Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das umfassende EU-USA Luftverkehrsabkommen wurde am 25. und 30. April 2007 unterzeichnet. In diesem Abkommen wurde der Luftverkehr zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und den USA liberalisiert. Dieses Abkommen wurde durch ein Protokoll abgeändert, welches am 24. Juni 2010 unterzeichnet wurde.

Island und Norwegen traten dem EU-USA Luftverkehrsabkommen in der geänderten Fassung durch das „Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei“ (Luftverkehrsabkommen zwischen den vier Parteien) und dem „Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei“ (Zusatzabkommen zwischen den drei Parteien) bei. Diese beiden Abkommen wurden am 16. Juni 2011 von Österreich unterzeichnet.

Durch das Luftverkehrsabkommen zwischen den vier Parteien finden die Bestimmungen des EU – USA Luftverkehrsabkommens Anwendung auf Island und Norwegen. Island und Norwegen erhalten dadurch die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedsstaaten.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 7. Juni 2011 (vgl. Pkt. 13 des Beschl.Prot. Nr. 104) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (“das Abkommen“) betreffend den Beitritt von Norwegen und Island zum Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten aus 2007 in der durch das Protokoll vom 24. Juni 2010 geänderten Fassung am 16. Juni 2011 von Österreich unterzeichnet.

Der Beitritt Norwegens und Islands zum EU – USA Luftverkehrsabkommen wird geregelt durch das Abkommen und das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei .

Durch das Abkommen finden die Bestimmungen des EU – USA Luftverkehrsabkommens Anwendung auf Island und Norwegen. Island und Norwegen erhalten dadurch die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedsstaaten. Im Anhang zu diesem Abkommen befinden sich besondere Bestimmungen betreffend die Anwendung des EU – USA Luftverkehrsabkommens auf Island und Norwegen. Zudem enthält das Abkommen Bestimmungen betreffend Außerkrafttreten, Registrierung bei der ICAO, vorläufige Anwendung und Inkrafttreten.

Österreich hat anlässlich der Unterzeichnung eine Erklärung betreffend die vorläufige Anwendung abgegeben, wonach die Republik Österreich eine vorläufige Anwendung des Abkommens erst ab dem Zeitpunkt vornehmen kann, zu dem es dem Generalsekretariat des Rates als dem Verwahrer des Abkommens den Abschuss seiner für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert hat.

Das Abkommen ist ein sogenanntes gemischtes Abkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der EU-Mitgliedstaaten fallen. Daher bedarf es auch der Genehmigung durch alle EU-Mitgliedstaaten.

Die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgets der zuständigen Ressorts.

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen ist in den 23 Amtssprachen der Europäischen Union und in isländischer und norwegischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung sowie die Erläuterungen zur Genehmigung vorgelegt.

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stelle ich daher den

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Artikel 1 enthält die Begriffsbestimmung der Parteien des Abkommens (Vereinigte Staaten, EU und ihre Mitgliedsstaaten, Norwegen und Island).

Zu Art. 2:

Artikel 2 bestimmt, dass das EU-USA Luftverkehrsabkommen in der geänderten Fassung für alle Parteien dieses Abkommens nach Maßgabe des Anhangs gilt. Die Bestimmungen des EU-USA Luftverkehrsabkommens finden Anwendung auf Island und Norwegen, so dass diese die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedsstaaten erhalten.

Zu Art. 3:

Artikel 3 enthält Regelungen und Verfahren für das Außerkrafttreten oder die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens für die jeweiligen Vertragsparteien.

Zu Art. 4:

Artikel 4 hält fest, dass dieses Abkommen durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei der ICAO registriert wird.

Zu Art. 5:

Artikel 5 regelt die vorläufige Anwendung des Abkommens.

Zu Art. 6:

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung:

In der Erklärung, die Bestandteil des Abkommens ist, halten die Parteien fest, dass dieses Abkommen in anderen Sprachen zu beglaubigen ist.

Anhang:

Der Anhang zum Abkommen enthält besondere Bestimmungen betreffend die Anwendung des EU-USA Luftverkehrsabkommens auf Island und Norwegen.