Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie über Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus; Ratifikation

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Rahmen des Europarats wurde ergänzend zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäscheübereinkommen 1990), BGBl. III Nr. 153/1997, das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie über Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, SEV Nr. 198, erarbeitet, das bisher von 35 Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert wurde.

 

Das Übereinkommen, das am 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist, wurde von Österreich am 16. Mai 2005 unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Es soll nunmehr ratifiziert werden.

 

Nach erfolgter Unterzeichnung wurde der Anhang des Übereinkommens am 24. Oktober 2014 auf Vorschlag Zyperns durch eine Entscheidung des Ministerkomitees des Europarats um Steuerstraftaten ergänzt. Der geänderte Anhang trat am 25. Oktober 2015 in Kraft.

 

Ziel(e)

Das Übereinkommen stellt einen weiteren wichtigen Schritt im Rahmen der internationalen Bemühungen zur wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität dar.

 

Es baut auf dem Geldwäscheübereinkommen 1990 auf, ergänzt und erweitert dieses aber in vielerlei Hinsicht. An Neuerungen hervorzuheben sind:

 

o Anwendbarkeit sämtlicher Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere über Einziehung und Beschlagnahme von Vermögenswerten und über die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, nicht nur auf Geldwäsche, sondern auch auf Terrorismusfinanzierung;

o Erweiterung des Kreises der Vortaten des Straftatbestandes der Geldwäsche;

o Verantwortlichkeit juristischer Personen;

o Ermittlungsbefugnisse in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute (Kontenöffnung);

o Bestimmungen über zentrale Geldwäsche-Meldestellen und deren Zusammenarbeit;

o präventive Maßnahmen, insbesondere Identifizierungs- und Meldepflichten.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Übereinkommen regelt in Kapitel II (Art. 2) die Anwendung des Übereinkommens auf die Finanzierung des Terrorismus und in Kapitel III (Art. 3 bis 14) die innerstaatlich zu treffenden Maßnahmen. Diese umfassen neben Regelungen über Einziehungsmaßnahmen (Art. 3) und Geldwäschetatbestände (Art. 9) insbesondere auch Mindeststandards für das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung bestimmter Vermögenswerte (Art. 4 und 5) sowie Ermittlungsbefugnisse hinsichtlich Konten und Bankgeschäften (vgl. Art. 7).

 

Das Grundanliegen, den Zugriff auf deliktische Werkzeuge und Erträge durch eine möglichst weitreichende, flexible und effiziente internationale Kooperation zu fördern, verwirklicht das Übereinkommen durch die Bestimmungen des Kapitels IV, die sämtliche Stadien des Strafverfahrens, von ersten Untersuchungshandlungen bis hin zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen, betreffen, wobei auch Auskunftsersuchen zu Bankkonten und Banktransaktionen und Ersuchen um Überwachung von Banktransaktionen (Art. 17 ff.) in Betracht kommen. Es ist wichtig, dass deliktische Werkzeuge und Erträge nicht durch die Täter verschoben werden können. Zu diesem Zweck regelt das Übereinkommen die Zusammenarbeit bei der Ergreifung vorläufiger Maßnahmen, wie Kontensperren und Beschlagnahmen (Art. 21 f.). Zur Sicherstellung der Einziehung als endgültige Maßnahme sieht das Übereinkommen in Art. 23 zwei Möglichkeiten der Zusammenarbeit vor: der ersuchte Staat kann entweder die gerichtliche Einziehungsentscheidung des ersuchenden Staates vollstrecken oder dem Ersuchen mittels Durchführung eines eigenen (innerstaatlichen) Einziehungsverfahrens nachkommen. Wesentlich ist schließlich, dass in der internationalen Zusammenarbeit sowohl ausländischen Ersuchen um Sach- als auch um Werteinziehung entsprochen werden muss.

 

Im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen durch die geltende österreichische Rechtslage Rechnung getragen ist, sind besondere Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dessen Ratifikation nicht erforderlich.

 

Es wird vorgeschlagen, dass Österreich anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens Erklärungen und Mitteilungen zu Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 4, Art. 17 Abs. 4 und 5 und Art. 18 Abs. 4 abgibt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Pflege und Weiterentwicklung der bilateralen und multilateralen Beziehungen Österreichs, inkl. der Vertragsbeziehungen sowie Umsetzung europa-, außen-, wirtschafts- und sicherheitspolitischer Interessen, wie etwa durch die Durchführung regelmäßiger Treffen auf politischer und BeamtInnenenebene." bei, wodurch das Wirkungsziel 2: "Gleichstellungsziel Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern." der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 verfolgt wird.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Keine.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 882881589).