Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung kommt auch im rechtsanwaltlichen und notariellen Berufsrecht große Bedeutung zu. Sowohl auf europäischer wie auch auf internationaler Ebene ist man bestrebt, den aktuellen Entwicklungen in diesem für die Sicherheit der Bürger und das Funktionieren des Finanzsystems ganz wesentlichen Bereich möglichst zeitnah Rechnung zu tragen und dem Missbrauch bestehender (Rechts-)Instrumente zu Geldwäschezwecken möglichst effektiv entgegen zu wirken. Ein wichtiger Schritt wurde hier zuletzt mit der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, gesetzt. Diese Fünfte Geldwäsche-Richtlinie – deren Umsetzungsfrist am 10. Jänner 2020 endet – macht wiederum Anpassungen im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare erforderlich.

Änderungsbedarf besteht hier insbesondere bei den Regelungen zum Umgang mit Mandanten aus Drittländern mit hohem Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, beim Schutz von Angestellten eines Rechtsanwalts oder eines Notars, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entweder kanzleiintern oder gegenüber der Geldwäschemeldestelle melden, sowie bei der Aufsicht durch die Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammern.

2. Die (das allgemeine Gesellschafts- bzw. Firmenrecht ergänzenden bzw. modifizierenden) gesellschafts- und firmenrechtlichen Bestimmungen der RAO verfolgen das Ziel der Sicherstellung einer unabhängigen und eigenverantwortlichen rechtsanwaltlichen Berufsausübung im Interesse einer geordneten und funktionierenden Rechtspflege und dem Schutz der vom Rechtsanwalt vertretenen Mandanten. Unter Beachtung dieser Grundsätze und Zielsetzungen ist es hier über die letzten Jahre gerade im gesellschaftsrechtlichen Bereich zu einer sukzessiven Öffnung und Erweiterung der zulässigen Gesellschaftsformen sowohl im Bereich der Personen- wie auch der Kapitalgesellschaften gekommen. Diese Entwicklung soll – unter Sicherstellung einer entsprechenden Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse – konsequent fortgeführt werden, dies unter Berücksichtigung und Einschluss der in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung stehenden gesellschaftsrechtlichen Modelle. Ziel ist dabei insgesamt eine (weitere) Modernisierung der berufsrechtlichen Regelungen auch unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Erfordernisse.

3. Nach der bis zum 30. Juli 2020 umzusetzenden Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25, sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Dabei bedarf es einer Beurteilung, ob solche in Aussicht genommenen Regelungen durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt und für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind; zu prüfen ist ferner das Nichtvorliegen einer direkten oder indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes. Da auch einzelne den Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammern bzw. dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gesetzlich zugewiesene Aufgaben in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen können, ist ein gesetzliches Regulativ in der RAO bzw. im DSt vorzusehen, dass (gegebenenfalls) die Vornahme entsprechender Prüfungen ermöglicht und sicherstellt.

4. Über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll es bei der Disziplinarstrafe der Geldbuße nach § 16 Abs. 1 Z 2 DSt künftig auch möglich sein, einen Teil der Geldbuße, höchstens aber drei Viertel davon, bedingt nachzusehen. Mit dieser (von ihrer Systematik dem § 43a Abs. 1 StGB entsprechenden) Regelung soll ein noch stärker akzentuierter Strafausspruch unter besonderer Berücksichtigung spezialpräventiver Aspekte ermöglicht werden.

5. Im Bereich der Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung sollen unter anderem die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel bzw. der sonstigen Vortäuschung einer Leistung klargestellt werden (Nichtbeurteilung bzw. Ungültigerklärung der Beurteilung der Prüfung sowie Anrechnung auf die Zahl der Prüfungsantritte).

6. Die Ausübung eines besoldeten Staatsamts ist sowohl mit dem Amt des Notars als auch mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts unvereinbar. In der Praxis haben sich rund um die entsprechenden Anordnungen in der NO und der RAO gewisse Unklarheiten ergeben, die durch Präzisierungen der betreffenden Regelungen unmittelbar in den beiden Berufsordnungen beseitigt werden sollen.

7. Die Mehrzahl der im Rechtsanwaltstarifgesetz für nicht in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenstände vorgesehenen Bemessungsgrundlagen sind ebenso wie die im RATG für bestimmte Angelegenheiten festgelegten Mindest- und Höchstbeträge seit vielen Jahren unverändert. Durch maßvolle Anhebungen soll hier eine Angleichung an die heutigen Wertverhältnisse erreicht werden.

8. Der Entwurf enthält darüber hinaus verschiedene weitere Änderungen im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte; Zivilrechtswesen).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 RAO)

Eine Voraussetzung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist die Absolvierung von näher bestimmten Ausbildungsveranstaltungen im Mindestausmaß von 42 Halbtagen. In § 1 Abs. 2 lit. f RAO ist in diesem Kontext bislang missverständlich von höchstens 42 solcher Ausbildungsveranstaltungs-Halbtagen die Rede; dies soll mit der vorgeschlagenen Änderung berichtigt werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4 RAO)

Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 3, 4, 6 bis 8, 10, 47 bis 49, 51, 52, 56 und 57 (§§ 1a, 1b Abs. 2, 21c und 21e RAO)

Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist bereits derzeit in unterschiedlichen Gesellschaftsformen möglich und zulässig. Diese eröffnen nicht nur den beteiligten Rechtsanwälten und sonstigen Gesellschaftern (vgl. § 21c Z 1 RAO) ein breites Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten, sondern stellen aufgrund der bei ihrer Ausgestaltung einzuhaltenden Vorgaben gleichzeitig die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer Berufsausübung sicher.

Über die Jahre hat hier unter Bedachtnahme auf den Bedarf der Rechtsanwaltschaft und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung eine sukzessive Erweiterung der zulässigen Gesellschaftsformen sowohl im Bereich der Personen- wie auch der Kapitalgesellschaften stattgefunden. Zuletzt hat sich in diesem Kontext ein fallweiser Bedarf von in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten nach Nutzung von Gesellschaftsformen ergeben, in denen nach dem Recht eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulässig ist. Insbesondere im Lichte der Niederlassungsfreiheit steht dem das geltende Recht und insbesondere der Katalog der Rechtsformen in § 1a Abs. 1 RAO nach herrschender Auffassung nicht entgegen, soweit die sonstigen für Rechtsanwalts-Gesellschaften vorgesehenen berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Demgemäß gibt es auch in der Praxis bereits einige Rechtsanwaltskanzleien in Österreich, die in einer dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats unterliegenden Rechtsform tätig sind (vgl. Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 1a RAO Rz 28 f.; Kalss, Können sich österreichische Rechtsanwaltssozietäten ausländischer Rechtsformen, etwa der englischen LLP, bedienen, um in Österreich tätig zu sein?, Jahrbuch Anwaltsrecht 2012, 101).

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit empfiehlt es sich, diese Entwicklung auch im Gesetz ausdrücklich nachzuvollziehen. Zugleich soll mit den dazu vorgeschlagenen Änderungen auch der von der Europäischen Kommission immer wieder geäußerten Kritik an der österreichischen Rechtslage, wonach für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in einer Gesellschaft eine bestimmte Rechtsform eingehalten werden muss, Rechnung getragen werden. Konkret wird mit der vorgeschlagenen Änderung des § 1a Abs. 1 RAO vorgesehen und klargestellt, dass für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in einer Gesellschaft neben der „traditionellen“ Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wesentlichen auch alle anderen Personen- und Kapitalgesellschafts-Rechtsformen zur Verfügung stehen, soweit diese Gesellschaften in das Firmenbuch einzutragen sind. Darüber hinaus soll die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich auch in jedweder sonstigen in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offenstehenden Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsform zulässig sein, soweit die Erfordernisse der §§ 21a und 21c RAO eingehalten werden und die betreffende Gesellschaft nach dem jeweils maßgeblichen Recht wirksam gegründet ist. Entsprechende Anpassungen sind auch in verschiedenen weiteren die Voraussetzungen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwalts-Gesellschaft regelnden Bestimmungen erforderlich. Zugleich soll an den im vorgeschlagenen § 1a Abs. 1 erster Satz RAO für all diese Gesellschaftsformen verwendeten Überbegriff der „Rechtsanwalts-Gesellschaft“ auch in § 1a Abs. 5, § 1b Abs. 2 und § 21e erster Satz RAO angeknüpft werden.

Unverändert nicht zulässig (und zwar auch nicht über den „Umweg“ des Rechts eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz) soll die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Kapitalgesellschafts-Rechtsform) sein. Nach dem aktuellen Stand der Dinge erscheint das der Aktiengesellschaft wesensimmanente dualistische System der Leitung der Gesellschaft durch den Vorstand und deren Kontrolle durch den Aufsichtsrat unverändert (siehe dazu schon Benn-Ibler, Kapitalbeteiligungen an Rechtsanwaltskanzleien, AnwBl 2008/10, 389) nicht geeignet, um eine den Anforderungen des rechtsanwaltlichen Berufsrechts hinreichend entsprechende eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung zu gewährleisten und sicherzustellen.

Bei den sonstigen ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsformen ist zu beachten, dass – abhängig von der konkreten Ausgestaltung – die Eintragung in das (österreichische) Firmenbuch gegebenenfalls nicht erforderlich bzw. geboten ist. Ist die Gesellschaft aber nach dem jeweils maßgeblichen ausländischen Recht in ein öffentliches Register einzutragen, so soll dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach dem insofern ergänzten § 1a Abs. 1 vorletzter Satz RAO als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften diese Eintragung nachzuweisen sein. Wird eine solche Gesellschaft aus der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften gestrichen, so hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die für die Eintragung in das öffentliche Register zuständige Stelle zu informieren (siehe die zu § 1a Abs. 4 letzter Satz RAO vorgeschlagene Ergänzung). Für alle nicht in das (österreichische) Firmenbuch eingetragenen Rechtsanwalts-Gesellschaften wird mit dem neuen § 1a Abs. 7 RAO eine Verpflichtung vorgesehen, die zuständige Rechtsanwaltskammer unverzüglich über jede Änderung im Stand ihrer Gesellschafter zu informieren und dieser darüber hinaus bis spätestens 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine aktuelle Liste der Gesellschafter sowie gegebenenfalls einen aktuellen Auszug ihrer Eintragung in das für sie maßgebliche öffentliche Register zu übermitteln.

Zu Z 5 (§ 1a Abs. 2 Z 1 RAO)

Das in § 1a Abs. 2 Z 1 RAO vorgesehene Erfordernis, dass auch die Gesellschaftsbezeichnung einer nicht in das Firmenbuch einzutragenden Rechtsanwalts-Gesellschaft einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, ergibt sich bereits aus § 1b RAO, auf den in § 1a Abs. 2 Z 1 RAO (mittels eines Klammerausdrucks) ausdrücklich verwiesen wird. Angesichts dessen kann § 1a Abs. 2 Z 1 RAO entsprechend kürzer gefasst werden. Da § 1b RAO auch detaillierte berufsrechtliche Anforderungen an die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft regelt, erübrigt sich der bisher in § 1a Abs. 2 Z 1 RAO vorgesehene Verweis auf § 19 Abs. 1 Z 4 RAO, dieser kann daher ebenfalls entfallen.

Zu Z 9 (§ 1b Abs. 1 RAO)

Der Zweck der in § 1b Abs. 1 RAO enthaltenen firmenrechtlichen Vorgaben besteht darin, nur solche Firmen oder Bezeichnungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zuzulassen, die einen Bezug zu einer oder mehreren Personen mit entsprechenden persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufweisen. Damit soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsanwalts-Gesellschaft an der freien Firmenbildung und dem Interesse der Allgemeinheit daran, wahrheitsgemäß über die Rechtsanwalts-Gesellschaft informiert zu werden, geschaffen werden (VfSlg. 18.062/2007, 18.921/2009). An dem daraus resultierenden Erfordernis der Aufnahme eines Hinweises auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft als Sachbestandteil der Firma soll zwar auch in Hinkunft festgehalten werden; zurückgehend auf eine Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll es nach der vorgeschlagenen Änderung künftig aber auch möglich und zulässig sein, weitere Zusätze in die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft aufzunehmen. Unzulässig sind dabei aber irreführende oder solche Angaben, die geeignet sind, den Eindruck einer fachlichen und/oder örtlichen Alleinstellung zu bewirken.

Zu Z 11, 12, 14, 27, 35, 39 und 73 (§ 8a Abs. 3, § 8b Abs. 2 dritter Satz, § 8b Abs. 7 letzter Satz, Abs. 8 letzter Satz und Abs. 9 letzter Satz, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 3 und § 45 Abs. 4a RAO)

Bei den Änderungen handelt es sich um Zitatberichtigungen bzw. um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 13 (§ 8b Abs. 2 erster und zweiter Satz RAO)

In Umsetzung des durch die Richtlinie (EU) 2018/843 neu gefassten Art. 13 Abs. 1 lit. a der Vierten Geldwäsche-Richtlinie soll der die Identifizierungspflichten des Rechtsanwalts und die dabei einzuhaltenden Vorgaben regelnde § 8b Abs. 2 RAO aktualisiert werden. In § 8b Abs. 2 erster Satz RAO wird dazu zunächst vorgesehen, dass – in Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung – die Überprüfung der Identität der Partei nicht nur anhand der schon bisher gesetzlich vorgesehenen Mittel (Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises; amtlich dokumentierter, in gleicher Weise beweiskräftiger Vorgang), sondern auch „auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen“, erfolgen kann. Diese Klarstellung erscheint gerade für jene Fälle, in denen es sich bei der Partei um eine juristische Person handelt, geboten. Gleichzeitig soll sowohl mit dieser Änderung als auch dem neu eingefügten § 8b Abs. 2 zweiter Satz RAO den auf technischer wie auch auf rechtlicher Ebene zügig voranschreitenden Entwicklungen im Bereich der Möglichkeiten der sicheren Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg Rechnung getragen werden (siehe dazu auch den Erwägungsgrund 22 der Richtlinie [EU] 2018/843).

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Zu Z 15 (§ 8b Abs. 3 RAO)

Mit dem neu gefassten § 8b Abs. 3 soll die Bedeutung einer risikobasierten Vorgehensweise bei der Erfüllung der den Rechtsanwalt treffenden Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten (auch) im Bereich der sog. Ferngeschäfte nochmals besonders betont werden (vgl. auch Anhang III Punkt 2. lit. c der Richtlinie [EU] 2015/849, wonach „Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie z.B. elektronische Unterschriften“ einen Faktor für ein potenziell höheres Risiko nach Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie [EU] 2015/849 darstellen und als solcher von den Mitgliedstaaten und den Verpflichteten bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen sind). Zugleich soll mit dieser Änderung auch der in Richtung einer Übererfüllung von Unionsrecht gehenden Kritik am bisherigen § 8b Abs. 3 RAO Rechnung getragen werden (vgl. Glaser, Gibt es „Gold-Plating“ im Bereich der Geldwäsche?, AnwBl 2018, 440).

Eine in diesem Kontext vom Rechtsanwalt als Resultat der risikobasierten Prüfung gegebenenfalls zusätzlich zu ergreifende Maßnahme kann dabei auch weiterhin die bislang ausdrücklich in § 8b Abs. 3 RAO vorgesehene Vorkehrung sein, dass die erste Zahlung der Partei im Rahmen des Geschäfts über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt.

Zu Z 16 und 19 (§ 8b Abs. 4 dritter Satz sowie § 8b Abs. 4a und 4b RAO)

Mit dem neuen Abs. 4a wird – in Umsetzung des durch Art. 1 Z 9 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 geänderten Art 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 – der Rechtsanwalt ausdrücklich verpflichtet, bei Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung zu einem Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs. 2 WiEReG einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Für diesen Zweck kann ein einfacher, ein erweiterter aber auch ein öffentlicher Auszug gemäß WiEReG verwendet werden, da auch der öffentliche Auszug die Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllt. Da mit allen Arten von Auszügen die „Registrierung“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 nachgewiesen werden kann, soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf die Bereitstellung eines Nachweises der Registrierung verzichtet werden. Stellt der Rechtsanwalt eine Unstimmigkeit zwischen den im Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthaltenen und den ihm zur Verfügung stehenden Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer fest, so hat er unter den in § 11 Abs. 3 WiEReG angeführten Voraussetzungen und unter Einhaltung der dort vorgesehenen Vorgehensweise den Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde von diesem Umstand zu benachrichtigen. Angesichts dieser sich unmittelbar aus dem WiEReG ergebenden Verpflichtung des Rechtsanwalts erübrigt sich eine nochmalige Umsetzung von Art. 30 Abs. 4 zweiter Satz und Art. 31 Abs. 5 zweiter Satz der geänderten Richtlinie (EU) 2015/849 im Bereich der RAO. Anzumerken ist im Zusammenhang mit einem solchen möglichen Vermerk nach § 11 Abs. 3 WiEReG noch, dass es hier im Rahmen der rechtsanwaltlichen Berufsausübung zu Konstellationen vergleichbar den in § 8c Abs. 1 letzter Satz RAO geregelten Fällen kommen kann, in denen der Rechtsanwalt nicht zu einer Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle verpflichtet wäre (dies gilt für solche Tatsachen, die der Rechtsanwalt von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt). Liegt ein solcher Fall vor, so wird man vor dem Hintergrund des Gebots der Sicherstellung einer effektiven Verteidigung und Rechtsvertretung sowie des Rechts auf ein faires Verfahren davon ausgehen können, dass eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Setzung eines Vermerks nicht besteht.

Bei einem Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs. 2 WiEReG mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland soll der Rechtsanwalt gegebenenfalls einen Registerauszug bzw. einen Registrierungsnachweis einzuholen haben, wenn der Rechtsträger in ein entsprechendes Register eingetragen werden muss und ein solches Register auch tatsächlich eingerichtet wurde (wobei die – verpflichtend einzuführenden – Register der anderen Mitgliedstaaten künftig im Wege der Vernetzung der Register über eine zentrale Website abfragbar sein werden). Voraussetzung dafür ist, dass entsprechende Nachweise auch tatsächlich ausgestellt werden bzw. vom Rechtsanwalt mit vertretbarem Aufwand erlangt werden können und österreichischen Rechtsanwälte entsprechende Auskünfte im jeweiligen Drittstaat überhaupt erteilt werden. Um den Erhebungsaufwand für den einzelnen Rechtsanwalt zu verringern, wird es sich gerade bei Drittstaaten empfehlen, dass der Österreichische Rechtsanwaltskammertag bzw. die Rechtsanwaltskammern entsprechende Informationen zur Verfügbarkeit solcher Register sammeln und diese den Standesangehörigen in geeigneter Form zur Verfügung stellen. Da ein solcher Überprüfungsschritt gerade bei ausländischen Registern einige Zeit in Anspruch nehmen kann, soll auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehen werden, dass unter der Voraussetzung, dass ein geringeres Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers auch erst während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden kann, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen.

In Umsetzung des durch die Richtlinie (EU) 2018/843 geänderten Art. 13 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 soll der Rechtsanwalt nach dem neu vorgeschlagenen § 8b Abs. 4b RAO für den Fall, dass der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein „Angehöriger der obersten Führungsebene“ im Sinn des (in Umsetzung von Art. 3 Z 6 lit. a sublit. ii der Vierten Geldwäsche-Richtlinie ergangenen) § 2 Z 1 lit. b WiEReG ist, die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu ergreifen haben. Über diese Maßnahmen sowie allfällige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten sind Aufzeichnungen zu führen.

Zu Z 17 und 18 (§ 8b Abs. 4 vierter und letzter Satz RAO)

Zu diesen Änderungen sei auf die Erläuterungen zu § 8d RAO verwiesen.

Zu Z 20 (§ 8b Abs. 5 erster Satz RAO)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass sich die Aufbewahrungspflichten des Rechtsanwalts nicht nur auf die ihm im Rahmen der Erfüllung seiner Identifizierungspflichten vorgelegten, sondern auch auf die von ihm damit im Zusammenhang eingeholten Unterlagen beziehen; das umfasst auch den von ihm nach dem vorgeschlagenen § 8b Abs. 4a RAO einzuholenden Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (oder einem gleichartigen Register eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Drittlandes). Zur Anordnung in § 8b Abs. 5 zweiter Satz RAO (bzw. in § 36b Abs. 5 zweiter Satz NO), wonach „bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, (…) Kopien anzufertigen und aufzubewahren“ sind, sei noch angemerkt, dass unter dem Begriff „Kopien“ in diesem Zusammenhang auch elektronische Abbilder (Scans) zu verstehen sind.

Zu Z 21 (§ 8b Abs. 5 letzter Satz RAO)

Die in Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 geregelten Aufbewahrungspflichten wurden durch Art. 1 Z 25 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 um (soweit verfügbar) diejenigen Informationen erweitert, die zur „elektronischen“ Identitätsfeststellung eingeholt wurden (siehe dazu den damit korrespondierenden Änderungsvorschlag zu §8b Abs. 2 RAO). Dieser Änderung entsprechend sind auch die betreffenden Aufbewahrungspflichten des § 8b Abs. 5 RAO zu erweitern.

Zu Z 22 (§ 8b Abs. 6 zweiter Satz RAO)

Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, nach dem in bestimmten Konstellationen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angewendet werden müssen, wurde durch Art. 1 Z 10 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/843 neu gefasst. Dem wird durch die zu § 8b Abs. 6 zweiter Satz RAO vorgeschlagenen Änderungen Rechnung getragen.

Zu Z 23 (§ 8b Abs. 6 dritter Satz RAO)

Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in ihrer durch die Fünfte Geldwäsche-Richtlinie geänderten Fassung ist die Europäische Kommission befugt, in einem delegierten Rechtsakt so genannte Drittländer mit hohem Risiko (das sind Länder, deren System zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Schwachstellen aufweist) zu ermitteln. Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen ein solches „Drittland mit hohem Risiko“ beteiligt ist, sind die nach der geänderten Richtlinie (EU) 2015/849 Verpflichteten gehalten, verstärkte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Diese werden zum Teil direkt von der Richtlinie vorgegeben (Art. 18a Abs. 1), zum Teil sind sie gegebenenfalls durch die Mitgliedstaaten nach bestimmten Kriterien zusätzlich vorzusehen (Art. 18a Abs. 2 und 3). Um hier innerstaatlich eine möglichst einheitliche Rechtslage sicherzustellen, lehnen sich die insofern zu § 8b Abs. 6 RAO (bzw. § 36b Abs. 6 NO) vorgeschlagenen Änderungen an das in diesem Kontext in § 9a FM-GwG vorgesehene Regime an bereits gesetzlich definierten (§ 9a Abs. 1 FM-GwG) bzw. gegebenenfalls mit Verordnung zusätzlich festzulegenden Maßnahmen an. Die Erlassung einer Verordnung nach der vorgeschlagenen Z 1 oder/und Z 2 durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wird dabei (erst) dann angezeigt sein, wenn sich aufgrund einer entsprechenden Bewertung der Risikosituation unter Bedachtnahme auf die dazu in § 9 Abs. 4 FM-GwG angeführten Aspekte ein unmittelbarer Bedarf nach Festlegung weiterer Maßnahmen für den rechtsanwaltlichen Bereich in Bezug auf einzelne oder gegebenenfalls auch alle Drittländer mit hohem Risiko konkret ergibt. Festzuhalten ist in diesem Kontext noch, dass sich die in Art. 18a Abs. 3 lit. d und e der geänderten Richtlinie (EU) 2015/849 genannten möglichen zusätzlichen Maßnahmen ausschließlich auf Finanzgruppen bzw. Kredit- und Finanzinstitute beziehen; auf diese (und deren Umsetzung für den Finanzmarktbereich in § 9a Abs. 3 Z 4 und 5 FM-GwG) braucht daher im Rahmen der Verordnungsermächtigung nach der vorgeschlagenen Z 2 nicht Bedacht genommen zu werden.

Zu Z 24 und 25 (§ 8b Abs. 6 letzter Satz und Abs. 6a RAO)

Die zu § 8b Abs. 6 und 6a RAO vorgeschlagenen Ergänzungen dienen der Umsetzung des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 in seiner durch die Fünfte Geldwäsche-Richtlinie geänderten Fassung. Bereits jetzt stellt § 8b Abs. 6 RAO ausdrücklich klar, dass die den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten für alle bestehenden Geschäftsbeziehungen gelten, dies unabhängig davon, wann sie begründet worden sind. Diese Verpflichtung auch in Bezug auf die „bestehende Klientel“ wird mit den vorgeschlagenen Änderungen entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben nochmals präzisiert. Eine „Änderung maßgeblicher Umstände bei der Partei“, die eine entsprechende (gegebenenfalls erneute) Anwendung der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts auf risikobasierter Grundlage zur Folge hat, wird dabei etwa im Fall von weiterreichenden, erheblichen Änderungen im Bereich der Führungsebene des Mandanten vorliegen, die bei einer risikobasierten Betrachtung eine Aktualisierung der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen angezeigt erscheinen lassen bzw. nahelegen. Was die zweite neu genannte Fallgruppe – Bestehen einer etwaigen (sonstigen) rechtlichen Verpflichtung, die Partei im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen – angeht, so sei klargestellt, dass sich eine dahingehende Verpflichtung aktuell weder aus dem WiEReG noch einer sonstigen innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich ergibt, insofern aber bereits jetzt auf mögliche künftige Entwicklungen in diesem Bereich Bedacht genommen werden soll. Eine entsprechende Verpflichtung zur Kontaktaufnahme kann sich zufolge Art. 14 Abs. 5 der geänderten Richtlinie (EU) 2015/849 dabei gegebenenfalls auch aus der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ergeben. Hier ist für den rechtsanwaltlichen (wie auch den notariellen) Bereich festzuhalten, dass diese Richtlinie in Österreich mit dem EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, umgesetzt wurde und nach diesem keine Pflicht der Rechtsanwälte (wie auch der Notare) besteht, einen Mandanten zu kontaktieren; allerdings könnte sich eine dahingehende Verpflichtung allenfalls aus einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU ergangenen Rechtsakt ergeben, der gegebenenfalls bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug auch für einen österreichischen Rechtsanwalt Bedeutung erlangen könnte. Um sich hier nicht dem Vorwurf einer allenfalls unzureichenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 auszusetzen, soll daher im Rahmen des neuen § 8b Abs. 6a RAO auch auf diese (in der rechtsanwaltlichen wie auch der notariellen Praxis wohl nur wenig bedeutsame) Fallkategorie des geänderten Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 Bedacht genommen werden.

Zu Z 26 (§ 8b Abs. 7 dritter Satz RAO)

Die in § 8b Abs. 7 dritter Satz RAO vorgesehene generelle Pflicht des Rechtsanwalts zur Erstattung einer Meldung an die Geldwäschemeldestelle für den Fall, dass die Partei mutwillig einem berechtigten Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nachkommt, wurde verschiedentlich als überschießend kritisiert. Unionsrechtlicher Ausgangspunkt (auch) der dahingehenden Verpflichtung ist die Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849. Danach schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass "die Verpflichteten – wenn sie den in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nachkommen können – keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen dürfen und dass sie die Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen müssen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung gemäß Artikel 33 an die zentrale Meldestelle zu erstatten." Entsprechend dieser Richtlinienbestimmung soll daher künftig auch dann, wenn die Partei einem Auskunftsersuchen mutwillig nicht entspricht, vom Rechtsanwalt – neben den weiteren von ihm nach § 8b Abs. 7 erster Satz RAO gegebenenfalls zu setzenden Schritten – auf der Grundlage einer risikobasierten Bewertung zu überlegen und zu prüfen (im Sinn der Richtlinie: „in Erwägung zu ziehen“) sein, ob im konkreten Fall eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten ist.

Zu Z 28 (§ 8b Abs. 8 RAO)

Bei den Änderungen handelt es sich um terminologische bzw. redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 29 (§ 8b Abs. 10 Z 1 und 2 RAO)

Nach § 8b Abs. 10 RAO kann der Rechtsanwalt zur Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten (mit Ausnahme der Verpflichtung zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung) unter bestimmten Voraussetzungen auf Dritte zurückgreifen, soweit ihm nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Pflichtenerfüllung bezweifeln lassen. Der Kreis dieser durch Art. 25 f. in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 determinierten „Dritten“ wurde zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 erweitert. Mit den zu § 8b Abs. 10 Z 1 und 2 RAO vorgesehenen Änderungen wird der in diesem Zusammenhang relevanten Erweiterung in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a der geänderten Richtlinie (EU) 2015/849 Rechnung getragen.

Zu Z 30 (§ 8b Abs. 10 letzter Satz RAO)

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine begriffliche Anpassung an die Terminologie der Richtlinie (EU) 2015/849 in ihrer durch die Richtlinie (EU) 2018/843 geänderten Fassung (vgl. auch die zu § 8b Abs. 6 RAO vorgeschlagenen Änderungen).

Zu Z 31 (§ 8b Abs. 11 RAO)

Mit der zu § 8b Abs. 11 vorgeschlagenen Ergänzung wird der Neufassung des Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die Fünfte Geldwäsche-Richtlinie Rechnung getragen.

Zu Z 32 (§ 8c Abs. 5 RAO)

Gemäß § 70 Abs. 10 Datenschutzgesetz – DSG, ist die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft getreten. Damit ist auch die Bezugnahme auf die StMV in § 8c Abs. 5 RAO obsolet; die in dieser Bestimmung vorgesehene, datenschutzrechtlich gebotene Ermächtigung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), die erforderlichen Daten zur Wahrnehmung der ihm nach §§ 8b und 8c Abs. 1 bis 4 RAO zukommenden Aufgaben zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die er in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten, bleibt davon unberührt.

Zu Z 33 (§ 8d RAO)

Die Definitionen des Begriffs des „wirtschaftlichen Eigentümers“ in RAO und NO einerseits und im WiEReG andererseits sind nicht völlig deckungsgleich. Zur Vermeidung der sich daraus in der praktischen Anwendung der Bestimmungen potenziell ergebenden Schwierigkeiten soll mit dem vorgeschlagenen neu formulierten § 8d RAO bzw. § 36d NO eine Klarstellung des Verhältnisses zwischen den in der RAO bzw. der NO und den im WiEReG verwendeten Begriffen erfolgen, dies unter gleichzeitiger Beachtung der Terminologie in Art. 3 Z 6 der Richtlinie (EU) 2015/849. Dies erfordert auch entsprechende redaktionelle Anpassungen in § 8b Abs. 4 RAO.

Zu Z 34 (§ 9 Abs. 2 RAO)

Zur Absicherung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sollen Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwalts-Gesellschaften in Hinkunft verpflichtet sein, Gesellschafter, Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie vom Rechtsanwalt/von der Rechtsanwalts-Gesellschaft herangezogene Hilfskräfte zur Verschwiegenheit zu verpflichten (dies naheliegenderweise durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung). Zugleich muss für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend (etwa durch die Vereinbarung von substanziellen Pönalezahlungen) vorgekehrt werden, soweit es sich bei den betreffenden Personen nicht um Rechtsanwälte handelt.

Zu Z 36 und 37 (§ 9 Abs. 6 erster und zweiter Satz RAO)

Der durch die Fünfte Geldwäsche-Richtlinie neu angefügte Art. 32 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 stellt klar, dass jede zentrale Meldestelle unbeschadet des Art. 34 Abs. 1 „im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen für den in Abs. 1 genannten Zweck anfordern, einholen und nutzen (kann), selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe a oder Art. 34 Absatz 1 erstattet wurde“; ferner wurde auch der damit im Zusammenhang stehende Art. 33 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 neu gefasst. Diesen Änderungen ist durch entsprechende Anpassungen des die Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Geldwäschemeldestelle regelnden § 9 Abs. 6 erster und zweiter Satz RAO Rechnung zu tragen.

Zu Z 38 (§ 9 Abs. 7 RAO)

Nach den durch die Fünfte Geldwäsche-Richtlinie neu gefassten Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist dafür vorzukehren, dass „Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden“. Zur Effektuierung dieses Schutzes muss diesen Personen nach Art. 38 Abs. 2 und 61 Abs. 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2015/849 eine Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Behörde offenstehen. Ferner muss den betreffenden Personen ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um die ihnen insofern zukommenden Rechte zu schützen.

Der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben dienen die vorgeschlagenen Ergänzungen des § 9 Abs. 7 RAO. Sie sehen vor, dass alle beim Rechtsanwalt beschäftigen Personen unter Beachtung der anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen sind. Kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, kann der Betreffende die Rechtsanwaltskammer befassen, die dem Vorwurf im Rahmen der Aufsicht nachzugehen und ein allfälliges Fehlverhalten des Rechtsanwalts zu prüfen (und gegebenenfalls zu ahnden) hat. Zur Befassung der Rechtsanwaltskammer soll sich der Betreffende eines von der Rechtsanwaltskammer bereitzustellenden sicheren Kommunikationskanals im Sinn des vorgeschlagenen § 20a DSt bedienen können. Weitergehende – insbesondere arbeitsrechtliche – Abhilfen können dagegen nicht im unmittelbaren Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer (des Disziplinarrats) erfolgen. In diesem Zusammenhang wird daher auch noch ausdrücklich klargestellt, dass sonstige dem Betreffenden zur Verfügung stehende Rechtsschutzmöglichkeiten, um gegen entsprechende Benachteiligungen oder Diskriminierungen vorzugehen, unberührt bleiben; eine solche Rechtsschutzmöglichkeit – und damit ein „wirksamer Rechtsbehelf“ im Sinn des geänderten Art. 38 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2015/849 – ist im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Einbringung einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht.

Zu Z 40 und 41 (§ 10a Abs. 3 bis 8 RAO) 

Mit dem BRÄG 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, wurden im Gefolge des Erkenntnisses des VfGH vom 4.12.2008, G 15/08, V 304, 305/08, in einem neuen § 10a RAO die den Rechtsanwalt treffenden besonderen Treuhänderpflichten (die die sich aus dem Zivilrecht ergebenden allgemeinen Pflichten eines Treuhänders ergänzen) näher determiniert. Nach § 10a Abs. 2 RAO ist – wenn der Treuhanderlag einer Treuhandschaft den Betrag von 40 000 Euro übersteigt oder für die Treuhandschaft eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet ist – die Treuhandschaft jedenfalls über eine von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abzuwickeln. Nach § 10a Abs. 3 RAO entfällt diese Verpflichtung zur Abwicklung über eine Treuhandeinrichtung allerdings dann, wenn die Partei dies gegenüber dem Rechtsanwalt schriftlich ausdrücklich ablehnt. Nimmt die Partei diese Möglichkeit in Anspruch, verliert sie den mit der Nutzung der Treuhandeinrichtung verbundenen Versicherungsschutz. Um den Mandantenschutz in diesem bedeutsamen Bereich weiter zu verbessern, soll über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags die Verzichtsmöglichkeit nach § 10a Abs. 3 RAO als Ganzes entfallen.

Zu Z 42 (§ 12 Abs. 3 RAO)

Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt zum einen eine Berichtigung eines Redaktionsversehens; zum anderen soll damit – im Gleichklang mit den zu § 8b Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 letzter Satz RAO vorgeschlagenen Erweiterungen – auch im Kontext des § 12 Abs. 3 auf die Änderung der in Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 geregelten Aufbewahrungspflichten durch Art. 1 Z 25 lit. a der Richtlinie (EU) 2018/843 Bedacht genommen werden (siehe dazu den weiteren damit korrespondierenden Änderungsvorschlag zu § 8b Abs. 2 RAO).

Zu Z 43 (§ 16 Abs. 4 erster Satz RAO)

Nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO hat ein nach den §§ 45 oder 45a bestellter Rechtsanwalt dann, wenn er in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und er zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Im Gesetz bislang nicht ausdrücklich angeordnet wird dabei, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als fünfzig Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt.

Das soll – schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen – dahin klargestellt werden, dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird. Hinter diesem Verständnis steht die Überlegung, dass Anknüpfungspunkt und maßgebliches Beurteilungskriterium für den den Anspruch auf Sondervergütung begründenden besonderen Aufwand des Verfahrenshelfers eben die besonders umfangreiche Verhandlungstätigkeit bei Gericht ist, die den Verfahrenshelfer übermäßig belastet. Würde man unter dem "Jahr" nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO dagegen das "Kalenderjahr" verstehen, wären Konstellationen möglich, in denen ein gegen Ende des Kalenderjahres bestellter Verfahrenshelfer im betreffenden Kalenderjahr Verfahrenshilfeleistungen in einem Ausmaß knapp unter dem "Schwellenwert" erbringt und dann im Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres wiederum bis zu zehn Verhandlungstage tätig werden muss, ohne dass er dafür Anspruch auf Sondervergütung hätte. Dagegen hätte ein vom Zeitaufwand ebenso belasteter Verfahrenshelfer, dessen Verhandlungstätigkeit aber erst im Jänner beginnt, Anspruch auf Sondervergütung bereits ab dem elften Verhandlungstag, ein Ergebnis, das unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten kaum haltbar wäre. Gleiches würde für ein – nach der gesetzlichen Formulierung gleichfalls denkbares - Auslegungsergebnis gelten, nach dem der Beginn der Jahresfrist mit dem Zeitpunkt der Bestellung zum Verfahrenshelfer anzusetzen ist.

In ständiger Verwaltungspraxis aller Rechtsanwaltskammern wurde und wird als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Jahresfrist nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO insofern stets der Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung herangezogen. Auch (soweit ersichtlich) sämtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, in denen sich dieser mit der Bestimmung des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO zu beschäftigen hatte, lag dieses Verständnis zugrunde. Eine Notwendigkeit für eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung dieses Punkts wurde daher bislang nicht gesehen. Eine solche macht nunmehr die vom VwGH in seinem Beschluss vom 11.7.2019, Ra 2019/03/0013-4, getroffene Aussage, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird, aber doch notwendig. Entsprechend der bisherigen Sichtweise wird mit dem Vorschlag daher klargestellt, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle“ nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankommt.

Zu Z 44 (§ 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO)

Mit der vorgeschlagen Änderung soll – um eine in der Praxis hervorgekommene Unklarheit auszuräumen – klargestellt werden, dass die Anrechnungsregel „ist … gleichzuhalten“ in § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO auch dann (über Antrag des Rechtsanwalts) zum Tragen kommt, wenn das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO eine Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel beschließt.

Zu Z 45 (§ 20 lit. a RAO)

Zunächst sei sinngemäß auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 1 NO verwiesen. Ergänzend ist für den rechtsanwaltlichen Bereich noch klarzustellen, dass sich an der in § 34 Abs. 2 Z 1 RAO bereits bisher für den Fall der „Führung eines besoldeten Staatsamts“ durch einen Rechtsanwalt vorgesehenen Rechtsfolge nichts ändern soll. Demgemäß ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wenn (und solange) eine im Sinn des § 20 RAO unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird.

Zu Z 46 (§ 21 Abs. 4 RAO)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 47 und 76 (§ 21c Z 1 und § 60 Abs. 14 RAO)

Der den zulässigen Gesellschafterkreis regelnde § 21c Z 1 RAO soll überarbeitet und übersichtlicher gefasst werden. Eine inhaltliche Änderung soll in § 21c Z 1 lit. a RAO erfolgen, wo die zu § 41 Abs. 2 EIRAG vorgeschlagene Möglichkeit der Beteiligung international tätiger Rechtsanwälte an einer Rechtsanwalts-Gesellschaft auch im Bereich der RAO entsprechend nachvollzogen werden soll.

Auf Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertag soll ferner die Regelung, dass auch eine von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftung Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sein kann, entfallen. Von dieser Möglichkeit wurde in der Praxis nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht; da zwischenzeitig auch die steuerrechtlichen Gründe, die früher für die Wahl dieses Gestaltungsmodells regelmäßig mit ausschlaggebend waren, kaum mehr relevant sein dürften, gibt es keinen wirklichen praktischen Bedarf für diese Regelung. Sie soll daher – auch mit der Zielsetzung, die Transparenz der Gesellschafterstruktur von Rechtsanwalts-Gesellschaften insgesamt zu erhöhen – gestrichen werden.

Durch eine entsprechende Übergangsregelung soll gleichzeitig gewährleistet werden, dass eine die gesetzlichen Anforderungen erfüllende Privatstiftung, die am 31.12.2019 einer Rechtsanwalts-Gesellschaft als Gesellschafterin angehört, nicht aus der Gesellschaft auszuscheiden braucht. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie hinsichtlich des Begünstigtenkreises auch künftig die aktuellen gesetzlichen Anforderungen des § 21c Z 1 lit. e RAO erfüllt.

Zu Z 50 (§ 21c Z 4 RAO)

Nach dem vorgeschlagenen § 21c Z 4 RAO soll im Gesellschaftsvertrag einer Rechtsanwalts-Gesellschaft (unabhängig von ihrer konkreten Rechtsform) vorzusehen sein, dass eine Übertragung oder Belastung der Gesellschaftsbeteiligung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung voraussetzt. Mit dieser „Vinkulierung“ der Gesellschaftsanteile soll die unabhängige Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch die Gesellschaft sichergestellt und abgesichert werden.

Zu Z 53 (§ 21c Z 9a bis 11 RAO)

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 54 und 55 (§ 21c Z 10 RAO)

Im nunmehrigen § 21c Z 10 RAO (bisher § 21c Z 9a RAO) wird zunächst klargestellt, dass die Anordnung, wonach in einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur Rechtsanwalts-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden dürfen, nicht nur (wie bisher vorgesehen) für Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern generell für alle Rechtsanwalts-Gesellschaften (vgl. § 1a Abs. 1 RAO) gilt. Darüber hinaus soll es auf Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Rechtsanwalts-Gesellschaften künftig möglich sein, (ausschließlich) Rechtsanwälten Prokura zu erteilen. Durch die Einschränkung dieser Möglichkeit auf Rechtsanwälte wird gleichzeitig sichergestellt, dass Tätigkeiten, die gemäß § 8 RAO den Rechtsanwälten vorbehalten sind, nicht im Weg der Prokura namens der Rechtsanwalts-Gesellschaft durch Personen vorgenommen werden, die nicht zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt sind.

Ferner soll für Rechtsanwalts-Gesellschaften die Möglichkeit eröffnet werden, Handlungsvollmacht zu erteilen, dies allerdings ausschließlich für die Vornahme solcher Geschäfte, die nicht die Ausübung der Rechtsanwaltschaft betreffen.

Zu Z 58 (§ 23 Abs. 2a bis 6 RAO)

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 59 (§ 23 Abs. 3 RAO)

Mit dem vorgeschlagenen neuen § 23 Abs. 3 RAO soll der mit Art. 1 Z 32 der Richtlinie (EU) 2018/843 neu in Kapitel VI Abschnitt 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingefügte Unterabschnitt IIa über die „Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten“ umgesetzt werden. Die schon bisher im Rahmen der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) bestehenden Rechte und Pflichten der Rechtsanwaltskammern gegenüber anderen zuständigen, mit der Wahrnehmung von Aufgaben zum Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung betrauten Behörden sollen entsprechend präzisiert werden. Dabei soll auch – wie im neuen Art. 50a lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 angeordnet – ausdrücklich gesagt werden, aus welchen Gründen ein Informations- oder Auskunftsersuchen einer anderen zuständigen Behörde nicht abgelehnt werden darf. Keine Auskunftspflicht besteht entsprechend Art. 50a lit. b der Richtlinie aber jedenfalls dann, wenn die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. etwa §§ 155 und 157 StPO) geschützt werden oder wenn ein Berufsgeheimnis gemäß Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie gilt; dies stellt der vorgeschlagene § 23 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz klar. Unberührt bleibt daneben auch die auf verfassungsrechtlicher Ebene vorgegebene Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG).

Zu Z 60 und 71 (§§ 23 Abs. 5 und 36 Abs. 4 RAO)

Gemäß § 89c Abs. 5 GOG sind außer den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch die Rechtsanwaltskammern zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Angesichts des damit auch im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungs- und Zustellsystems sollen nach der zu § 23 Abs. 3 RAO vorgeschlagenen Änderung Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte in sinngemäßer Anwendung der GOG-Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a bis 89d GOG) vorgenommen werden können. Die Übermittlung von „herkömmlichen“ (keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den einzelnen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter auslösenden) Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder im Weg elektronischer Post (E-Mail) soll daneben wie bisher möglich und zulässig sein.

Auch wenn der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (aktuell) nicht im Katalog der nach § 89c Abs. 5 GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr Verpflichteten aufscheint, steht diesem die Nutzung des ERV ebenfalls offen. Entsprechend einem dahingehenden Wunsch des ÖRAK soll daher auch diesem die Möglichkeit der Nutzung des ERV für Zustellungen an Rechtsanwälte eröffnet werden. Daneben kann die Zusendung von „herkömmlichen“ Informationen des ÖRAK an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter auch weiterhin mittels elektronischer Post (E-Mail) erfolgen.

Zu Z 61 (§ 24 Abs. 5 und 6 RAO)

Auf Anregung der Rechtsanwaltschaft sollen bei der Ermittlung der für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter der Rechtsanwaltskammer erforderlichen absoluten Stimmenmehrheit künftig auch schon beim ersten Wahlgang allein die gültigen Stimmen aller teilnehmenden Kammermitglieder heranzuziehen sein (wie dies in § 24 Abs. 5 letzter Satz RAO schon jetzt für die gegebenenfalls notwendig werdenden weiteren Wahlgänge vorgesehen ist). Dies soll nach dem Vorschlag in gleicher Weise für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in einer der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen vorgesehen werden.

Zu Z 62 und 63 (§ 24a Abs. 4 und § 24b Abs. 1 RAO)

Mit den zu § 24a Abs. 4 und § 24b Abs. 1 RAO vorgeschlagenen Änderungen soll Problemen, die sich bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammern in der Praxis (und hier konkret bei der Administrierung der Auszählung der Stimmzettel) ergeben haben, begegnet werden. Zum einen soll es – soweit dies in der Geschäftsordnung der betreffenden Rechtsanwaltskammer (und damit auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Plenarversammlung) vorgesehen ist – künftig möglich sein, zum Stimmenzähler nicht nur Kammermitglieder, sondern auch Bedienstete des jeweiligen Kammeramts zu wählen. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass in großen Rechtsanwaltskammern mit der Auszählung der Stimmzettel regelmäßig ein erheblicher tatsächlicher und zeitlicher Aufwand verbunden ist, der sich bei der Durchführung mehrerer Wahlen bzw. Abstimmungen in der Plenarversammlung noch entsprechend exponentiell erhöhen und zu Verzögerungen bei der Feststellung des Wahlergebnisses führen kann. In § 24b Abs. 1 RAO wird daher klargestellt, dass diese Wahlergebnis-Feststellung durch den Vorsitzenden der Plenarversammlung möglichst unverzüglich zu erfolgen hat (wobei das Ergebnis im Anschluss daran auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen ist; vgl. § 25 Abs. 5 RAO). „Möglichst unverzüglich“ heißt hier, dass die Feststellung in aller Regel noch am Tag der Plenarversammlung erfolgt, wobei dies freilich von den konkreten Umständen abhängt. Längstens hat die Feststellung aber innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag zu erfolgen.

Zu Z 64 (§ 25 Abs. 4 RAO)

Mit dem Ziel der Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Führung der Geschäfte des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer kann in deren Geschäftsordnung bereits jetzt vorgesehen werden, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Ausschusses die Präsidenten-Stellvertreter und ein Teil der Mitglieder des Ausschusses schon während der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden. Auf Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung künftig auch für den Fall der Neuwahl sämtlicher Präsidenten-Stellvertreter vorgesehen werden können.

Zu Z 65 (§ 26 Abs. 4 RAO)

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Begriff der „Kammerkanzlei“ durch den in der Praxis üblichen und gebräuchlichen Begriff des „Kammeramts“ (der Rechtsanwaltskammer) ersetzt werden.

Zu Z 66 und 72 (§§ 27a und 37 Abs. 2 RAO)

Die EU-Mitgliedstaaten sind nach der bis zum 30. Juli 2020 umzusetzenden Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25, verpflichtet, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Zu beurteilen ist dabei, ob solche in Aussicht genommenen Regelungen durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt und für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind; zugleich dürfen sie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Die Richtlinie (EU) 2018/958 enthält damit im Zusammenhang detaillierte Kriterien und Anforderungen, anhand derer diese Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Neben der Verhältnismäßigkeit ist ferner zu prüfen, dass keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vorliegt.

Unter den in Art. 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 definierten (sehr weit gefassten) Geltungsbereich der Richtlinie können im Bereich der RAO zum einen auch Regelungsvorschläge in den in § 27 Abs.  1 lit. a oder lit. g RAO genannten, der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen Angelegenheiten (Festsetzung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer und ihres Ausschusses, Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer) fallen; zum anderen können davon auch Regelungsvorschläge im Bereich der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 37 Abs. 1 RAO zu erlassenden Richtlinien erfasst sein, sofern mit diesen Vorschlägen eine Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts oder seiner Ausübung einhergeht.

Ist dies der Fall, so sind die nach § 27a Abs. 1 bzw. § 37 Abs. 2 RAO vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen, wobei diese Aufgabe in den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 1 lit. a oder lit. g dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zukommen soll; handelt es sich um eine Angelegenheit nach § 37 Abs. 1 RAO, so hat die Prüfung durch das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu erfolgen.

In Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 soll ein solcher berufsreglementierender Regelungsvorschlag den Kammer- bzw. Standesmitgliedern zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden, wobei die Stellungnahmefrist mindestens eine Woche betragen muss (vgl. die vorgeschlagenen § 27a Abs. 2 und § 37 Abs. 2 RAO). Darüber hinaus muss der Vorschlag auf der Website der Rechtsanwaltskammer (in Angelegenheiten des § 27 Abs. 1 lit. a oder g RAO) bzw. des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (in Angelegenheiten des § 37 Abs. 1 RAO) allgemein zugänglich veröffentlicht werden, wobei auch dabei eine zumindest einwöchige Stellungnahmefrist zu eröffnen ist.

Soweit sich dies aufgrund der eingelangten Stellungnahmen als erforderlich erweist, hat der Ausschuss (bzw. das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags) eine nochmalige Prüfung des Vorschlags unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der Diskriminierungsfreiheit vorzunehmen und ihn gegebenenfalls entsprechend zu überarbeiten.

Wie in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 vorgesehen, soll der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bzw. das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nach dem vorgeschlagenen § 27a Abs. 3 RAO für den Fall, dass sich nach der Annahme des Regelungsvorschlags durch die Plenar- bzw. die Vertreterversammlung die für die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der betreffenden berufsreglementierenden Regelung maßgeblichen Umstände ändern, eine neuerliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (und im Fall des negativen Ausgangs dieser Prüfung gegebenenfalls eine entsprechende Änderung vorzuschlagen) haben.

Zu Z 67, 68 und 76 (§ 28 Abs. 1 lit. d und Abs. 1a sowie § 60 Abs. 13 Z 1 RAO)

Nach dem – als Novelle zur RAO unverändert in Geltung stehenden – Art. VIII des Gesetzes vom 16. November 1906, RGBl. Nr. 223, womit einige Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Advokaten und Advokaturskandidaten vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, und der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, abgeändert und ergänzt werden, sind „die von den Ausschüssen der Advokatenkammern ausgefertigten amtlichen Ausweise über rückständige Beiträge, welche die Kammermitglieder auf Grund gültiger Kammerbeschlüsse an die Advokatenkammer zu leisten haben (…), Exekutionstitel im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, R.G.Bl. Nr. 79.“ Die vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Rückstandsausweise sind demnach Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO (siehe VfSlg. 17.289/2004). Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll die Befugnis zur Ausstellung solcher Rückstandsausweise künftig ausdrücklich als Aufgabe des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer unmittelbar in der RAO festgelegt werden; inhaltlich soll sich an der entsprechenden Befugnis der Rechtsanwaltskammer nichts ändern. Damit korrespondierend wird im neuen § 60 Abs. 13 Z 1 RAO das Außerkrafttreten von Art. VIII des Gesetzes vom 16. November 1906, RGBl. Nr. 223, vorgesehen.

Zu Z 69 (§ 34 Abs. 1 RAO)

Der Abschluss eines (den Anforderungen des § 3 RAO entsprechenden) Studiums des österreichischen Rechts mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad ist ein wesentliches Erfordernis für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Ungeachtet dessen ist es nach der geltenden Rechtslage so, dass ein rechtskräftiger Widerruf des zur Berufsausübung notwendigen rechtswissenschaftlichen akademischen Grads nicht ex lege das Erlöschen der rechtsanwaltlichen Berufsberechtigung zur Folge hat, sondern erst – so nicht ein Verzicht durch den Rechtsanwalt erfolgt – ein Disziplinarverfahren eingeleitet und durchgeführt werden muss, an deren Ende (gegebenenfalls) die Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte steht. Zur Vermeidung eines solchen sowohl aus der Sicht der rechtssuchenden Bevölkerung wie auch überhaupt der Rechtspflege unbefriedigenden Schwebezustands soll auf Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags der rechtskräftige Widerruf des für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grades künftig ex lege das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Folge haben, ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Anordnung der Streichung von der Liste ist durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer anzuordnen.

Zu Z 70 (§ 34a Abs. 2 RAO)

Zu den Aufgaben des in den Fällen des Erlöschens oder Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu bestellenden Kammerkommissärs zählt nach § 34a Abs. 2 RAO unter anderem die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des betroffenen Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden (wozu auch Testamente zählen). Bislang fehlt es damit im Zusammenhang aber an einer korrespondierenden Regelung, die den betroffenen Rechtsanwalt zu einer entsprechenden Mitwirkung bei der Erfüllung dieser Aufgabe des Kammerkommissärs verpflichtet. Dies soll mit der zu § 34a Abs. 2 RAO vorgeschlagenen Ergänzung nachgeholt werden.

Zu Z 74 (§ 48 Abs. 1 RAO)

Die vom Bund für die Leistungen der nach § 45 RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwälte jährlich zu bezahlende Pauschalvergütung ist vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern zu verteilen. Sie haben diese („allgemeine“) Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu verwenden. Die Verteilung auf die Rechtsanwaltskammern erfolgt derzeit gemäß § 48 Abs. 1 RAO in der Form, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die andere Hälfte nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45 RAO. Hinter diesem Verteilungsschlüssel steht die Überlegung, dass alle Rechtsanwälte mit Leistungen in der Verfahrenshilfe weitestgehend gleichmäßig belastet werden sollen (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 48 RAO Rz 1).

Gerade auch mit Blickrichtung auf diesen Aspekt hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag zuletzt vorgeschlagen, die beiden bislang in § 48 Abs. 1 RAO vorgesehenen Verteilungs-Kriterien um ein zusätzliches Element zu erweitern. Damit soll bei der Verteilung in einer zwischen den Rechtsanwaltskammern ausgewogenen Form auch auf den mit den einzelnen Verfahrenshilfesachen verbundenen Aufwand Bedacht genommen werden. Konkret soll dies dadurch erfolgen, dass ein Drittel der Pauschalvergütung künftig nach dem prozentuellen Anteil des verzeichneten kostenmäßigen Umfangs der von den in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Mitgliedern im vorangegangenen Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen bei Bestellungen nach § 45 RAO am bundesweit verzeichneten Umfang solcher Verfahrenshilfeleistungen aufzuteilen sein soll; die beiden anderen Drittel der Pauschalvergütung sollen jeweils nach den beiden bisherigen Kriterien verteilt werden.

Zu Z 75 (§ 56a Abs. 2 RAO)

Bislang fehlt es im Zusammenhang mit der nach § 56a Abs. 2 und 3 RAO zu erlassenden Pauschalvergütungs-Verordnung zur Abgeltung der Leistungen der nach § 45a RAO bestellten Rechtsanwälte (siehe zuletzt die VwG-PauschVgtV, BGBl. II Nr. 308/2017) an einer ausdrücklichen Regelung, wie die danach an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu zahlende Pauschalvergütung zu verwenden und auf die Rechtsanwaltskammern zu verteilen ist. Bereits bisher wird auch bei dieser Pauschalvergütung auf die Verteilungsregeln des § 48 RAO zurückgegriffen. Dessen sinngemäße Anwendbarkeit soll mit dem vorgeschlagenen § 56a Abs. 2 letzter Satz RAO nunmehr auch ausdrücklich angeordnet werden.

Zu Z 76 (§ 60 Abs. 13 und 14 RAO)

Die im Gesetz vom 19. Dezember 1919 über die Vereinbarkeit des Amtes eines Volksbeauftragten mit der Rechtsanwaltschaft und dem Notariate, StGBl. Nr. 598/1919, enthaltenen Anordnungen zur Unvereinbarkeit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (bzw. der Inkompatibilität des Amts eines Notars) mit der Führung bestimmter öffentlicher Ämter werden mit den zu § 20 lit. a vorgeschlagenen Änderungen unmittelbar in die RAO übernommen; im Bereich der NO erfolgt dies mit den dort zu § 7 Abs. 1 vorgeschlagenen Anpassungen. Darüber hinaus wird mit dem vorgeschlagenen § 28 Abs. 1a RAO und dem neu gefassten § 28 Abs. 1 lit. d RAO die bislang in Art. VIII des Gesetzes vom 16. November 1906, RGBl. Nr. 223, womit einige Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Advokaten und Advokaturskandidaten vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, und der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, abgeändert und ergänzt werden, geregelte Befugnis der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern zur Ausstellung von Rückstandsausweisen künftig unmittelbar in der RAO als Aufgabe des Ausschusses festgelegt. Dem mit dem Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 61/2018, verfolgten Anliegen entsprechend können die beiden genannten Rechtsvorschriften daher mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Regelungen in RAO und NO außer Kraft gesetzt werden.

Zu Art. 2 (Änderung der Notariatsordnung)

Zu Z 1 und 32 bis 34 (§§ 6 Abs. 2, 125a Abs. 2 Z 3 und 6 sowie 140a Abs. 2 Z 5 NO)

Mit dem Sozialversicherungsrechts-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, wurde auch das Pensionsversicherungsrecht der Notare geändert. Mit Ablauf des 31.12.2019 tritt das Notarversicherungsgesetz 1972 außer Kraft, an seine Stelle tritt das Notarversorgungsgesetz. Alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen „Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates“ gehen mit 1.1.2020 auf die neue „Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates“ über. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll diesen Neuerungen auch im Bereich der Notariatsordnung Rechnung getragen werden.

Zu Z 2, 3 und 31 (§§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 119 Abs. 1 NO)

Nach § 7 Abs. 1 NO ist neben der Ausübung der Rechtsanwaltschaft auch die Führung eines besoldeten Staatsamtes mit dem Amt des Notars unvereinbar. Angesichts der sich rund um diese Anordnung in der Praxis gelegentlich stellenden Abgrenzungsfragen soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung klar geregelt werden, in welchen Fällen ein solches inkompatibles besoldetes Staatsamt vorliegt.

Die dazu zunächst in der vorgeschlagenen Z 1 vorgesehene Aufzählung von mit dem Notarenamt unvereinbaren öffentlichen Ämtern orientiert sich insbesondere an den Inkompatibilitätsbestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes (vgl. insb. dessen im Verfassungsrang stehenden § 2), nimmt aber gleichzeitig auch auf die mit dem Gesetz vom 19. Dezember 1919 über die Vereinbarkeit des Amtes eines Volksbeauftragten mit der Rechtsanwaltschaft und dem Notariate, StGBl. Nr. 598/1919, vorgenommenen Abgrenzungen Bedacht. Unvereinbar ist danach jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes sowie als Mitglied der Volksanwaltschaft. Keine Inkompatibilität liegt dagegen bei Bekleidung eines Mandates einer gesetzgebenden Körperschaft (wie die Mitgliedschaft zum Nationalrat, zum Bundesrat oder zu einem Landtag) vor; dies stellt der neue § 7 Abs. 1 letzter Satz NO ausdrücklich klar.

Ein mit dem Amt des Notars inkompatibles besoldetes Staatsamt begründet nach dem neuen § 7 Abs. 1 Z 2 NO ferner jede Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt oder als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts.

Entsprechend der bisherigen Rechtslage (vgl. OGH 24.10.1988, Bkv 2/88) sind nach der vorgeschlagenen Z 3 darüber hinaus solche entgeltlichen Tätigkeiten mit dem Amt eines Notars unvereinbar, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes durch ernannte berufsmäßige Organe erfolgen. Ob die zu besorgenden Geschäfte dabei zum Bereich der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zählen, ist unerheblich.

Was die Rechtsfolgen bei Vorliegen einer entsprechenden Unvereinbarkeit angeht, so ist zu unterscheiden: Zu einem Erlöschen des Notarenamts soll es nach der zu § 19 Abs. 1 lit. b NO vorgesehenen Klarstellung nur bei Vorliegen einer Tätigkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 NO kommen. Kein Erlöschen des Amts hat dagegen die Übernahme eines der in § 7 Abs. 1 Z 1 NO angeführten Ämter zur Folge. In beiden Fallvarianten soll aber – entsprechend der bisherigen Praxis – gemäß § 119 Abs. 1 NO ein Notariatssubstitut zu bestellen sein, der Verwalter der Amtsstelle ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 NO wird die Bestellung des Notariatssubstituten dabei regelmäßig für die Dauer der öffentlichen Funktion des substituierten Notars erfolgen; in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 NO wird die Substitution spätestens mit der Übernahme der Amtsgeschäfte durch den an der betreffenden Notarstelle neu ernannten Notar enden.

Zu Z 4 (§ 36b Abs. 2 erster und zweiter Satz NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 2 erster und zweiter Satz RAO.

Zu Z 5 (§ 36b Abs. 2 dritter Satz NO)

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 6 (§ 36b Abs. 3 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 3 RAO.

Zu Z 7 und 10 (§ 36b Abs. 4 dritter Satz sowie § 36b Abs. 4a und 4b NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 4 dritter Satz sowie § 8b Abs. 4a und 4b RAO.

Zu Z 8 und 9 (§ 36b Abs. 4 vierter und letzter Satz NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 4 dritter und letzter Satz RAO sowie zu § 8d RAO.

Zu Z 11 (§ 36b Abs. 5 erster Satz NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 5 erster Satz RAO.

Zu Z 12 (§ 36b Abs. 5 letzter Satz NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 5 letzter Satz RAO.

Zu Z 13 (§ 36b Abs. 6 zweiter Satz NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 6 zweiter Satz RAO.

Zu Z 14 (§ 36b Abs. 6 dritter Satz NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 6 dritter Satz RAO.

Zu Z 15 und 16 (§ 36b Abs. 6 letzter Satz und Abs. 6a NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 6 letzter Satz und Abs. 6a RAO.

Zu Z 17 (§ 36b Abs. 7 dritter Satz NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 7 dritter Satz RAO.

Zu Z 18 (§ 36b Abs. 8 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 8 RAO.

Zu Z 19 (§ 36b Abs. 10 Z 1 und 2 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 10 Z 1 und 2 RAO.

Zu Z 20 (§ 36b Abs. 10 letzter Satz NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 10 letzter Satz RAO.

Zu Z 21 (§ 36b Abs. 11 letzter Satz NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8b Abs. 11 letzter Satz RAO.

Zu Z 22 (§ 36d NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8d RAO.

Zu Z 23 (§ 37 Abs. 5 NO)

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Zitatberichtigung.

Zu Z 24 und 25 (§ 37 Abs. 6 erster und zweiter Satz NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 6 erster und zweiter Satz RAO.

Zu Z 26 (§ 37 Abs. 7 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 7 RAO.

Zu Z 27 (§ 49 Abs. 3 erster Satz NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 RAO.

Zu Z 28 (§ 55 Abs. 1 und § 69b Abs. 2 Z 1 NO)

Bei diesen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 29 und 30 (§ 79 Abs. 2, 2a und 5 NO)

Die den Notar bei der Beglaubigung der Echtheit eine Unterschrift/eines Handzeichens oder einer elektronischen Signatur nach § 79 NO treffenden Pflichten wurden mit dem Elektronische Notariatsformgesetz-Gründungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2018, in verschiedenen Punkten klargestellt bzw. präzisiert. Unter anderem wurde dabei in § 79 Abs. 1 Z 2 NO neu vorgesehen, dass die Partei gegenüber dem Notar zu erklären hat, dass sie den Inhalt der Urkunde kennt und deren Unterfertigung (Signierung) frei von Zwang erfolgt.

In der praktischen Anwendung dieser neuen Regelung sind nun Unklarheiten darüber entstanden, ob diese Anforderung auch bei den in § 79 Abs. 2 und 2a NO geregelten Fällen der Unterschriftsbeglaubigung anhand einer beim Notar vorhandenen Musterunterschrift/-signatur einzuhalten ist. Tatsächlich folgt eine solche Notwendigkeit weder unmittelbar aus dem Gesetz noch erscheint sie geboten, spielen doch jene Gründe und Überlegungen, die bei der „herkömmlichen“ Unterschriftsbeglaubigung für die Abgabe einer solchen Erklärung insbesondere als Schutz vor Übervorteilung der Partei sprechen, in den Fällen der Beglaubigung nach § 79 Abs. 2 und 2a NO im Ergebnis keine Rolle. Mit den zu § 79 Abs. 2, 2a und 5 NO vorgeschlagenen Änderungen wird daher auch im Gesetz ausdrücklich klargestellt, dass es diesfalls weder der Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch die Partei bedarf noch – als logische Konsequenz daraus – eine Bestätigung ihrer Abgabe im Beglaubigungsvermerk notwendig ist.

Zu Z 35 (§ 140a Abs. 2 Z 8 NO)

Der wichtige Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erfordert gerade im Bereich der Aufsicht durch die Notariatskammern ein hohes Maß an Übersicht über die sich insofern auf europäischer, internationaler und nationaler Ebene ergebenden Entwicklungen und identifizierten Risiken, um darauf angemessen reagieren und die gebotenen Aufsichtsmaßnahmen zweckmäßig daran ausrichten zu können. Entsprechend einem dahingehenden Vorschlag der Österreichischen Notariatskammer erscheint es daher sinnvoll und zweckmäßig, dazu eine Richtlinienkompetenz für die Österreichische Notariatskammer gesetzlich vorzusehen, um die im Rahmen der Aufsicht zu beachtenden Grundsätze und einzuhaltenden Vorgehensweisen näher zu determinieren und so ein entsprechend akkordiertes Aufsichtsregime in diesem Bereich sicherzustellen. Änderungen in der Funktion und Position der Notariatskammern als Aufsichtsbehörden gemäß §§ 153 ff. NO sind damit aber nicht verbunden.

Zu Z 36 und 37 (§ 140a Abs. 2 Z 13 und 14 NO)

Die seit 16. Februar 2019 geltende Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sieht verschiedene Erleichterungen für Fälle vor, in denen bestimmte öffentliche Urkunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgelegt werden müssen Für die Zwecke der Verordnung haben die EU-Mitgliedstaaten dabei mindestens eine Zentralbehörde zu benennen, die Amtshilfe bei Auskunftsersuchen nach Art. 14 der Verordnung zu leisten hat. Eine dieser von der Republik Österreich namhaft gemachten Zentralbehörden ist die Österreichische Notariatskammer. Die Wahrnehmung der ihr insofern zukommenden Aufgaben soll nach dem vorgeschlagenen § 140a Abs. 2 Z 14 NO ausdrücklich als in den Wirkungsbereich der Österreichischen Notariatskammer fallende Angelegenheit genannt werden.

Zu Z 38 (§ 154 Abs. 3 bis 8 NO)

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 39 (§ 154 Abs. 3 bis 5 NO)

Zum vorgeschlagenen § 154 Abs. 3 NO siehe die Erläuterungen zu § 23 Abs. 3 RAO; zum vorgeschlagenen § 154 Abs. 4 und 5 NO darf auf die Erläuterungen zu § 20a DSt verwiesen werden. Zur Klarstellung sei noch betont, dass dem Erfordernis des Schutzes der Identität des Meldungslegers an die Notariatskammer (siehe die Wendung „nur der Notariatskammer bekannt wird“ im vorgeschlagenen § 154 Abs. 4 erster Satz NO) auch dann entsprochen wird, wenn neben gewählten Standesmitgliedern der Notariatskammer (vgl. § 128 Abs. 1 NO) auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Mitarbeiter der Notariatskammer (etwa Geldwäschebeauftragte) von derartigen Meldungen Kenntnis erlangen. Dies gilt sinngemäß auch für die entsprechende Anordnung in § 20a DSt.

Was Art. 61 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 angeht, so sei darauf verwiesen, dass dieser im Bereich des notariellen Berufsrechts bereits mit dem geltenden § 37 Abs. 8 NO umgesetzt worden ist; der Umsetzung der beiden dem Art. 61 Abs. 3 im Rahmen der Fünften Geldwäsche-Richtlinie neu angefügten Unterabsätze dienen im Bereich der Notariatsordnung die zu § 37 Abs. 7 NO vorgeschlagenen Ergänzungen.

Zu Art. 3 (Änderung des DSt)

Zu Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 1 DSt)

Der die Wahl des Präsidenten, des Kammeranwalts und dessen Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Disziplinarrats regelnde § 7 DSt enthält keine eigenständigen Bestimmungen über das bei diesen Wahlen einzuhaltenden Verfahren; dieses richtet sich vielmehr nach den Regeln der in der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammern vorzunehmenden Wahlen, was durch einen in § 7 Abs. 1 DSt enthaltenen Verweis auf § 24 RAO klargestellt wird. Zu diesem Wahlverfahren ordnet § 24a Abs. 1 RAO dann an, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 RAO auch im Weg der Briefwahl erfolgen können. Auch im Bereich der Wahlen nach § 7 DSt ist daher (gegebenenfalls) bereits jetzt eine Briefwahl möglich und zulässig. Zur Vermeidung von Unklarheiten in diesem Kontext erscheint es – entsprechend der Entscheidung des OGH vom 21.12.2018, 19 Ob 3/18g – aber sinnvoll, die sinngemäße Anwendbarkeit aller „Wahl-Bestimmungen“ der RAO (das sind die §§ 24 bis 24b) für sämtliche Wahlvorgänge zum Disziplinarrat ausdrücklich vorzusehen.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 1 DSt)

Dem Umstand, dass auch ein im Bereich der Geschäftsordnungen der Disziplinarräte der Rechtsanwaltskammern erstatteter Regelungsvorschlag zumindest potenziell mit einer Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts oder seiner Ausübung im Sinn der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen einhergehen kann, soll mit der zu § 9 Abs. 1 DSt vorgeschlagenen Anordnung der sinngemäßen Anwendbarkeit (auch) des § 27a RAO Rechnung getragen werden. Zu näheren Details dazu darf auf das zum vorgeschlagenen § 27a RAO Gesagte verwiesen werden.

Zu Z 4 (§ 13 DSt)

Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreters erlischt (unter anderem) mit dem Ablauf der Amtsdauer (von vier bzw. – im Fall der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter – zwei Jahren). Das jeweilige Amt ist zwar durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Die Überbrückung der zwischen dem Ablauf der Amtsdauer und der Neuwahl liegenden Zeit bereitet in der Praxis aber Probleme. Um die Kontinuität der Arbeit der Disziplinarräte sicherzustellen, soll daher auf Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags künftig vorgesehen werden, dass die jeweiligen Funktionsträger ihr Amt auch noch nach dem Ablauf ihrer Amtsperiode so lange weiter ausüben sollen, bis es zu einer Neubesetzung des Amts kommt.

Zu Z 5, 8, 10, 14 und 15 (§ 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 5, § 69 und § 70 DSt)

Bei den Änderungen handelt es sich um Zitatberichtigungen bzw. um terminologische und redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 6, 7 und 12 (§ 16 Abs. 2 und 3 und § 39 DSt)

Bei der Disziplinarstrafe der Geldbuße (§ 16 Abs. 1 Z 2 DSt) soll es künftig auch möglich sein, diese unter der Voraussetzung, dass ihre (gänzliche oder teilweise) Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, zur Gänze oder zum Teil bedingt nachzusehen. Mit dieser Regelung soll ein noch stärker akzentuierter Strafausspruch unter besonderer Berücksichtigung spezialpräventiver Aspekte ermöglicht werden.

Eine solche (teil-)bedingte Nachsicht soll in Hinkunft auch dann möglich sein, wenn gemäß § 16 Abs. 3 DSt eine Geldbuße neben der befristeten unbedingten oder bedingten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt wird.

Zugleich soll die in § 39 DSt vorgesehene Möglichkeit eines Schuldspruchs ohne Verhängung einer Disziplinarstrafe gestrichen werden. Diese (niederschwelligste) Sanktion spielt in der Praxis nicht zuletzt aufgrund der in § 16 Abs. 1 Z 1 DSt vorgesehenen Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises (der nach der Rechtsprechung als geringste zu verhängende Strafe lediglich bei ganz geringen disziplinären Vergehen und geringer Schuld verhängt werden sollte; siehe Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 16 DSt Rz 5) letztlich keine Rolle und kann daher entfallen.

Zu Z 9 (§ 19 Abs. 1a und 3 DSt)

Der Disziplinarrat kann in den in § 19 Abs. 1 und 1a DSt genannten Fällen einstweilige Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt beschließen. Eine dieser möglichen Maßnahmen ist die Überwachung der Kanzleiführung durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (§ 19 Abs. 3 Z 1 lit. a DSt). Gewisse Schwierigkeiten in der Praxis bereitet dabei der Begriff der „Überwachung“; aus der Sicht der Rechtsanwaltschaft gingen die Erwartungen, die mit der Verwendung dieses Begriffs verknüpft seien, über das vom Ausschuss in diesem Kontext tatsächlich Leistbare oft merklich hinaus, eine vollständige Überwachung der gesamten anwaltlichen Tätigkeit sei faktisch nicht möglich. Insgesamt treffender erscheint der Begriff der „Kontrolle“ (der Kanzleitätigkeit), dieser soll nach dem Vorschlag daher an die Stelle der „Überwachung“ treten.

Zu Z 11 (§ 20a DSt)

Nach Abs. 1 des – aufgrund der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/843 nunmehr ausdrücklich auch auf Selbstverwaltungseinrichtungen anzuwendenden – Art. 61 der geänderten Richtlinie (EU) 2015/849 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass (auch) die Selbstverwaltungseinrichtungen wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die Selbstverwaltungseinrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck sind ein oder mehrere Kommunikationskanäle für solche Meldungen zur Verfügung zu stellen. Durch solche Kanäle soll sichergestellt werden, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den Selbstverwaltungseinrichtungen bekannt ist.

Der Umsetzung dieser Vorgaben dient der vorgeschlagene § 20a DSt, nach dem von der Rechtsanwaltskammer zumindest ein solcher Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen ist, über den eine entsprechend vertrauliche Anzeige oder Meldung eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erfolgen kann.

Soweit in Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/843 ferner verschiedene Anforderungen an die zu schaffenden „Melde-Mechanismen“ vorgesehen sind, so ist für den Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwälte hervorzuheben, dass das Verfahren zur Weiterbehandlung von Meldungen und Anzeigen sowie zur Prüfung und Ahndung möglicher Verstöße gegen die die Rechtsanwälte betreffenden Geldwäschepräventions-Bestimmungen detailliert im DSt geregelt ist und sich darin sowohl Regeln zur Vertraulichkeit (vgl. etwa § 79 DSt), zu den Rechten der beschuldigten Person und zum Verfahren zur Behandlung von entsprechenden Anzeigen (vgl. etwa § 22 DSt) als auch datenschutzrechtliche Regelungen (vgl. § 20 Abs. 4 DSt) finden. Den unionsrechtlichen Vorgaben in diesem Punkt ist daher schon bisher Genüge getan. Zur Vermeidung von Unklarheiten werden im vorgeschlagenen § 20a DSt aber verschiedene der in Art. 61 Abs. 2 der geänderten Vierten Geldwäsche-Richtlinie angeführten Aspekte nochmals besonders herausgestrichen (Einhaltung des Verfahrens nach dem DSt; Vertraulichkeit; Schutz personenbezogener Daten; Beachtung und Schutz der Verfahrensrechte auch der beschuldigten Person).

Zu betonen ist schließlich noch, dass Art. 61 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits mit dem geltenden § 9 Abs. 8 RAO umgesetzt wurde; der Umsetzung der beiden dem Art. 61 Abs. 3 im Rahmen der Fünften Geldwäsche-Richtlinie neu angefügten Unterabsätze dienen die zu § 9 Abs. 7 RAO vorgeschlagenen Ergänzungen.

Zu Z 13 (§ 41 Abs. 2 DSt)

Die vom Beschuldigten nach der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Disziplinarerkenntnisses zu ersetzenden, nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessenden Pauschalkosten sind der Höhe nach mit 5% des im § 16 Abs. 1 Z 2 DSt genannten Betrags gedeckelt. Dieser Verweis auf § 16 Abs. 1 Z 2 DSt bedarf insofern einer Präzisierung, als diese Bestimmung mit dem BRÄG 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, erweitert wurde und nunmehr auch einen – im Vergleich zum auch weiterhin vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 45 000 Euro – substanziell höheren Strafrahmen bis zum Betrag von 1 000 000 Euro enthält. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass für die Bemessung der Pauschalkosten auch weiterhin (einzig) der „Regel-Strafrahmen“ des § 16 Abs. 1 Z 2 erster Fall DSt (somit 45 000 Euro) maßgeblich sein soll.

Zu Art. 4 (Änderung des EIRAG)

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 1 EIRAG)

Die in § 13 Z 4 EIRAG vorgesehene Regelung, wonach niedergelassene europäische Rechtsanwälte nicht befugt sind, als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) einzustellen, könnte in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den unionsrechtlichen Vorgaben (und hier insbesondere jenen der Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. Nr. L 77 vom 14.3.1998, S. 36) stehen. Sie soll daher aufgehoben werden.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 2 EIRAG)

Nach § 34a Abs. 1 RAO ist für einen Rechtsanwalt, der aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit vorübergehend an der Berufsausübung gehindert ist, durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für die Dauer der Verhinderung ein mittlerweiliger Substitut zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen solchen namhaft gemacht hat. Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, so hat der Ausschuss einen Kammerkommissär zu bestellen (§ 34a Abs. 2 RAO). Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann sich eine entsprechende Notwendigkeit auch bei einem in Österreich niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt ergeben, der entweder (aufgrund einer Abwesenheit oder Erkrankung) vorübergehend an der Berufsausübung gehindert ist oder dessen Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in seinem Herkunftsstaat erlischt oder ruht. Nach dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 2 EIRAG soll der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer (das ist jene Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der betreffende Rechtsanwalt eingetragen ist) daher auch in solchen Konstellationen in sinngemäßer Anwendung der §§ 34a und 34b RAO einen mittlerweiligen Stellvertreter bzw. einen Kammerkommissär bestellen können, soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint.

Zu Z 3 (§ 37 Abs. 1 EIRAG)

In dem die Zusammenarbeit der Rechtsanwaltskammern mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten regelnden § 37 Abs. 1 EIRAG ist der Verweis auf die im Bereich des rechtsanwaltlichen Berufsrechts für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nunmehr maßgebliche unionsrechtliche Grundlage zu aktualisieren (die hier bislang genannte Richtlinie 2005/60/EG wurde mit Wirkung vom 26. Juni 2017 aufgehoben, an ihre Stelle ist die Richtlinie (EU) 2015/849 getreten).

Zu Z 4 und 5 (§ 41 Abs. 2 EIRAG)

Mit dem vorgeschlagenen § 41 Abs. 2 EIRAG soll auch auf gesetzlicher Ebene dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Österreich in verschiedenen internationalen Handelsabkommen bzw. gleichartigen völkerrechtlichen Instrumenten (wie etwa dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits; zur konkreten den Bereich der Rechtsanwälte betreffenden Verpflichtung siehe die ErläutRV 186 BlgNR 25. GP, Anhang IV, Seite 18) die Verpflichtung eingegangen ist, dass Rechtsanwälten des/der jeweiligen anderen Vertragsstaats/-staaten unter gewissen Voraussetzungen eine Kapitalbeteiligung an oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen Rechtsanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von höchstens 25% offensteht. In diesem Sinn (und unter Berücksichtigung der oft unterschiedlichen Ausgestaltung der dahingehenden Verpflichtungen) soll in § 41 Abs. 2 EIRAG klargestellt werden, dass sich die (grundsätzliche) Zulässigkeit und das mögliche Ausmaß einer Beteiligung international tätiger Rechtsanwälte an einer inländischen Rechtsanwalts-Gesellschaft nach den dazu von der Republik Österreich in solchen völkerrechtlichen Instrumenten ausdrücklich eingegangenen Verpflichtungen richten. In jedem Fall dürfen die Anteile und die Stimmrechte der international tätigen Rechtsanwälte das Ausmaß von 25% nicht übersteigen. Klargestellt wird ferner, dass mit einer solchen Beteiligung keine Erweiterung der (in § 40 EIRAG geregelten) inhaltlichen Befugnisse der international tätigen Rechtsanwälte in Österreich verbunden ist.

Zu Art. 5 (Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§§ 14 und 16 NPG)

Siehe die Erläuterungen zu §§ 14 und 16 RAPG:

Zu Z 4 (§ 29 NPG)

Im NPG fehlt es bislang an einer eigenständigen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung unmittelbar im Gesetz. Dies soll mit dem vorgeschlagenen § 29 NPG nachgeholt werden.

Zu Art. 6 (Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes)

Zu Z 1 und 7 (§§ 3 und 24 RAPG)

Die Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 2 (§ 13 RAPG)

Der Katalog der möglichen Prüfungsaufgaben der schriftlichen Rechtsanwaltsprüfung aus dem Verwaltungsrecht soll mit der zu § 13 RAPG vorgeschlagenen Änderung um dem Individualantrag auf Normenkontrolle nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG erweitert werden.

Zu Z 3 (§ 14 RAPG)

Der Prüfungswerber ist bei den schriftlichen Prüfungen der Rechtsanwaltsprüfung auf die Verwendung bestimmter, in § 16 zweiter Satz RAPG näher geregelter Hilfsmittel beschränkt, wobei – abhängig von den konkreten Umständen – die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel auch den Abbruch der betreffenden schriftlichen Prüfung bzw. eine negative Beurteilung dieser Prüfung zur Folge haben kann. Angesichts dieser möglichen Rechtsfolgen soll § 14 RAPG klarer gefasst und um das Erfordernis der Abgabe einer Bestätigung des Prüfungswerbers erweitert werden, dass er ausschließlich die von ihm angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Was die Frage angeht, welche Hilfsmittel zulässig sind, so soll es beim schon bisher in § 16 zweiter Satz vorgesehenen Katalog (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur) bleiben; diese können dabei – entsprechend der schon bisherigen Praxis – nach Maßgabe der verfügbaren technischen und tatsächlichen Möglichkeiten auch elektronisch bereitgestellt werden.

Zu Z 4 und 5 (§ 16 RAPG)

Die Rechtsfolgen in Fällen, in denen ein Prüfungswerber bei der Rechtsanwaltsprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise (etwa auch unter Verwendung technischer Hilfsmittel) einer anderen Person bedient oder aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vorliegt, sind im RAPG bislang nicht eindeutig geregelt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dazu – entsprechend der bisherigen Praxis – klargestellt, dass die Prüfung diesfalls nicht zu beurteilen oder deren erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären ist. Darüber hinaus soll die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung auf die Gesamtzahl der Antritte zur Rechtsanwaltsprüfung angerechnet werden (und somit im Ergebnis einem mit „nicht bestanden“ beurteilten Prüfungsantritt gleichstehen). Betont sei in diesem Zusammenhang auch noch, dass angesichts der Konzeption der Rechtsanwaltsprüfung als Gesamtprüfung mit Gesamtbewertung (vgl. OGH 4.10.2005, Bkv 7/05) gegebenenfalls die gesamte Prüfung – also alle schriftlichen Teilprüfungen und, falls schon abgelegt, auch die mündliche Prüfung – zu wiederholen ist.

Zu Z 6 (§ 18 RAPG)

Auf Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll die Mindestfrist zwischen den jeweiligen schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Rechtsanwaltsprüfung verlängert werden, wobei eine Verlängerung von derzeit zwei auf künftig drei Wochen sachgerecht erscheint.

Zu Z 8 (§ 25 Abs. 1 RAPG)

Auf Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll bei der von der Prüfungskommission im Fall einer nicht bestandenen Prüfung vorzusehenden „Sperrfrist“ nicht mehr auf die Zeit bis zur möglichen neuerlichen Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung, sondern – wie dies auch in § 25 NPG und vergleichbar in § 23 Abs. 1 RStDG vorgesehen ist – auf die Zeit bis zum neuerlichen Prüfungsantritt abgestellt werden.

Zu Art. 7 (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes)

Zu Z 1 bis 19 (§§ 10, 12 und 14 RATG)

Die in § 10 RATG für bestimmte nicht in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenstände vorgesehenen Bemessungsgrundlagen sind ebenso wie die in dieser Bestimmung für bestimmte Angelegenheiten festgelegten Mindest- und Höchstbeträge bereits seit vielen Jahren unverändert geblieben. Entsprechendes gilt für die in § 12 Abs. 4 RATG für den Fall der Einschränkung des Klage- oder Antragsbegehrens auf Nebengebühren geregelten (Mindest-)Streit- und Verfahrenswerte und die sog. „Zweifelsstreitwerte“ nach § 14 RATG. Soweit diese nicht ohnedies noch zu einem späteren Zeitpunkt geändert (oder überhaupt erst eingeführt) wurden, sollen diese im Wesentlichen entsprechend der seit ihrer Umstellung von Schilling- auf Eurobeträge im Rahmen der Euro-Rechtsanwaltstarif-Novelle, BGBl. I Nr. 132/2001, eingetretenen Geldwertänderung angepasst werden, um hier eine Angleichung an die heutigen Wertverhältnisse zu erreichen. Zu betonen ist gleichzeitig, dass durch diese Anpassungen jeweils nicht mehr als eine Tarifstufe des Rechtsanwaltstarifs überschritten wird, sodass gewährleistet ist, dass sich die für die Parteien mit dieser Anhebung einhergehenden (finanziellen) Auswirkungen in einem überschaubaren Ausmaß halten. Aufgrund dieser Anforderung ist bei einigen der in Rede stehenden Beträge auch eine prozentuell etwas geringere Anhebung vorgesehen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Kontext auch noch klarzustellen, dass es sich bei den in Rede stehenden Beträgen jeweils nur um die für die Honorarermittlung des Rechtsanwalts heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen und nicht um die Honorarbeträge selbst handelt.

Angemerkt sei schließlich, dass durch die Anhebungen keine unmittelbar wirksam werdenden Mehrausgaben für den Bund und die Länder zu erwarten sind.

Zu Z 20 (Tarifpost 3 B RATG)

Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.