24 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 111/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Alma Zadić, LL.M., Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Alma Zadić, LL.M., Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 11. Dezember 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Durch den Entfall einer Ziffer ist im entsprechenden Abschnitt L eine Neureihung nötig geworden.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Jänner 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Erwin Angerer, Dipl.‑Ing. Karin Doppelbauer, Dr. Christoph Matznetter, Sigrid Maurer, BA, Mag. Andreas Hanger und Michael Bernhard sowie die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M..

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Nina Tomaselli einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Allgemeines

Der Abänderungsantrag bezweckt vor allem die Neuordnung der Ministerialkompetenzen entsprechend den Vereinbarungen, die anlässlich der im Gefolge der Nationalratswahl 2019 erfolgten Bildung einer von der Österreichischen Volkspartei und den Grünen getragenen Bundesregierung getroffen wurden.

Überblicksweise ergeben sich folgende Korrespondenzen zwischen den bestehenden und den nunmehr vorgeschlagenen Bezeichnungen und Zuständigkeitsbereichen der Bundesministerien:

 

         Bundesministerium für … (mit Angabe des Abschnitts der Anlage)

          A. [Bundeskanzleramt]

      (mit ua. den Bereichen

      Familie und Jugend sowie

      Kunst und Kultur)

          B. öffentlichen Dienst und Sport

          A. [Bundeskanzleramt]
(mit Verfassungsdienst und
              Integration)

          D. Arbeit, Familie und Jugend

          B. Kunst, Kultur,     
öffentlichen Dienst und Sport

          C. Europa, Integration und Äußeres

          C. europäische und internationale      Angelegenheiten

          D. Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

          D. Arbeit, Familie und Jugend

         M. Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz

           E. Bildung, Wissenschaft und Forschung

           E. (unverändert)

           F. Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

           F. (unverändert)

          G. Finanzen

          G. (unverändert)

          H. Inneres

          H. (unverändert)

            I. Landesverteidigung

          K. (unverändert)

           J. Nachhaltigkeit und Tourismus

           L. Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus (ohne Umwelt)

          K. Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

            I. Justiz (ohne Verfassungsdienst, mit Datenschutz)

 

           L. Verkehr, Innovation und Technologie

           J. Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

 

Zu einzelnen Bestimmungen

Zu einzelnen der vorgeschlagenen Regelungen ist zu bemerken:

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 lit. a) und 3 (§ 6):

Hier werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 2):

Die mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, erfolgte Gleichstellung von Generalsekretären mit Sektionsleitern hinsichtlich einer möglichen Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis soll im Sinne einer sparsamen Verwaltung entfallen.

Zu Z 6 (§ 16 Z 6 letzter Satz):

In Verfolgung demokratischer Grundsätze sollen Bedienstete möglichst weiterhin von den Personalvertretungsorganen vertreten werden, die sie gewählt haben. Damit dies in einem noch größeren Umfang gewährleistet ist, wird durch diese Bestimmung angeordnet, dass jene Bediensteten, die bei einer Personalvertretungswahl ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium erhalten haben, das jedoch gemäß § 21 Abs. 3 lit. d PVG durch die Übernahme in den anderen Planstellenbereich erlischt, bis zum Ablauf der Funktionsperiode das Recht haben, an den Sitzungen der beim abgebenden Bundesministerium eingerichteten Personalvertretungsorganen mit beratender Stimme teilzunehmen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an diesen Sitzungen wird dadurch nicht begründet.

Zu Z 7 (§ 17b Abs. 29):

Im Interesse eines raschen Wirksamwerdens der neuen Ressortverteilung wird der der Kundmachung folgende Tag als Inkrafttretensdatum festgesetzt.

Zu den personalvertretungsrechtlichen Regelungen:

Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden gemäß dem geltenden § 16 Z 5 von den mit den Zuständigkeitsverschiebungen verbundenen personellen Veränderungen nicht berührt. Personalvertretungsorgane gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt. Im neuen Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend bestehen demzufolge keine Personalvertretungsorgane; die Bediensteten werden von den für sie bisher zuständigen Personalvertretungsorganen vertreten (§ 16 Z 6), was im vorgesehenen § 17b Abs. 29 Z 3 unter Nennung der abgebenden Bundesministerien bekräftigt wird.

Generell ist anzustreben, dass Bedienstete auch im Fall eines mit Kompetenzverschiebungen verbundenen Ressortwechsels (weiterhin) von den Personalvertretungsorganen vertreten werden, die sie gewählt haben, was freilich nicht für jeden einzelnen Bediensteten, sondern nur für größere Gruppen aufrechterhalten werden kann (vgl. den Ausschussbericht 42 BlgNR XXI. GP zur Bundesministeriengesetz-Novelle 2000); entsprechende Regelungen trifft, nach dem Beispiel bisheriger BMG‑Novellen, der vorgesehene § 17b Abs. 29 Z 3.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Nina Tomaselli mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 01 09

                           Mag. Wolfgang Gerstl                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann