25 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 112/A der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 11. Dezember 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Artikel I:

Aufgrund der vorzeitigen Auflösung von Nationalrat und Bundesregierung kann das Budget in Form des Bundesfinanzgesetzes 2020 nicht mehr rechtzeitig vor Ende des Jahres 2019 beschlossen werden. Art. 51a Abs. 4 B-VG sieht für diesen Fall ein automatisches Budgetprovisorium vor. Vor allem um eindeutige Regelungen hinsichtlich der Fälle zu schaffen, in denen aufgrund der Veranschlagung von Rücklagen im Jahr 2019 erhöhte Werte veranschlagt wurden, ist ein gesetzliches Budgetprovisorium geboten.

Dementsprechend wird in Art. I festgelegt, dass das Bundesfinanzgesetz 2019 grundsätzlich die Grundlage für die vorläufige Gebarung des Jahres 2020 bildet, sofern keine Ausnahmen davon normiert werden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes 2019 einschließlich des Bundesvoranschlages 2019 samt den Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. c des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013) und des Personalplanes 2019 beim Vollzug des Budgetprovisoriums für das Jahr 2020 anwendbar sind.

Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2019, gelten allerdings diese niedrigeren Obergrenzen.

Nicht anwendbar ist die spezifische, ausschließlich für das Jahr 2019 bestimmte Ermächtigung des Art. VI Z 4 des Bundesfinanzgesetzes 2019; weiters sind jene Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2019 budgetiert sind, zu binden und stehen somit im Rahmen des Vollzuges des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020 nicht zu Verfügung.

Artikel II:

Art. II sieht vor, dass die Obergrenzen für Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022 entsprechend den Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 angepasst werden. Die genauen Beträge werden noch im Zuge des parlamentarischen Verfahrens durch Abänderungsantrag eingefügt, sobald die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle feststehen.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Jänner 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter, Erwin Angerer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Andreas Hanger, Sigrid Maurer, BA und Michael Bernhard sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Z 1: Redaktionelle Anpassung.

Z 2: Diese Änderung stellt sicher, dass die Anpassung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022 gleichzeitig mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 erfolgt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 01 09

                     Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                                       Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann