98,3

0,0

0,0

159,0

3

35,3

97,2

1,0

0,0

175,5

4

24,2

120,3

2,1

18,7

187,6

5

16,6

143,5

4,5

26,5

208,7

6

10,9

163,3

7,8

27,5

234,1

7

7,8

182,1

12,1

31,0

257,3

8

6,6

198,7

17,7

34,2

277,1

9

7,8

213,0

23,2

39,8

295,9

10

12,1

225,3

31,0

46,3

312,4

11

18,7

234,1

39,8

54,0

327,9

12

28,6

240,6

48,7

63,0

340,0

13

39,8

244,0

58,5

72,9

351,0

14

54,0

246,1

69,5

84,9

359,8

15

70,6

247,3

82,9

98,3

365,4

16

89,4

246,1

96,0

112,5

367,7

17

99,4

245,0

99,4

117,0

368,7

9f. Die Tabelle in § 117e Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

112,5

0,0

0,0

176,6

2

40,9

83,9

0,0

0,0

152,3

3

28,6

109,4

1,0

0,0

183,3

4

19,7

132,6

3,3

25,4

188,8

5

13,4

154,5

5,5

26,5

215,3

6

8,8

173,4

8,8

28,6

239,6

7

6,6

190,9

13,4

31,0

262,7

8

6,6

206,4

18,7

35,3

282,6

9

9,9

219,7

25,4

41,9

300,3

10

15,4

229,6

33,1

48,7

316,8

11

23,2

237,2

40,9

55,3

331,2

12

33,1

243,0

50,7

65,2

343,2

13

46,3

246,1

61,7

76,1

353,3

14

61,7

247,3

72,9

88,3

361,0

15

79,4

247,3

84,9

101,6

366,4

16

99,4

245,0

99,4

117,0

368,7

17

99,4

245,0

99,4

117,0

368,7

9g. Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

A

B

C

D

E

stufe

Euro

1

2 350,3

1 854,3

1 654,5

1 587,9

1 521,3

2

2 441,5

1 901,7

1 691,0

1 615,8

1 538,4

3

2 532,7

1 947,8

1 727,6

1 643,6

1 555,6

4

2 623,9

1 994,0

1 765,1

1 670,6

1 572,7

5

2 714,0

2 042,4

1 802,8

1 698,5

1 588,9

6

2 805,2

2 092,9

1 839,3

1 726,4

1 605,1

7

2 894,2

2 204,6

1 875,8

1 754,4

1 623,3

8

2 983,2

2 305,2

1 912,4

1 781,3

1 639,3

9

3 074,4

2 396,4

1 949,9

1 810,2

1 656,6

10

3 164,4

2 487,7

1 987,6

1 837,1

1 673,8

11

3 254,6

2 578,9

2 025,2

1 866,1

1 691,0

12

3 350,2

2 668,8

2 097,1

1 893,0

1 707,1

13

3 468,8

2 759,0

2 193,9

1 919,9

1 724,3

14

3 586,3

2 849,2

2 282,2

1 948,8

1 741,5

15

3 704,0

2 939,2

2 373,3

1 975,8

1 758,7

16

3 822,7

3 029,4

2 464,5

2 028,4

1 774,7

17

3 941,2

3 119,5

2 555,8

2 104,6

1 791,9

18

4 029,2

3 209,4

2 647,0

2 202,5

1 809,1

19

4 074,3

3 298,5

2 738,3

2 259,4

1 830,7

20

4 207,1

3 321,7

2 850,2

--

1 842,6

21

--

3 421,5

2 918,3

--

--

22

--

3 455,7

--

--

--

9h. Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 654,5

1 621,1

1 587,9

1 554,5

1 521,3

2

1 691,0

1 651,2

1 615,8

1 576,0

1 538,4

3

1 727,6

1 682,4

1 643,6

1 597,5

1 555,6

4

1 765,1

1 712,5

1 670,6

1 619,0

1 572,7

5

1 802,8

1 743,7

1 698,5

1 640,6

1 588,9

6

1 839,3

1 773,7

1 726,4

1 662,0

1 605,1

7

1 875,8

1 805,9

1 754,4

1 683,4

1 623,3

8

1 912,4

1 836,1

1 781,3

1 704,9

1 639,3

9

1 949,9

1 867,1

1 810,2

1 726,4

1 656,6

10

1 987,6

1 897,3

1 837,1

1 749,0

1 673,8

11

2 025,2

1 928,5

1 866,1

1 769,4

1 691,0

12

2 064,9

1 959,7

1 893,0

1 790,9

1 707,1

13

2 105,8

1 990,6

1 919,9

1 813,5

1 724,3

14

2 139,1

2 021,9

1 948,8

1 833,9

1 741,5

15

2 193,9

2 055,2

1 975,8

1 855,4

1 758,7

16

2 282,2

2 104,6

2 028,4

1 878,0

1 774,7

17

2 373,3

2 171,4

2 104,6

1 899,4

1 791,9

18

2 464,5

2 254,0

2 202,5

1 919,9

1 809,1

19

2 555,8

2 304,2

2 259,4

1 947,8

1 830,7

20

2 647,0

--

--

1 962,8

1 842,6

21

2 738,3

--

--

--

--

22

2 850,2

--

--

--

--

23

2 918,3

--

--

--

--

9i. Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

3 142,3

3 792,9

5 070,8

7 164,9

2

--

2 691,9

3 231,5

3 911,6

5 331,2

7 558,3

3

2 150,9

2 782,1

3 321,7

4 029,2

5 591,5

7 951,6

4

2 237,9

2 871,1

3 439,2

4 289,6

5 984,9

8 345,0

5

2 328,3

2 961,3

3 556,8

4 550,0

6 378,3

8 738,3

6

2 418,4

3 051,3

3 674,3

4 811,5

6 771,5

9 130,6

7

2 509,6

3 142,3

3 792,9

5 070,8

7 164,9

--

8

2 600,8

3 231,5

3 911,6

5 331,2

7 558,3

--

9

2 691,9

3 321,7

4 029,2

5 591,5

--

--

9j. In § 120 Abs. 1 werden der Betrag „173,7 €“ durch den Betrag „177,7 €“ und der Betrag „221,2 €“ durch den Betrag „226,3 €“ ersetzt.

9k. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „60,3 €“ durch den Betrag „61,7 €“,

                b) in Z 2 und 3 lit. a der Betrag „157,5 €“ jeweils durch den Betrag „161,1 €“,

                c) in Z 3 lit. b der Betrag „188,9 €“ durch den Betrag „193,2 €“.

9l. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „234,2 €“ durch den Betrag „239,6 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „302,1 €“ durch den Betrag „309,0 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „368,0 €“ durch den Betrag „376,5 €“.

9m. In § 130 wird der Betrag „83,0 €“ durch den Betrag „84,9 €“ ersetzt.

9n. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „251,5 €“ durch den Betrag „257,3 €“ ersetzt.

9o. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „57,2 €“ durch den Betrag „58,5 €“ ersetzt.

9p. In § 138 Z 3 werden in lit. a der Betrag „2 699,3 €“ durch den Betrag „2 760,0 €“ und in lit. b der Betrag „2 764,9 €“ durch den Betrag „2 827,1 €“ ersetzt.

9q. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 38,1 € und im definitiven Dienstverhältnis

 

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

 

Euro

Grundstufe

71,8

128,1

Dienst- a)

152,3

217,5

stufe 1 b)

192,1

274,9

Dienststufe 2

274,9

340,0

Dienststufe 3

405,1

484,6

 

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage

 

Euro

III

Leutnant

162,2

und

Oberleutnant

190,9

IV

Hauptmann

248,4

ab V

271,5

9r. In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „148,9 €“ durch den Betrag „152,3 €“ ersetzt.

9s. In § 141 werden der Betrag „119,8 €“ durch den Betrag „122,6 €“ und der Betrag „141,3 €“ durch den Betrag „144,5 €“ ersetzt.

9t. In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „66,9 €“ durch den Betrag „68,4 €“ ersetzt.

9u. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe 

Euro

W 3

84,9

W 2 

99,4

W 1

113,8

9v. Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage

 

Euro

III

Fähnrich

96,0

und

Leutnant

120,3

IV

Oberleutnant

144,5

Hauptmann

168,9

ab V

187,6

9w. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „133,8 €“ durch den Betrag „136,9 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „101,3 €“ durch den Betrag „103,6 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „67,9 €“ durch den Betrag „69,5 €“.

9x. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „111,2 €“ durch den Betrag „113,8 €“ ersetzt.

9y. In § 153 Abs. 2 werden in Z 1 der Betrag „259,0 €“ durch den Betrag „265,0 €“ und in Z 2 der Betrag „192,1 €“ durch den Betrag „196,5 €“ ersetzt.

9z. Die Tabelle in § 164 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Fixgehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

Euro

1

6 639,7

5 569,7

5 325,8

4 484,0

2

7 257,2

6 270,6

5 828,9

5 033,4

3

8 040,5

6 865,0

6 455,0

5 512,4

10. § 169e Abs. 1 lautet:

„(1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 35/2012, weiterhin anzuwenden. Bei den Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, tritt dabei der Vergleichsstichtag an die Stelle des Vorrückungsstichtags.“

11. In § 169f Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre.“

12. In § 169f wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.“

13. Dem § 169f Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.“

13a. § 170a samt Überschrift lautet:

„Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2020

§ 170a. (1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs.7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten

           1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,

           2. Vertragsbediensteten des Bundes,

           3. Landeslehrpersonen und

           4. Landesvertragslehrpersonen

mit 1. Jänner 2020 um 2,25 v.H., mindestens jedoch um 50,0 € und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.“

14. Nach § 174 wird folgender § 174a samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkungsbefugnisse

§ 174a. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.“

15. In § 175 Abs. 96 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

16. Dem § 175 wird folgender Abs. 99 angefügt:

„(99) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 169f Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,

           2. § 169e Abs. 1 und § 169f Abs. 6a mit 12. Februar 2015,

           3. § 116f mit 1. September 2019,

           4. § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4, 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a Z 2, § 59b, § 60 Abs. 1a, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 170a samt Überschrift und § 174a samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,

           5. § 12c Abs. 6, § 13e Abs. 1, 2, 4 und 8, § 61 Abs. 6, § 65 Abs. 4, Abschnitt VIa und § 175 Abs. 96 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           6. § 169f Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Dienstbehörde zu entscheiden, wobei die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG mit dem Inkrafttreten unterbrochen wird.“

17. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle in Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Gehaltsstufe

Gehalt

Euro

2

2 488,8

3

2 690,9

4

2 973,3

5

3 134,9

6

3 295,3

7

3 456,8

8

3 618,2

9

3 780,8

10

3 944,5

11

4 106,1

12

4 245,6

13

4 318,1

14

4 388,6

15 (1. und 2. Jahr)

4 458,7

15 (ab 3. Jahr)

4 511,4

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Abs. 3 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den § 58c betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

„Abschnitt IVa

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

§ 58d.

§ 58e.

Entgelt“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die mit Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, eingefügten, den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge und werden die nach dem den § 94d betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

„6. Unterabschnitt

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 94e.“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 97 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 97a.    Mitwirkungsbefugnisse“

4. In § 5b Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. Nach § 5b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 27h oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“

5a. Die Tabelle in § 11 Abs 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 408,6

1 905,9

1 694,3

1 625,4

1 555,6

2

2 464,5

1 948,8

1 729,6

1 653,4

1 571,7

3

2 520,7

1 992,0

1 766,2

1 682,4

1 587,9

4

2 576,6

2 036,0

1 803,9

1 710,4

1 602,9

5

2 642,5

2 082,1

1 839,3

1 739,4

1 620,1

6

2 736,0

2 130,5

1 875,8

1 767,3

1 635,0

7

2 831,6

2 180,0

1 912,4

1 795,2

1 651,2

8

2 927,1

2 244,4

1 948,8

1 824,2

1 667,4

9

3 020,6

2 316,3

1 984,4

1 852,2

1 683,4

10

3 115,0

2 404,2

2 023,0

1 881,2

1 699,6

11

3 209,4

2 500,8

2 062,8

1 908,0

1 715,7

12

3 302,8

2 595,4

2 102,5

1 937,1

1 730,8

13

3 398,5

2 690,9

2 145,5

1 965,0

1 747,9

14

3 500,6

2 784,4

2 187,4

1 995,0

1 764,1

15

3 623,6

2 879,9

2 229,4

2 023,0

1 779,1

16

3 748,9

2 974,5

2 272,4

2 054,2

1 795,2

17

3 872,1

3 068,8

2 317,4

2 084,3

1 812,5

18

3 996,1

3 163,4

2 361,4

2 117,6

1 827,4

19

4 090,8

3 257,9

2 404,2

2 149,9

1 843,6

20

--

3 281,0

2 449,2

2 183,1

1 858,5

21

--

--

2 471,2

2 199,3

1 868,3

5b. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

1

1 701,7

1 666,3

1 633,0

1 597,5

1 563,1

2

1 739,4

1 698,5

1 660,9

1 621,1

1 579,3

3

1 774,7

1 729,6

1 691,0

1 642,6

1 595,4

4

1 812,5

1 761,9

1 719,0

1 664,1

1 610,4

5

1 848,9

1 793,1

1 747,9

1 687,7

1 627,7

6

1 885,6

1 825,3

1 775,9

1 709,2

1 643,6

7

1 922,0

1 855,4

1 804,9

1 730,8

1 659,8

8

1 959,7

1 887,7

1 832,7

1 754,4

1 674,9

9

1 997,2

1 918,9

1 860,9

1 775,9

1 692,0

10

2 034,8

1 951,1

1 889,7

1 798,5

1 708,2

11

2 074,7

1 982,2

1 917,8

1 821,1

1 724,3

12

2 116,5

2 015,4

1 946,7

1 842,6

1 741,5

13

2 158,5

2 050,0

1 974,6

1 866,1

1 756,5

14

2 201,3

2 083,3

2 003,6

1 887,7

1 772,7

15

2 244,4

2 118,7

2 033,8

1 910,3

1 788,8

16

2 287,6

2 155,2

2 064,9

1 932,7

1 804,9

17

2 332,7

2 192,7

2 096,0

1 955,3

1 821,1

18

2 376,7

2 228,3

2 129,3

1 976,8

1 837,1

19

2 421,8

2 265,9

2 161,6

2 000,6

1 853,3

20

2 465,7

2 304,2

2 194,9

2 023,0

1 870,5

21

2 487,7

2 322,8

2 211,1

2 034,8

1 878,0

5c. In § 22 Abs. 2 werden in der Tabelle der Betrag „173,7 €“ durch den Betrag „177,7 €“ und der Betrag „221,2 €“ durch den Betrag „226,3 €“ ersetzt.

6. § 27h samt Überschrift lautet:

„Verfall des Erholungsurlaubes

§ 27h. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem § 5b Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.“

7. In § 36a Abs. 3 wird das Zitat „§ 28b“ durch das Zitat „§ 28b Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8“ ersetzt.

8. In § 36b erhält der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(11)“ und werden folgende Abs. 7 bis 10 eingefügt:

„(7) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.

(8) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

           1. der monatliche Ausbildungsbeitrag,

           2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

           3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

           4. die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Abs. 7 zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.

(9) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. § 28b Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(10) Die Ersatzleistung nach den Abs. 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.“

9. In § 38 Abs. 5 wird die Wortfolge „Didaktik oder Praxis“ durch die Wortfolge „Didaktik, Praxisunterricht und Praxiskindergarten/Praxishort“ ersetzt.

10. In § 39a Abs. 4 wird in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

         „3. die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“

11. In § 40 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. d“ ersetzt.

12. In § 43a Abs. 5 wird das Zitat „§ 46a Abs. 4“ durch das Zitat „§ 46a Abs. 10“ ersetzt.

12a. Die Tabelle in § 46 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

2 781,1

2

3 165,6

3

3 551,1

4

3 936,7

5

4 322,5

6

4 708,2

7

4 946,5

13. In § 46 Abs. 3 entfällt der erste Satz.

13a. In § 46a werden ersetzt:

a) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „101,3 €“ durch den Betrag „103,6 €“,

b) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „134,8 €“ durch den Betrag „137,9 €“,

c) in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 der Betrag „168,3 €“ jeweils durch den Betrag „172,2 €“,

d) in Abs. 10 der Betrag „336,7 €“ durch den Betrag „344,4 €“,

e) in Abs. 10 der Betrag „505,1 €“ durch den Betrag „516,7 €“,

f) in Abs. 11 Z 1 der Betrag „448,9 €“ durch den Betrag „459,2 €“,

g) in Abs. 11 Z 2 der Betrag „672,3 €“ durch den Betrag „687,8 €“,

h) in Abs. 11 Z 3 der Betrag „807,2 €“ durch den Betrag „825,8 €“,

i) in Abs. 11a Z 1 der Betrag „359,1 €“ durch den Betrag „367,4 €“,

j) in Abs. 11a Z 2 der Betrag „537,7 €“ durch den Betrag „550,1 €“,

k) in Abs. 11a Z 3 der Betrag „645,7 €“ durch den Betrag „660,6 €“.

13b. Die Tabelle in § 46b Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

687,8

1 204,4

1 432,8

1 662,4

mehr als 5 Jahre

802,6

1 432,8

1 662,4

1 892,1

13c. In § 46c werden ersetzt:

a) in Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „784,6 €“ jeweils durch den Betrag „802,6 €“,

b) in Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „952,8 €“ jeweils durch den Betrag „974,7 €“,

c) in Abs. 2 Z 4 lit. a der Betrag „336,7 €“ durch den Betrag „344,4 €“,

d) in Abs. 2 Z 4 lit. b der Betrag „505,1 €“ durch den Betrag „516,7 €“.

13d. In § 46e Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „26,9 €“ durch den Betrag „27,5 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „34,5 €“ durch den Betrag „35,3 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „14,1 €“ durch den Betrag „14,4 €“.

13e. In § 46f wird der Betrag „929,9 €“ durch den Betrag „951,3 €“ ersetzt.

13f. In § 47 Abs. 4 wird der Betrag „37,8 €“ durch den Betrag „38,7 €“ ersetzt.

13g. In § 47a Abs. 1 wird der Betrag „41,0 €“ durch den Betrag „41,9 €“ ersetzt.

13h. In § 47a Abs. 2 wird der Betrag „201,8 €“ durch den Betrag „206,4 €“ ersetzt.

13i. In § 47b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „210,5 €“ durch den Betrag „215,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „26,9 €“ durch den Betrag „27,5 €“.

14. Dem § 48h wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 48g Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.“

14a. In § 48o Abs. 3 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „505,1 €“ durch den Betrag „516,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „280,5 €“ durch den Betrag „287,0 €“.

14b. In § 48o Abs. 5 wird der Betrag „625,8 €“ durch den Betrag „640,2 €“ ersetzt.

14c. In § 48p Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „90,6 €“ durch den Betrag „92,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „45,3 €“ durch den Betrag „46,3 €“.

15. Dem § 48t wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 2a ist auch auf die Bestimmungen der Entlohnungsgruppe sqm sowie auf die Sonderbestimmungen der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.“

15a. Die Tabelle in § 48v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

5 569,7

2

6 270,6

3

6 865,0

16. In § 48v Abs. 4 wird dem Wort „sowie“ die Wortfolge „oder als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in der Schulevaluation“ vorangestellt.

16a. Die Tabelle in § 48w Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 023,1

mehr als 5 Jahre

1 216,4

16b. In § 49q werden ersetzt:

                a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „51 493,4 €“ durch den Betrag „52 652,0 €“,

                b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „61 574,7 €“ durch den Betrag „62 960,1 €“,

                c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „56 534,1 €“ durch den Betrag „57 806,1 €“,

                d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „66 614,4 €“ durch den Betrag „68 113,2 €“,

                e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „61 574,7 €“ durch den Betrag „62 960,1 €“,

                f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „71 655,0 €“ durch den Betrag „73 267,2 €“,

                g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „63 374,6 €“ durch den Betrag „64 800,5 €“,

                h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „73 454,0 €“ durch den Betrag „75 106,7 €“.

16c. Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungsstufe

Euro

1

2 734,9

2

3 094,2

3

3 196,3

4

3 462,3

5

3 729,3

6

3 997,5

7

4 234,7

8

4 472,0

9

4 625,8

10

4 780,7

11

4 882,8

16d. Die Tabelle in § 54a Abs. 4 erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungs-
stufe

ohne
Lehr-
befugnis

mit Lehr-
befugnis
oder gleichzu-
wertender Befähigung

Euro

1

83,9

298,1

2

117,0

416,2

3

197,6

503,3

4

205,2

507,8

5

203,1

506,7

6

201,0

510,0

7

207,5

508,9

8

206,4

500,0

9

192,1

499,0

10

205,2

512,1

11

205,2

512,1

12

205,2

515,6

13

204,2

514,4

14

214,1

457,1

15

194,3

485,7

16

97,2

678,9

17

388,5

970,3

18

388,5

970,3

19

388,5

970,3

16e. Die Tabelle in § 54a Abs. 4a erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungs-
stufe

ohne
Lehr-
befugnis

mit Lehr-
befugnis
oder gleichzu-
wertender Befähigung

Euro

1

90,6

387,5

2

195,3

502,3

3

205,2

508,9

4

205,2

505,7

5

198,7

510,0

6

206,4

511,1

7

212,0

501,3

8

187,6

494,5

9

205,2

512,1

10

205,2

512,1

11

205,2

510,0

12

205,2

533,2

13

198,7

458,1

14

259,4

453,6

15

0,0

581,8

16

388,5

970,3

17

388,5

970,3

18

388,5

970,3

19

388,5

970,3

16f. In § 54e Abs. 1 werden der Betrag „416,5 €“ durch den Betrag „426,1 €“ und der Betrag „568,7 €“ durch den Betrag „581,8 €“ ersetzt.

16g. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

 

lohnungs-

Euro

stufe

 

1

2 874,5

2

3 082,0

3

3 574,4

4

3 775,3

5

3 977,4

6

4 183,0

7

4 381,8

8

4 578,4

9

4 783,1

10

4 986,2

11

5 188,4

12

5 397,0

13

5 648,7

14

5 986,0

15

6 371,6

16

6 661,7

17

6 757,3

18

7 047,3

16h. In § 56e Abs. 1 werden der Betrag „416,5 €“ durch den Betrag „426,1 €“ und der Betrag „568,7 €“ durch den Betrag „581,8 €“ ersetzt.

17. Nach § 58c wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:

„Abschnitt IVa

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

§ 58d. (1) Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation anzuwenden.

(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.

(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.

(4) Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.

(5) Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.

(6) Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.

(7) Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation nicht anzuwenden. § 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

(8) Die oder der Vertragsbedienstete in der Schulevaluation führt die Verwendungsbezeichnung „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.

(9) Die Voraussetzungen für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach § 48r Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm anzurechnen sind.

Entgelt

§ 58e. Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind die §§ 48v und 48x anzuwenden.“

17a. Die Tabelle in § 61 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

k 1

k 2

k 3

k 4

k 5

k 6

stufe

Euro

1

2 605,3

2 351,3

2 467,9

2 140,2

2 073,5

1 915,5

2

2 672,3

2 412,0

2 529,5

2 190,7

2 121,9

1 945,6

3

2 756,9

2 487,7

2 590,9

2 241,1

2 171,4

1 975,8

4

2 894,2

2 609,6

2 652,5

2 292,0

2 218,5

2 008,0

5

3 030,4

2 732,6

2 714,0

2 343,8

2 268,0

2 038,0

6

3 166,7

2 854,6

2 774,3

2 396,4

2 319,5

2 070,3

7

3 302,8

2 976,5

2 848,1

2 460,1

2 377,8

2 106,8

8

3 440,3

3 098,6

2 927,1

2 527,3

2 442,5

2 147,6

9

3 576,5

3 220,7

3 005,2

2 594,3

2 507,4

2 189,6

10

3 713,9

3 342,5

3 083,1

2 661,4

2 572,2

2 230,4

11

3 847,9

3 464,5

3 160,0

2 728,2

2 637,2

2 272,4

12

3 969,9

3 586,3

3 238,2

2 794,3

2 701,9

2 316,3

13

4 086,3

3 709,5

3 331,5

2 874,5

2 774,3

2 359,1

14

4 203,8

3 829,3

3 429,3

2 956,8

2 855,7

2 400,8

15

4 320,4

3 941,2

3 527,0

3 039,2

2 937,1

2 443,8

16

4 440,1

4 044,5

3 626,0

3 123,7

3 017,2

2 487,7

17

4 570,7

4 149,0

3 723,7

3 206,3

3 097,5

2 529,5

18

4 704,9

4 254,4

3 822,7

3 288,7

3 177,6

2 573,4

19

4 856,6

4 370,9

3 910,4

3 372,1

3 258,9

2 616,2

20

5 007,1

4 488,5

3 996,1

3 454,5

3 339,2

2 659,0

21

--

--

4 113,8

3 570,0

3 440,3

2 711,9

22

--

--

4 146,7

3 600,6

3 500,6

2 744,8

17b. Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

v5

stufe

Euro

1

2 917,2

2 168,1

1 933,9

1 812,5

1 725,3

2

3 082,0

2 217,5

1 969,4

1 840,3

1 743,7

3

3 273,2

2 310,9

2 012,2

1 870,5

1 761,9

4

3 435,8

2 417,4

2 048,8

1 898,3

1 779,1

5

3 607,3

2 525,0

2 083,3

1 927,4

1 797,3

6

3 769,9

2 630,5

2 119,7

1 956,4

1 815,7

7

3 878,8

2 741,4

2 155,2

1 984,4

1 833,9

8

3 968,6

2 811,9

2 191,7

2 013,4

1 849,9

9

4 026,9

2 868,8

2 227,1

2 042,4

1 865,1

10

4 085,2

2 925,0

2 264,8

2 071,3

1 879,1

11

4 143,4

2 982,1

2 302,1

2 100,4

1 894,1

12

4 201,7

3 039,2

2 339,3

2 130,5

1 908,0

13

4 258,8

3 097,5

2 377,8

2 158,5

1 924,1

14

4 317,0

3 154,6

2 414,0

2 188,4

1 938,1

15

4 374,3

3 211,9

2 452,6

2 217,5

1 953,2

16

4 432,4

3 268,7

2 489,8

2 247,7

1 967,2

17

4 490,7

3 325,9

2 527,3

2 277,8

1 982,2

18

4 533,5

3 383,1

2 565,7

2 309,6

1 997,2

19

--

3 440,3

2 602,0

2 341,5

2 011,2

20

--

3 456,8

2 640,4

2 391,0

2 026,3

21

--

--

2 659,0

2 422,8

2 033,8

17c. Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

h4

h5

stufe

Euro

1

1 945,6

1 864,0

1 823,1

1 779,1

1 735,1

2

1 981,0

1 893,0

1 851,1

1 803,9

1 754,4

3

2 025,2

1 921,0

1 881,2

1 826,4

1 771,7

4

2 060,6

1 951,1

1 910,3

1 849,9

1 789,9

5

2 096,0

1 979,0

1 939,2

1 873,6

1 809,1

6

2 132,7

2 009,2

1 968,2

1 897,3

1 826,4

7

2 168,1

2 037,0

1 997,2

1 919,9

1 844,7

8

2 205,6

2 067,1

2 026,3

1 943,6

1 860,9

9

2 242,2

2 096,0

2 055,2

1 965,0

1 875,8

10

2 278,9

2 126,2

2 084,3

1 987,6

1 890,8

11

2 317,4

2 155,2

2 114,4

2 009,2

1 904,8

12

2 354,7

2 185,3

2 143,3

2 030,4

1 919,9

13

2 393,1

2 216,5

2 173,5

2 054,2

1 936,0

14

2 430,6

2 251,9

2 202,5

2 075,7

1 949,9

15

2 467,9

2 287,6

2 231,5

2 097,1

1 963,9

16

2 506,4

2 326,2

2 262,6

2 119,7

1 979,0

17

2 543,7

2 364,5

2 292,0

2 141,3

1 995,0

18

2 582,2

2 402,0

2 325,1

2 163,8

2 009,2

19

2 620,7

2 440,4

2 357,0

2 188,4

2 024,1

20

2 657,9

2 477,8

2 406,2

2 218,5

2 038,0

21

2 677,7

2 497,6

2 439,3

2 239,0

2 045,6

17d. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

stufe

Euro

1

2 780,1

2 071,3

1 848,9

1 732,9

2

2 936,0

2 117,6

1 883,3

1 761,9

3

3 118,3

2 202,5

1 925,3

1 788,8

4

3 272,2

2 304,2

1 958,6

1 816,7

5

3 435,8

2 405,2

1 992,0

1 843,6

6

3 587,4

2 506,4

2 025,2

1 871,5

7

3 690,7

2 611,9

2 059,6

1 898,3

8

3 777,6

2 680,0

2 092,9

1 926,4

9

3 832,5

2 732,6

2 127,3

1 953,2

10

3 887,5

2 787,5

2 161,6

1 980,0

11

3 942,4

2 841,4

2 196,0

2 008,0

12

3 996,1

2 896,4

2 230,4

2 034,8

13

4 052,2

2 950,3

2 264,8

2 062,8

14

4 107,2

3 005,2

2 300,8

2 089,7

15

4 162,0

3 059,0

2 336,1

2 118,7

16

4 217,1

3 112,9

2 372,3

2 145,5

17

4 273,1

3 166,7

2 407,5

2 174,5

18

4 313,7

3 221,7

2 443,8

2 202,5

19

--

3 276,5

2 478,9

2 233,7

20

--

3 291,9

2 515,1

2 277,8

21

--

--

2 532,7

2 308,6

17e. Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs- stufe

in der Entlohnungsgruppe

h1

h2

h3

Euro

1

1 860,9

1 782,3

1 744,7

2

1 895,2

1 810,2

1 771,7

3

1 936,0

1 838,3

1 800,5

4

1 969,4

1 866,1

1 827,4

5

2 003,6

1 893,0

1 854,3

6

2 037,0

1 921,0

1 882,2

7

2 071,3

1 948,8

1 909,1

8

2 105,8

1 975,8

1 938,1

9

2 140,2

2 003,6

1 965,0

10

2 175,7

2 030,4

1 993,0

11

2 209,9

2 059,6

2 019,8

12

2 244,4

2 086,4

2 047,6

13

2 280,0

2 116,5

2 075,7

14

2 316,3

2 149,9

2 102,5

15

2 351,3

2 183,1

2 131,6

16

2 387,6

2 217,5

2 159,5

17

2 423,8

2 254,0

2 187,4

18

2 459,1

2 288,8

2 216,5

19

2 496,4

2 325,1

2 247,7

20

2 531,6

2 362,5

2 292,0

21

2 550,2

2 380,1

2 323,9

17f. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

 

Bewertungs-

Euro

gruppe

 

v1/2

505,7

v1/3

632,4

v1/4

1 526,7

v2/2

55,3

v2/3

283,6

v2/4

415,1

v2/5

545,3

v2/6

1 057,6

v3/2, h1/2

40,9

v3/3, h1/3

142,4

v3/4, h1/4

251,8

v3/5

370,8

v4/2, h2/2

44,2

v4/3, h2/3

105,0

17g. § 74 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

           1. in der Bewertungsgruppe v1/5

           a) für die ersten fünf Jahre ........................................................................  8 740,5 €,

          b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................  9 226,0 €,

           2. in der Bewertungsgruppe v1/6

           a) für die ersten fünf Jahre ........................................................................  9 316,2 €,

          b) ab dem sechsten Jahr ............................................................................  9 801,8 €,

           3. in der Bewertungsgruppe v1/7

           a) für die ersten fünf Jahre ........................................................................  9 801,8 €,

          b) ab dem sechsten Jahr ........................................................................  10 477,6 €.“

17h. Die Tabelle in § 90e Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der

Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

1

2 820,6

2 657,9

2 417,4

2 264,8

2 036,0

1 833,9

2

2 877,7

2 741,4

2 486,6

2 327,3

2 071,3

1 862,9

3

3 108,4

2 855,7

2 553,6

2 391,0

2 108,0

1 890,8

4

3 339,2

3 051,3

2 639,3

2 470,2

2 146,6

1 918,9

5

3 571,1

3 255,7

2 784,4

2 599,6

2 230,4

1 956,4

6

3 802,8

3 457,9

2 949,1

2 732,6

2 333,9

2 013,4

7

4 036,7

3 656,7

3 121,7

2 871,1

2 438,3

2 084,3

8

4 271,0

3 862,3

3 311,7

3 021,6

2 540,3

2 159,5

9

4 503,8

4 067,6

3 502,9

3 174,2

2 643,6

2 237,9

10

4 739,0

4 258,8

3 696,3

3 329,4

2 748,2

2 316,3

11

4 975,1

4 462,1

3 889,7

3 482,0

2 878,8

2 396,4

12

5 210,3

4 665,4

4 083,0

3 636,9

3 020,6

2 475,6

13

5 444,3

4 869,7

4 276,4

3 791,8

3 162,4

2 556,9

14

5 702,5

5 071,9

4 464,3

3 942,4

3 302,8

2 652,5

15

6 026,7

5 285,0

4 639,1

4 079,7

3 433,7

2 762,4

16

6 338,7

5 478,5

4 823,5

4 224,8

3 562,3

2 872,2

17

6 649,6

5 574,1

5 010,3

4 374,3

3 700,7

2 979,9

18

6 882,5

5 863,9

5 144,3

4 479,8

3 832,5

3 089,8

19

--

--

--

--

3 863,3

3 144,8

17i. Die Tabelle in § 90o erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs- gruppe

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde Euro

l ph

 

 

2 563,2

 

I

1 966,8

 

II

1 862,4

 

III

1 770,0

l 1

IV

1 538,4

 

IV a

1 609,2

 

IV b

1 646,4

 

V

1 474,8

l 2a 2

 

1 302,0

l 2a 1

 

1 219,2

l 2b 1

 

1 078,8

l 3

 

 

990,0

17j. In § 90p Abs. 2 werden ersetzt:

                a) der Betrag „66,9 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

                b) der Betrag „20,4 €“ durch den Betrag „20,9 €“,

                c) der Betrag „24,8 €“ durch den Betrag „25,4 €“,

                d) der Betrag „7,6 €“ durch den Betrag „7,8 €“.

17k. In § 90p werden ersetzt:

                a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „45,3 €“ jeweils durch den Betrag „46,3 €“,

                b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „82,0 €“ jeweils durch den Betrag „83,9 €“.

17l. In § 90p Abs. 5 werden ersetzt:

                a) der Betrag „30,3 €“ durch den Betrag „31,0 €“,

                b) der Betrag „24,8 €“ durch den Betrag „25,4 €“,

                c) der Betrag „9,7 €“ durch den Betrag „9,9 €“,

                d) der Betrag „7,6 €“ durch den Betrag „7,8 €“.

17m. In § 90p Abs. 6 wird der Betrag „50,7 €“ durch den Betrag „51,9 €“ ersetzt.

17n. In § 90p Abs. 7 wird der Betrag „10,7 €“ durch den Betrag „10,9 €“ ersetzt.

17o. In § 90p Abs. 8 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „48,6 €“ durch den Betrag „49,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „74,4 €“ durch den Betrag „76,1 €“.

17p. In § 90p Abs. 9 wird der Betrag „86,3 €“ durch den Betrag „88,3 €“ ersetzt.

17q. In § 90q werden ersetzt:

                a) in Abs. 1 Z 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „799,6 €“ jeweils durch den Betrag             „818,0 €“,

                b) in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „999,1 €“ jeweils durch den Betrag             „1 022,1 €“,

                c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 199,9 €“ durch den Betrag „1 227,5 €“,

                f) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „1 104,0 €“ durch den Betrag „1 129,4 €“.

17r. In § 90r Abs. 1 werden ersetzt:

                a) der Betrag „4 785,6 €“ durch den Betrag „4 895,7 €“,

                b) der Betrag „4 227,8 €“ durch den Betrag „4 325,0 €“,

                c) der Betrag „3 514,5 €“ durch den Betrag „3 595,3 €“,

                d) der Betrag „2 639,4 €“ durch den Betrag „2 700,1 €“.

18. § 94a Abs. 2 lautet:

„(2) § 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

           1. des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG und

           2. des Verweises auf § 169f GehG ein Verweis auf § 94b

treten.“

19. In § 94b Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Zuständig ist jene Personalstelle, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Personalstelle nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aufgelassen, so ist jene Personalstelle zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten bei Verbleib im Dienstverhältnis übergegangen wäre.“

20. In § 94b in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 2 GehG rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 GehG entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 3 GehG bleibt davon unberührt.“

21. Dem § 94b Abs. 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten verkürzt werden.“

22. Der mit Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, eingefügte 6. Unterabschnitt entfällt.

23. Nach § 94d wird folgender 6. Unterabschnitt eingefügt:

„6. Unterabschnitt

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 94e. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

23a. § 95 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2020 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2020 um 2,25%, mindestens jedoch um 50,0 € erhöht, sofern

           1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

           2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2020 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2020 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

24. Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkungsbefugnisse

§ 97a. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Stellen vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.“

25. In § 100 Abs. 84 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

26. § 100 Abs. 87 lautet:

„(87) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt, in Kraft.“

27. Dem § 100 wird folgender Abs. 90 angefügt:

„(90) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 94b Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,

           2. § 94a Abs. 2 und § 94b Abs. 6a mit 12. Februar 2015,

           3. § 46 Abs. 3 mit 9. Juli 2019,

           4. § 38 Abs. 5 und § 39a Abs. 4 mit 1. September 2019,

           5. § 100 Abs. 84 mit 31. Dezember 2019,

           6. der den § 97a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 8 und Abs. 10 bis 11a, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a, § 47b Abs. 2, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 48v Abs. 1, § 48w Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q, § 90r Abs. 1, § 95 Abs. 1 und 2 sowie § 97a samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,

           7. die den Abschnitt IVa betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 5b Abs. 1 und 1a, § 27h samt Überschrift, § 36a Abs. 3, § 36b Abs. 7 bis 11, § 40 Abs. 4, § 43a Abs. 5, § 48h Abs. 9, § 48t Abs. 3, § 48v Abs. 4 und Abschnitt IVa mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           8. § 94b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Personalstelle zu entscheiden;

           9. der Entfall der den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des 6. Unterabschnittes in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 1c

R 2

R 3

stufe

Euro

1

4 045,6

4 045,6

4 045,6

--

--

2

4 414,8

4 414,8

4 414,8

--

--

3

4 970,7

4 970,7

4 970,7

--

--

4

5 507,0

5 507,0

5 672,9

6 351,9

--

5

6 043,2

6 143,1

6 399,2

6 754,0

8 496,7

6

6 546,2

6 706,7

7 042,0

7 396,8

8 965,7

7

6 960,6

7 122,1

7 550,7

8 039,5

9 716,1

8

7 303,4

7 463,8

7 927,5

8 650,4

10 752,2

9

7 424,2

7 584,7

8 053,8

8 872,2

11 207,2

 

Ein festes Gehalt gebührt:

           1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 12 380,7 €,

           2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 12 335,4 €,

           3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 13 609,0 €,

           4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 11 206,1 €.“

1a. In § 66 Abs. 12 werden der Betrag „8 100,1 €“ durch den Betrag „8 282,4 €“ und der Betrag „8 677,0 €“ durch den Betrag „8 872,2 €“ ersetzt.

1b. In § 67 werden in Z 1 der Betrag „2 610,1 €“ durch den Betrag „2 668,8 €“ und in Z 2 der Betrag „2 679,1 €“ durch den Betrag „2 739,4 €“ ersetzt.

1c. In § 68 werden

der Betrag

durch den Betrag

160,8

164,5

235,2

240,6

362,5

370,8

427,3

437,1

543,9

556,4

362,5

370,8

1 001,4

1 024,4

1 246,3

1 275,0

916,1

937,2

639,9

654,6

ersetzt.

1d. § 73 samt Überschrift lautet:

„Verfall des Erholungsurlaubes

§ 73. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 62 Abs. 1 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Leiterin oder der Leiter jener Dienststelle, an der die Richterin oder der Richter verwendet wird, unterlassen hat, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Richterin oder den Richter hinzuwirken.“

2. In § 87a Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „zwölf Monate“ die Wortfolge „und muss spätestens drei Monate“ eingefügt.

3. In § 88a Abs. 4 wird im ersten und im zweiten Satz jeweils das Wort „zweiten“ durch das Wort „dritten“ ersetzt.

4. In § 166h Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

4a. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 805,2

--

--

2

2 876,6

--

--

3

3 161,4

--

--

4

3 446,8

--

--

5

3 732,5

--

--

6

4 021,5

--

--

7

4 308,2

--

--

8

4 573,1

4 956,5

--

9

4 783,1

5 027,9

5 310,3

10

5 055,4

5 314,6

5 381,7

11

5 330,0

5 603,6

5 742,1

12

5 603,6

5 890,5

6 390,4

13

5 877,2

6 179,4

7 110,1

14

6 155,1

6 538,7

7 397,9

15

6 442,1

7 114,4

7 685,7

16

6 730,8

7 617,6

7 972,5

17

6 946,3

7 834,1

8 190,0

4b. Die Tabelle in § 169a erhält folgende Fassung:

Zulage

Euro

kleine Daz

111,4

große Daz

447,1

4c. In § 170 Abs. 1 werden

der Betrag

durch den Betrag

133,8

136,9

123,0

125,8

112,3

114,9

102,6

105,0

91,7

93,8

79,9

81,7

70,2

71,8

96,1

98,3

86,3

88,3

75,5

77,2

64,7

66,2

ersetzt.

4d. § 190 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

4 291,7

--

--

2

4 660,9

--

--

3

5 218,0

--

--

4

5 753,1

6 351,9

--

5

6 290,4

6 754,0

8 496,7

6

6 792,5

7 396,8

8 965,7

7

7 207,8

8 039,5

9 716,1

8

7 550,7

8 650,4

10 752,2

9

7 671,4

8 872,2

11 207,2

 

Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 12 601,5 €.“

4e. In § 190 Abs. 7 werden

der Betrag

durch den Betrag

9 777,5

9 997,5

10 960,6

11 207,2

8 100,1

8 282,4

8 677,0

8 872,2

8 100,1

8 282,4

8 677,0

8 872,2

ersetzt.

4f. In § 192 werden

der Betrag

durch den Betrag

288,1

294,7

362,5

370,8

756,4

773,8

1 001,4

1 024,4

1 246,3

1 275,0

916,1

937,2

117,6

120,3

331,2

338,8

ersetzt.

4g. Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 805,2

--

--

2

2 876,6

--

--

3

3 161,4

--

--

4

3 446,8

--

--

5

3 732,5

--

--

6

4 021,5

--

--

7

4 308,2

--

--

8

4 573,1

4 956,5

--

9

4 783,1

5 027,9

5 310,3

10

5 055,4

5 314,6

5 381,7

11

5 330,0

5 603,6

5 742,1

12

5 603,6

5 890,5

6 390,4

13

5 877,2

6 179,4

7 110,1

14

6 155,1

6 538,7

7 397,9

15

6 442,1

7 114,4

7 685,7

16

6 730,8

7 617,6

7 972,5

17

6 946,3

7 834,1

8 190,0

4h. Die Tabelle in § 198 erhält folgende Fassung:

Zulage

Euro

kleine Daz

111,4

große Daz

447,1

4i. In § 200 Abs. 1 werden

der Betrag

durch den Betrag

133,8

136,9

123,0

125,8

112,3

114,9

102,6

105,0

91,7

93,8

79,9

81,7

70,2

71,8

96,1

98,3

86,3

88,3

75,5

77,2

64,7

66,2

ersetzt.

5. Dem § 212 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 166h Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           2. § 66 Abs. 1 und 12, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner 2020,

           3. § 73 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           4. § 87a Abs. 2 und § 88a Abs. 4 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 51/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 13c Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des Monats“ durch die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats“ und im zweiten Satz die Wortfolge „des Monats“ durch die Wortfolge „des dritten Monats“ ersetzt.

2. In § 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Landeslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.“

2a. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

in der

in der Dienstzulagenstufe

Dienst-

1

2

3

zulagen-

zulagengruppe

Euro

I

631,4

674,4

716,3

II

588,2

629,1

667,9

III

484,6

517,7

549,8

IV

431,5

461,4

490,1

V

290,3

309,0

328,9

VI

241,6

258,3

273,8

3. In § 106 Abs. 2 erhält die bisherige Z 9 die Bezeichnung „10.“ und wird nach Z 8 folgende Z 9 eingefügt:

         „9. einer Landeslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 52 Abs. 3a gewährt wird, für das Schuljahr das Gehalt gebührt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht, und § 12g Abs. 1 bis 3 GehG sinngemäß anzuwenden sind,“

4. In § 115f Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

5. In § 123 Abs. 86 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

6. Dem § 123 wird folgender Abs. 89 angefügt:

„(89) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 115f Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           2. § 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2020,

           3. § 52 Abs. 3a sowie § 106 Abs. 2 Z 9 und 10 mit 1. September 2020,

           4. § 123 Abs. 86 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           5. § 13c Abs. 2 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 13c Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des Monats“ durch die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats“ und im zweiten Satz die Wortfolge „des Monats“ durch die Wortfolge „des dritten Monats“ ersetzt.

2. In § 124g Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

3. In § 127 Abs. 68 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

4. Dem § 127 wird folgender Abs. 70 angefügt:

„(70) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 124g Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           2. § 127 Abs. 68 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           3. § 13c Abs. 2 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 51/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

         „3. die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“

2. In § 8 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.“

3. In § 14 Abs. 4 wird das Zitat „§ 19 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 10“ ersetzt.

3a. Die Tabelle in § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

2 781,1

2

3 165,6

3

3 551,1

4

3 936,7

5

4 322,5

6

4 708,2

7

4 946,5

4. In § 18 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Einer Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, gebührt für das Schuljahr das Entgelt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht. § 20b Abs. 1 bis 3 VBG sind sinngemäß anzuwenden.“

5. In § 18 Abs. 3 entfällt der erste Satz.

5a. In § 19 werden ersetzt:

a) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „101,3 €“ durch den Betrag „103,6 €“,

b) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „134,8 €“ durch den Betrag „137,9 €“,

c) in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 der Betrag „168,3 €“ jeweils durch den Betrag „172,2 €“,

d) in Abs. 10 der Betrag „336,7 €“ durch den Betrag „344,4 €“,

e) in Abs. 10 der Betrag „505,1 €“ durch den Betrag „516,7 €“.

5b. Die Tabelle in § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

687,8

1 204,4

1 432,8

1 662,4

mehr als 5 Jahre

802,6

1 432,8

1 662,4

1 892,1

5c. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „561,1 €“ durch den Betrag „574,0 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „672,3 €“ durch den Betrag „687,8 €“.

5d. In § 21b wird der Betrag „929,9 €“ durch den Betrag „951,3 €“ ersetzt.

5e. In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „26,9 €“ durch den Betrag „27,5 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „14,1 €“ durch den Betrag „14,4 €“.

5f. In § 23 Abs. 4 wird der Betrag „37,8 €“ durch den Betrag „38,7 €“ ersetzt.

5g. In § 24 Abs. 1 wird der Betrag „41,0 €“ durch den Betrag „41,9 €“ ersetzt.

5h. In § 24 Abs. 2 wird der Betrag „201,8 €“ durch den Betrag „206,4 €“ ersetzt.

6. In § 32 Abs. 25 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

7. Dem § 32 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 18 Abs. 3 mit 9. Juli 2019,

           2. § 6 Abs. 4 mit 1. September 2019,

           3. § 32 Abs. 25 mit 31. Dezember 2019,

           4. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 mit 1. Jänner 2020,

           5. § 8 Abs. 6a und § 18 Abs. 1a mit 1. September 2020,

           6. § 14 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „oder die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind“ eingefügt.

1a. Die Tabelle in § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

2 781,1

2

3 165,6

3

3 551,1

4

3 936,7

5

4 322,5

6

4 708,2

7

4 946,5

2. § 19 Abs. 3 entfällt.

2a. In § 20 werden ersetzt:

a) in Abs. 4 Z 1 der Betrag „101,3 €“ durch den Betrag „103,6 €“,

b) in Abs. 4 Z 2 der Betrag „134,8 €“ durch den Betrag „137,9 €“,

c) in Abs. 4 Z 3 und in Abs. 5 der Betrag „168,3 €“ jeweils durch den Betrag „172,2 €“,

d) in Abs. 6 der Betrag „336,7 €“ durch den Betrag „344,4 €“,

e) in Abs. 6 der Betrag „505,1 €“ durch den Betrag „516,7 €“,

f) in Abs. 7 Z 1 der Betrag „448,9 €“ durch den Betrag „459,2 €“,

g) in Abs. 7 Z 2 der Betrag „672,3 €“ durch den Betrag „687,8 €“,

h) in Abs. 7 Z 3 der Betrag „807,2 €“ durch den Betrag „825,8 €“.

2b. Die Tabelle in § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

687,8

1 204,4

1 432,8

1 662,4

mehr als 5 Jahre

802,6

1 432,8

1 662,4

1 892,1

2c. In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „784,6 €“ durch den Betrag „802,6 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „952,8 €“ durch den Betrag „974,7 €“.

2d. In § 23 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „34,5 €“ durch den Betrag „35,3 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „14,1 €“ durch den Betrag „14,4 €“.

2e. In § 24 Abs. 4 wird der Betrag „37,8 €“ durch den Betrag „38,7 €“ ersetzt.

2f. In § 25 Abs. 1 wird der Betrag „41,0 €“ durch den Betrag „41,9 €“ ersetzt.

2g. In § 25 Abs. 2 wird der Betrag „201,8 €“ durch den Betrag „206,4 €“ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 19 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

4. Dem § 31 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 6 Abs. 4 mit 1. September 2019,

           2. § 31 Abs. 19 mit 31. Dezember 2019,

           3. § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2020,

           4. der Entfall des § 19 Abs. 3 mit Ablauf des 8. Juli 2019.“

Artikel 9

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1c wird das Zitat „§ 207p Abs. 2 letzter Satz BDG 1979“ durch das Zitat „§ 207p Abs. 3 BDG 1979“ ersetzt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 9 Abs. 1c in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 68/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 6 wird der Ausdruck „und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes“ durch den Ausdruck „auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes, auf Bedienstete des Schulqualitätsmanagements und auf Bedienstete in der Schulevaluation“ ersetzt.

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 23 Abs. 6 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 73/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abschnitt 1a ist nicht anzuwenden.“

2. In § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge „und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ durch die Wortfolge „auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes, auf Bedienstete des Schulqualitätsmanagements und auf Bedienstete in der Schulevaluation“ ersetzt.

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 10 Abs. 1a und 8 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Verlangen nach Freistellungen nach Abschnitt 1a, die vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden, ist Abschnitt 1a weiter anzuwenden.“

Artikel 12

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Als Kinder gelten die eigenen Kinder, legitimierten Kinder, Wahlkinder und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten.“

2. In § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b wird die Wortfolge „in Höhe von“ durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „eines ehelichen Kindes“ durch den Ausdruck „des Kindes“ ersetzt.

4. In § 25a Abs. 2 entfällt das Wort „eigene“.

5. Dem § 109 wird folgender Abs. 86 angefügt:

„(86) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b mit 1. Februar 2016,

           2. § 1 Abs. 5, § 16 Abs. 3 und § 25a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 13

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 18n Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „in Höhe von“ durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 18n Abs. 2 Z 2 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Februar 2016 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Als Kinder gelten die eigenen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder und die legitimierten Kinder der Beamtin oder des Beamten.“

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 1 Abs. 5 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“