Inkraftsetzung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei betreffend den Beitritt von Norwegen und Island zum EU-USA Luftverkehrsabkommen
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMEIA |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Das umfassende EU-USA Luftverkehrsabkommen wurde am 25. und 30. April 2007 unterzeichnet. In diesem Abkommen wurde der Luftverkehr zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und den USA liberalisiert. Dieses Abkommen wurde durch ein Protokoll abgeändert, welches am 24. Juni 2010 unterzeichnet wurde.
Island und Norwegen traten dem EU-USA Luftverkehrsabkommen in der geänderten Fassung durch das „Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei“ (Luftverkehrsabkommen zwischen den vier Parteien) und dem „Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei“ (Zusatzabkommen zwischen den drei Parteien) bei.
Diese beiden Abkommen wurden am 16. Juni 2011 von Österreich unterzeichnet.
Da es sich um ein sog. Gemischtes Abkommen handelt muss es für sein Inkrafttreten auch von den Mitgliedsstaaten in Kraft gesetzt werden.
Ziel(e)
Ziel ist die Erweiterung des EU – USA Luftverkehrsabkommens auf Island und Norwegen und somit eine Erweiterung des liberalisierten Marktes.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Artikel 2 legt fest, dass das EU-USA Luftverkehrsabkommen in der geänderten Fassung für alle Parteien des Abkommens nach Maßgabe des Anhangs gilt. Die Bestimmungen des EU-USA Luftverkehrsabkommens finden Anwendung auf Island und Norwegen, so dass diese die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedsstaaten erhalten.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit“ der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das Abkommen wurde von der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten unterzeichnet und steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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