Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 BV-G.

Im Rahmen des Europarats wurde dieses Übereinkommen ergänzend zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäscheübereinkommen 1990), BGBl. III Nr. 153/1997, erarbeitet. Bisher wurde es von 35 Mitgliedstaaten des Europarats (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern) ratifiziert.

Das Übereinkommen, das am 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist, wurde von Österreich am 16. Mai 2005 unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Es soll nunmehr ratifiziert werden.

Nach erfolgter Unterzeichnung wurde der Anhang des Übereinkommens am 24. Oktober 2014 auf Vorschlag Zyperns durch eine Entscheidung des Ministerkomitees um Steuerstraftaten ergänzt. Der geänderte Anhang trat am 25. Oktober 2015 in Kraft.

Das Übereinkommen stellt einen weiteren wichtigen Schritt im Rahmen der internationalen Bemühungen zur wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität dar.

Es baut auf dem Geldwäscheübereinkommen 1990 auf, ergänzt und erweitert dieses aber in vielerlei Hinsicht. An Neuerungen hervorzuheben sind:

            – Anwendbarkeit sämtlicher Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere über Einziehung und Beschlagnahme von Vermögenswerten und über die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, nicht nur auf Geldwäsche, sondern auch auf Terrorismusfinanzierung;

            – Erweiterung des Kreises der Vortaten des Straftatbestandes der Geldwäsche;

            – Verantwortlichkeit juristischer Personen;

            – Ermittlungsbefugnisse in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute (Kontenöffnung);

            – Bestimmungen über zentrale Geldwäsche-Meldestellen und deren Zusammenarbeit;

            – präventive Maßnahmen, insbesondere Identifizierungs- und Meldepflichten.

Es ist dadurch der erste internationale Vertrag, der sowohl die Prävention als auch die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus abdeckt. Seit dem Geldwäscheübereinkommen 1990 wurden wertvolle Erfahrungen auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesammelt, insbesondere durch die gegenseitigen Evaluierungen der Financial Action Task Force (FATF) und die Arbeiten des Expertenausschusses des Europarats für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Moneyval). Bei der Aktualisierung des Geldwäscheübereinkommens 1990 wurden weiters auch Rechtsinstrumente der Europäischen Union, wie etwa der Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (2001/500/JI), ABl. Nr. L 182 vom 5. Juli 2001, S. 1, und der Vereinten Nationen (z. B. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, BGBl. III Nr. 102/2002) berücksichtigt.

Nach Begriffsbestimmungen in Kapitel I (Art. 1) regelt das Übereinkommen in Kapitel II (Art. 2) die Anwendung des Übereinkommens auf die Finanzierung des Terrorismus und in Kapitel III (Art. 3 bis 14) die innerstaatlich zu treffenden Maßnahmen. Diese umfassen neben Regelungen über Einziehungsmaßnahmen (Art. 3) und Geldwäschetatbestände (Art. 9) insbesondere auch Mindeststandards für das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung bestimmter Vermögenswerte (Art. 4 und 5) sowie Ermittlungsbefugnisse hinsichtlich Konten und Bankgeschäften (Art. 7).

Das Grundanliegen, den Zugriff auf deliktische Werkzeuge und Erträge durch eine möglichst weitreichende, flexible und effiziente internationale Kooperation zu fördern, verwirklicht das Übereinkommen durch die Bestimmungen des Kapitels IV, die sämtliche Stadien des Strafverfahrens, von ersten Untersuchungshandlungen bis hin zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen, betreffen, wobei auch Auskunftsersuchen zu Bankkonten und Banktransaktionen und Ersuchen um Überwachung von Banktransaktionen (Art. 17 ff.) in Betracht kommen. Es ist wichtig, dass deliktische Werkzeuge und Erträge nicht durch die Täter verschoben werden können. Zu diesem Zweck regelt das Übereinkommen die Zusammenarbeit bei der Ergreifung vorläufiger Maßnahmen, wie Kontensperren und Beschlagnahmen (Art. 21 f.). Zur Sicherstellung der Einziehung als endgültige Maßnahme sieht das Übereinkommen in Art. 23 zwei Möglichkeiten der Zusammenarbeit vor: der ersuchte Staat kann entweder die gerichtliche Einziehungsentscheidung des ersuchenden Staates vollstrecken oder dem Ersuchen mittels Durchführung eines eigenen (innerstaatlichen) Einziehungsverfahrens nachkommen. Wesentlich ist schließlich, dass in der internationalen Zusammenarbeit sowohl ausländischen Ersuchen um Sach- als auch um Werteinziehung entsprochen werden muss.

Im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen durch die geltende österreichische Rechtslage Rechnung getragen ist, sind besondere Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dessen Ratifikation nicht erforderlich.

Es wird vorgeschlagen, dass Österreich anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens Erklärungen und Mitteilungen zu Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 4, Art. 17 Abs. 4 und 5 und Art. 18 Abs. 4 abgibt.. Diese werden im Besonderen Teil näher erläutert.

Das Übereinkommen ist in englischer und französischer Sprache authentisch und in demselben Umfang Gegenstand der Beschlussfassung des Nationalrats sowie des Bundesrats. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden jedoch nur die englische Sprachfassung und eine Übersetzung in die deutsche Sprache in gedruckter Form vorgelegt. Die französische Sprachfassung wird zur Auflage in der Parlamentsdirektion zur allfälligen Einsichtnahme bereitgestellt.

Besonderer Teil

Zu Kapitel I

Art. 1

In Art. 1 werden einige zentrale Begriffe des Übereinkommens definiert. Die Begriffe des Vermögenswerts (lit. b), des Tatwerkzeugs (lit. c), der Einziehung (lit. d) und der Haupttat (lit. e) entsprechen den Definitionen des Geldwäscheübereinkommens 1990. Die breite Definition des Ertrags (lit. a) wurde in Anlehnung an das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Konvention), BGBl. III Nr. 84/2005, weiter ausgedehnt und um sowohl unmittelbar als auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile ergänzt.

Die Rechtsinstrumente der Konfiskation, des Verfalls, des erweiterten Verfalls und der Einziehung (§§ 19a bis 20c und 26 Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen [Strafgesetzbuch – StGB], BGBl. Nr. 60/1974 idgF) werden den Begriffsbestimmungen des Übereinkommens voll gerecht, ebenso wie das Tatbestandsmerkmal des Vermögensbestandteils (§ 165 StGB).

Art. 1 lit. f definiert als „zentrale Meldestelle (FIU)“ (Financial Intelligence Unit) eine nationale Stelle, die insbesondere für die Entgegennahme und Analyse von offengelegten Finanzinformationen sowie ihre Weiterleitung an andere zuständige Behörden verantwortlich ist, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. In Österreich nimmt die gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes (Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 idgF) eingerichtete Geldwäschemeldestelle diese Funktion wahr (Art. 12ff.).

Nach Art. 1 lit. g ist unter „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögenswerten oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögenswerten aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung zu verstehen. Die Regelungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF, über die Sicherstellung und Beschlagnahme im 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO decken diese Begriffsbestimmungen ab.

Nach Art. 1 lit. h bezeichnet der Ausdruck „Finanzierung des Terrorismus“ die in Art. 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus bezeichneten Handlungen (BGBl. III Nr. 102/2002). Diese Definition ist durch die Tatbestände der Terroristischen Vereinigung und der Terrorismusfinanzierung (vgl. §§ 278b Abs. 2, 278d allenfalls iVm § 12 StGB, Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134/2002, RV 1166 BlgNR, XXI. GP 42) abgedeckt.

Zu Kapitel II

Art. 2

Art. 2 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, die es ermöglichen, die in den Kapiteln III, IV und V enthaltenen Bestimmungen auf die Finanzierung des Terrorismus anzuwenden. Nach Abs. 2 hat jede Vertragspartei sicherzustellen, dass sie in der Lage ist, Vermögenswerte rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Herkunft, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Finanzierung des Terrorismus verwendet wurden oder bestimmt waren, oder Erträge aus dieser Straftat zu ermitteln, einzufrieren, zu beschlagnahmen und einzuziehen und zu diesem Zweck im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Art. 2 ist durch die geltende Rechtslage abgedeckt, weil die Instrumente in den folgenden Kapiteln auf die Finanzierung von Terrorismus ebenso wie vermögensrechtliche Anordnungen unterschiedslos angewendet werden können (vgl. insbesondere auch die Möglichkeit des erweiterten Verfalls nach § 20b Abs. 1 StGB).

Zu Kapitel III

Abschnitt I

Art. 3

Art. 3 Abs. 1 verpflichtet Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, die es ermöglichen, Tatwerkzeuge, gewaschene Vermögenswerte und Erträge oder Vermögenswerte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen. Vergleichbare Regelungen sind bereits im Art. 2 Abs. 1 des Geldwäscheübereinkommens 1990 enthalten. Neu ist lediglich die keinen Umsetzungsbedarf herbeiführende Ergänzung gewaschener Vermögenswerte.

Art. 3 Abs. 2 sieht vor, dass unter der Voraussetzung, dass Abs. 1 auf Geldwäsche und auf die im Anhang zu dem Übereinkommen aufgeführten Kategorien von Straftaten angewendet wird, jede Vertragspartei erklären kann, dass Abs. 1 nur auf Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht sind (lit. a), oder auf in einer Liste bezeichneten Straftaten (lit. b) Anwendung findet. Darüber hinaus erlaubt lit. a die Abgabe einer Erklärung in Bezug auf die Einziehung von Erträgen aus fiskalischen Straftaten zu dem Zweck, solche Erträge sowohl innerstaatlich als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften über die Eintreibung von Steuerforderungen einziehen zu können.

Im Hinblick auf fiskalische Straftaten ist festzuhalten, dass in Österreich gemäß § 17 FinStrG im Wesentlichen lediglich Sachen, hinsichtlich derer Finanzvergehen begangen wurden, zur Begehung von Finanzvergehen benützte Beförderungsmittel und Behältnisse uÄ für verfallen erklärt werden können. Die Strafe des Verfalls kommt – entsprechend der gesetzlichen Anordnung – nur bei Verbrauchsteuern betreffender Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs. 6 FinStrG), Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 Abs. 4 FinStrG), vorsätzlicher Abgabenhehlerei (§ 37 Abs. 2 letzter Satz FinStrG), verbotener Herstellung von Tabakwaren (§ 43 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG), vorsätzlichen Eingriffen in Monopolrechte (§ 44 Abs. 3 FinStrG), vorsätzlicher Monopolhehlerei (§ 46 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG) und selbstverschuldeter Berauschung (§ 52 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG) in Betracht. Ist der Verfall nicht vollziehbar, so steht die Strafe des Wertersatzes nach § 19 FinStrG zur Verfügung. Von der von dem Übereinkommen vorgesehenen Bandbreite der Einziehung ist durch die österreichische Regelung in § 17 FinStrG daher lediglich ein Teilbereich erfasst. Insbesondere die Erträge aus Steuerhinterziehungen, die sich nicht auf Verbrauchssteuern beziehen, unterliegen nicht der Verfallsregelung des § 17 FinStrG. In Bezug auf die nicht erfassten Vermögenswerte und Gegenstände soll daher von der Möglichkeit der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens Gebrauch gemacht werden.

Art. 4

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um nach Art. 3 einziehbare Vermögenswerte schnell zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, um insbesondere die Vollstreckung einer späteren Einziehung zu erleichtern. Art. 3 des Geldwäscheübereinkommens 1990 enthält eine vergleichbare Bestimmung.

Art. 4 ist in Österreich durch die Verfahrensbestimmungen der StPO, insbesondere im 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks (Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte), umgesetzt. Die Möglichkeit des Einfrierens (engl. Originaltext: „to freeze“) von Vermögenswerten ist in Österreich von den Bestimmungen über die Sicherstellung (§§ 110 ff. StPO) erfasst.

Art. 5

Nach Art. 5 haben die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen des Einfrierens, der Beschlagnahme und der Einziehung auch die Vermögenswerte, in welche die Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind (lit. a), aus rechtmäßigen Quellen erworbene Vermögenswerte, wenn Erträge ganz oder teilweise mit diesen Vermögenswerten vermischt worden sind, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind (lit. b), und Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen, aus Vermögenswerten, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögenswerten, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie Erträge (lit. c), umfassen. Art. 5 wird durch die Bestimmungen über den Verfall und erweiterten Verfall (§§ 20 und 20b StGB) abgedeckt.

Art. 6

Art. 6 verpflichtet die Vertragsparteien Maßnahmen zu treffen, um die sachgerechte Verwaltung von nach den Art. 4 und 5 eingefrorenen oder beschlagnahmten Vermögenswerten sicherzustellen. Art. 6 ist in Österreich durch § 114 StPO (Verwahrung und Ausfolgung sichergestellter Gegenstände), durch die §§ 115a bis 115e StPO (Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte) und §§ 377, 408 Abs. 2 StPO umgesetzt. Nach § 114 Abs. 1 StPO hat die Kriminalpolizei bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände zu sorgen, danach die Staatsanwaltschaft. Demnach müssen die sichergestellten Vermögenswerte registriert, vor Zerstörung, Verlust und Zugriffen Unberechtigter geschützt werden sowie für eine allfällige Rückgabe oder ihre Verwendung im weiteren Verfahren jederzeit greifbar sein (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 114 Rz 2). Beweismittel können aber von der Staatsanwaltschaft auch bei der Verwahrungsstelle des Gerichts verwahrt werden (§ 619 Abs. 2 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz [Geo.], BGBl. Nr. 264/1951). Die Geo. enthält weitere detaillierte Regelungen für die gerichtliche Verwahrung. § 114 Abs. 2 StPO regelt die Rückstellung sichergestellter Gegenstände an berechtigte Personen. In den §§ 115a-115e StPO ist das Verfahren zur Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte geregelt. Nach § 115e StPO können wiederum Gegenstände oder Vermögenswerte, die einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen, vorzeitig verwertet werden. § 377 StPO sieht vor, unter welchen Umständen Güter durch das Gericht öffentlich versteigert oder auf andere Art verwertet werden dürfen. § 408 Abs. 2 StPO regelt die Vorgehensweise hinsichtlich verfallener und eingezogener Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind.

Art. 7

Art. 7 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsparteien Maßnahmen zu treffen, um es Gerichten oder anderen Behörden zu ermöglichen, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden, um die in den Art. 3, 4 und 5 (Einziehungsmaßnahmen, Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen, sowie Maßnahmen zum Einfrieren, zur Beschlagnahme und Einziehung) genannten Maßnahmen durchzuführen. Vertragsparteien dürfen die Umsetzung dieses Artikels dabei nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Art. 7 Abs. 1 entspricht Art. 4 Abs. 1 des Geldwäscheübereinkommens 1990 und ist durch § 116 Abs. 1 und 2 iVm § 109 Z 3 und 4 StPO umgesetzt. Nach § 116 Abs. 1 iVm § 109 Z 3 StPO ist die Ermittlungsmaßnahme einer „Auskunft aus dem Kontenregister“ zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4 StPO) oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach § 116 Abs. 2 Z 2 StPO in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (§ 31 Abs. 2 bis 4 StPO), erforderlich erscheint. Die Auskunft aus dem Kontenregister ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 116 Abs. 3 StPO). Dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen ist die Anordnung zuzustellen, es sei denn der Zweck der Ermittlungen wäre dadurch gefährdet (§ 116 Abs. 5 StPO). Mit dem beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Kontenregister wurde ein zentrales Verzeichnis über die bei österreichischen Kredit- und Finanzinstituten existierenden Konten geschaffen. § 116 Abs. 1 und 2 iVm § 109 Z 4 StPO regelt die Ermittlungsmaßnahme der „Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“. Diese umfasst die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung, die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum. Die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen (§ 116 Abs. 4 StPO). Die Anordnung ist dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen samt der gerichtlichen Bewilligung zuzustellen, es sei denn der Zweck der Ermittlungen wäre dadurch gefährdet (§ 116 Abs. 5 StPO). Zudem muss für eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte eine der Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 StPO erfüllt sein. Relevant unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 ist insbesondere § 116 Abs. 2 Z 2 StPO, wonach eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte unter anderem zulässig ist, „wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können“. Des Weiteren ist die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte auch zum Zweck der Sicherstellung von Gegenständen, Urkunden oder anderen Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit in Zusammenhang stehende Transaktion zulässig, soweit dies zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist (§ 116 Abs. 2 Z 1 StPO) sowie wenn anzunehmen ist, dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde (§ 116 Abs. 2 Z 3 StPO). § 116 Abs. 6 StPO normiert die Mitwirkungspflicht von Kredit- und Finanzinstituten und ihrer Mitarbeiter an der Auskunftserteilung bzw. Herausgabe der Unterlagen. In § 38 Abs. 2 Z 1 BWG wird ausdrücklich normiert, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten unter den Voraussetzungen des § 116 StPO nicht besteht.

Art. 7 Abs. 2 zählt weitere Maßnahmen auf, die unbeschadet des Abs. 1 umzusetzen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. a muss jede Vertragspartei in der Lage sein, festzustellen ob eine natürliche oder juristische Person Inhaberin oder wirtschaftlich Berechtige eines oder mehrerer Bankkonten in ihrem Hoheitsgebiet ist und alle Angaben zu den ermittelten Konten zu erlangen. Diese Bestimmung ist durch die Möglichkeit der Auskunft aus dem Kontoregister nach § 116 Abs. 1 iVm § 109 Z 3 StPO umgesetzt (vgl. Ausführungen oben zu Abs. 1). Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b muss jede Vertragspartei in der Lage sein, Angaben zu bestimmten Bankkonten und Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere bestimmte Konten getätigt worden sind, einschließlich der Angaben zu allen Sender- oder Empfängerkonten, zu erlangen. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. c muss jede Vertragspartei in der Lage sein, die Bankgeschäfte, die über ein oder mehrere ermittelte Konten getätigt werden, während eines bestimmten Zeitraums zu überwachen. Diese Bestimmungen sind durch die Möglichkeit der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach §§ 116 Abs. 1, 2 iVm 109 Z 4 StPO umgesetzt (vgl. Ausführungen oben zu Abs. 1). Nach Art. 7 Abs. 2 lit. d muss jede Vertragspartei in der Lage sein, sicherzustellen, dass Banken den betreffenden Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass nach lit. a, b oder c Auskünfte verlangt oder diese erlangt worden sind oder dass Ermittlungen durchgeführt werden. Diese Bestimmung ist durch § 116 Abs. 5 StPO umgesetzt. Grundsätzlich ist die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung dem Beschuldigten sowie den Verfügungsberechtigten des Kontos zuzustellen. Die Zustellung kann aber aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre (§ 116 Abs. 5 dritter Satz StPO). Das Kredit- oder Finanzinstitut ist jedenfalls zu informieren, dass es die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat (§ 116 Abs. 5 letzter Satz StPO).

Nach Art. 7 Abs. 3 sollen die Vertragsparteien ebenfalls in Erwägung ziehen, Maßnahmen zu treffen, die ihnen die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung diesbezüglicher Beweise erleichtern. Als Beispiele für solche Methoden werden die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, der Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen genannt. Art. 4 Abs. 2 des Geldwäscheübereinkommens 1990 enthält eine inhaltsgleiche Regelung. In Österreich ist Art. 7 Abs. 3 durch die allgemeinen Regelungen zu Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen des 8. Hauptstücks der StPO, die auch bei Geldwäschedelikten und Terrorismusfinanzierung zur Anwendung kommen, umgesetzt.

Art. 8

Nach Art. 8 müssen von Maßnahmen nach den Art. 3, 4 und 5 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts Betroffene über wirksame Rechtsbehelfe zur Wahrung ihrer Rechte verfügen. Art. 5 des Geldwäscheübereinkommens 1990 enthält eine Regelung mit vergleichbarem Inhalt. Dieses Erfordernis ist durch die Möglichkeit des Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO bei Verletzung in einem subjektiven Recht im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft und durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (§ 87 StPO) umgesetzt. Der von der Sicherstellung betroffenen Person ist außerdem eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen und sie ist über das Recht, einen Einspruch nach § 106 StPO zu erheben und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung nach § 115 Abs. 2 StPO zu beantragen, zu informieren (§ 111 Abs. 4 StPO). Gegen Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen steht dem Betroffenen das Rechtsmittel der Berufung offen (§ 443 Abs. 3 und § 445 Abs. 4 StPO).

Art. 9

Art. 9 Abs. 1 und 2 enthalten bestimmte Kriminalisierungspflichten im Bereich des materiellen Strafrechts und entsprechen Art. 6 Abs. 1 und 2 des Geldwäscheübereinkommens 1990. Art. 9 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das Umwandeln oder Übertragen von Vermögenswerten in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, die unrechtmäßige Herkunft der Vermögenswerte zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen (lit. a) und das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, der Herkunft, des Ortes oder der Bewegung des Vermögenswertes, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt (lit. b). Vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung der Vertragspartei ist schließlich auch der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögenswerten, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, dass es sich um Erträge handelt (lit. c) und die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat (lit. d) zu kriminalisieren. Die Kriminalisierungspflichten werden durch die Bestimmung des § 165 StGB abgedeckt. Die verschiedenen Tathandlungen in Art. 9 Abs. 1 lit. a, b und c entsprechen § 165 Abs. 1 und 2 StGB. Die Tathandlungen und Anforderungen an die subjektive Tatseite des Art. 9 Abs. 1 lit.a und lit. c finden in § 165 Abs. 2 StGB Deckung. Hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 lit. b geht die österreichische Rechtslage über die Anforderungen des Übereinkommens hinaus, weil bereits bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) in Bezug auf die Kontaminierung der Vermögensbestandteile ausreicht. Art. 9 Abs. 1 lit. d bedarf aufgrund der allgemeinen Bestimmungen über die Behandlung aller Beteiligten als Täter (§ 12 StGB) und der Strafbarkeit des Versuchs (§ 15 StGB) keiner gesonderten Umsetzung.

Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a bleibt für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung des Abs. 1 unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Vertragspartei fällt oder nicht. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b kann vorgesehen werden, dass die in Abs. 1 genannten Straftatbestände nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben. Da Eigengeldwäscherei nur nach § 165 Abs. 1 StGB strafbar ist (vgl. „eines anderen“ in § 165 Abs. 2 StGB), wird vorgeschlagen von der Möglichkeit nach Art. 9 Abs. 2 lit. b Gebrauch zu machen. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Abs. 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) lässt grundsätzlich auch Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite aufgrund der objektiven tatsächlichen Umstände zu (Art. 9 Abs. 2 lit. c).

Art. 9 Abs. 3 erlaubt den Vertragsparteien („Jede Vertragspartei kann…“), die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen treffen, um alle oder einige der in Abs.1 genannten Handlungen in einem der nachfolgenden Fälle oder in beiden nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. Diese sind, wenn der Täter vermutete, dass es sich bei den Vermögenswerten um Erträge handelte (lit. a); oder annehmen musste, dass es sich bei den Vermögenswerten um Erträge handelte (lit. b). Von dieser Kann-Bestimmung soll kein Gebrauch gemacht werden, zumal darin auch ein Spannungsverhältnis mit der Unschuldsvermutung erblickt werden könnte (§ 8 StPO, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 48 Charta der Grundrechte der EU).

Nach Art. 9 Abs. 4 kann unter der Voraussetzung, dass Abs. 1 auf die im Anhang zu dem Übereinkommen angeführten Kategorien von Haupttaten angewendet wird, jeder Staat oder die Europäische Union bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Abs. 1 nur auf bestimmte Haupttaten anwendbar ist, und zwar entweder abhängig von einer bestimmten Mindeststrafdrohung, ausgehend von einer Liste bestimmter Haupttaten oder nach einer Kategorie schwerer Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht (lit. a: Haupttaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder, für die Vertragsparteien, deren Rechtsordnung ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht, auf Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten bedroht sind; lit. b: in einer Liste bezeichnete Haupttaten; lit. c: Kategorie schwerer Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei). Der Systematik des § 165 Abs. 1 und 2 StGB idF BGBl. I 2017/117 entsprechend soll von der Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung im Sinne des Art. 9 Abs. 4 lit. a und lit. b des Übereinkommens Gebrauch gemacht werden.

Die Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 5 sicherzustellen, dass eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der Haupttat keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Geldwäsche ist, bedarf keiner weiteren Umsetzung im österreichischen Recht. Vortat-Bezogene Geldwäscherei setzt bloß eine mit (bestimmter) Strafe bedrohte Handlung voraus. Die Vortat muss wenigstens tatbestandsmäßig und rechtswidrig verübt worden sein, ihre Strafbarkeit oder Bestrafung ist nicht gefordert (Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 165 Rz 13).

Die Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 6, sicherzustellen, dass eine Verurteilung wegen Geldwäsche nach diesem Artikel möglich ist, wenn bewiesen ist, dass die Vermögenswerte, die Gegenstand des Abs. 1 lit. a oder b sind, aus einer Haupttat stammen, ohne dass es erforderlich ist, genau zu bestimmen, aus welcher Straftat, entspricht dem in der StPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO).

Schließlich sind die Vertragsparteien nach Art. 9 Abs. 7 verpflichtet sicherzustellen, dass als Haupttaten der Geldwäsche auch in einem anderen Staat begangene Handlungen erfasst werden, die in diesem Staat einen Straftatbestand erfüllen und die, wären sie im Inland begangen worden, eine Haupttat dargestellt hätten. Weiters kann jede Vertragspartei festlegen, dass die einzige Voraussetzung ist, dass die Handlungen eine Haupttat dargestellt hätten, wenn sie im Inland begangen worden wären. Diese Voraussetzung erfüllt das österreichische Recht. Die Vortat der Geldwäscherei kann auch im Ausland begangen worden sein, vorausgesetzt ist bloß, dass sie am Tatort strafbar ist und nach österreichischem Recht beurteilt unter eine strafbare Handlung des Vortatenkatalogs subsumiert werden könnte (Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 165 Rz 12e).

Art. 10

Art. 10 verpflichtet die Vertragsparteien sicherzustellen, dass juristische Personen bei Vorliegen der in Abs. 1 bzw. Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die in diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten der Geldwäsche verantwortlich gemacht werden können.

Nach Abs. 3 schließt die Verantwortlichkeit einer juristischen Person die Strafverfolgung der an der Straftat beteiligten natürlichen Personen nicht aus.

Nach Abs. 4 sind wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, zu verhängen.

Art. 10 ist innerstaatlich durch das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005 idF BGBl. I Nr. 112/2007, umgesetzt.

Art. 11

Art. 11 verpflichtet die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, damit von einer anderen Vertragspartei erlassene rechtskräftige Entscheidungen gegen eine natürliche oder juristische Person wegen nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Wesentlich ist, dass Art. 11 den Strafverfolgungsbehörden keine Nachforschungspflicht bezüglich früherer Verurteilungen auferlegt. Diese Bestimmung bedarf keines Umsetzungsaktes. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (§ 32 Abs. 1 StGB), wobei bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind, sofern sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen (vgl. allgemeine Strafbemessungsgrundsätze § 32 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Ein besonderer Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 2 StGB ist es, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Im Hinblick auf die Bemessung von Verbandsgeldbußen hat das Gericht gemäß § 5 VbVG ebenfalls Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei die angeführte Bestimmung keine § 33 Abs. 1 Z 2 StGB entsprechende Regelung enthält. Die Erschwerungsgründe des § 5 VbVG sind jedoch lediglich demonstrativ ausgestaltet, sodass die Berücksichtigung früherer Verurteilungen des Verbandes als erschwerender Umstand grundsätzlich möglich erscheint.

Abschnitt 2

Art. 12 – Zentrale Meldestelle (FIU)

Dieser Artikel enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zur Einrichtung einer zentralen Meldestelle (FIU – „Financial Intelligence Unit“) zu treffen (Abs. 1) und sicherzustellen, dass sie rechtzeitig unmittelbaren oder mittelbaren Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält, die sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt (Abs. 2). Eine nähere Konkretisierung der Aufgaben findet sich insbesondere in Artikel 32 der Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl 2015 L 141, 73. Demnach ist die zentrale Meldestelle als nationale Zentralstelle verpflichtet, offengelegte Informationen, die potentielle Geldwäsche oder potentielle Terrorismusfinanzierung betreffen oder aufgrund nationaler Vorschriften oder Regelungen erforderlich sind, entgegenzunehmen, zu analysieren und sie an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Die Tätigkeit der Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung wird im Einzelnen durch die Interpretativnote der „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF) zu ihrer Empfehlung 29 konkretisiert. Demnach ist eine FIU als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Verdachtsmeldungen einzurichten. Die durchgeführte Analyse soll die in der Verdachtsmeldung getätigten Angaben verifizieren und mit bestehenden kriminalpolizeilichen Erkenntnissen angereichert werden (siehe dazu auch ErlRV zur Novelle des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 37/2010 Artikel 8 § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G). In Österreich nimmt die gemäß § 4 Abs. 2 BKA-G im Bundeskriminalamt eingerichtete Geldwäschemeldestelle die Funktion einer zentralen Meldestelle wahr. Um ihren Aufgaben – speziell der Filterfunktion durch Analysetätigkeit – nachkommen zu können, werden der Geldwäschemeldestelle durch Bundes- und Landesgesetze, die die Meldepflichten statuieren, entsprechende Datenverwendungsbefugnisse eingeräumt (u.a. § 16 Abs. 5 FM-GwG, § 7 Abs. 12 BörseG, § 365 Abs. 3 GewO 1994, § 36c Abs. 5 NO, § 8c Abs. 5 RAO), bzw. aufgrund der in der DSGVO ohnehin enthaltenen und unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen. Flankiert werden diese Befugnisse durch die Bestimmungen der Amts- und Rechtshilfe (zB § 76 Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr. 631).

Durch die Einführung der genannten Bestimmungen wurde FATF Empfehlungen Rechnung getragen. Insbesondere wird dadurch verdeutlicht, dass die Verarbeitung (Analyse) und die behördliche Zusammenarbeit im Bereich Geldwäsche- und Terrorismusverdachtsinformationen eine eigenständige Kompetenz der Meldestelle darstellt (…) und nicht notwendigerweise der Verfolgung strafbarer Handlungen dient bzw. in einem Strafverfahren mündet (Vgl dazu die ErlRV zu den leg.cit, BGBl. I Nr. 37/2010, BGBl. I Nr. 38/2010, BGBl. I Nr. 39/2010).

Art. 13 – Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche

Dieser Artikel enthält in Abs. 1 die Verpflichtung ein umfassendes innerstaatliches Regulierungs- und Aufsichts- oder Überwachungssystem zur Verhinderung der Geldwäsche zu schaffen. Durch die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („4. Geldwäscherichtlinie") wurden die im Jahr 2012 neu gefassten internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung übernommen und mit zusätzlicher Änderungen vorgegeben und in der Folge in nationales Recht übernommen.

Die Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie erfolgt in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Börsegesetz 2018, BGBl. Nr. 107/2017, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, Glücksspielgesetz, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, …) und diese legen den Verpflichteten unterschiedlich ausgestaltete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus auf.

Abs. 2 lit. a verpflichtet die Vertragsparteien, natürliche und juristische Personen, die Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu werden, zu verpflichten

            i) die Identität ihrer Kunden und gegebenenfalls der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu überprüfen sowie laufend Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung unter Berücksichtigung eines risikobezogenen Ansatzes nachzukommen. Identifikationspflichten bei bestimmten Bargeschäften und bei Begründung einer Geschäftsbeziehung; dies wird innerstaatlich u.a. durch § 7 FM-GwG geregelt;

           ii) einen Verdacht auf Geldwäsche unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen zu melden; dies entspricht dem geltenden § 16 FM-GwG;

          iii) unterstützende Maßnahmen zu treffen, wie die Aufbewahrung der Kundenidentifikations- und Transaktionsdaten, Mitarbeiterschulungen und die Einführung interner, gegebenenfalls an Umfang und Art der geschäftlichen Tätigkeit angepasster Strategien und Verfahren; dies entspricht iW dem geltenden § 23 FM-GwG.

Abs. 2 lit. b untersagt den Meldenden offenzulegen, dass eine Verdachtsmeldung erstattet worden ist oder damit zusammenhängende Informationen übermittelt worden sind oder ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche durchgeführt wird oder werden könnte.

Abs. 2 lit. c legt den Vertragsparteien die Verpflichtung auf, den Meldepflichtigen ein wirksames Überwachungs- und Aufsichtssystem zu unterstellen. Neben der FMA (Finanzmarktaufsichtsbehörde) gemäß FM-GWG nehmen diese Aufgaben auch Gewerbebehörden gemäß GewO und diverse Kammern wie beispielsweise die Rechtsanwaltskammer gemäß RAO, wahr.

Abs. 3 verpflichtet die Vertragspartner zu gesetzgeberischen Maßnahmen, um erhebliche grenzüberschreitende Bewegungen von Bargeld und in Betracht kommenden Inhaberpapieren aufzudecken. Durch VO EG 1889/2005 besteht Anmeldepflicht für Reisende mit 10.000 Euro oder mehr an übertragbaren Inhaberpapieren und Barmitteln, wenn die Grenzüberschreitung in die EU bzw. aus der EU durchgeführt wird sowie gemäß § 17b ZollR-DG für Gold und andere Edelmetalle.

Art. 14 – Aufschub verdächtiger Transaktionen im Inland

Dieser Artikel sieht für den Fall des Verdachts, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht, eine Ermächtigung der zentralen Meldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde zur Ergreifung von Sofortmaßnahmen vor. Ziel ist die Aussetzung oder der Aufschub der fraglichen Transaktion zu Analysezwecken, damit der bestehende Verdacht verifiziert werden kann.

Im österreichischen Recht wird die Befugnis, eine entsprechende Anordnung zu erlassen, unter anderem durch § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) BGBl. I Nr. 118/2016 idgF, normiert. Demnach ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Ergeht eine solche Anordnung, so sind der Kunde und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub davon zu verständigen. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat (vgl u.a. § 17 Abs. 5 FM-GwG).

Ähnliche Befugnisse betreffend die Untersagung von Transaktionen/Geschäftsfällen bzw. Querverweise auf die Anwendung des § 17 Abs. 4 FM-GwG finden sich unter anderem auch in den

§ 7 Abs. 8 Börsegesetz 2018, BGBl. Nr. 107/2017,

§ 365u Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,

§ 31c Abs. 2 Z 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989,

§ 36c Abs. 3 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871,

§ 8c Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868,

§ 96 Abs. § 13 WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, in der jeweils geltenden Fassung.

Kapitel IV

Abschnitt 1

Art. 15

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Vertragsparteien zur größtmöglichen Zusammenarbeit für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die sich auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen richten, verpflichtet, wobei die Formen dieser Zusammenarbeit in Abs. 2 näher ausgeführt werden. Entsprechende Regelungen sind bereits in Art. 7 des Geldwäscheübereinkommens 1990 enthalten.

Die Durchführung erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des nationalen Rechts der ersuchten Vertragspartei, wobei einem Ersuchen um Einhaltung besonderer Formvorschriften oder Verfahren, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind, zu entsprechen ist, sofern diese nicht mit den wesentlichen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei im Widerspruch stehen (Abs. 3). Eine ähnliche Regelung ist in § 58 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 enthalten.

Abs. 4 verpflichtet zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen zwecks Behandlung der Ersuchen in gleicher Weise wie die im Rahmen nationaler Verfahren gestellten Ersuchen. Dies ist dadurch gewährleistet, dass für die Erledigung ausländischer Ersuchen kein anderes Verfahren vorgesehen ist als für jene innerstaatlicher Ersuchen.

Abschnitt 2

Art. 16

Nach diesem Artikel, der Art. 8 des Geldwäscheübereinkommens 1990 entspricht, müssen folgende Handlungen ermöglicht werden: größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, insbesondere bei der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögenswerte.

Art. 17

Abs. 1 dieser Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien zu Maßnahmen zwecks Feststellung, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen anhängig sind, über ein oder mehrere Konten in ihrem Hoheitsgebiet verfügt bzw. diese kontrolliert. Gegebenenfalls sind die entsprechenden Kontounterlagen zu übermitteln, wobei sich die Offenlegungspflicht nur auf jene Informationen bezieht, über die das betroffene Institut verfügt (Abs. 2).

Abs. 3 führt jene Angaben an, die entsprechende Ersuchen neben den in Art. 37 angeführten allgemeinen Informationen zu enthalten haben.

Nach Abs. 4 kann die Erledigung derartiger Ersuchen von denselben Bedingungen abhängig gemacht werden, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Abs. 5 räumt den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, Art. 17 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung nur in Bezug auf die im Anhang zum Übereinkommen bezeichneten Straftaten anzuwenden. Entsprechende Regelungen sind in Art. 1 des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16.10.2001 (Protokoll zum EU-Rechtshilfeübereinkommen), BGBl. III Nr. 66/2005, enthalten. Im Einklang mit der diesbezüglich vorgesehenen Vorgangsweise wird vorgeschlagen, dass Österreich sowohl von der in Abs. 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht als auch eine Erklärung nach Abs. 5 abgibt. Art. 17 ist innerstaatlich durch § 145a Abs. 1 Z 2 StPO umgesetzt.

Art. 18

Diese Bestimmung betrifft Auskunftsersuchen zu bestimmten, den Ermittlungsbehörden bereits bekannten Bankkonten und zu Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums getätigt wurden, wobei der Auskunftsanspruch insbesondere Angaben zu Kontobewegungen sowie zur Identität des Überweisungsempfängers oder des Urhebers einer Überweisung umfasst (Abs. 1).

Abs. 2 stellt klar, dass die Verpflichtung nach Abs. 1 nur insoweit besteht, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.

Abs. 3 führt wiederum jene Angaben an, die entsprechende Ersuchen neben den in Art. 37 angeführten allgemeinen Informationen zu enthalten haben.

Nach Abs. 4 kann die ersuchte Vertragspartei die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Artikel von denselben Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten. Diese Bestimmung entspricht Art. 2 des Protokolls zum EU-Rechtshilfeübereinkommen. Im Einklang mit der diesbezüglich eingehaltenen Vorgangsweise wird vorgeschlagen, dass Österreich von der in Abs. 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht. Art. 18 ist innerstaatlich durch § 145a Abs. 1 Z 3 StPO umgesetzt.

Art. 19

Diese Bestimmung betrifft Ersuchen um Überwachung von Bankgeschäften. Nach Abs. 1 sind die Vertragsparteien verpflichtet, einen Mechanismus zu schaffen, mit dem über entsprechendes Ersuchen Bankgeschäfte, die in Zukunft während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem bestimmten Bankkonto getätigt werden, überwacht werden können.

Nach Abs. 2 gibt die ersuchende Vertragspartei im Ersuchen an, weshalb sie die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig erachtet.

Nach Abs. 3 wird die Entscheidung über die Überwachung von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei im Einzelfall „unter gebührender Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechts“ getroffen. Der enthaltene Verweis auf das innerstaatliche Recht bedeutet u.a., dass die ersuchte Vertragspartei Bedingungen festlegen kann, einschließlich Mindeststrafdrohung und beiderseitige Strafbarkeit, die in einem ähnlichen inländischen Fall erfüllt sein müssten.

Nach Abs. 4 werden die praktischen Einzelheiten der Überwachung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart. Dadurch bleibt es der ersuchten Vertragspartei überlassen, ob eine Überwachung „in Echtzeit“ vorgenommen werden kann. Eine entsprechende Regelung ist in Art. 3 des Protokolls zum EU-Rechtshilfeübereinkommen enthalten. Sie ist innerstaatlich durch § 145a Abs. 1 Z 3 StPO umgesetzt.

Art. 20

Art. 20 sieht die unverbindlich formulierte Möglichkeit der spontanen Zusammenarbeit zweier Vertragsparteien ohne vorangehendes Ersuchen vor. Eine entsprechende Regelung ist in Art. 10 des Geldwäscheübereinkommens 1990 enthalten. Die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen wird innerstaatlich durch § 59a ARHG ermöglicht.

Abschnitt 3

Art. 21

Abs. 1 dieser Bestimmung statuiert für den Fall der Anhängigkeit eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens im ersuchenden Staat die Verpflichtung der ersuchten Vertragspartei zur Setzung der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen (wie Kontensperre, Beschlagnahme und dgl.) zur provisorischen Sicherung der Vermögenswerte, um einem späteren Ersuchen um Sach- oder Werteeinziehung entsprechen zu können. Er ist innerstaatlich durch § 50 ARHG umgesetzt, der die Gewährung von Rechtshilfe auch in Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung vorsieht.

Abs. 2 verpflichtet zur Setzung von Maßnahmen zur provisorischen Sicherung von Vermögenswerten auch in jenen Fällen, in denen die ersuchte Vertragspartei bereits ein Einziehungsersuchen nach Art. 23 erhalten hat. Entsprechende Regelungen sind in Art. 11 des Geldwäscheübereinkommens 1990 enthalten. Zu betonen ist, dass die Verpflichtung vorbehaltlich der in Abschnitt 5 enthaltenen Bestimmungen über die Ablehnung und den Aufschub der Zusammenarbeit besteht.

Art. 22

Dieser Artikel regelt die Durchführung der in Art. 21 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen. Abs. 1 statuiert in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der ersuchenden Vertragspartei zur Übermittlung sämtlicher Informationen, die den Umfang der getroffenen Provisorialmaßnahmen in Frage stellen oder verändern könnten bzw. für die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahmen erforderlich sind.

Nach Abs. 2, der Art. 12 Abs. 2 des Geldwäscheübereinkommens 1990 entspricht, ist die ersuchende Vertragspartei unverzüglich zu unterrichten sofern das Recht der ersuchten Vertragspartei die Aufhebung der gesetzten Maßnahme zwingend verlangt, beispielsweise im Fall der vorgesehenen Befristung der vorläufigen Maßnahmen (vgl. § 58 ARHG).

Abschnitt 4

Art. 23

Art. 23 Abs. 1 folgt dem Modell des doppelten Systems der internationalen Zusammenarbeit bei der Einziehung, das bereits im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen (Suchtgiftübereinkommen 1988), BGBl. III Nr. 154/1997, enthalten ist. Es räumt den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, zwischen zwei Alternativen zu wählen, nämlich der innerstaatlichen Vollstreckung der ausländischen Einziehungsentscheidung (lit. a) oder der Einleitung eines nationalen Verfahrens auf Grund eines ausländischen Ersuchens (lit. b), wobei die ersuchte Vertragspartei in beiden Fällen an die Tatsachenfeststellungen in der dem Ersuchen zugrunde liegenden Entscheidung gebunden ist (sh. Art. 24 Abs. 2). Dieser Verpflichtung ist innerstaatlich durch die §§ 64 f. ARHG Rechnung getragen.

Abs. 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch in der Lage sein müssen, einem Ersuchen um Werteinziehung entsprechen zu können. Zur vollständigen Deckung des Anspruchs muss dabei nötigenfalls auch auf legal erworbene Vermögenswerte gegriffen werden. Dies ist durch § 64 Abs. 4 ARHG sichergestellt.

Abs. 4 ermöglicht bei Ersuchen um Werteinziehung die Umrechnung in die Landeswährung der ersuchten Vertragspartei.

Art. 23 Abs. 1 bis 4 entsprechen Art. 12 des Geldwäscheübereinkommens 1990.

Abs. 5 sieht die Verpflichtung zur Zusammenarbeit auch zwecks Einziehung von Vermögenswerten, die keine strafrechtlichen Sanktionen darstellen, vor, sofern diese von einer Justizbehörde wegen einer Straftat angeordnet wurden.

Art. 24

Abs. 1 bestimmt, dass sich das Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei richtet. Es kommen daher insbesondere die Ablehnungsgründe nach Art. 26 zur Anwendung.

Allerdings bindet Abs. 2 die ersuchte Vertragspartei, wie erwähnt, an die Tatsachenfeststellungen in der dem Ersuchen zugrunde liegenden Entscheidung. Diese Regelung bietet für Österreich keine Schwierigkeiten, zumal bereits im geltenden Recht bei der Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die in Österreich zu vollstreckende Strafe in einem Exequaturverfahren auf der Grundlage der Feststellungen des ausländischen Gerichts festgesetzt wird.

Abs. 3 räumt den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, Abs. 2 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung nur vorbehaltlich der innerstaatlichen Verfassungsgrundsätze und der Grundsätze der innerstaatlichen Rechtsordnung anzuwenden. Eine derartige Erklärung erscheint für Österreich aus den angeführten Gründen entbehrlich.

Abs. 4 regelt für Ersuchen um Werteinziehung die Umrechnung in die Landeswährung der ersuchten Vertragspartei.

Abs. 5 stellt klar, dass nur die ersuchende Vertragspartei zu einer Abänderung der Einziehungsentscheidung zuständig ist. Dieser bleibt es daher vorbehalten, über ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel, die gegen ihre eigene Einziehungsentscheidung ergriffen wurden, zu entscheiden.

Art. 24 entspricht Art. 14 des Geldwäscheübereinkommens 1990.

Art. 25

Nach dieser Bestimmung, die sich an Art. 15 des Geldwäscheübereinkommens 1990 orientiert, verfügt die ersuchte Vertragspartei über eingezogene Vermögenswerte grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht. Über entsprechendes Ersuchen soll dabei, sofern zulässig, vorrangig in Erwägung gezogen werden, die eingezogenen Vermögenswerte der ersuchenden Vertragspartei zwecks Opferentschädigung bzw. Rückstellung an den rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben. Darüber hinaus steht es den Vertragsparteien frei, in bilateralen Abkommen oder im Einzelfall eine Aufteilung des Einziehungsertrages zu vereinbaren.

Nach § 64 Abs. 7 ARHG fallen eingezogene Vermögenswerte grundsätzlich dem Bund zu.

Art. 26

Nach Abs. 1 dieses Artikels behält die ersuchende Vertragspartei das Recht, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, obwohl sie (auch) einen anderen Staat darum ersucht hat.

Abs. 2 versucht, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass im Fall einer gleichzeitigen Vollstreckung der Entscheidung in mehreren Staaten der darin festgesetzte Betrag überschritten wird.

Entsprechende Regelungen sind in Art. 16 des Geldwäscheübereinkommens 1990 enthalten.

Art. 27

Diese Bestimmung, die Art. 17 des Geldwäscheübereinkommens 1990 entspricht, räumt der ersuchenden Vertragspartei die Möglichkeit ein, im Falle der Undurchführbarkeit der Vollstreckung die Setzung freiheitsbeschränkender Maßnahmen durch die ersuchte Vertragspartei auszuschließen.

Abschnitt 5

Art. 28

Dieser Artikel, der weitestgehend mit Art. 18 des Geldwäscheübereinkommens 1990 übereinstimmt, enthält eine abschließende Anführung der Ablehnungsgründe (wie etwa Verstoß gegen ordre public und ne bis in idem; politische Straftat, mit Ausnahme der Terrorismusfinanzierung; mangelnde beiderseitige Strafbarkeit für den Fall, dass die Erledigung des Ersuchens die Setzung von Zwangsmaßnahmen erfordert; Abwesenheitsverfahren; Ersuchen nicht von einer Justizbehörde genehmigt; und dgl.). Zwar sind die Ablehnungsgründe fakultativ, um eine Zusammenarbeit im größtmöglichen Umfang zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, dass Österreich die Vollstreckung für den Fall des Vorliegens dieser Gründe, mit Ausnahme jener Gründe nach Abs. 1 lit. d und 4 lit. c und d, ablehnen wird. Soweit keiner der angeführten Ablehnungsgründe vorliegt und auch keine Möglichkeit besteht, die erbetenen Maßnahmen unter Berufung auf Art. 29 aufzuschieben, ist die ersuchte Vertragspartei verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen. Im Übrigen besteht nach Art. 30 immer die Verpflichtung, vor einer endgültigen Ablehnung die Möglichkeit einer teilweisen oder bedingten Erfüllung des Ersuchens zu prüfen.

Die in Abs. 1 angeführten Ablehnungsgründe finden auf alle in Kapitel IV des Übereinkommens angeführten Arten internationaler Zusammenarbeit Anwendung, jene nach Abs. 2 und 3 beziehen sich nur auf Zwangsmaßnahmen, während Abs. 4 nur auf die Einziehung Bezug nimmt. Abs. 5 und 6 betreffen Abwesenheitsverfahren.

Abs. 7 enthält besondere Bestimmungen in Bezug auf das Bankgeheimnis. Danach darf analog zum Suchtgiftübereinkommen 1988 nicht jegliche Zusammenarbeit unter Berufung auf das Bankgeheimnis abgelehnt werden. Wenn es das innerstaatliche Recht erfordert, kann die ersuchte Vertragspartei allerdings verlangen, dass das Ersuchen in einem Fall, der die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde genehmigt wurde. Diese Bestimmung steht mit dem österreichischen Recht im Einklang, weshalb das österreichische Bankgeheimnis im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr im gleichen Umfang durchbrochen werden kann, wie von den österreichischen Gerichten in einem inländischen Strafverfahren.

Abs. 8 schränkt das Recht, den Ablehnungsgrund nach Abs. 1 lit. a (Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen der ersuchten Vertragspartei) geltend zu machen, weiter ein.

Art. 29

Nach diesem Artikel, der Art. 19 des Geldwäscheübereinkommens 1990 entspricht, kann die ersuchte Vertragspartei die Durchführung der erbetenen Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass diese eigene Ermittlungen oder Verfahren im ersuchten Staat beeinträchtigten.

Art. 30

Art. 30 beinhaltet die erwähnte Verpflichtung der ersuchten Vertragspartei, vor der endgültigen gänzlichen Ablehnung des Ersuchens die Möglichkeit von dessen zumindest teilweiser Erledigung nach Durchführung von Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei zu prüfen, wobei diese gegebenenfalls an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann. Eine entsprechende Regelung ist in Art. 20 des Geldwäscheübereinkommens 1990 enthalten.

Abschnitt 6

Art. 31

Art. 31, der Art. 21 des Geldwäscheübereinkommens 1990 entspricht, regelt die Verpflichtung der Vertragsparteien, einander bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke über vorläufige Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen Rechtshilfe zu leisten. Dieser Verpflichtung wird innerstaatlich durch das IV. Hauptstück des ARHG entsprochen.

Abs. 2 eröffnet – vorbehaltlich einer anderslautenden Erklärung der betroffenen Vertragspartei – die Möglichkeit der direkten Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post oder durch Organe der ersuchenden Vertragspartei.

Zwar ist die Zustellung auf dem Postweg im ARHG nicht vorgesehen, doch besteht eine entsprechende Möglichkeit bereits nach Art. 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU, BGBl. III Nr. 65/2005, und funktioniert in der Praxis ohne Probleme. Im Hinblick darauf wird vorgeschlagen, dass Österreich von der vorgesehenen Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht.

Art. 32

Dieser Artikel, der Art. 22 des Geldwäscheübereinkommens 1990 entspricht, normiert die grundsätzliche Anerkennung der von der ersuchenden Vertragspartei im Hinblick auf die Rechte Dritter getroffenen Entscheidungen durch die ersuchte Vertragspartei (Abs. 1).

Ausnahmen werden in Abs. 2 angeführt (etwa, wenn der Dritte keine ausreichende Möglichkeit hatte, seine Rechte geltend zu machen, oder wenn die Entscheidung mit einer bereits getroffenen Entscheidung der ersuchten Vertragspartei unvereinbar ist).

Abschnitt 7

Art. 33

Nach dieser Bestimmung, die Art. 23 des Geldwäscheübereinkommens 1990 entspricht, haben die Vertragsparteien eine zentrale Behörde für den Empfang und die Beantwortung der Ersuchen zu bestimmen. Als österreichische Zentralbehörde wird dem Generalsekretär des Europarates das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz namhaft zu machen sein.

Art. 34

Diese Bestimmung eröffnet – neben dem Verkehr zwischen den Zentralbehörden (Abs. 1) – in dringenden Fällen den auch in anderen internationalen Übereinkommen vorgesehenen direkten Verkehr zwischen den die Rechtshilfe erledigenden Justizbehörden.

In einem solchen Fall ist eine Abschrift des Ersuchens der Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei zu übermitteln (Abs. 2).

Die Möglichkeit, die Ersuchen im Wege von Interpol zu übermitteln, bleibt hiervon unberührt (Abs. 3).

Ersuchen oder Mitteilungen, die der Unterstützung der Ermittlungen dienen und keine Zwangsmaßnahmen beinhalten, können ebenfalls unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden (Abs. 5).

Abs. 1 bis 5 entsprechen Art. 24 des Geldwäscheübereinkommens 1990.

Nach Abs. 6 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Ersuchen oder Mitteilungen vor einem formellen Ersuchen als Entwurf an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei bestehenden Voraussetzungen für deren Erledigung erfüllt sind.

Art. 35

Dieser Artikel legt entsprechend Art. 25 des Geldwäscheübereinkommens 1990 fest, dass Ersuchen nach diesem Kapitel der Schriftform bedürfen, wobei die elektronische Übermittlung zulässig ist (Abs. 1).

Vorbehaltlich einer anderslautenden Erklärung der ersuchten Vertragspartei ist der Anschluss von Übersetzungen nicht erforderlich (Abs. 2).

Da das gegenständliche Übereinkommen hauptsächlich zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats zur Anwendung gelangen wird, wird die Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch Österreich ebenso wie anlässlich der Ratifikation des Geldwäscheübereinkommens 1990 nicht in Aussicht genommen.

Art. 36

Diese Bestimmung, die Art. 26 des Geldwäscheübereinkommens 1990 entspricht, stellt klar, dass eine Legalisierung der Ersuchen nicht erforderlich ist.

Art. 37

Art. 37, der Art. 27 des Geldwäscheübereinkommens 1990 entspricht, führt den notwendigen Inhalt des Ersuchens an. Erwähnenswert erscheint, dass für den Fall, dass Zwangsmaßnahmen begehrt werden, u.a. eine Erklärung erforderlich ist, dass die erbetene Maßnahme oder eine andere Maßnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nach seinem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte (lit. d). Dies steht mit § 56 Abs. 2 ARHG im Einklang.

Für den Fall, dass Werteinziehung begehrt wird, ist der Höchstbetrag anzugeben, der aus dem Vermögenswert erlangt werden soll (Abs. 2).

Sofern die ersuchte Vertragspartei ein eigenes (innerstaatliches) Einziehungsverfahren einleitet, genügt es, eine Darstellung des dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalts und Unterlagen zur Bescheinigung der Geltendmachung der Rechte dritter Personen zu übermitteln (Abs. 3 lit. b und c). Auch in einem solchen Fall werden – notfalls unter Heranziehung der Bestimmungen über die Ablehnung und den Aufschub der Zusammenarbeit – die für die Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen nachgefordert werden können.

Art. 38

Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, um Nachreichung fehlender Informationen zu ersuchen (Abs. 1).

Für deren Übermittlung ist eine Frist zu setzen, während der alle zulässigen vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu treffen sind (Abs. 2 und 3). Zwar ist die Fristsetzung in Abs. 2 lediglich fakultativ vorgesehen, doch wäre von der diesbezüglichen Möglichkeit in jedem Fall Gebrauch zu machen, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen.

Art. 38 stimmt mit Art. 28 des Geldwäscheübereinkommens 1990 überein.

Art. 39

Dieser Art., der Art. 29 des Geldwäscheübereinkommens 1990 entspricht, stellt klar, dass mehrere Ersuchen in Bezug auf dieselbe Person oder denselben Vermögenswert der Anordnung der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte nicht entgegenstehen (Abs. 1).

In der Folge ist nach Abs. 2 eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung zu ziehen. Von dieser Möglichkeit wird zweckmäßiger Weise in jedem Fall Gebrauch zu machen sein.

Art. 40

Diese Bestimmung stellt entsprechend Art. 30 des Geldwäscheübereinkommens 1990 klar, dass jede Ablehnung und jeder Aufschub der Zusammenarbeit sowie die Stellung von Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens zu begründen ist.

Art. 41

Art. 41 legt die gegenseitigen Informationspflichten der ersuchten (Abs. 1) und der ersuchenden (Abs. 2 und 3) Vertragspartei fest. Festzuhalten ist, dass die ersuchende Partei die ersuchte Partei von jedem Umstand in Kenntnis zu setzen hat, der weitere Rechtshilfehandlungen nicht mehr rechtfertigt. In der Folge hat die ersuchte Vertragspartei das Rechtshilfeverfahren sofort einzustellen.

Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung stimmen mit Art. 31 des Geldwäscheübereinkommens 1990 überein. Neu aufgenommen wurde lediglich Abs. 3, wonach die ersuchende Vertragspartei für den Fall von Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten auf der Grundlage einer einzigen Einziehungsentscheidung an mehrere Vertragsparteien sämtliche betroffene Vertragsparteien entsprechend in Kenntnis zu setzen hat.

Art. 42

Der auch in anderen europäischen Übereinkommen enthaltene Grundsatz der Spezialität der Rechtshilfe ist im gegenständlichen Übereinkommen lediglich fakultativ vorgesehen (Abs. 1).

Neben dem Recht des ersuchten Staates, die Zusammenarbeit im Einzelfall von der Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes abhängig zu machen, besteht nach Abs. 2 für alle Vertragsparteien die Möglichkeit, eine generelle Erklärung dieses Inhalts abzugeben. Es wird vorgeschlagen, dass Österreich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht.

Art. 42 stimmt mit Art. 32 des Geldwäscheübereinkommens 1990 überein.

Art. 43

Diese Bestimmung, die mit Art. 33 des Geldwäscheübereinkommens 1990 übereinstimmt, dient der Sicherung der vertraulichen Behandlung eines Ersuchens und seines Inhalts ebenso wie der in Erledigung desselben übermittelten Beweismittel und Informationen.

Art. 44

Dieser Artikel stellt entsprechend Art. 34 des Geldwäscheübereinkommens 1990 klar, dass die mit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens verbundenen „gewöhnlichen“ Kosten von der ersuchten Vertragspartei zu tragen sind. Verursacht die Erledigung allerdings erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so haben die Vertragsparteien einander zu konsultieren, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

Art. 45

Für den Fall einer Schadenersatzklage betroffener Privatpersonen sieht Art. 45 entsprechend Art. 35 des Geldwäscheübereinkommens 1990 die gegenseitige Information der Vertragsparteien vor (Abs. 1), gegebenenfalls zum Zweck der Aufteilung einer geschuldeten Entschädigung, zu welcher allerdings keine Verpflichtung besteht (Abs. 2).

Kapitel V

Art. 46 – Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (FIU)

Das Übereinkommen sieht zum Zwecke der Geldwäschebekämpfung eine Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen vor, um in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Befugnissen sachdienliche Informationen über alle Tatsachen, die ein Indiz für Geldwäsche sein könnten, innerhalb der zentralen Meldestelle (FIU) zusammenzustellen und zu analysieren oder gegebenenfalls zu ermitteln.

Die Zusammenarbeit der österreichischen FIU mit den zentralen Meldestellen der anderen Konventionspartner erfolgt auf Basis des Polizeikooperationsgesetzes (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997 idgF, insbesondere auf Grund der § 8 „Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten und § 9 „Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten“ sowie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), hier insbesondere § 40 Abs. 3 DSG. Darüber hinaus finden sich in diversen Materiengesetzen diesbezügliche Bestimmungen, wie etwa in § 16 Abs. 5 FM-GwG. Nach Maßgabe der leg.cit. ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt, auszutauschen.

Art. 47 – Internationale Zusammenarbeit beim Aufschub verdächtiger Transaktionen

Dieser Artikel sieht die Aussetzung oder den Aufschub von Transaktionen über Ersuchen ausländischer FIUs vor, sofern die ersuchte Meldestelle aufgrund der Begründung der ersuchenden FIU zu der Überzeugung gelangt, dass die Transaktion mit Geldwäsche in Zusammenhang steht und die Abwicklung einer laufenden Transaktion ausgesetzt oder aufgeschoben worden wäre, wenn die Transaktion Gegenstand einer innerstaatlichen Verdachtsmeldung gewesen wäre. Der Aufschub oder das Untersagen derartiger Transaktionen ist nach Maßgabe der § 17 Abs. 4 und 5 FM-GWG und anderer relevanter Materiengesetze möglich, sofern es sich bei der Vortat im Ausland um eine strafbare Handlung im Sinne des § 165 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, handelt oder diese sonst die Tatbestände des § 165 Abs. 2 und 3 StGB erfüllt.

Kapitel VI

Art. 48 – Überwachungsmechanismen und Beilegung von Streitigkeiten

Diese Bestimmung überträgt der Konferenz der Vertragsparteien die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Übereinkommens und legt fest, dass diese auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen betreffend Auslegung und Anwendung des Übereinkommens eine Stellungnahme abgibt.

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens sollen sich die betroffenen Parteien nach Abs. 4 um Beilegung bemühen, möglichst durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel, sonst durch die Vereinbarung, die Konferenz der Vertragsparteien, ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof mit der Streitfrage zu befassen und sich dessen Spruch zu unterwerfen.

Kapitel VII

Art. 49

Diese Bestimmung regelt die Unterzeichnung und das Inkrafttreten des Übereinkommens. Neben den Mitgliedstaaten des Europarats steht das Übereinkommen auch Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung beteiligt haben, sowie der Europäischen Union zur Ratifikation offen.

Gemäß Abs. 3 ist für das Inkrafttreten die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch sechs Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, erforderlich.

In den Abs. 5 und 6 wird das Verhältnis zum Geldwäscheübereinkommen 1990 geregelt.

Art. 50

Auf entsprechende Einladung des Ministerkomitees können Nichtmitgliedstaaten des Europarats, die sich nicht an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, dem Übereinkommen beitreten.

Das Ministerkomitee beschließt bei einem Anwesenheitsquorum der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (Art. 20 lit. d Satzung des Europarats, BGBl. Nr. 121/1956 idgF), wobei zusätzlich die Einstimmigkeit der im Ministerkomitee vertretenen Vertragsparteien erforderlich ist.

Art. 51

Durch eine Erklärung gemäß Art. 51 kann eine (zukünftige) Vertragspartei den räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens für ihr(e) Hoheitsgebiet(e) bezeichnen (Abs. 1) oder jederzeit danach die Anwendung des Übereinkommens auf ein weiteres Gebiet, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich oder für das sie ermächtig ist, Zusicherungen zu machen, erstrecken (Abs. 2).

Diese Erklärungen können mittels Notifikation zurückgenommen werden (Abs. 3).

Art. 52

Dieser Artikel regelt das Verhältnis des Übereinkommens zu anderen völkerrechtlichen Regelungen, die den Gegenstand des Übereinkommens betreffen.

Abs. 4 enthält die sog. Entkoppelungsklausel („disconnection clause“), die für die EU-Mitgliedstaaten den Vorrang der einschlägigen EG- und EU-Vorschriften regelt.

Art. 53

Dieser Artikel enthält eine erschöpfende Anführung jener Bestimmungen des Übereinkommens, zu denen die Abgabe von Erklärungen (Abs. 1) bzw. die Einlegung von Vorbehalten (Abs. 2) durch die Vertragsparteien zulässig ist und in welchem Umfang diese Bestimmungen anzuwenden sind.

Es wird vorgeschlagen, dass Österreich von den in Art. 3 Abs. 2 lit. a, 9 Abs. 4 und 17 Abs. 5 vorgesehenen Erklärungsmöglichkeiten Gebrauch macht.

Nach Abs. 3 können die Vertragsparteien erklären, in welcher Weise sie Art. 17 (Auskunftsersuchen zu Bankkonten) und 19 (Ersuchen um Überwachung von Banktransaktionen) anwenden werden. Es wird vorgeschlagen, dass Österreich im Einklang mit Artikel 17 Abs. 4 erklären wird, die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Bankkonten von denselben Bedingungen abhängig zu machen, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Art. 54

Das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens sieht vor, dass jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei an den Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt wird, der dazu eine Stellungnahme abgibt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme kann das Ministerkomitee bei einem Anwesenheitsquorum der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (Art. 20 lit. d Satzung des Europarats) die Änderung beschließen.

Gemäß Abs. 5 tritt die Änderung erst nach Annahme durch alle Vertragsparteien in Kraft.

Abs. 6-10 beinhalten Sonderregelungen für das Verfahren zur Anpassung der im Anhang des Übereinkommens angeführten Liste von Straftaten sowie zur Änderung des Art. 13 des Übereinkommens. Werden diese Änderungen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beeinsprucht, treten sie nicht in Kraft, erheben weniger Vertragsparteien Einspruch, treten sie nur für diese nicht in Kraft.

Art. 55

Gemäß Abs. 1 kann das Übereinkommen jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats gekündigt werden.

Abs. 3 sieht eine Sonderregelung für eine Beschlagnahme gemäß Art. 23 vor. Wurde das Ersuchen um Beschlagnahme nach Notifikation der Kündigung, allerdings noch vor deren wirksam werden gestellt, findet das Übereinkommen auf die Durchführung der Beschlagnahme gemäß Art. 23 weiterhin Anwendung.

Art. 56

Diese Bestimmung legt die Notifikationsverpflichtungen des Generalsekretärs des Europarats als Depositär des Übereinkommens fest.

Zum Anhang

Das Übereinkommen enthält einen Anhang mit einer Liste der Kategorien von Haupttaten auf die in Art. 3 Abs. 2; Art. 9 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 5 Bezug genommen wird und die aus dem Glossar der FATF-Empfehlungen stammen (Financial Action Task Force [FATF]; https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%202012.pdf; Seite 113-114). Bei der Entscheidung welche Straftaten in einer der Kategorien des Anhangs umfasst sein sollen, kann jede Vertragspartei im Einklang mit nationalem Recht entscheiden, wie diese Haupttaten definiert werden und welche Tatbestandselemente sie als schwere Straftaten qualifizieren.