Ratifikation des Protokolls zur Änderung des Zusatzprotokolls über die Überstellung verurteilter Personen durch Österreich

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2019

Inkrafttreten/ Wirksamwerden:

2019

Vorblatt

Problemanalyse

-       Nach dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen kommt eine Überstellung des Verurteilten in den Heimatstaat (Vollstreckungsstaat) zur weiteren Strafvollstreckung ohne Zustimmung des Betroffenen nur für den Fall der Flucht des Genannten in diesen Staat in Betracht; weiters dann, wenn die im Urteilsstaat gegen die verurteilte Person ergangene Ausweisungs- oder Abschiebeanordnung eine Konsequenz des Strafurteils ist;

-       für Entscheidungen des Urteilsstaats über Ersuchen des Vollstreckungsstaats zum Wegfall des Spezialitätsschutzes ist keine Frist vorgesehen;

-       der Schutz nach dem Spezialitätsgrundsatz entfällt erst nach 45-tägigem freiwilligen Aufenthalt des Verurteilten im Vollstreckungsstaat nach dessen endgültiger Freilassung.

Ziel(e)

-       erweiterte glichkeit der Überstellung des Verurteilten in den Heimatsstaat zum weiteren Strafvollzug unabhängig von der Zustimmung des Betroffenen;

-       Festlegung einer Frist für Entscheidungen des Urteilsstaats über Ersuchen des Vollstreckungsstaats zum Wegfall des Spezialitätsschutzes;

-       Verkürzung der Frist für den Wegfall des Spezialitätsschutzes.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ratifikation des Änderungsprotokolls zum Zusatzprotokoll über die Überstellung verurteilter Personen durch Österreich.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Effektive Durchsetzung von Entscheidungen durch zivil- und strafgerichtlichen Vollzug letzterer unter besonderer Berücksichtigung der Reintegration und Rückfallsprävention sowie der Lebenssituation weiblicher Insassen im Straf- und Maßnahmenvollzug.“ der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger


Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Änderungsprotokoll stimmt teilweise mit dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI überein. Es ist insoweit mit dem EU-Recht vereinbar. Darüber hinaus enthält es keine Bestimmungen, die mit dem EU-Recht im Widerspruch stehen.

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